{"id":157,"date":"2020-12-05T14:42:56","date_gmt":"2020-12-05T14:42:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157"},"modified":"2020-12-05T14:42:56","modified_gmt":"2020-12-05T14:42:56","slug":"rechtssache-dridi-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157","title":{"rendered":"RECHTSSACHE DRIDI .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE D. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 35778\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n26. Juli 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache D.\u00a0.\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 3. Juli 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 35778\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, D. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 7.\u00a0Juni\u00a02011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn A., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0b und c der Konvention in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren geltend.<\/p>\n<p>4. Am 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in C.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 2.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer, nachdem es diesem an seinem damaligen Wohnsitz eine Ladung zugestellt hatte, wegen vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess\u00e4tzen zu je 25\u00a0Euro und gestattete ihm angesichts seiner schwachen wirtschaftlichen Lage eine Zahlung der Geldstrafe in Raten. Auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers hatte das Amtsgericht nach \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 StPO genehmigt, dass Herr A., der zu jener Zeit noch Student der Rechtswissenschaften war, als Verteidiger f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer auftritt (siehe Rdnr.\u00a019).<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich ausschlie\u00dflich gegen das Strafma\u00df. Daraufhin zog der Beschwerdef\u00fchrer nach Spanien, um in einem Hotel als Koch zu arbeiten, und teilte dem Gericht seine neue Anschrift mit.<\/p>\n<p><strong>B. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht<\/strong><\/p>\n<p>8. Am 24.\u00a0April\u00a02009 nahm das Landgericht die Zulassung von Herrn A. als Verteidiger zur\u00fcck und lehnte gleichzeitig den von Herrn A. gestellten Antrag, den Beschwerdef\u00fchrer von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung zu entbinden, ab. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdef\u00fchrer in Spanien zugestellt.<\/p>\n<p>9. Ebenfalls am 24.\u00a0April\u00a02009 bestimmte das Landgericht den Termin f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers auf 13.\u00a0Mai\u00a02009, 9:10 Uhr. Es beschloss die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung des Beschwerdef\u00fchrers, weil dieser seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt habe. Die Ladung hing vom 27.\u00a0April bis 12.\u00a0Mai\u00a02009 an der Gerichtstafel des Landgerichts aus.<\/p>\n<p>10. Am 12.\u00a0Mai\u00a02009 erfuhr Herr A. telefonisch von dem am selben Tag ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, den Beschluss des Landgerichts im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung, als Verteidiger f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer aufzutreten, aufzuheben, und von dem f\u00fcr den n\u00e4chsten Vormittag anberaumten Termin f\u00fcr die Berufungsverhandlung. Er beantragte per Fax eine Verlegung des Termins, da er am darauffolgenden Tag nicht in der Stadt sei. Er bat ferner um \u00dcbermittlung von Unterlagen aus der Akte, insbesondere der Berufung der Staatsanwaltschaft. Der Vorsitzende Richter ordnete die \u00dcbermittlung einer Abschrift der Berufung und des Beschlusses \u00fcber die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung des Beschwerdef\u00fchrers an den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers an. Dies stellte sich als unm\u00f6glich heraus, da das Faxger\u00e4t des Verteidigers nicht empfangsf\u00e4hig war. Dem Verteidiger wurde angeboten, die Akten am Folgetag um 8:00 Uhr (also unmittelbar vor der Verhandlung) im Gericht einzusehen, was er mit der Begr\u00fcndung ablehnte, dass er nicht in der Stadt sein werde.<\/p>\n<p>11. Am 13.\u00a0Mai\u00a02009 wies das Landgericht in einem separaten Beschluss einen von dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers gestellten Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, dass der Verteidiger auf eine fristgerechte Ladung verzichtet habe, weil er von dem Berufungshauptverhandlungstermin gewusst habe (wie aus seinem Fax vom Vortag hervorgehe), und dass der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beschwerdef\u00fchrer unentschuldigt nicht erschienen sei. Gleichzeitig verwarf das Landgericht nach \u00a7\u00a0329\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a019) die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers ohne Verhandlung zur Sache, weil er zur Berufungshauptverhandlung (nicht gen\u00fcgend entschuldigt und trotz Ladung) nicht erschienen sei und auch nicht in zul\u00e4ssiger Weise von einem Verteidiger vertreten worden sei.<\/p>\n<p><strong>C. Das Wiedereinsetzungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>12. Am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 verwarf das Landgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Zustellung einer Ladung aus \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 und 3 StPO (siehe Rdnr.\u00a019) erf\u00fcllt gewesen seien. Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers habe auf sein Recht auf eine Ladung verzichtet und seinen Aussetzungsantrag habe er nicht damit begr\u00fcndet, dass die Frist f\u00fcr die Zustellung einer Ladung nicht eingehalten worden sei, sondern Terminschwierigkeiten genannt, ohne weiter dazu auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>13. Am 15.\u00a0April\u00a02010 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer ordnungsgem\u00e4\u00df zu der Berufungshauptverhandlung geladen worden sei, da die in \u00a7\u00a040 Abs. 2\u00a0StPO enthaltenen Anforderungen an die \u00f6ffentliche Zustellung erf\u00fcllt gewesen seien. Die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sei an die fr\u00fchere Anschrift des Beschwerdef\u00fchrers in Deutschland erfolgt und er habe die in Rede stehende Berufung eingelegt. Angesichts seines Interesses an einer \u00dcberpr\u00fcfung des amtsgerichtlichen Urteils sei es seine Pflicht gewesen, sicherzustellen, dass die Ladung zur Berufungsverhandlung in Deutschland zugestellt werden k\u00f6nne. Aufgrund seines Umzugs nach Spanien sei es nicht m\u00f6glich gewesen, die Ladung an seiner fr\u00fcheren Anschrift zuzustellen. Daher sei die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung zul\u00e4ssig gewesen. Es habe weder eine Verpflichtung dazu bestanden, vor der \u00f6ffentlichen Zustellung eine Zustellung der Ladung an der neuen Anschrift des Beschwerdef\u00fchrers im Ausland zu versuchen, noch dazu, ihn an jener Anschrift dar\u00fcber zu unterrichten, dass die Ladung \u00f6ffentlich zugestellt worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe seinem Verteidiger auch keine ausdr\u00fcckliche Ladungsvollmacht (nach \u00a7\u00a0145a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 StPO) erteilt (siehe Rdnr.\u00a019). Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht glaubhaft gemacht, dass er entsprechend dem Erfordernis nach Artikel\u00a044 Satz\u00a01 StPO (siehe Rdnr.\u00a019) ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen, da der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht eidesstattlich versichert habe, dass er dem Beschwerdef\u00fchrer am 12.\u00a0Mai\u00a02009 mitgeteilt habe, dass er nicht vor Gericht erscheinen m\u00fcsse, da er keine Ladung erhalten habe. Da sein pers\u00f6nliches Erscheinen angeordnet worden sei (siehe Rdnr.\u00a08), habe die Berufungshauptverhandlung nicht in seiner Abwesenheit durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>D. Die anschlie\u00dfenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>14. Am 16.\u00a0Juli\u00a02010 verwarf das Oberlandesgericht eine Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13.\u00a0Mai\u00a02009 als unbegr\u00fcndet, wobei es feststellte, dass eine Pr\u00fcfung des landgerichtlichen Urteils keine f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nachteiligen Rechtsfehler habe erkennen lassen.<\/p>\n<p>15. Am 16.\u00a0November\u00a02010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02147\/10). Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers am 10.\u00a0Dezember\u00a02010 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>E. Die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung<\/strong><\/p>\n<p>16. Nach der \u00dcbermittlung des Falls und vergeblichen Vergleichsverhandlungen teilte die Regierung dem Gerichtshof am 8.\u00a0Juli\u00a02016 mit, dass sie beabsichtige, die Frage, die die Beschwerde aufwerfe, zu erledigen. Sie gab eine einseitige Erkl\u00e4rung ab, in der sie Verletzungen von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und\/oder Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c sowie von Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b und c der Konvention anerkannte, und erkl\u00e4rte sich bereit, dem Beschwerdef\u00fchrer einen Betrag zu zahlen, der s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Sch\u00e4den sowie s\u00e4mtliche Kosten und Auslagen abdecke. Die Regierung beantragte, dass der Gerichtshof die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention im Register streiche.<\/p>\n<p>17. Mit Schreiben vom 30.\u00a0August\u00a02016 an den Gerichtshof erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Das Ziel, das er mit der vorliegenden Individualbeschwerde verfolge, sei eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen ihn mit anschlie\u00dfendem Freispruch. Er machte geltend, dass eine solche Wiederaufnahme nach innerstaatlichem Recht nicht m\u00f6glich sei, wenn der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streiche, da hierzu ein Urteil vonn\u00f6ten sei, in dem eine Konventionsverletzung festgestellt werde. Dar\u00fcber hinaus sei die angebotene Entsch\u00e4digung unzureichend.<\/p>\n<p>18. Mit Schreiben vom 14.\u00a0Oktober\u00a02016 best\u00e4tigte die Regierung, dass es bis dahin keine innerstaatliche Rechtsprechung dazu gegeben habe \u2013 und tats\u00e4chlich immer noch nicht gebe \u2013, ob \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO, der die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Ergehen eines Urteils des Gerichtshofs, das die Feststellung einer Verletzung enth\u00e4lt (siehe Rdnr.\u00a019), regelt, auch auf Verletzungen anzuwenden ist, welche die Regierung im Rahmen einer einseitigen Erkl\u00e4rung anerkannt hat. Diese Frage sei durch die innerstaatlichen Gerichte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie erkannte an, dass die Vorschrift in der Praxis eng ausgelegt worden sei.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>19. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a035a Satz 2<\/p>\n<p>\u201eIst gegen ein Urteil Berufung zul\u00e4ssig, so ist der Angeklagte auch \u00fcber die Rechtsfolgen des \u00a7 40 Abs. 3 und der \u00a7\u00a7 329, 330 zu belehren.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a040 [in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung]<\/p>\n<p>\u201e(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der f\u00fcr Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausf\u00fchrbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die \u00f6ffentliche Zustellung zul\u00e4ssig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.<\/p>\n<p>(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die \u00f6ffentliche Zustellung an ihn zul\u00e4ssig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die \u00f6ffentliche Zustellung ist im Verfahren \u00fcber eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zul\u00e4ssig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift m\u00f6glich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a044<\/p>\n<p>\u201eWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a045 [in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung]<\/p>\n<p>\u201e(2) Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0138 [in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung]<\/p>\n<p>\u201e(1) Zu Verteidigern k\u00f6nnen Rechtsanw\u00e4lte sowie die Rechtslehrer [&#8230;] gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(2) Andere Personen k\u00f6nnen nur mit Genehmigung des Gerichts [&#8230;] zugelassen werden. \u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a0145a<\/p>\n<p>\u201e(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdr\u00fccklich zur Empfangnahme von Ladungen erm\u00e4chtigt ist. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0217 [in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung]<\/p>\n<p>\u201e(1) Zwischen der Zustellung der Ladung [&#8230;] und dem Tag der Hauptverhandlung mu\u00df eine Frist von mindestens einer Woche liegen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.<\/p>\n<p>(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0329 [in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung]<\/p>\n<p>\u201e(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den F\u00e4llen, in denen dies zul\u00e4ssig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht gen\u00fcgend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den \u00a7\u00a7 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0359<\/p>\n<p>\u201eDie Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zul\u00e4ssig, [&#8230;]<\/p>\n<p>6. wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.\u201c<\/p>\n<p>III. B. DAS EINSCHL\u00c4GIGE EU-RECHT<\/p>\n<p>20. Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29.\u00a0Mai\u00a02000 (2000\/C\u00a0197\/01) sollte jeder Mitgliedstaat Verfahrensurkunden, die f\u00fcr Personen bestimmt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, durch die Post unmittelbar an diese \u00fcbersenden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE EINSEITIGE ERKL\u00c4RUNG DER REGIERUNG<\/p>\n<p>21. Die ma\u00dfgeblichen allgemeinen Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich einseitiger Erkl\u00e4rungen wurden j\u00fcngst in den Rechtssachen Jeronovi\u010ds\u00a0.\/.\u00a0Lettland ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a044898\/10, Rdnrn.\u00a064-71, ECHR 2016) und Aviakompaniya A.T.I., ZAT\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Individualbeschwerde Nr.\u00a01006\/07, Rdnr.\u00a027-33, 5.\u00a0Oktober\u00a02017) zusammengefasst.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in F\u00e4llen, in denen eine Verletzung von Artikel\u00a06 der Konvention festgestellt wird, eine neue Hauptverhandlung bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens, sofern gew\u00fcnscht, grunds\u00e4tzlich eine angemessene M\u00f6glichkeit der Wiedergutmachung dieser Verletzung darstellt (siehe Moreira Ferreira\u00a0.\/.\u00a0Portugal (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a019867\/12, Rdnrn.\u00a050 und 52, ECHR 2017 (Ausz\u00fcge), m.\u00a0w.\u00a0N.). Der Gerichtshof sieht keinen Grund daf\u00fcr, unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache (siehe Rdnr.\u00a016), bei der die Regierung die Konventionsverletzungen anerkannt hat, eine anderslautende Feststellung zu treffen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer vorgetragen hat, dass das Ziel der vorliegenden Beschwerde die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen ihn und ein anschlie\u00dfender Freispruch sei (siehe Rdnr.\u00a017).<\/p>\n<p>23. Daher ist eine Auseinandersetzung mit der Frage vonn\u00f6ten, ob dem Beschwerdef\u00fchrer ein Verfahren offen steht, mit dem er eine solche Wiederaufnahme erwirken kann. Der Gerichtshof begr\u00fc\u00dft, dass Deutschland entsprechend seiner Verpflichtung, die endg\u00fcltigen Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, ein Verfahren geschaffen hat, das die \u00dcberpr\u00fcfung der Frage erm\u00f6glicht, ob in einem konkreten Fall, in dem der Gerichtshof in einem Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat (\u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO, siehe Rdnr.\u00a019), die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>24. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nicht mit einem vergleichbaren Ma\u00df an Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Verfahren zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde, wenn der Gerichtshof die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung akzeptieren und die Beschwerde in seinem Register streichen w\u00fcrde. Er nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach es zu der Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens auf der Grundlage einer Anerkennung einer einseitigen Erkl\u00e4rung durch den Gerichtshof keine Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gibt und wonach \u00a7\u00a0359 Nr. 6 StPO in der Praxis eng ausgelegt wurde (siehe Rdnr.\u00a018). Die Situation in der vorliegenden Rechtssache ist demnach mit der im Fall Hakimi\u00a0.\/.\u00a0Belgien (Individualbeschwerde Nr.\u00a0665\/08, Rdnrn.\u00a021 und\u00a029, 29.\u00a0Juni\u00a02010) vergleichbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Fall Molashvili\u00a0.\/.\u00a0Georgien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a039726\/04, Rdnrn.\u00a033 und 36, 30.\u00a0September\u00a02014), in dem die Regierung in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung explizit anerkannte, dass der Beschwerdef\u00fchrer berechtigt sei, nach den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in F\u00e4llen, in denen der Gerichtshof in einem Urteil oder einer Entscheidung eine Konventionsverletzung festgestellt hat, erlaube, eine solche Wiederaufnahme zu beantragen.<\/p>\n<p>25. Dementsprechend erkennt der Gerichtshof den Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers an und stellt fest, dass nach dem deutschen Recht weder die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung noch eine Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde in dem Register zu streichen, einen gleicherma\u00dfen sicheren Zugang zu einem Verfahren zur Pr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit einer Wiederaufnahme des innerstaatlichen Strafverfahrens er\u00f6ffnen w\u00fcrde wie ein Urteil des Gerichtshofs, in dem dieser eine Konventionsverletzung feststellt.<\/p>\n<p>26. Aus den oben genannten Gr\u00fcnden kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus erfordert die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde durch den Gerichtshof. Der Antrag der Regierung, die Beschwerde nach Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen, ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS\u00c4TZE\u00a01 UND 3 BUCHSTABE\u00a0C DER KONVENTION<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass seine Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c der Konvention verletzt worden seien, da die Ladung zu der Berufungshauptverhandlung \u00f6ffentlich zugestellt worden sei, obwohl er seine neue Anschrift in Spanien mitgeteilt habe. Aufgrund dessen habe er zu sp\u00e4t von dem Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung erfahren und seine Berufung sei verworfen worden, nachdem er nicht erschienen sei. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>28. Die Regierung hielt an ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung vom 8.\u00a0Juli\u00a02016 fest und erkannte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention und\/oder in seinem Recht auf Verteidigung aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Konvention verletzt worden sei, da die \u00f6ffentliche Zustellung unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht ausgereicht habe, um dem Beschwerdef\u00fchrer eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu erm\u00f6glichen (siehe Rdnr.\u00a016).<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 anzusehen sind. R\u00fcgen im Hinblick auf diese Rechte pr\u00fcft der Gerichtshof daher zusammengefasst nach beiden Bestimmungen (siehe N.\u00a0.\/.Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a030804\/07, Rdnr.\u00a045, 8.\u00a0November 2012). Er weist auch erneut darauf hin, dass sich aus dem Ziel und Zweck von Artikel\u00a06 der Konvention als Ganzem ergibt, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist (siehe Sejdovic\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581\/00, Rdnr.\u00a081, ECHR 2006\u2013II).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet war, zu der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu erscheinen (siehe Rdnr.\u00a08), und dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde, weil er nicht zu der Verhandlung erschienen war (siehe Rdnr.\u00a011). Die innerstaatlichen Gerichte waren der Auffassung, dass er ordnungsgem\u00e4\u00df zu der Verhandlung geladen worden sei, da das innerstaatliche Recht die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung in seinem Fall erlaubt habe (siehe Rdnrn.\u00a011-14).<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Anschrift des Beschwerdef\u00fchrers in Spanien dem Landgericht bekannt war, da der vom 24.\u00a0April\u00a02009 datierende Beschluss dieses Gerichts an diese Anschrift zugestellt wurde (siehe Rdnr.\u00a08). Es gab keine vergeblichen Zustellungsversuche an den Beschwerdef\u00fchrer (vgl. und im Gegensatz dazu W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a030203\/03, 2.\u00a0Oktober\u00a02007, bei dem es um Zivilverfahren ging). Obwohl die Terminierung der Berufungshauptverhandlung am selben Tag erfolgte, wurde die Ladung weder an die Anschrift in Spanien zugestellt, noch wurde der Beschwerdef\u00fchrer anderweitig dar\u00fcber unterrichtet, dass er im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung geladen worden war (siehe Rdnr.\u00a09), obwohl Artikel\u00a05 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29.\u00a0Mai\u00a02000 vorsieht, dass Verfahrensurkunden durch die Post an den Beschwerdef\u00fchrer zu senden sind (siehe Rdnr.\u00a020). Dar\u00fcber hinaus war der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Ladungszustellung nicht von einem Verteidiger vertreten, da dessen Zulassung von dem Landgericht zur\u00fcckgenommen worden war (siehe Rdnr.\u00a08). Der Verteidiger erfuhr daher erst am Tag vor dem anberaumten Termin von dem Verhandlungstermin und sein Aussetzungsantrag wurde zur\u00fcckgewiesen (siehe Rdnrn.\u00a010-11).<\/p>\n<p>33. Die obigen \u00dcberlegungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung vor das Landgericht unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht ausreichte, um dem Beschwerdef\u00fchrer eine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung vor diesem Gericht zu erm\u00f6glichen. Folglich sind die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS\u00c4TZE\u00a01 UND 3 BUCHSTABEN B UND\u00a0C DER KONVENTION<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer machte eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0b und c der Konvention geltend, weil die Verhandlung vor dem Landgericht trotz des Antrags seines Verteidigers, dessen Zulassung zur\u00fcckgenommen und dann erst einen Tag vor der Verhandlung wieder \u00fcbertragen worden sei und der nicht ordnungsgem\u00e4\u00df geladen worden sei, verhindert gewesen sei und keine Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen, nicht verlegt worden sei. Seinem Verteidiger sei demnach nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0b und c der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>35. Die Regierung hielt an ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung vom 8.\u00a0Juli\u00a02016 fest und erkannte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b und c der Konvention verletzt worden sei, da ihm nicht gen\u00fcgend Zeit oder Gelegenheit einger\u00e4umt worden sei, sich auf die Verhandlung vor dem Landgericht vorzubereiten, und da seinem Verteidiger nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen (siehe Rdnr.\u00a016).<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in Artikel\u00a06 Abs. 3 Buchst.\u00a0b der Konvention garantierte Recht jeder einer Straftat angeklagten Person auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und ihr in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Konvention garantiertes Recht auf wirksame Verteidigung Aspekte des Grundsatzes des fairen Verfahrens sind (siehe Tsonyo Tsonev\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a02376\/03, Rdnr.\u00a034, 14.\u00a0Januar\u00a02010, m.\u00a0w.\u00a0N.). Da die Erfordernisse nach Artikel\u00a06 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Absatz\u00a01 anzusehen sind, pr\u00fcft der Gerichtshof R\u00fcgen im Hinblick auf diese Rechte zusammengefasst nach beiden Bestimmungen.<\/p>\n<p>38. In der vorliegenden Rechtssache erfuhr der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, dessen Zulassung zur\u00fcckgenommen und dann erst einen Tag vor der Verhandlung wieder \u00fcbertragen worden war, am Tag vor dem anberaumten Termin von dem Verhandlungstermin (siehe Rdnr.\u00a010). Er hatte keine Abschrift der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung und sie konnte ihm auch nicht an dem Tag zugesandt werden (siehe Rdnr.\u00a010). Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers beantragte eine Verlegung des Verhandlungstermins, da er am Tag der Verhandlung nicht in der Stadt sei (siehe Rdnr.\u00a010). Der Antrag wurde zur\u00fcckgewiesen (siehe Rdnr.\u00a011). Angesichts dieses Antrags ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf sein Recht verzichtet hat, in einer Art und Weise geladen zu werden, die es ihm erlaubt, die Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers vorzubereiten und an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. und im Gegensatz dazu Tsonyo Tsonev (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a035-36).<\/p>\n<p>39. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, nach Anberaumung des Termins zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Dementsprechend ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0b und c der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>40. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte eine nicht n\u00e4her bestimmte Summe f\u00fcr den materiellen Schaden, wobei er geltend machte, dass er mit dem Auto von Spanien nach Deutschland und zur\u00fcck gereist sei, um sich pers\u00f6nlich bei dem Richter des Landgerichts zu beschweren, nachdem er von dessen Entscheidung erfahren habe. Da er \u00fcber die bei dieser Reise entstanden Kosten keine Belege aufbewahrt habe, bat er den Gerichtshof um eine Sch\u00e4tzung. Er verlangte \u00fcberdies 3.500\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>42. Die Regierung bestritt, dass der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich von Spanien nach Deutschland gereist sei, und wies darauf hin, dass er diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert habe. In jedem Fall bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem hinsichtlich des angeblichen materiellen Schadens geforderten Betrag. Der in Bezug auf den immateriellen Schaden verlangte Betrag sei unangemessen hoch und der Beschwerdef\u00fchrer habe seine diesbez\u00fcgliche Forderung nicht substantiiert. Er k\u00f6nne sich nicht auf den Makel einer strafrechtlichen Verurteilung berufen, da er zuvor bereits mehrfach wegen \u00e4hnlicher Straftaten verurteilt worden sei und es nicht unwahrscheinlich sei, dass das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auch dann best\u00e4tigt h\u00e4tte, wenn die Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers gewahrt worden w\u00e4ren. Sie brachte vor, dass der in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung angebotene Betrag in H\u00f6he von 1.500\u00a0EUR eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen darstelle.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verst\u00f6\u00dfen und dem behaupteten, aber nicht nachgewiesenen materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Gerichtshof in einem Urteil eine Verletzung festgestellt hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorsieht (siehe Rdnr.\u00a019). Er ist daher der Auffassung, dass unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr jeglichen vom Beschwerdef\u00fchrer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte ferner 10.438,15\u00a0EUR (einschl. Mehrwertsteuer) f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen, davon 638,50\u00a0EUR f\u00fcr Gerichtsgeb\u00fchren und 9.799,65\u00a0EUR f\u00fcr die Rechtsvertretung, sowie 3.123,75\u00a0EUR (einschl. Mehrwertsteuer) f\u00fcr seine rechtliche Vertretung vor dem Gerichtshof. Er brachte vor, dass bei dem beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahren weitere Kosten und Auslagen entstehen w\u00fcrden. Er legte Belege \u00fcber Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr das innerstaatliche Verfahren in H\u00f6he von insgesamt 638,50\u00a0EUR sowie \u00fcber zwei Honorarvereinbarungen mit seinem Verteidiger bez\u00fcglich der jeweiligen Stundens\u00e4tze f\u00fcr die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten bzw. vor dem Gerichtshof vor.<\/p>\n<p>46. Die Regierung brachte vor, dass es w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens zu den festgestellten Konventionsverletzungen gekommen sei und dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und den Gerichtsgeb\u00fchren vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie den Kosten f\u00fcr die Berufung gegen das Urteil dieses Gerichts bestehe, welche sich auf 300\u00a0EUR beliefen. Sie bestritt, dass der Beschwerdef\u00fchrer und sein Verteidiger die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgelegte Honorarvereinbarung vom 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 hinsichtlich des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten tats\u00e4chlich geschlossen haben. In seinem Urteil vom 2.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 habe das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer angesichts seiner wirtschaftlichen Lage erlaubt, seine Strafe in Raten abzubezahlen (siehe Rdnr.\u00a06). Vor jenem Gericht hatte der Beschwerdef\u00fchrer die Zulassung seines Verteidigers beantragt, obwohl dieser noch Student der Rechtswissenschaften sei, weil er nicht gen\u00fcgend Geld f\u00fcr einen Rechtsanwalt habe. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheine es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdef\u00fchrer einem Stundensatz in H\u00f6he von 120\u00a0EUR zugestimmt habe. In jedem Fall sei ein solcher Stundensatz f\u00fcr die rechtliche Vertretung durch einen Studenten genau wie die behaupteten 68 Arbeitsstunden unangemessen hoch. Sie legte dar, dass die gesetzlich vorgesehene Verg\u00fctung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht 636,65\u00a0EUR und hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht 490,28\u00a0EUR betragen h\u00e4tte, und brachte vor, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers realistischerweise die H\u00e4lfte dieser Betr\u00e4ge h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, da er zu jener Zeit kein qualifizierter Rechtsanwalt, sondern noch Student der Rechtswissenschaften gewesen sei. Zwar sei Herr\u00a0A. mittlerweile ein qualifizierter Rechtsanwalt, dennoch seien die im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemachten Kosten und Auslagen unangemessen hoch. Sie brachte vor, dass die gesetzliche Verg\u00fctung 600,71\u00a0EUR betragen w\u00fcrde und dieser Betrag daher angemessen sei.<\/p>\n<p>47. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, 2.500\u00a0EUR zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde im Register wird abgelehnt;<\/p>\n<p>2. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c der Konvention ist verletzt worden, da die \u00f6ffentliche Zustellung der Ladung nicht ausreichte, um dem Beschwerdef\u00fchrer eine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>4. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0b und c der Konvention ist verletzt worden, da dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers vorzubereiten und an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen;<\/p>\n<p>5. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den vom Beschwerdef\u00fchrer erlittenen immateriellen Schaden dar;<\/p>\n<p>6. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 2.500\u00a0Euro (zweitausendf\u00fcnfhundert Euro), zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kosten und Auslagen zu zahlen;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>7. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26.\u00a0Juli\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157&text=RECHTSSACHE+DRIDI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157&title=RECHTSSACHE+DRIDI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157&description=RECHTSSACHE+DRIDI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE D. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 35778\/11) URTEIL STRASSBURG 26. Juli 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=157\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-157","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/157","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=157"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/157\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":158,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/157\/revisions\/158"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=157"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=157"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=157"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}