{"id":1563,"date":"2021-05-26T21:56:10","date_gmt":"2021-05-26T21:56:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563"},"modified":"2021-05-26T21:56:10","modified_gmt":"2021-05-26T21:56:10","slug":"sondervorschriften-bei-beteiligung-von-gebietskoerperschaften-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563","title":{"rendered":"Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietsk\u00f6rperschaften (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Viertes Buch<br \/>\nSonder-, Straf- und Schlu\u00dfvorschriften<br \/>\nErster Teil<br \/>\nSondervorschriften bei Beteiligung von Gebietsk\u00f6rperschaften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietsk\u00f6rperschaft in den Aufsichtsrat gew\u00e4hlt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietsk\u00f6rperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. F\u00fcr vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis f\u00fcr die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgesch\u00e4ft beruhen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 395 Verschwiegenheitspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietsk\u00f6rperschaft zu verwalten oder f\u00fcr eine Gebietsk\u00f6rperschaft die Gesellschaft, die Bet\u00e4tigung der Gebietsk\u00f6rperschaft als Aktion\u00e4r oder die T\u00e4tigkeit der auf Veranlassung der Gebietsk\u00f6rperschaft gew\u00e4hlten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu pr\u00fcfen, haben \u00fcber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach \u00a7 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht f\u00fcr Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.<\/p>\n<p>(2) Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Pr\u00fcfungsergebnissen d\u00fcrfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, nicht ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Teil<br \/>\nGerichtliche Aufl\u00f6sung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 396 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gef\u00e4hrdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungstr\u00e4ger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht f\u00fcr eine Abberufung der Verwaltungstr\u00e4ger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgel\u00f6st werden. Ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(2) Nach der Aufl\u00f6sung findet die Abwicklung nach den \u00a7\u00a7 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Beh\u00f6rde stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 397 Anordnungen bei der Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Aufl\u00f6sungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in \u00a7 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Beh\u00f6rde durch einstweilige Verf\u00fcgung die n\u00f6tigen Anordnungen treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 398 Eintragung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses tr\u00e4gt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverh\u00e4ltnisse betreffen, in das Handelsregister ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Teil<br \/>\nStraf- und Bu\u00dfgeldvorschriften. Schlu\u00dfvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 399 Falsche Angaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. als Gr\u00fcnder oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder eines Vertrags nach \u00a7 52 Absatz 1 Satz 1 \u00fcber die \u00dcbernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter Betr\u00e4ge, den Ausgabebetrag der Aktien, \u00fcber Sondervorteile, Gr\u00fcndungsaufwand, Sacheinlagen und Sach\u00fcbernahmen oder in der nach \u00a7 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung,<\/p>\n<p>2. als Gr\u00fcnder oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Gr\u00fcndungsbericht, im Nachgr\u00fcndungsbericht oder im Pr\u00fcfungsbericht,<\/p>\n<p>3. in der \u00f6ffentlichen Ank\u00fcndigung nach \u00a7 47 Nr. 3,<\/p>\n<p>4. als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erh\u00f6hung des Grundkapitals (\u00a7\u00a7 182 bis 206) \u00fcber die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien, \u00fcber Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach \u00a7 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 37a Abs. 2 oder in der nach \u00a7 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung,<\/p>\n<p>5. als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach \u00a7 274 Abs. 3 zu f\u00fchrenden Nachweis oder<\/p>\n<p>6. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausl\u00e4ndischen juristischen Person in der nach \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 oder \u00a7 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach \u00a7 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung<\/p>\n<p>falsche Angaben macht oder erhebliche Umst\u00e4nde verschweigt.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erh\u00f6hung des Grundkapitals die in \u00a7 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erkl\u00e4rung der Wahrheit zuwider abgibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 400 Unrichtige Darstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler<\/p>\n<p>1. die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft einschlie\u00dflich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Verg\u00fctungsbericht nach \u00a7 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder \u00dcbersichten \u00fcber den Verm\u00f6gensstand oder in Vortr\u00e4gen oder Ausk\u00fcnften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in \u00a7 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder<\/p>\n<p>2. in Aufkl\u00e4rungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Pr\u00fcfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in \u00a7 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gr\u00fcnder oder Aktion\u00e4r in Aufkl\u00e4rungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gr\u00fcndungspr\u00fcfer oder sonstigen Pr\u00fcfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umst\u00e4nde verschweigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 401 Pflichtverletzung bei Verlust, \u00dcberschuldung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen \u00a7 92 Abs. 1 unterl\u00e4\u00dft, bei einem Verlust in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter fahrl\u00e4ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verf\u00e4lscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften \u00fcber Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verf\u00e4lschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts Gebrauch macht.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 403 Verletzung der Berichtspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Pr\u00fcfer oder als Gehilfe eines Pr\u00fcfers \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung falsch berichtet oder erhebliche Umst\u00e4nde im Bericht verschweigt.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als<\/p>\n<p>1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,<\/p>\n<p>2. Pr\u00fcfer oder Gehilfe eines Pr\u00fcfers<\/p>\n<p>bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in \u00a7 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.<\/p>\n<p>(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.<\/p>\n<p>\u00a7 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlusspr\u00fcfungen<\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Pr\u00fcfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des \u00a7 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91\/674\/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 \u00fcber den Jahresabschlu\u00df und den konsolidierten Abschlu\u00df von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006\/46\/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>1. eine in \u00a7 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und daf\u00fcr einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>2. eine in \u00a7 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Pr\u00fcfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des \u00a7 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,<\/p>\n<p>1. eine in \u00a7 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete Handlung begeht und daf\u00fcr einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>2. eine in \u00a7 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 405 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler<\/p>\n<p>1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet ist,<\/p>\n<p>2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer Kapitalerh\u00f6hung die Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung oder einer Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln der Beschlu\u00df \u00fcber die bedingte Kapitalerh\u00f6hung oder die Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist,<\/p>\n<p>3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 zul\u00e4ssigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer Gesellschaft mit St\u00fcckaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 3 zul\u00e4ssige Mindestbetrag entf\u00e4llt,<br \/>\n4.<\/p>\n<p>a) entgegen \u00a7 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit \u00a7 71e Abs. 1, als Pfand nimmt,<\/p>\n<p>b) zu ver\u00e4u\u00dfernde eigene Aktien (\u00a7 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder<\/p>\n<p>c) die zur Vorbereitung der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Einziehung eigener Aktien (\u00a7 71c Abs. 3) erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht trifft,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 120a Absatz 2 eine Ver\u00f6ffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 162 Absatz 4 einen dort genannten Bericht oder Vermerk nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zug\u00e4nglich macht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktion\u00e4r oder als Vertreter eines Aktion\u00e4rs die nach \u00a7 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht.<\/p>\n<p>(2a) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 67a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen \u00a7 67c Absatz 1 Satz 2 oder \u00a7 67d Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 67b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen \u00a7 67c Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 67d Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 67c Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig ausstellt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 67d Absatz 3 ein dort genanntes Informationsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 111c Absatz 1 Satz 1 eine Ver\u00f6ffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 118 Absatz 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen \u00a7 129 Absatz 5 Satz 2 oder 3 eine dort genannte Best\u00e4tigung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach \u00a7 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 134c Absatz 3 Satz 1 eine Information nach \u00a7 134c Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig gibt oder<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 135 Absatz 9 eine dort genannte Verpflichtung ausschlie\u00dft oder beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer<\/p>\n<p>1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Aus\u00fcbung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung benutzt,<\/p>\n<p>2. zur Aus\u00fcbung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch Gew\u00e4hren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat,<\/p>\n<p>3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gew\u00e4hren oder Versprechen besonderer Vorteile einem anderen \u00fcberl\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>4. Aktien eines anderen, f\u00fcr die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach \u00a7 135 nicht aus\u00fcben darf, zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts benutzt,<\/p>\n<p>5. Aktien, f\u00fcr die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach \u00a7 20 Abs. 7, \u00a7 21 Abs. 4, \u00a7\u00a7 71b, 71d Satz 4, \u00a7 134 Abs. 1, \u00a7\u00a7 135, 136, 142 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 285 Abs. 1 nicht aus\u00fcben darf, einem anderen zum Zweck der Aus\u00fcbung des Stimmrechts \u00fcberl\u00e4\u00dft oder solche ihm \u00fcberlassene Aktien zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts benutzt,<\/p>\n<p>6. besondere Vorteile als Gegenleistung daf\u00fcr fordert, sich versprechen l\u00e4\u00dft oder annimmt, da\u00df er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder<\/p>\n<p>7. besondere Vorteile als Gegenleistung daf\u00fcr anbietet, verspricht oder gew\u00e4hrt, da\u00df jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.<\/p>\n<p>(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig zug\u00e4nglich macht.<\/p>\n<p>(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Pr\u00fcfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des \u00a7 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91\/674\/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 \u00fcber den Jahresabschlu\u00df und den konsolidierten Abschlu\u00df von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006\/46\/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>1. die Unabh\u00e4ngigkeit des Abschlusspr\u00fcfers oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft nicht nach Ma\u00dfgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 \u00fcber spezifische Anforderungen an die Abschlusspr\u00fcfung bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005\/909\/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) \u00fcberwacht oder<\/p>\n<p>2. eine Empfehlung f\u00fcr die Bestellung eines Abschlusspr\u00fcfers oder einer Pr\u00fcfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und<\/p>\n<p>a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 nicht entspricht oder<\/p>\n<p>b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 nicht vorangegangen ist.<\/p>\n<p>(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Pr\u00fcfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des \u00a7 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, der Hauptversammlung einen Vorschlag f\u00fcr die Bestellung eines Abschlusspr\u00fcfers oder einer Pr\u00fcfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 nicht entspricht.<\/p>\n<p>(3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Pr\u00fcfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 3c genannten Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vorschlag f\u00fcr die Bestellung eines Abschlusspr\u00fcfers oder einer Pr\u00fcfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 nicht entspricht.<\/p>\n<p>(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 2a Nummer 6 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3b bis 3d mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(5) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist<\/p>\n<p>1. die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht in den F\u00e4llen<\/p>\n<p>a) des Absatzes 2a Nummer 6, soweit die Handlung ein Gesch\u00e4ft nach \u00a7 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 betrifft, und<\/p>\n<p>b) der Abs\u00e4tze 3b bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91\/674\/EWG,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Justiz in den \u00fcbrigen F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 3d.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 406 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 407 Zwangsgelder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4, \u00a7 71c, \u00a7 73 Abs. 3 Satz 2, \u00a7\u00a7 80, 90, 104 Abs. 1, \u00a7 111 Abs. 2, \u00a7 145, \u00a7\u00a7 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, \u00a7\u00a7 175, 179a Abs. 2 Satz 1 bis 3, 214 Abs. 1, \u00a7 246 Abs. 4, \u00a7\u00a7 248a, 259 Abs. 5, \u00a7 268 Abs. 4, \u00a7 270 Abs. 1, \u00a7 273 Abs. 2, \u00a7\u00a7 293f, 293g Abs. 1, \u00a7 312 Abs. 1, \u00a7 313 Abs. 1, \u00a7 314 Abs. 1 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; \u00a7 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unber\u00fchrt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von f\u00fcnftausend Euro nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den \u00a7\u00a7 36, 45, 52, 181 Abs. 1, \u00a7\u00a7 184, 188, 195, 210, 223, 237 Abs. 4, \u00a7\u00a7 274, 294 Abs. 1, \u00a7 319 Abs. 3 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 407a Mitteilungen an die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 405 Absatz 5 zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bu\u00dfgeldentscheidungen nach \u00a7 405 Absatz 3b bis 3d.<\/p>\n<p>(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach \u00a7 404a zum Gegenstand haben, \u00fcbermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage der Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle die das Verfahren abschlie\u00dfende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408 Strafbarkeit pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 399 bis 407 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien f\u00fcr die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 409 Geltung in Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 410 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563&text=Sondervorschriften+bei+Beteiligung+von+Gebietsk%C3%B6rperschaften+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563&title=Sondervorschriften+bei+Beteiligung+von+Gebietsk%C3%B6rperschaften+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563&description=Sondervorschriften+bei+Beteiligung+von+Gebietsk%C3%B6rperschaften+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlu\u00dfvorschriften Erster Teil Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietsk\u00f6rperschaften \u00a7 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1563\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1563","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1563"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1564,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563\/revisions\/1564"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1563"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1563"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1563"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}