{"id":155,"date":"2020-12-05T14:35:35","date_gmt":"2020-12-05T14:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155"},"modified":"2020-12-05T14:35:35","modified_gmt":"2020-12-05T14:35:35","slug":"rechtssache-n-k-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-59549-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155","title":{"rendered":"RECHTSSACHE N.K. .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 59549\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE K.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 59549\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n26. Juli 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 3. Juli 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a059549\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 12.\u00a0September\u00a02012 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Vizepr\u00e4sident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers stattgegeben, seinen Namen nicht offenzulegen (Artikel\u00a047 Abs.\u00a04 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass weder ihm noch einem f\u00fcr ihn bestellten Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben wurde, X., das Opfer und die einzige unmittelbare Zeugin der Taten, deren das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr schuldig befunden habe, zu befragen. Er machte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend und in diesem Zusammenhang des Rechts nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen.<\/p>\n<p>4. Am 8.\u00a0Mai\u00a02016 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Fairness des Verfahrens des Beschwerdef\u00fchrers einschlie\u00dflich des Rechts, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung vor dem Landgericht<\/strong><\/p>\n<p>6. Anfang August\u00a02009 wurde gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts, er habe Gewalttaten gegen seine Ehefrau, X., begangen, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde X. am 6.\u00a0August\u00a02009 von Ermittlungsrichter W. vernommen, nachdem dieser, wie von der Staatsanwaltschaft nahegelegt, verf\u00fcgt hatte, die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Zeugenvernehmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0168c Abs.\u00a03\u00a0StPO auszuschlie\u00dfen, da angesichts der Art der angezeigten Taten zu bef\u00fcrchten stehe, dass die Zeugin in Gegenwart des Beschwerdef\u00fchrers nicht aussagen oder nicht die Wahrheit sagen werde.<\/p>\n<p>7. Am 7.\u00a0August\u00a02009 erlie\u00df der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer und bestellte ihm einen Pflichtverteidiger.<\/p>\n<p>8. Am 25.\u00a0September\u00a02009 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Am 15. Oktober 2009 ordnete ihm das Landgericht einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Verteidiger bei.<\/p>\n<p>9. Am 3.\u00a0Mai\u00a02010 wurde vor dem Landgericht das Hauptverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer er\u00f6ffnet. Die ebenfalls zu diesem Termin geladene X. teilte dem Gericht mit, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle.<\/p>\n<p>10. In dem Hauptverhandlungstermin vom 28.\u00a0Mai\u00a02010 wurde der Ermittlungsrichter zu den Bekundungen X.s bei ihrer Vernehmung am 6.\u00a0August\u00a02009 befragt. Ein Widerspruch der Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers wurde vom Landgericht mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass es zul\u00e4ssig sei, den Ermittlungsrichter zu befragen, selbst wenn die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention durch X.s Befragung verletzt worden seien. Erst bei der Urteilsfindung k\u00f6nne entschieden werden, ob die Verwertbarkeit der Aussage des Ermittlungsrichters gegeben sei oder nicht, da dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon abh\u00e4nge, ob die Aussage durch andere gewichtige Gesichtspunkte au\u00dferhalb der Aussage gest\u00fctzt werde.<\/p>\n<p>11. In diesem Hauptverhandlungstermin wurden auch die Polizeikommissare S. und T. als Zeugen dazu befragt, wie ihnen X. die Ereignisse geschildert habe, als sie am 2.\u00a0August\u00a02009 im Haus von M. eingetroffen seien (siehe Rdnrn.\u00a027 bis 28). Der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers widersprach der Verwertung der Vernehmungen dieser beiden Zeugen mit der Begr\u00fcndung, dass \u201edie geschilderten Tatsachen zeitlich und vom Ablauf her nicht genau getrennt werden k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>12. In dem Verhandlungstermin vom 10.\u00a0Juni\u00a02010 erkl\u00e4rte X., dass sie mit einer Verwertung der Aussagen, die sie gegen\u00fcber dem Ermittlungsrichter sowie gegen\u00fcber den Polizeikommissaren S. und T. und gegen\u00fcber der gerichtlich bestellten medizinischen Sachverst\u00e4ndigen get\u00e4tigt habe, und auch mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht einverstanden sei.<\/p>\n<p><strong>B. Das Urteil des Landgerichts vom 28. Juni 2010<\/strong><\/p>\n<p>13. Am 28. Juni 2010 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung in vier F\u00e4llen, davon in einem Fall tateinheitlich mit N\u00f6tigung, sowie wegen vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N\u00f6tigung, sowie wegen N\u00f6tigung und wegen vors\u00e4tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zus\u00e4tzlich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, da bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut \u00e4hnliche Taten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt<\/em><\/p>\n<p>14. In den 1990er Jahren wurde der Beschwerdef\u00fchrer mehrmals verurteilt, u.\u00a0a. wegen mehrerer unterschiedlicher F\u00e4lle von K\u00f6rperverletzung, begangen an seinen jeweiligen damaligen Partnerinnen. Im Sommer 2008 lernte er seine dritte Ehefrau, X., kennen. Ihre Beziehung war von Anbeginn an von der Gewaltt\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber X. gekennzeichnet, welche im Juli\u00a02009 eskalierte.<\/p>\n<p>15. Am 31.\u00a0Juli\u00a02009 befragte der Beschwerdef\u00fchrer X. im Wohnhaus der Eheleute zu ihrem fr\u00fcheren Sexualleben. Dann versetzte er ihr Schl\u00e4ge gegen verschiedene K\u00f6rperteile und trat sie. Anschlie\u00dfend forderte er sie auf, in den Keller zu gehen, und dr\u00fcckte auf dem Weg dorthin eine Zigarette in ihrem Nacken aus. Als sie im Keller ankamen, forderte er sie auf, einen Brief an die Ehefrau eines ihrer fr\u00fcheren Geliebten zu schreiben und Ehebruch zu gestehen. Als sie dies ablehnte, versetzte er ihr mehrere Schl\u00e4ge gegen den gesamten K\u00f6rper, auch gegen Kopf und Gesicht, und schlug sie au\u00dferdem mit einem Wanderstock aus Holz. Daraufhin versprach X., den Brief zu schreiben. Am n\u00e4chsten Abend forderte der Beschwerdef\u00fchrer sie erneut auf, den Brief zu schreiben und versetzte ihr Fausthiebe, in erster Linie gegen den Kopf. Nachdem er X. im Wohnzimmer allein zur\u00fcckgelassen hatte, kam er mit einer Matratze wieder und verlangte, dass sie sich entkleide und auf den Bauch lege. Dann schlug er sie mit einem d\u00fcnnen Seil auf den R\u00fccken und zwang sie anschlie\u00dfend zu sexuellen Handlungen an sich selbst.<\/p>\n<p>16. Am Morgen des 2.\u00a0August\u00a02009 begann X., handschriftlich den erw\u00e4hnten Brief zu verfassen. Beim Lesen des Entwurfs geriet der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber dessen Inhalt in Wut. X. erkl\u00e4rte, sie w\u00fcrde ihn noch einmal neu schreiben. Der Beschwerdef\u00fchrer versetzte ihr Fausthiebe, \u00fcberwiegend gegen den Kopf, und schlug ihr auch mit seinen Schuhen auf den Hinterkopf. Dann dr\u00fcckte er eine Zigarette auf ihrer linken Brust aus. X. versuchte wegzurennen, kam aber im Hausflur zu Fall. Der Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrgte sie dann so, dass sie keine Luft mehr bekam. Unter nicht gekl\u00e4rten Umst\u00e4nden gelang es X. zu fliehen und sie rannte, panisch um Hilfe schreiend, auf die Stra\u00dfe.<\/p>\n<p>17. Dort traf sie auf F. und G.; letzterer riet ihr, zum Haus der Familie M. zu gehen. Sie rannte dorthin und klingelte. M. \u00f6ffnete die T\u00fcr und lie\u00df sie ein. G. [vermutlich F., siehe Rdnrn.\u00a024 und 26] begab sich zum Haus der Familie H. und rief von dort die Polizei an. W\u00e4hrend dieses Anrufs gingen Herr und Frau H. nach drau\u00dfen und sahen, wie der Beschwerdef\u00fchrer das Haus verlie\u00df und davonfuhr. Sie teilten G. [F., siehe oben] das Kennzeichen des Fahrzeugs mit, der dieses wiederum an die Polizei weitergab. Im Haus gab M.s Mutter X. ein Handtuch, das diese sich an den Hinterkopf hielt, von wo sie erkennbar blutete. Wenige Minuten sp\u00e4ter trafen zwei Polizeibeamte, S. und T., ein.<\/p>\n<p>18. X. wurde noch am selben Tag in einem Frauenhaus untergebracht. Sie zeigte der Mitarbeiterin des Frauenhauses, N., verschiedene Spuren von Verletzungen am Kopf und an anderen K\u00f6rperteilen und schilderte ihr die Misshandlungen und N\u00f6tigungen, denen sie der Beschwerdef\u00fchrer vom 31.\u00a0Juli bis zum 2.\u00a0August\u00a02009 unterzogen hatte.<\/p>\n<p><em>2. Die vom Landgericht erhobenen Beweise<\/em><\/p>\n<p>a) Die Aussage des Ermittlungsrichters<\/p>\n<p>19. Ermittlungsrichter W. sagte aus, er habe X. am 6. August 2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft etwa zwei Stunden lang befragt (siehe Rdnr.\u00a06). Sie habe ihm eine Vielzahl von Vorf\u00e4llen h\u00e4uslicher Gewalt im Laufe der Ehe geschildert, die sich mit der Zeit gesteigert h\u00e4tten, und habe mehrfach erkl\u00e4rt, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer liebe und deswegen bisher geschwiegen habe. Das Ausma\u00df der Gewalt im Zeitraum 31.\u00a0Juli bis 2.\u00a0August\u00a02009 habe eine Eskalation dargestellt und sei ihr zu viel geworden, so dass das Zusammenleben unm\u00f6glich geworden sei, weshalb sie jetzt bereit sei, gegen den Beschwerdef\u00fchrer auszusagen. Sie habe die Vorf\u00e4lle vom 31.\u00a0Juli bis zum 2.\u00a0August\u00a02009 als mehrere Taten geschildert, die sich, mit einzelnen Pausen, als Qual \u00fcber ein ganzes Wochenende erstreckt h\u00e4tten. Er habe sie zu jedem einzelnen Vorfall befragt und sie habe jeden einzelnen konkret und ausf\u00fchrlich geschildert, auch die Schl\u00e4ge mit einem Seil, mit einem Wanderstock aus Holz und mit Schuhen und wie sie gezwungen wurde, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Ihre Schilderung sei konsistent und nicht ausweichend gewesen und sie habe durchgehend Augenkontakt gehalten. Sie habe wiederholt angegeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer sie im Zeitraum 31.\u00a0Juli bis 2.\u00a0August\u00a02009 im Zusammenhang mit einen Brief geschlagen habe, den sie an die Ehefrau eines ihrer fr\u00fcheren Geliebten schreiben sollte; sie habe begonnen, diesen Brief handschriftlich zu verfassen.<\/p>\n<p>b) X.s anschlie\u00dfende Schritte<\/p>\n<p>20. X. zog ihre von dem Ermittlungsrichter geschilderten Aussagen sp\u00e4ter zur\u00fcck und erstatte am 2.\u00a0Dezember\u00a02009 sowie am 20.\u00a0April\u00a02010 jeweils Selbstanzeigen bei der Polizei, wobei sie angab, den Beschwerdef\u00fchrer zu Unrecht belastet zu haben; dieser sei vom 31.\u00a0Juli bis zum 2.\u00a0August\u00a02009 nicht zu Hause gewesen, die Verletzungen seien ihr von einer dritten Person zugef\u00fcgt worden. Am 23.\u00a0April\u00a02010 nahm X. in einem an das Landgericht gerichteten Schreiben die Selbstanzeigen vom 2.\u00a0Dezember\u00a02009 und 20.\u00a0April\u00a02010 wieder zur\u00fcck.<\/p>\n<p>c) Die Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>21. Die einzige Einlassung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Verhandlung bestand in der Aussage, dass er keine Fahrerlaubnis besitze. Zu den \u00fcbrigen Vorw\u00fcrfen \u00e4u\u00dferte er sich nicht.<\/p>\n<p>d) Weitere Beweismittel<\/p>\n<p>22. N., die Mitarbeiterin des Frauenhauses, sagte aus, dass sie bei der Aufnahme der schwer traumatisierten X. am 2.\u00a0August\u00a02009 ein Exemplar des Polizeiberichts erhalten habe und sowohl diesen Bericht als auch die Vorf\u00e4lle mit X. besprochen habe. Dabei h\u00e4tten sich X.s Schilderungen mit dem Polizeibericht gedeckt. Sie habe alles, was im Zeitraum 31.\u00a0Juli bis 2.\u00a0August\u00a02009 vorgefallen sei, detailliert geschildert und dabei stets den Angeklagten als T\u00e4ter benannt. Sie habe ihr am selben Abend auch ihre Verletzungen gezeigt, insbesondere blutende Verletzungen im Kopfbereich, Brandmale an der linken Brust und im Nacken sowie diverse Bluterg\u00fcsse und Striemen auf dem R\u00fccken. N. habe mit X. bis zu deren Vernehmung vor dem Landgericht weiter Gespr\u00e4che \u00fcber die Gewaltvorf\u00e4lle gef\u00fchrt. W\u00e4hrend dieser Gespr\u00e4che seien X.s Schilderungen konsistent geblieben.<\/p>\n<p>23. Y., der 19.. geborene Sohn von X., sagte aus, dass er am 2.\u00a0August\u00a02009 in seinem Zimmer gewesen sei, von wo aus er einen Streit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und X. sowie Schreie geh\u00f6rt habe. Er habe sp\u00e4ter erfahren, dass seine Mutter im Hause von Nachbarn sei, wo er sie gemeinsam mit den Polizeibeamten abgeholt habe. Sie habe sich einen Lappen an den Kopf gepresst. Er sei gemeinsam mit ihr ins Krankenhaus gefahren. Er habe nicht gesehen, was sich im Haus zugetragen habe und insgesamt nicht viel von den Vorf\u00e4llen an diesem Wochenende mitbekommen.<\/p>\n<p>24. Der Zeuge F. gab an, dass er am 2.\u00a0August\u00a02009 gemeinsam mit einem weiteren Zeugen, G., auf einer \u00f6rtlichen Sportveranstaltung gewesen sei. Gegen Mittag, als sie auf dem Weg in Richtung des Dorfes gewesen seien, sei ihnen auf der Z.stra\u00dfe X. entgegen gekommen und habe gerufen: \u201eHilfe! Hilfe! Mein Mann bringt mich um!\u201c. X. sei so entsetzt und verst\u00f6rt gewesen, dass sie nicht klar habe sprechen k\u00f6nnen. F. habe ihr geraten, zum Haus der Familie M. zu gehen. Er selbst sei daraufhin zum Haus der Familie H. gegangen, um die Polizei zu rufen. W\u00e4hrend des Telefonats mit der Polizei habe ihm Frau H. gesagt, dass der Beschwerdef\u00fchrer weggefahren sei. Frau H. habe F. dann das Fahrzeugkennzeichen genannt und dieser habe es an die Polizei weitergeleitet. Als F. wieder nach drau\u00dfen gegangen sei, habe er Y.. getroffen, der gezittert und ihn nach X. gefragt habe. Er habe dann die Polizei zum Haus der Familie M. gef\u00fchrt. Als sich die T\u00fcr ge\u00f6ffnet habe, habe er X. auf der Treppe sitzen sehen; sie habe sich einen blutigen Lappen an den Kopf gepresst. Dann habe sich die Polizei der Sache angenommen und er habe sich entfernt.<\/p>\n<p>25. Der Zeuge M. gab an, dass es eines Sonntags an der T\u00fcr geklingelt habe. Drau\u00dfen habe X. gestanden und gerufen: \u201eMein Mann, mein Mann! Der will mir was. Der darf mich nicht sehen!\u201c Die v\u00f6llig verschreckte X. habe sogleich das Haus betreten und sich auf die Treppe gesetzt. Sie habe am Hinterkopf geblutet. Sp\u00e4ter sei die Polizei gekommen und h\u00e4tte einen Krankenwagen gerufen. M.s Mutter f\u00fcgte hinzu, dass sie X. ein Handtuch f\u00fcr ihre blutende Kopfwunde gegeben habe und dass X. immer wieder Angst vor ihrem Mann bekundet habe. Sie habe nie zuvor eine so ver\u00e4ngstigte Frau gesehen und sei davon so betroffen gewesen, dass sie X. nicht danach gefragt habe, was passiert sei.<\/p>\n<p>26. Die Zeugin H. sagte aus, dass am 2. August 2009 F. bei ihr geklingelt habe. F. habe ihr gesagt, dass er die Polizei rufen m\u00fcsse, weil der Beschwerdef\u00fchrer wohl seiner Frau etwas angetan habe. Sie sei dann aus dem Haus gegangen und habe in Richtung des Hauses des Beschwerdef\u00fchrers geschaut, das nur wenige Meter entfernt stehe. Sie habe beobachtet, wie der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Haus gegangen und weggefahren sei. Dies habe sie F. mitgeteilt, der sie gebeten habe, das Kennzeichen des Pkw abzulesen, was sie getan habe. Herr H. machte gleichlautende Angaben.<\/p>\n<p>27. Die Polizeibeamten S. und T. erkl\u00e4rten, sie seien am 31.\u00a0Juli\u00a02009 auf Streifenfahrt gewesen, als sie \u00fcber Funk aufgefordert wurden, in das Dorf C. zu fahren, wo eine Frau schreiend aus dem Haus gelaufen sei und sich im Haus eines Nachbarn versteckt habe. Bei ihrem Eintreffen seien mehrere Personen vor Ort gewesen und h\u00e4tten ihnen mitgeteilt, dass sich X.. im Haus der Familie M. aufhalte. Als sie sich dorthin begeben h\u00e4tten, h\u00e4tten sie X. unter Schock stehend und ein Tuch an ihren Hinterkopf pressend vorgefunden. Auf S.s Frage, was passiert sei, habe sie geantwortet, dass ihr Mann sie geschlagen habe. X. habe anschlie\u00dfend weitere Angaben gemacht, die sp\u00e4ter vom Gericht nicht ber\u00fccksichtigt wurden (siehe Rdnr.\u00a034). Sie habe eine blutende Verletzung am Hinterkopf und sichtbare H\u00e4matome im Gesichtsbereich gehabt. Anfangs habe sie so stark gezittert, dass es nicht m\u00f6glich gewesen sei, sie zu befragen.<\/p>\n<p>28. Vor dem Landgericht wurde der Entwurf eines Briefes an die Ehefrau eines ihrer fr\u00fcheren Geliebten verlesen, in dem X. angab, sie wolle ihr Leben aufr\u00e4umen und Ehebruch sei eine gro\u00dfe S\u00fcnde. Polizeikommissar S. hatte angegeben, dass X. im Anschluss an ihre Aussage auf der Polizeiwache und nach ihrer Untersuchung im Krankenhaus darum gebeten habe, in einem Frauenhaus untergebracht zu werden. Sie habe verlangt, zuvor noch einmal bei dem Wohnhaus der Eheleute vorbeizufahren und hierbei von den Polizeibeamten begleitet zu werden. Sie habe einige ihrer Sachen abgeholt und dabei auch S. den Brief \u00fcbergeben, wobei sie ihn gebeten habe, diesen an sich zu nehmen. S. habe diesen Brief zur Akte getan.<\/p>\n<p>29. Vor dem Landgericht wurde ein weiterer, vom 26.\u00a0September\u00a02009 datierender Brief von X. an den Beschwerdef\u00fchrer verlesen; darin beschreibt sie auszugsweise die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 31.\u00a0Juli\u00a02009 und berichtet von Schl\u00e4gen, Dem\u00fctigungen und sexuellen Handlungen, denen sie sich aus Angst vor noch mehr Schl\u00e4gen unterworfen habe.<\/p>\n<p><em>3. Die Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht<\/em><\/p>\n<p>30. Das Landgericht st\u00fctzte sich u.\u00a0a. auf die Aussagen, die X. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung gemacht hatte. Es war der Auffassung, der Beschwerdef\u00fchrer sei zu Recht von dieser Vernehmung ausgeschlossen worden. Da allerdings Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention das Recht des Beschwerdef\u00fchrers garantiere, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer ein Pflichtverteidiger bestellt werden m\u00fcssen, so dass dieser X. bei der Vernehmung h\u00e4tte befragen k\u00f6nnen. Allein der Umstand, dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Pflichtverteidiger Gelegenheit zu einer konfrontativen Befragung von X. gehabt h\u00e4tten, versto\u00dfe jedoch nicht ohne Weiteres gegen Artikel\u00a06 Abs.1 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention. Entscheidend sei, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschlie\u00dflich der Art und Weise der Beweiserhebung und Beweisw\u00fcrdigung fair gewesen sei. Wenn die fehlende M\u00f6glichkeit zu einer konfrontativen Befragung wie im vorliegenden Fall das Ergebnis von Verfahrensfehlern seitens der Justiz sei, habe der Gerichtshof einen Konventionsversto\u00df angenommen, wenn sich die Verurteilung in einem entscheidenden Ausma\u00df auf die Angaben eines solchen unkonfrontiert gebliebenen Zeugen gest\u00fctzt habe. Eine Verurteilung k\u00f6nne somit nur auf unhinterfragte Zeugenaussagen gest\u00fctzt werden, wenn diese durch andere wesentliche Gesichtspunkte au\u00dferhalb dieser Aussagen best\u00e4tigt w\u00fcrden. Im vorliegenden Fall k\u00f6nne die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers auf die von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen Aussagen X.s gest\u00fctzt werden, da sie durch andere wesentliche Gesichtspunkte au\u00dferhalb dieser Aussagen gest\u00fctzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>31. In dieser Hinsicht verwies das Landgericht auf X.s Schreiben vom 26.\u00a0September\u00a02009, in dem sie auszugsweise die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 31.\u00a0Juli\u00a02009 beschrieben und von Schl\u00e4gen, Dem\u00fctigungen und sexuellen Handlungen berichtet habe, denen sie sich aus Angst vor noch mehr Schl\u00e4gen unterworfen habe (siehe Rdnr.\u00a029). Ihre Aussage, dass der Beschwerdef\u00fchrer sie geschlagen habe, um sie zum Abfassen eines Briefes an die Ehefrau eines ihrer fr\u00fcheren Geliebten zu zwingen, werde durch den Briefentwurf mit dem von ihr genannten Inhalt best\u00e4tigt, welchen sie an S. \u00fcbergeben habe (siehe Rdnr.\u00a028). Beide Briefe seien als Beweismittel zugelassen worden, da schriftliche Aussagen von Zeugen auch dann verwertet werden d\u00fcrften, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten.<\/p>\n<p>32. \u00dcberdies habe die Zeugin N., die Mitarbeiterin des Frauenhauses, in dem X. Zuflucht gesucht habe, am Tag der Aufnahme X.s Wunden im Kopfbereich wahrgenommen, die teilweise geblutet h\u00e4tten, und auch Brandmale an der linken Brust und im Nacken sowie mehrere Bluterg\u00fcsse und Striemen auf dem R\u00fccken, die X. ihr gezeigt habe. W\u00e4hrend ihres Aufenthalts im Frauenhaus habe X. gegen\u00fcber N. wiederholt die Gewaltt\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers in Einzelheiten beschrieben (siehe Rdnr.\u00a022).<\/p>\n<p>33. X.s Sohn Y., der sich am 2.\u00a0August\u00a02009 im Wohnhaus der Eheleute befunden habe, habe ausgesagt, dass er einen Streit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und X. sowie Schreie geh\u00f6rt habe (siehe Rdnr.\u00a023). Andere Zeugen h\u00e4tten berichtet, dass X. an diesem Tag panisch und mit einer blutenden Wunde am Hinterkopf auf die Stra\u00dfe gerannt sei und anschlie\u00dfend bis zum Eintreffen der Polizei bei Familie M. Zuflucht gesucht habe, w\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrer dabei gesehen worden sei, wie er anschlie\u00dfend das Haus verlie\u00df und wegfuhr (siehe Rdnrn.\u00a024 bis 27). Daher war das Landgericht \u00fcberzeugt, dass X.s anschlie\u00dfende Selbstanzeigen, in denen sie im Wesentlichen angegeben habe, der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht zu Hause gewesen, und die sie anschlie\u00dfend wieder zur\u00fcckgenommen habe (siehe Rdnr.\u00a020), falsch gewesen seien.<\/p>\n<p>34. X.s urspr\u00fcngliche Angaben gegen\u00fcber den Polizeibeamten S. und T. konnten entsprechend deren Bekundungen (siehe Rdnr.\u00a027) verwertet werden, obwohl X. anschlie\u00dfend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, denn sie seien als \u201eSpontan\u00e4u\u00dferungen\u201c einzustufen. Gleichzeitig wurden weitere Aussagen, die X. gegen\u00fcber den Polizeibeamten get\u00e4tigt hatte, vom Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt, da die Polizeibeamten nicht mehr mit Sicherheit angeben konnten, zu welchem Zeitpunkt die Belehrung X.s \u00fcber ihr Schweigerecht erfolgt war.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>35. Am 29.\u00a0Juni\u00a02010 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer gegen das Urteil Revision ein. Er machte geltend, dass Beweismittel, unabh\u00e4ngig davon, wie gewichtig sie sind, keinesfalls verwertet werden d\u00fcrften, wenn sie unter Missachtung des in Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention niedergelegten Rechts auf konfrontative Befragung erlangt wurden. Die Gewichtigkeit der nicht konfrontativ hinterfragten Beweise im Verh\u00e4ltnis zu den sonstigen verwerteten Beweismitteln d\u00fcrfe keine Rolle spielen. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob das Gericht des ersten Rechtszugs eine besonders vorsichtige W\u00fcrdigung der Aussagen der unkonfrontierten Zeugin vorgenommen habe, da der Versto\u00df gegen das Konfrontationsrecht nicht geheilt werde k\u00f6nne. \u00dcberdies h\u00e4tte das Landgericht vor dem Hintergrund der anschlie\u00dfenden Zeugnisverweigerung durch X. die Angaben der Polizeibeamten S. und T. nicht verwerten d\u00fcrfen. X.s \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber den Polizeibeamten seien keine \u201eSpontan\u00e4u\u00dferung\u201c gewesen, denn diese seien zum Tatort gerufen worden, weil eine Frau schreiend aus dem Haus gelaufen sei und sich im Haus eines Nachbarn versteckt habe, und sie h\u00e4tten sie bei ihrer Ankunft gefragt, was passiert sei (siehe Rdnr.\u00a027).<\/p>\n<p>36. Mit Stellungnahme vom 8. November 2010 argumentierte der Generalbundesanwalt, dass durch die ermittlungsrichterliche Befragung und die in deren Folge erfolgte Verwertung der unkonfrontiert gebliebenen Aussagen X.s das Verfahren nicht unfair geworden sei. Die von X. gegen\u00fcber dem Ermittlungsrichter gemachten Angaben seien durch andere wesentliche Gesichtspunkte au\u00dferhalb ihrer Aussage best\u00e4tigt worden. Das Landgericht habe \u00fcberdies der Einschr\u00e4nkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers durch eine besonders sorgf\u00e4ltige und kritische W\u00fcrdigung des Beweiswertes dieser Aussage Rechnung getragen.<\/p>\n<p>37. Am 16.\u00a0Dezember\u00a02010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet, da die Nachpr\u00fcfung des Urteils des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>38. Am 11.\u00a0Januar\u00a02011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei, als der Ermittlungsrichter X. befragt habe, ohne dass er oder sein Verteidiger die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, zugegen zu sein und Fragen an sie zu richten. Es sei nicht rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, die von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen X.s als Beweismittel zuzulassen und f\u00fcr seine Verurteilung heranzuziehen. Es reiche nicht aus, die Verletzung seines Konfrontationsrechts im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen, indem den unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen weniger Beweiskraft beigemessen und ihre Best\u00e4tigung durch andere wesentliche Beweismittel gefordert werde. Ebenso unrechtm\u00e4\u00dfig sei es gewesen, die Aussagen der beiden Polizeibeamten zu verwerten, da die von ihnen wiedergegebene Aussage X.s keine \u201eSpontan\u00e4u\u00dferung\u201c gewesen sei.<\/p>\n<p>39. Der Generalbundesanwalt vertrat in seiner Stellungnahme vom 22.\u00a0August\u00a02011 die Ansicht, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention hinreichend ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>40. Am 4.\u00a0April\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>41. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind in der Rechtssache H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a026171\/07, Rdnrn.\u00a024 bis 27, 19.\u00a0Juli\u00a02012) zusammenfassend dargestellt. Das Recht eines \u2013 gegenw\u00e4rtigen oder fr\u00fcheren \u2013 Ehepartners eines Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses ist in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht f\u00fcr \u201espontane \u00c4u\u00dferungen\u201c, die der Zeuge oder die Zeugin vor oder au\u00dferhalb seiner bzw. ihrer f\u00f6rmlichen Aussage macht, eine Ausnahme.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ\u00a01 UND ABSATZ\u00a03 BUCHSTABE\u00a0D DER KONVENTION<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass weder ihm noch einem f\u00fcr ihn bestellten Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben wurde, X., das Opfer und die einzige unmittelbare Zeugin der Taten, deren das Landgericht ihn f\u00fcr schuldig befunden habe, zu befragen. Er machte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend, einschlie\u00dflich seines Befragungsrechts gegen\u00fcber Belastungszeugen nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention, die, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>43. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>44. Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft habe. Er habe vor den innerstaatlichen Gerichten weder dargetan, inwieweit X.s Aussagen entsprechend den Bekundungen des Ermittlungsrichters und in Teilen der Polizeibeamten S. und T. das alleinige oder entscheidende Beweismittel f\u00fcr seine Verurteilung gewesen seien, noch inwieweit es ausgleichende Ma\u00dfnahmen gegeben habe. Da er die einschl\u00e4gigen Kriterien aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor den innerstaatlichen Gerichten nicht angebracht habe, habe er seine nun dem Gerichtshof vorgelegte R\u00fcge vor diesen Gerichten nicht \u201eder Substanz nach\u201c geltend gemacht.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer verwies darauf, dass er der Verwertung der entsprechenden Aussagen vor dem Landgericht entgegengetreten sei und dass er diesbez\u00fcglich in seiner Revision und seiner Verfassungsbeschwerde substantiierte R\u00fcgen vorgetragen habe.<\/p>\n<p>46. Der Beschwerdef\u00fchrer habe vor den innerstaatlichen Gerichten einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention ger\u00fcgt, da die Aussage des Opfers und der einzigen unmittelbaren Zeugin, X., entsprechend den Bekundungen des Ermittlungsrichters und in Teilen der Polizeibeamten S. und T. verwertet worden sei, ohne dass er oder ein f\u00fcr ihn bestellter Verteidiger in irgendeinem Stadium des Verfahrens Gelegenheit gehabt h\u00e4tten, diese unmittelbare Zeugin zu befragen (siehe Rdnrn.\u00a010, 35 und 38). Er trug vor, dass dieser Umstand allein eine Verletzung der genannten Konventionsbestimmung darstelle, unabh\u00e4ngig davon, ob die unkonfrontiert gebliebene Zeugenaussage der \u201ealleinige oder entscheidende\u201c Beweis f\u00fcr seine Verurteilung gewesen sei, und dass ein solcher Versto\u00df nicht geheilt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof im Jahr 2010 Stellung genommen und seine Verfassungsbeschwerde im Januar 2011 eingelegt hat. Es kann nicht zulasten des Beschwerdef\u00fchrers gehen, dass er auf innerstaatlicher Ebene nicht die Kriterien ins Feld gef\u00fchrt hat, die der Gerichtshof erst sp\u00e4ter, in den Rechtssachen Al-Khawaja und Tahery\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich ((GK), Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, ECHR 2011) und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((GK), Individualbeschwerde Nr.\u00a09154\/10, ECHR\u00a02015) aufgestellt oder konkretisiert hat.<\/p>\n<p>48. Zweitens merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich (anders als der Beschwerdef\u00fchrer in Bhojwani\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a049964\/11, Rdnrn.\u00a021 und 51 bis 53, 21.\u00a0Juni\u00a02016) vor den innerstaatlichen Gerichten auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umgang mit den Aussagen abwesender Zeugen berufen und (anders als die Beschwerdef\u00fchrerin in R.A.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a073521\/12, 3.\u00a0Mai\u00a02016) vor dem Landgericht, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht eindeutig und substantiiert vorgetragen hat. Mit seinem Vorbringen wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die sogenannte \u201eallein-oder-entscheidend\u201c-Regel (sole or decisive rule), von der der Gerichtshof sp\u00e4ter im Fall Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) abgewichen ist. Sein Argument, dass der Zeugenbeweis eines unkonfrontierten unmittelbaren Zeugen \u00fcberhaupt nicht verwertet werden d\u00fcrfte, unterschied sich zwar von dem Ansatz, den der Gerichtshof in der Folge hierzu vertrat, es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in ihrer damaligen Auspr\u00e4gung an sich wandte.<\/p>\n<p>49. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die R\u00fcge der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht und folglich den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft hat, wie nach Art.\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich. Der Einwand der Regierung ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde weder nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>51. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass die Verwertung der Aussage des Opfers und der einzigen unmittelbaren Zeugin, X., entsprechend den Bekundungen des Ermittlungsrichters, der es vers\u00e4umt habe, ihn \u00fcber die Vernehmung X.s in Kenntnis zu setzen und ihm einen Verteidiger zu ihrer konfrontativen Befragung beizuordnen, seine Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention verletzt habe. Dieser unkonfrontierte Zeugenbeweis sei entscheidend f\u00fcr seine Verurteilung gewesen. Es habe keine hinreichenden ausgleichenden Ma\u00dfnahmen gegeben, um die Beeintr\u00e4chtigungen, denen die Verteidigung aufgrund der Verwertung dieses unkonfrontierten Zeugenbeweises ausgesetzt gewesen sei, zu kompensieren. Es sei vorhersehbar gewesen, dass X. in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>52. Au\u00dferdem sei es nicht rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, die Aussage der Polizeibeamten S. und T. zu verwerten, soweit sie die ihnen gegen\u00fcber get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen X.s vor Ort betr\u00e4fen. Diese \u00c4u\u00dferungen k\u00f6nnten nicht als \u201espontane \u00c4u\u00dferungen\u201c gewertet werden, sondern seien als Aussagen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zu betrachten. Die Polizeibeamten h\u00e4tten X. folglich vorher \u00fcber ihr Schweigerecht belehren m\u00fcssen, was sie vers\u00e4umt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug vor, dass das Landgericht ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet habe, warum es sich bei den Aussagen der Polizeibeamten, die Verwertung gefunden hatten, um spontane \u00c4u\u00dferungen X.s gehandelt habe, und warum sie demzufolge im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwertbar gewesen seien. Es habe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass die vom Landgericht vorgenommene Einordnung dieser Bekundungen als \u201eSpontan\u00e4u\u00dferungen\u201c willk\u00fcrlich gewesen sei. Gleichzeitig r\u00e4umte sie ein, dass es durch die unterbliebene Beiordnung eines Verteidigers f\u00fcr X.s ermittlungsrichterliche Vernehmung zu einer Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschwerdef\u00fchrers gekommen sei. Dennoch habe dieser Verfahrensfehler nicht zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>54. Die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers sei nach dem innerstaatlichen Recht befugt gewesen, nicht gegen diesen auszusagen. Folglich habe es \u201egute Gr\u00fcnde\u201c daf\u00fcr gegeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer und sein Verteidiger sie in der Hauptverhandlung nicht konfrontativ befragen konnten. Nach dem innerstaatlichen Recht sei es zul\u00e4ssig, den Ermittlungsrichter dazu zu vernehmen, was ein Zeuge, der in der Hauptverhandlung die Aussage verweigere, im Ermittlungsverfahren bekundet habe. Zwar sei dem unkonfrontierten Zeugenbeweis bei der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wesentliche Bedeutung zugekommen, er sei aber nicht ausschlaggebend gewesen. Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs ber\u00fccksichtigt und festgestellt, dass die von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen X.s durch andere wesentliche Gesichtspunkte au\u00dferhalb dieser \u00c4u\u00dferungen gest\u00fctzt w\u00fcrden. Das Landgericht habe X.s Glaubw\u00fcrdigkeit und die Vertrauensw\u00fcrdigkeit ihrer von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen eingehend und vorsichtig gew\u00fcrdigt. X. sei an mehreren Tagen der Hauptverhandlung anwesend gewesen und habe verschiedene Fragen zum Verfahrensablauf beantwortet. Der Beschwerdef\u00fchrer und sein Verteidiger seien in der Lage gewesen, ihr Auftreten zu beobachten und h\u00e4tten X. bitten k\u00f6nnen, ihre Entscheidung zur Zeugnisverweigerung noch einmal zu \u00fcberdenken. Au\u00dferdem w\u00e4re es ihnen m\u00f6glich gewesen, den Ermittlungsrichter im Rahmen seiner Zeugenvernehmung konfrontativ zu befragen. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt worden, seine eigene Version des Geschehens darzulegen. In Anbetracht dieser ausgleichenden Ma\u00dfnahmen sei das Verfahren in der Gesamtschau fair gewesen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>55. Die ma\u00dfgeblichen allgemeinen Grunds\u00e4tze, die insbesondere in den Rechtssachen Al\u2011Khawaja und Tahery (a.a.O.) und S. (a.a.O.), dargestellt sind, wurden zuletzt in der Rechtssache B\u00e1t\u011bk u. a.\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik (Individualbeschwerde Nr.\u00a054146\/09, Rdnrn.\u00a036 bis 40, 12.\u00a0Januar\u00a02017) zusammengefasst.<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof vermerkt zun\u00e4chst, dass X. nicht abwesend im Sinne von unerreichbar war. Vielmehr hat sie in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Vor dem Landgericht haben der Ermittlungsrichter und teilweise zwei Polizeibeamte \u00fcber ihre vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen Bericht erstattet. Die vorliegende Konstellation ist folglich mit der in der Rechtssache H. (a.a.O., Rdnrn.\u00a041 bis 42) vergleichbar. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die in den Rechtssachen Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) und S. (a.a.O.) zur Frage abwesender Zeugen aufgestellten Grunds\u00e4tze sinngem\u00e4\u00df auch auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar sind.<\/p>\n<p>57. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass X., da sie mit dem Beschwerdef\u00fchrer verheiratet war, nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0StPO das Recht hatte, nicht gegen ihn auszusagen (siehe Rdnr.\u00a041). Folglich gab es einen guten Grund daf\u00fcr, dass sie nicht f\u00fcr eine konfrontative Befragung in der Hauptverhandlung zur Verf\u00fcgung stand und ihre Aussagen \u00fcber die Bekundungen des Ermittlungsrichters und teilweise der zwei Polizeibeamten in den Prozess eingef\u00fchrt wurden. In dieser Hinsicht merkt der Gerichtshof an, dass er in der vom Landgericht vorgenommenen Einstufung der \u00c4u\u00dferungen X.s gegen\u00fcber den Polizeibeamten als \u201eSpontan\u00e4u\u00dferung\u201c (siehe Rdnrn.\u00a027 und 34) keine Willk\u00fcr erkennen kann und nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwertung dieser von den Polizeibeamten wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen die Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>58. Was die Bedeutung der unkonfrontiert gebliebenen Aussage anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die von X. vor der Hauptverhandlung gemachten und von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen Aussagen nicht die einzigen Beweismittel waren, auf die sich das Landgericht bei seinem Urteil vom 28.\u00a0Juni\u00a02010 st\u00fctzte. Das Gericht st\u00fctzte sich auch auf die Bekundungen der Mitarbeiterin des Frauenhauses, der X. die Vorf\u00e4lle detailliert geschildert und ihre Verletzungen gezeigt hatte (siehe Rdnrn.\u00a022 und 32); auf X.s Sohn, der Schreie und einen Streit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und X. geh\u00f6rt hatte (siehe Rdnrn.\u00a023 und 33); auf die Aussagen mehrerer Nachbarn, die X. unmittelbar nach ihrer Flucht aus dem Wohnhaus der Eheleute mit einer Kopfverletzung und in einem v\u00f6llig ver\u00e4ngstigten Zustand gesehen und wahrgenommen hatten, dass der Beschwerdef\u00fchrer anschlie\u00dfend das Haus verlie\u00df und davonfuhr (siehe Rdnrn.\u00a024 bis 27 und 33); auf X.s Schreiben vom 26.\u00a0September\u00a02009, in dem sie auszugsweise die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers in der in Rede stehenden Zeitspanne beschrieben hatte (siehe Rdnrn.\u00a029 und\u00a031); auf den Entwurf eines Briefes an die Ehefrau eines ihrer fr\u00fcheren Geliebten (siehe Rdnrn.\u00a028 und 31); und auf die vom Landgericht als \u201espontane \u00c4u\u00dferungen\u201c eingestuften Aussagen X.s gegen\u00fcber den Polizeibeamten in der Wiedergabe durch diese (siehe Rdnrn.\u00a027 und 34). Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers auf die von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen Aussagen X.s gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, da sie durch andere wesentliche Gesichtspunkte au\u00dferhalb dieser Aussagen gest\u00fctzt w\u00fcrden (siehe Rdnr.\u00a030).<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Beurteilung des Beweiswertes weder inakzeptabel noch willk\u00fcrlich war (siehe S., a.a.O., Rdnr.\u00a0124, m.w.N.), da die von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen X.s durch andere gewichtige Gesichtspunkte au\u00dferhalb dieser \u00c4u\u00dferungen gest\u00fctzt wurden. Gleichzeitig ist er der Ansicht, dass X.s im Vorfeld der Hauptverhandlung gemachte Aussage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zumindest wesentlich waren und ihre Verwertung m\u00f6glicherweise eine Beeintr\u00e4chtigung der Verteidigung dargestellt hat (siehe auch \u0160tul\u00ed\u0159\u00a0.\/.\u00a0die Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a036705\/12, Rdnrn.\u00a063 bis 67, 12.\u00a0Januar\u00a02017).<\/p>\n<p>60. Was die ausgleichenden Ma\u00dfnahmen zur Kompensation der Beeintr\u00e4chtigungen anbelangt, denen sich die Verteidigung infolge der Verwertung der unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung gegen\u00fcbersah (siehe S., a.a.O., Rdnrn.\u00a0125 und 145), waren die Regierung \u2013 und das Landgericht selbst \u2013 \u00fcbereinstimmend der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein Verteidiger h\u00e4tte bestellt werden m\u00fcssen, der X. bei der Vernehmung durch den Vermittlungsrichter h\u00e4tte befragen k\u00f6nnen. Da dies unterblieb, riskierten die staatlichen Stellen vorhersehbar, dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Verteidiger Gelegenheit bekommen w\u00fcrden, X., die mit dem Beschwerdef\u00fchrer verheiratet und folglich nach dem innerstaatlichen Recht zur Zeugnisverweigerung berechtigt war \u2013 wovon sie anschlie\u00dfend auch tats\u00e4chlich Gebrauch machte \u2013 in irgendeinem Stadium des Verfahrens zu befragen (vgl. ebenda, Rdnrn.\u00a0152 bis 60).<\/p>\n<p>61. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht X.s Glaubw\u00fcrdigkeit und die Vertrauensw\u00fcrdigkeit ihrer von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen eingehend und vorsichtig gew\u00fcrdigt hat und dass zahlreiche und stichhaltige best\u00e4tigende Beweismittel vorlagen. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte die Gelegenheit, seine eigene Version der Geschehnisse darzustellen, wovon er absah, und den Ermittlungsrichter bei dessen Anh\u00f6rung konfrontativ zu befragen.<\/p>\n<p>62. Bei der Beurteilung der Fairness des Verfahrens insgesamt (siehe S., a.a.O., Rdnr.\u00a0161) gelangt der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Erw\u00e4gungen \u2013 insbesondere des Gewichts, das der Aussage der Zeugin X. bei der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zukam, der Herangehensweise des Landgerichts bei der W\u00fcrdigung dieser Aussage, des Vorliegens und der Stichhaltigkeit weiterer belastender Beweismittel und der vom Landgericht ergriffenen ausgleichenden Verfahrensma\u00dfnahmen \u2013 zu der Feststellung, dass die kompensierenden Faktoren die Beeintr\u00e4chtigungen ausgleichen konnten, denen sich die Verteidigung gegen\u00fcber sah. Er kommt zu dem Schluss, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer in der Gesamtschau durch die Verwertung der von dem Ermittlungsrichter wiedergegebenen Aussage der unkonfrontierten Zeugin X. nicht unfair geworden ist.<\/p>\n<p>63. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26. Juli 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155&text=RECHTSSACHE+N.K.+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59549%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155&title=RECHTSSACHE+N.K.+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59549%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=155&description=RECHTSSACHE+N.K.+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59549%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE K.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59549\/12) URTEIL STRASSBURG 26. 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