{"id":1579,"date":"2021-05-27T18:20:47","date_gmt":"2021-05-27T18:20:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579"},"modified":"2021-05-27T18:20:47","modified_gmt":"2021-05-27T18:20:47","slug":"versicherter-personenkreis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579","title":{"rendered":"Versicherter Personenkreis"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erstes Kapitel<br \/>\nVersicherter Personenkreis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Versicherte kraft Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versicherungspflichtig sind<\/p>\n<p>1. Landwirte,<!--more--><\/p>\n<p>2. mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige.<\/p>\n<p>(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgr\u00f6\u00dfe (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Beschr\u00e4nkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen t\u00e4tig und wegen dieser T\u00e4tigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.<\/p>\n<p>(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach \u00a7 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu ber\u00fccksichtigen. Dies gilt nur f\u00fcr den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber f\u00fcr den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach \u00dcbernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschlie\u00dfung nach der \u00dcbernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschlie\u00dfung gegen\u00fcber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erkl\u00e4ren, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie k\u00f6nnen innerhalb dieser Frist auch erkl\u00e4ren, da\u00df sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erkl\u00e4rung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegen\u00fcber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erkl\u00e4rt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder da\u00df beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die S\u00e4tze 1 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wandersch\u00e4ferei betreiben.<\/p>\n<p>(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschlie\u00dflich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierf\u00fcr genutzten Fl\u00e4chen gelten als landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen. Zur Bodenbewirtschaftung geh\u00f6ren diejenigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer \u00fcberwiegend planm\u00e4\u00dfigen Aufzucht von Bodengew\u00e4chsen aus\u00fcbt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Fl\u00e4chen zugerechnet, wenn<\/p>\n<p>1. eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,<\/p>\n<p>2. die T\u00e4tigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausge\u00fcbt wird und<\/p>\n<p>3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Fl\u00e4chen mindestens die H\u00e4lfte der Mindestgr\u00f6\u00dfe (Absatz 5) erreicht.<\/p>\n<p>Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wandersch\u00e4ferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.<\/p>\n<p>(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgr\u00f6\u00dfe, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert f\u00fcr Nebenbetriebe bleibt hierbei unber\u00fccksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei mu\u00df grunds\u00e4tzlich mindestens 100 Bienenv\u00f6lker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei mu\u00df grunds\u00e4tzlich mindestens 120 Arbeitstage j\u00e4hrlich erfordern. Ein Unternehmen der Wandersch\u00e4ferei mu\u00df grunds\u00e4tzlich eine Herde von mindestens 240 Gro\u00dftieren umfassen.<\/p>\n<p>(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbeh\u00f6rden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid f\u00fcr das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtfl\u00e4chen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfl\u00e4che zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu ber\u00fccksichtigen. Dies gilt auch f\u00fcr land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen, die nach \u00a7 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundverm\u00f6gen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der f\u00fcr den Verp\u00e4chter ma\u00dfgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu sch\u00e4tzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verh\u00e4ltnisse von den tats\u00e4chlichen ab, sind die Fl\u00e4chen nach ihrer tats\u00e4chlichen Nutzung zu bewerten.<\/p>\n<p>(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.<\/p>\n<p>(8) Mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige sind<\/p>\n<p>1. Verwandte bis zum dritten Grade,<\/p>\n<p>2. Verschw\u00e4gerte bis zum zweiten Grade und<\/p>\n<p>3. Pflegekinder<\/p>\n<p>eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich t\u00e4tig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf l\u00e4ngere Dauer angelegtes Pflegeverh\u00e4ltnis mit h\u00e4uslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Geltung f\u00fcr Lebenspartner<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend f\u00fcr Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Versicherungsfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>Versicherungsfrei sind<\/p>\n<p>1. Landwirte und mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige, die<\/p>\n<p>a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,<br \/>\nb) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 f\u00fcr eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnen oder<br \/>\nc) bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Befreiung von der Versicherungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie<\/p>\n<p>1. regelm\u00e4\u00dfig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Ber\u00fccksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft j\u00e4hrlich 4 800 Euro \u00fcberschreitet,<br \/>\n1a. Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,<\/p>\n<p>2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach \u00a7 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,<\/p>\n<p>3. wegen der Pflege eines Pflegebed\u00fcrftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder<\/p>\n<p>4. wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.<\/p>\n<p>(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erf\u00fcllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erf\u00fcllung der neuen Befreiungsvoraussetzung m\u00f6glich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. \u00a7 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erf\u00fcllt im Sinne von Satz 1, wenn f\u00fcr weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.<\/p>\n<p>(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt f\u00fcr die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der fr\u00fchere Befreiungsantrag auch f\u00fcr die erneute versicherungspflichtige T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.<\/p>\n<p>(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erf\u00fcllen kann. Absatz 2 gilt.<\/p>\n<p>(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere<\/p>\n<p>1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsst\u00e4ndischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen und vergleichbare Bez\u00fcge aus einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh\u00e4ltnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,<\/p>\n<p>2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach \u00a7 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gew\u00e4hrt wird, oder \u00dcbergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder \u00fcberbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschu\u00df, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben au\u00dfer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen w\u00e4re. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unber\u00fccksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Freiwillige Versicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten k\u00f6nnen sich freiwillig versichern, wenn<\/p>\n<p>1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,<\/p>\n<p>2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,<\/p>\n<p>3. sie eine Rente nicht beziehen und<\/p>\n<p>4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.<\/p>\n<p>(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.<\/p>\n<p>(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erf\u00fcllt sind oder<\/p>\n<p>2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Freiwillige Weiterversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, k\u00f6nnen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie<\/p>\n<p>1. die Wartezeit von f\u00fcnf Jahren erf\u00fcllt haben,<\/p>\n<p>2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erf\u00fcllt haben,<\/p>\n<p>3. noch keine Rente beziehen,<\/p>\n<p>4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und<\/p>\n<p>5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.<\/p>\n<p>(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.<\/p>\n<p>(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der f\u00fcr den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe<\/p>\n<p>1. die Zuordnung der tats\u00e4chlichen Nutzung zu g\u00e4rtnerischen Nutzungsteilen und<\/p>\n<p>2. die Hektarwerte der g\u00e4rtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der f\u00fcnfj\u00e4hrige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579&text=Versicherter+Personenkreis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579&title=Versicherter+Personenkreis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579&description=Versicherter+Personenkreis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis \u00a7 1 Versicherte kraft Gesetzes (1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1579\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1579","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1579","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1579"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1579\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1580,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1579\/revisions\/1580"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1579"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1579"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1579"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}