{"id":1592,"date":"2021-05-27T20:04:26","date_gmt":"2021-05-27T20:04:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592"},"modified":"2021-05-27T20:04:26","modified_gmt":"2021-05-27T20:04:26","slug":"berechnung-der-renten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592","title":{"rendered":"Berechnung der Renten"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Titel<br \/>\nBerechnung der Renten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Berechnung der Renten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn<!--more--><\/p>\n<p>1. die Steigerungszahl,<\/p>\n<p>2. der Rentenartfaktor und<\/p>\n<p>3. der allgemeine Rentenwert<\/p>\n<p>mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit<\/p>\n<p>1. Beitragszeiten,<\/p>\n<p>2. einer Zurechnungszeit und<\/p>\n<p>3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit<\/p>\n<p>mit dem nach Absatz 3 ma\u00dfgebenden Faktor vervielf\u00e4ltigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgef\u00fchrter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl ber\u00fccksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben<\/p>\n<p>1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierf\u00fcr ma\u00dfgebenden Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit liegen, und<\/p>\n<p>2. freiwillige Beitr\u00e4ge, die nach Eintritt der hierf\u00fcr ma\u00dfgebenden Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit gezahlt worden sind,<\/p>\n<p>unber\u00fccksichtigt. Dies gilt nicht f\u00fcr freiwillige Beitr\u00e4ge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit w\u00e4hrend eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens \u00fcber einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beitr\u00e4ge, die f\u00fcr Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats ber\u00fccksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beitr\u00e4ge, die nach Feststellung einer Rente f\u00fcr Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Der Faktor betr\u00e4gt<\/p>\n<p>1. 0,0833 f\u00fcr mit Beitr\u00e4gen als Landwirt oder freiwilligen Beitr\u00e4gen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten f\u00fcr Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie f\u00fcr mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,<\/p>\n<p>2. 0,0417 f\u00fcr alle anderen Zeiten.<\/p>\n<p>(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 f\u00fcr einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert ver\u00e4ndert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>(5) Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten<\/p>\n<p>1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,<\/p>\n<p>2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,<\/p>\n<p>3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den h\u00f6chsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.<\/p>\n<p>Bei einer Rente an Witwen und Witwer, f\u00fcr die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung ber\u00fccksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erh\u00f6hen. F\u00fcr die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet \u00a7 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass der Zuschlag f\u00fcr die ersten 36 Kalendermonate f\u00fcr Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, f\u00fcr jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und f\u00fcr die ersten 36 Kalendermonate f\u00fcr Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen jeweils 0,0506, f\u00fcr jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 betr\u00e4gt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente betr\u00e4gt f\u00fcr jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der h\u00f6chsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweith\u00f6chsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller H\u00f6he zu leisten w\u00e4re.<\/p>\n<p>(6) Der Rentenartfaktor betr\u00e4gt bei<\/p>\n<p>1. Renten wegen Alters 1,0<\/p>\n<p>2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0<\/p>\n<p>3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5<\/p>\n<p>4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0<br \/>\nanschlie\u00dfend 0,55<\/p>\n<p>5. Waisenrenten 0,2.<\/p>\n<p>Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschl\u00e4ge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p>(8) F\u00fcr jeden Kalendermonat,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,<\/p>\n<p>2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,<\/p>\n<p>vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht f\u00fcr einen nach Absatz 5 zu gew\u00e4hrenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; f\u00fcr vorzeitige Altersrenten nach \u00a7 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn f\u00fcr insgesamt 45 Jahre<\/p>\n<p>1. Pflichtbeitr\u00e4ge als Landwirt oder f\u00fcr mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige nach \u00a7 1 gezahlt sind,<\/p>\n<p>1a. freiwillige Beitr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 4 oder 5, wenn f\u00fcr mindestens 18 Jahre Beitr\u00e4ge nach Nummer 1 vorhanden sind,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur\u00fcckgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\u00e4gen nach Nummer 1 belegt sind, und<\/p>\n<p>3. Zeiten nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\u00e4gen nach Nummer 1 belegt sind.<\/p>\n<p>Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes betr\u00e4gt der Abschlag h\u00f6chstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes f\u00fcr insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zur\u00fcckgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch f\u00fcr Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.<\/p>\n<p>(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unver\u00e4ndert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,<\/p>\n<p>1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.<\/p>\n<p>(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer fr\u00fcheren Rente vermindert sich f\u00fcr jeden Kalendermonat, f\u00fcr den<\/p>\n<p>1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,<\/p>\n<p>2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,<\/p>\n<p>um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der S\u00e4tze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde w\u00e4hrend der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen \u00dcberschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller H\u00f6he geleistet, gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat<\/p>\n<p>1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,<\/p>\n<p>2. der nur teilweisen nicht in voller H\u00f6he erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,<\/p>\n<p>mindert. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen \u00dcberschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller H\u00f6he geleistet wurde.<br \/>\n(11) F\u00fcr Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu ber\u00fccksichtigen ist, zur\u00fcckgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Abs\u00e4tzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielf\u00e4ltigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Zuschl\u00e4ge oder Abschl\u00e4ge aufgrund eines Versorgungsausgleichs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung f\u00fchrt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der \u00dcbertragung von Anrechten steht die Wiederauff\u00fcllung geminderter Anrechte gleich.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten f\u00fchrt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.<\/p>\n<p>(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beitr\u00e4gen zur Wiederauff\u00fcllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur ber\u00fccksichtigt, wenn die Beitr\u00e4ge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl f\u00fcr freiwillige Beitr\u00e4ge zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>(4) Die Begr\u00fcndung von Anrechten durch externe Teilung nach \u00a7 43 Absatz 3 f\u00fchrt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach \u00a7 222 Absatz 3 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zw\u00f6lffache des Beitrags geteilt wird, der nach \u00a7 68 als Beitrag f\u00fcr das Jahr ma\u00dfgebend ist, in das das Ende der Ehezeit f\u00e4llt. Bei einer Vereinbarung nach \u00a7 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. \u00a7 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 und \u00a7 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Titel<br \/>\nAnpassung der Renten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Anpassung<\/strong><\/p>\n<p>Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepa\u00dft, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an ma\u00dfgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592&text=Berechnung+der+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592&title=Berechnung+der+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592&description=Berechnung+der+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Zweiter Titel Berechnung der Renten \u00a7 23 Berechnung der Renten (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1592\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1592","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1592","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1592"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1592\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1593,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1592\/revisions\/1593"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1592"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1592"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1592"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}