{"id":1598,"date":"2021-05-27T20:27:14","date_gmt":"2021-05-27T20:27:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598"},"modified":"2021-05-27T20:27:14","modified_gmt":"2021-05-27T20:27:14","slug":"betriebs-und-haushaltshilfe-oder-sonstige-leistungen-zur-aufrechterhaltung-des-unternehmens-der-landwirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598","title":{"rendered":"Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nBetriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunf\u00e4higkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunf\u00e4higkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunf\u00e4higkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterf\u00fchrung des Haushalts nicht m\u00f6glich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die M\u00f6glichkeiten zur Ausweitung der Leistungsanspr\u00fcche nicht ausgesch\u00f6pft wurden. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Tr\u00e4ger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach \u00a7 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte oder nach \u00a7 16 Abs. 3a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Tr\u00e4gern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsm\u00e4\u00dfiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei<\/p>\n<p>1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zw\u00f6lf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist \u00a7 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,<\/p>\n<p>2. medizinische Vorsorgeleistungen nach den \u00a7\u00a7 23 und 24 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch und<\/p>\n<p>3. medizinische Rehabilitationsleistungen nach den \u00a7\u00a7 40 und 41 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 10 Abs. 3 gilt.<\/p>\n<p>(4) Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 m\u00fcssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie d\u00fcrfen das Ma\u00df des Notwendigen nicht \u00fcbersteigen. Das N\u00e4here \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.<br \/>\n(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebshilfe kann f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterf\u00fchrt und<\/p>\n<p>1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und<\/p>\n<p>2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen st\u00e4ndig besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterf\u00fchrung des Haushalts nicht m\u00f6glich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.<br \/>\n(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts f\u00fcr insgesamt zw\u00f6lf Monate erbracht werden. \u00a7 10 Abs. 3 gilt.<\/p>\n<p>(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Ber\u00fccksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung betr\u00e4gt h\u00f6chstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.<\/p>\n<p>(4) Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 m\u00fcssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie d\u00fcrfen das Ma\u00df des Notwendigen nicht \u00fcbersteigen. Das N\u00e4here \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Leistungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 \u00dcberbr\u00fcckungsgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer \u00dcberbr\u00fcckungsgeld, wenn<\/p>\n<p>1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterf\u00fchren,<\/p>\n<p>2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten,<\/p>\n<p>3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschu\u00df zum Beitrag hatte,<\/p>\n<p>4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und<\/p>\n<p>5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Berechnung des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes gelten die Vorschriften \u00fcber die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Ber\u00fccksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>(3) Das \u00dcberbr\u00fcckungsgeld wird l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften \u00fcber Beginn, \u00c4nderung, Ende, Ausschlu\u00df und Minderung von Renten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch ruht w\u00e4hrend der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebshilfe kann f\u00fcr den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn<\/p>\n<p>1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten au\u00dferhalb eines rentenversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses st\u00e4ndig wahrgenommen hat, gestorben ist,<\/p>\n<p>2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und<\/p>\n<p>3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen st\u00e4ndig besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterf\u00fchrung des Haushalts nicht m\u00f6glich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.<\/p>\n<p>(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder<\/p>\n<p>2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 36 Abs. 5 und \u00a7 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598&text=Betriebs-+und+Haushaltshilfe+oder+sonstige+Leistungen+zur+Aufrechterhaltung+des+Unternehmens+der+Landwirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598&title=Betriebs-+und+Haushaltshilfe+oder+sonstige+Leistungen+zur+Aufrechterhaltung+des+Unternehmens+der+Landwirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598&description=Betriebs-+und+Haushaltshilfe+oder+sonstige+Leistungen+zur+Aufrechterhaltung+des+Unternehmens+der+Landwirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1598\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1598","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1598","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1598"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1598\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1599,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1598\/revisions\/1599"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1598"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1598"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1598"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}