{"id":1596,"date":"2021-05-27T20:22:02","date_gmt":"2021-05-27T20:22:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596"},"modified":"2021-05-28T06:27:47","modified_gmt":"2021-05-28T06:27:47","slug":"zuschuss-zum-beitrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596","title":{"rendered":"Zuschu\u00df zum Beitrag"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erster Titel<br \/>\nZuschu\u00df zum Beitrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag<!--more--> f\u00fcr mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige, wenn das j\u00e4hrliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgr\u00f6\u00dfe betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(2) Das j\u00e4hrliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur H\u00e4lfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.<\/p>\n<p>(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zul\u00e4ssig. Einkommen sind<\/p>\n<p>1. die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Eink\u00fcnfte nicht unter die Nummer 2 fallen und<\/p>\n<p>2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind<\/p>\n<p>1. die sich aus dem sich auf das zeitn\u00e4chste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Eink\u00fcnfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder<\/p>\n<p>2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Eink\u00fcnfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist<\/p>\n<p>1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.<\/p>\n<p>Die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr den Zuschuss zum Beitrag sind in den F\u00e4llen des Satzes 4 Nr. 1 fr\u00fchestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) \u00c4nderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu ber\u00fccksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide \u00e4ndern, werden mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit ber\u00fccksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach \u00a7 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.<\/p>\n<p>(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach \u00a7 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird f\u00fcr Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen F\u00e4llen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu ber\u00fccksichtigen, wenn nicht w\u00e4hrend des gesamten ma\u00dfgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.<\/p>\n<p>(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die<\/p>\n<p>1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Durchschnitt der Gewinne der f\u00fcr den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich ver\u00e4ndernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zus\u00e4tzlicher au\u00dferbetrieblicher Berufst\u00e4tigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu ber\u00fccksichtigen und<\/p>\n<p>2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:<br \/>\nGruppe 1:<br \/>\nBetriebe, deren Unternehmer nach \u00a7 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein au\u00dferbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgr\u00f6\u00dfe des Jahres, auf das f\u00fcr das au\u00dferbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,<br \/>\nGruppe 2:<br \/>\nBetriebe, deren Unternehmer nach \u00a7 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein au\u00dferbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von \u00fcber mindestens f\u00fcnf Sechsteln der Bezugsgr\u00f6\u00dfe des Jahres, auf das f\u00fcr das au\u00dferbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,<br \/>\nGruppe 3:<br \/>\nBetriebe, deren Unternehmer nach \u00a7 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein au\u00dferbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und f\u00fcnf Sechsteln der Bezugsgr\u00f6\u00dfe des Jahres, auf das f\u00fcr das au\u00dferbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert f\u00fcr diese Gruppe mit jedem zus\u00e4tzlichen Euro, um die das au\u00dferbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils ma\u00dfgebenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe \u00fcbersteigt, dem Beziehungswert f\u00fcr die Gruppe 2 ann\u00e4hert.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung des au\u00dferbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. F\u00fcr Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der f\u00fcr diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verh\u00e4ltnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung ma\u00dfgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Hinweis: Zur Ermittlung des Arbeitseinkommens gem. \u00a7 32 Abs. 6 iVm \u00a7 35 ALG vgl. jeweilige Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft &#8211; AELV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Berechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einem j\u00e4hrlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgr\u00f6\u00dfe betr\u00e4gt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem j\u00e4hrlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgr\u00f6\u00dfe berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-1613 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Berechnung.jpg\" alt=\"Berechnung\" width=\"368\" height=\"32\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Berechnung.jpg 368w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Berechnung-300x26.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Berechnung-260x23.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Berechnung-160x14.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 368px) 100vw, 368px\" \/><\/p>\n<p>Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.<\/p>\n<p>(2) Der Zuschu\u00df zum Beitrag f\u00fcr mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemi\u00dft sich wie der Zuschu\u00df zum Beitrag f\u00fcr den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige verwandt oder verschw\u00e4gert ist. Ist der mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschw\u00e4gert, berechnet sich der Beitragszuschu\u00df f\u00fcr den mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen aus dem Durchschnitt der Beitragszusch\u00fcsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige verwandt oder verschw\u00e4gert ist. Der Zuschu\u00df zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 F\u00e4lligkeit, Beginn und \u00c4nderung von Beitragszusch\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zuschu\u00df zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(2) Der Zuschu\u00df zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Bei sp\u00e4terer Antragstellung wird der Zuschu\u00df von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei r\u00fcckwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die S\u00e4tze 1 und 2 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides \u00fcber die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach \u00a7 3 Abs. 1 oder \u00a7 85 Abs. 3b r\u00fcckwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gr\u00fcnden, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach \u00a7 32 Abs. 3 ma\u00dfgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorsch\u00fcsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>(4) \u00c4ndern sich die f\u00fcr Grund oder H\u00f6he des Zuschusses zum Beitrag ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse an aufzuheben. In den F\u00e4llen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. Einer Anh\u00f6rung nach \u00a7 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach \u00a7 32 Absatz 3 Satz 3 ma\u00dfgebende Einkommen ge\u00e4ndert hat und diese \u00c4nderung ber\u00fccksichtigt werden soll.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\u00e4here zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 32 Abs. 6<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zu bestimmen.<br \/>\nZweiter Titel<br \/>\nZuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35a Zuschu\u00df zum Beitrag zur Krankenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschu\u00df zu den Aufwendungen f\u00fcr die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Tr\u00e4ger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschu\u00df erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Bei r\u00fcckwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt \u00a7 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der monatliche Zuschuss wird in H\u00f6he des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuz\u00fcglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach \u00a7 242a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschu\u00df wird auf die H\u00e4lfte der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungstr\u00e4gern gezahlte Zusch\u00fcsse sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596&text=Zuschu%C3%9F+zum+Beitrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596&title=Zuschu%C3%9F+zum+Beitrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596&description=Zuschu%C3%9F+zum+Beitrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Erster Titel Zuschu\u00df zum Beitrag \u00a7 32 Anspruchsvoraussetzungen (1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1596\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1596","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1596","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1596"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1596\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1615,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1596\/revisions\/1615"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1596"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1596"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1596"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}