{"id":1551,"date":"2021-05-26T21:15:11","date_gmt":"2021-05-26T21:15:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551"},"modified":"2021-05-26T21:15:11","modified_gmt":"2021-05-26T21:15:11","slug":"sicherung-der-gesellschaft-und-der-glaeubiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551","title":{"rendered":"Sicherung der Gesellschaft und der Gl\u00e4ubiger"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\n<strong>Sicherung der Gesellschaft und der Gl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 300 Gesetzliche R\u00fccklage<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->In die gesetzliche R\u00fccklage sind an Stelle des in \u00a7 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,<\/p>\n<p>1. wenn ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabf\u00fchrung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahres\u00fcberschu\u00df der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche R\u00fccklage unter Hinzurechnung einer Kapitalr\u00fccklage innerhalb der ersten f\u00fcnf Gesch\u00e4ftsjahre, die w\u00e4hrend des Bestehens des Vertrags oder nach Durchf\u00fchrung einer Kapitalerh\u00f6hung beginnen, gleichm\u00e4\u00dfig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h\u00f6heren Teil des Grundkapitals aufzuf\u00fcllen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag;<\/p>\n<p>2. wenn ein Teilgewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht, der Betrag, der nach \u00a7 150 Abs. 2 aus dem ohne die Gewinnabf\u00fchrung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahres\u00fcberschu\u00df in die gesetzliche R\u00fccklage einzustellen w\u00e4re;<\/p>\n<p>3. wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne da\u00df die Gesellschaft auch zur Abf\u00fchrung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auff\u00fcllung der gesetzlichen R\u00fccklage nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in \u00a7 150 Abs. 2 oder, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzuf\u00fchren, der in Nummer 2 bestimmte Betrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 301 H\u00f6chstbetrag der Gewinnabf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Gesellschaft kann, gleichg\u00fcltig welche Vereinbarungen \u00fcber die Berechnung des abzuf\u00fchrenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn h\u00f6chstens den ohne die Gewinnabf\u00fchrung entstehenden Jahres\u00fcberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach \u00a7 300 in die gesetzlichen R\u00fccklagen einzustellen ist, und den nach \u00a7 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs aussch\u00fcttungsgesperrten Betrag, abf\u00fchren. Sind w\u00e4hrend der Dauer des Vertrags Betr\u00e4ge in andere Gewinnr\u00fccklagen eingestellt worden, so k\u00f6nnen diese Betr\u00e4ge den anderen Gewinnr\u00fccklagen entnommen und als Gewinn abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 302 Verlust\u00fcbernahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden w\u00e4hrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, da\u00df den anderen Gewinnr\u00fccklagen Betr\u00e4ge entnommen werden, die w\u00e4hrend der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.<\/p>\n<p>(2) Hat eine abh\u00e4ngige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst \u00fcberlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden w\u00e4hrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.<\/p>\n<p>(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach \u00a7 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich \u00fcber ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunf\u00e4hig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gl\u00e4ubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re durch Sonderbeschlu\u00df zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlu\u00dffassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.<\/p>\n<p>(4) Die Anspr\u00fcche aus diesen Vorschriften verj\u00e4hren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach \u00a7 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 303 Gl\u00e4ubigerschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begr\u00fcndet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach \u00a7 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gl\u00e4ubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gl\u00e4ubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich \u00fcberwacht ist.<\/p>\n<p>(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich f\u00fcr die Forderung verb\u00fcrgen. \u00a7 349 des Handelsgesetzbuchs \u00fcber den Ausschlu\u00df der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551&text=Sicherung+der+Gesellschaft+und+der+Gl%C3%A4ubiger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551&title=Sicherung+der+Gesellschaft+und+der+Gl%C3%A4ubiger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551&description=Sicherung+der+Gesellschaft+und+der+Gl%C3%A4ubiger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gl\u00e4ubiger \u00a7 300 Gesetzliche R\u00fccklage FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1551\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1551","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1551","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1551"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1551\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1552,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1551\/revisions\/1552"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1551"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1551"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1551"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}