{"id":1539,"date":"2021-05-26T20:03:04","date_gmt":"2021-05-26T20:03:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539"},"modified":"2021-05-26T20:03:04","modified_gmt":"2021-05-26T20:03:04","slug":"sonderpruefung-wegen-unzulaessiger-unterbewertung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539","title":{"rendered":"Sonderpr\u00fcfung wegen unzul\u00e4ssiger Unterbewertung"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nSonderpr\u00fcfung wegen unzul\u00e4ssiger Unterbewertung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 258 Bestellung der Sonderpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht Anla\u00df f\u00fcr die Annahme, da\u00df<!--more--><\/p>\n<p>1. in einem festgestellten Jahresabschlu\u00df bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (\u00a7 256 Abs. 5 Satz 3) oder<\/p>\n<p>2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollst\u00e4ndig enth\u00e4lt und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist,<\/p>\n<p>so hat das Gericht auf Antrag Sonderpr\u00fcfer zu bestellen. Die Sonderpr\u00fcfer haben die bem\u00e4ngelten Posten darauf zu pr\u00fcfen, ob sie nicht unwesentlich unterbewertet sind. Sie haben den Anhang darauf zu pr\u00fcfen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollst\u00e4ndig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.<\/p>\n<p>(1a) Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des \u00a7 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann ein Sonderpr\u00fcfer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des \u00a7 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag mu\u00df innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung \u00fcber den Jahresabschlu\u00df gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Jahresabschlu\u00df nach \u00a7 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu pr\u00fcfen ist. Er kann nur von Aktion\u00e4ren gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des \u00a7 142 Abs. 2 erreichen. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotf\u00fchrenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht ver\u00e4u\u00dfert werden, und glaubhaft zu machen, da\u00df sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung gen\u00fcgt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.<\/p>\n<p>(3) Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Abschlu\u00dfpr\u00fcfer zu h\u00f6ren. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig. \u00dcber den Antrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(4) Sonderpr\u00fcfer nach Absatz 1 k\u00f6nnen nur Wirtschaftspr\u00fcfer und Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften sein. F\u00fcr die Auswahl gelten \u00a7 319 Abs. 2 bis 4, \u00a7 319a Abs. 1 und \u00a7 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sinngem\u00e4\u00df. Der Abschlu\u00dfpr\u00fcfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Bestellung Abschlu\u00dfpr\u00fcfer der Gesellschaft waren, k\u00f6nnen nicht Sonderpr\u00fcfer nach Absatz 1 sein.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 142 Abs. 6 \u00fcber den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Verg\u00fctung gerichtlich bestellter Sonderpr\u00fcfer, \u00a7 145 Abs. 1 bis 3 \u00fcber die Rechte der Sonderpr\u00fcfer, \u00a7 146 \u00fcber die Kosten der Sonderpr\u00fcfung und \u00a7 323 des Handelsgesetzbuchs \u00fcber die Verantwortlichkeit des Abschlu\u00dfpr\u00fcfers gelten sinngem\u00e4\u00df. Die Sonderpr\u00fcfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach \u00a7 145 Abs. 2 auch gegen\u00fcber dem Abschlu\u00dfpr\u00fcfer der Gesellschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 259 Pr\u00fcfungsbericht. Abschlie\u00dfende Feststellungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sonderpr\u00fcfer haben \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung schriftlich zu berichten. Stellen die Sonderpr\u00fcfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, da\u00df Posten \u00fcberbewertet sind (\u00a7 256 Abs. 5 Satz 2), oder da\u00df gegen die Vorschriften \u00fcber die Gliederung des Jahresabschlusses versto\u00dfen ist oder Formbl\u00e4tter nicht beachtet sind, so haben sie auch dar\u00fcber zu berichten. F\u00fcr den Bericht gilt \u00a7 145 Abs. 4 bis 6 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Sind nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung die bem\u00e4ngelten Posten nicht unwesentlich unterbewertet (\u00a7 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderpr\u00fcfer am Schlu\u00df ihres Berichts in einer abschlie\u00dfenden Feststellung zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>1. zu welchem Wert die einzelnen Aktivposten mindestens und mit welchem Betrag die einzelnen Passivposten h\u00f6chstens anzusetzen waren;<\/p>\n<p>2. um welchen Betrag der Jahres\u00fcberschu\u00df sich beim Ansatz dieser Werte oder Betr\u00e4ge erh\u00f6ht oder der Jahresfehlbetrag sich erm\u00e4\u00dfigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Sonderpr\u00fcfer haben ihrer Beurteilung die Verh\u00e4ltnisse am Stichtag des Jahresabschlusses zugrunde zu legen. Sie haben f\u00fcr den Ansatz der Werte und Betr\u00e4ge nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenst\u00e4nde oder vergleichbare Gegenst\u00e4nde zuletzt in zul\u00e4ssiger Weise bewertet hat.<\/p>\n<p>(3) Sind nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung die bem\u00e4ngelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet (\u00a7 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderpr\u00fcfer am Schlu\u00df ihres Berichts in einer abschlie\u00dfenden Feststellung zu erkl\u00e4ren, da\u00df nach ihrer pflichtm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung und Beurteilung die bem\u00e4ngelten Posten nicht unzul\u00e4ssig unterbewertet sind.<\/p>\n<p>(4) Hat nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollst\u00e4ndig enthalten und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht und ist die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden, so haben die Sonderpr\u00fcfer am Schlu\u00df ihres Berichts in einer abschlie\u00dfenden Feststellung die fehlenden Angaben zu machen. Ist die Angabe von Abweichungen von Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden unterlassen worden, so ist in der abschlie\u00dfenden Feststellung auch der Betrag anzugeben, um den der Jahres\u00fcberschu\u00df oder Jahresfehlbetrag ohne die Abweichung, deren Angabe unterlassen wurde, h\u00f6her oder niedriger gewesen w\u00e4re. Sind nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung keine Angaben nach Satz 1 unterlassen worden, so haben die Sonderpr\u00fcfer in einer abschlie\u00dfenden Feststellung zu erkl\u00e4ren, da\u00df nach ihrer pflichtm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung und Beurteilung im Anhang keine der vorgeschriebenen Angaben unterlassen worden ist.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand hat die abschlie\u00dfenden Feststellungen der Sonderpr\u00fcfer nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 unverz\u00fcglich in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 260 Gerichtliche Entscheidung \u00fcber die abschlie\u00dfenden Feststellungen der Sonderpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen abschlie\u00dfende Feststellungen der Sonderpr\u00fcfer nach \u00a7 259 Abs. 2 und 3 k\u00f6nnen die Gesellschaft oder Aktion\u00e4re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach \u00a7 132 Abs. 1 zust\u00e4ndige Gericht stellen. \u00a7 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngem\u00e4\u00df. Der Antrag mu\u00df auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten h\u00f6chstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, da\u00df der Jahresabschlu\u00df die in der abschlie\u00dfenden Feststellung der Sonderpr\u00fcfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Antrag entscheidet das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung. \u00a7 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle Aufkl\u00e4rung aller ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Betr\u00e4ge zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngem\u00e4\u00df. Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktion\u00e4re den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gr\u00fcnde in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und Aktion\u00e4ren zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen. \u00a7 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngem\u00e4\u00df. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch f\u00fcr die Gesellschaft und, wenn Aktion\u00e4re den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch f\u00fcr diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.<\/p>\n<p>(4) Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. \u00a7 247 gilt sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 260 Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 72 Abs. 2 GNotKG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 261 Entscheidung \u00fcber den Ertrag auf Grund h\u00f6herer Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben die Sonderpr\u00fcfer in ihrer abschlie\u00dfenden Feststellung erkl\u00e4rt, da\u00df Posten unterbewertet sind, und ist gegen diese Feststellung nicht innerhalb der in \u00a7 260 Abs. 1 bestimmten Frist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden, so sind die Posten in dem ersten Jahresabschlu\u00df, der nach Ablauf dieser Frist aufgestellt wird, mit den von den Sonderpr\u00fcfern festgestellten Werten oder Betr\u00e4gen anzusetzen. Dies gilt nicht, soweit auf Grund ver\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse, namentlich bei Gegenst\u00e4nden, die der Abnutzung unterliegen, auf Grund der Abnutzung, nach \u00a7\u00a7 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs oder nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung f\u00fcr Aktivposten ein niedrigerer Wert oder f\u00fcr Passivposten ein h\u00f6herer Betrag anzusetzen ist. In diesem Fall sind im Anhang die Gr\u00fcnde anzugeben und in einer Sonderrechnung die Entwicklung des von den Sonderpr\u00fcfern festgestellten Wertes oder Betrags auf den nach Satz 2 angesetzten Wert oder Betrag darzustellen. Sind die Gegenst\u00e4nde nicht mehr vorhanden, so ist dar\u00fcber und \u00fcber die Verwendung des Ertrags aus dem Abgang der Gegenst\u00e4nde im Anhang zu berichten. Bei den einzelnen Posten der Jahresbilanz sind die Unterschiedsbetr\u00e4ge zu vermerken, um die auf Grund von Satz 1 und 2 Aktivposten zu einem h\u00f6heren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt worden sind. Die Summe der Unterschiedsbetr\u00e4ge ist auf der Passivseite der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung als &#8222;Ertrag auf Grund h\u00f6herer Bewertung gem\u00e4\u00df dem Ergebnis der Sonderpr\u00fcfung&#8220; gesondert auszuweisen. Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (\u00a7 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), hat sie die S\u00e4tze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 264 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs unter Ber\u00fccksichtigung der nach diesem Abschnitt durchgef\u00fchrten Sonderpr\u00fcfung vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Hat das gem\u00e4\u00df \u00a7 260 angerufene Gericht festgestellt, da\u00df Posten unterbewertet sind, so gilt f\u00fcr den Ansatz der Posten in dem ersten Jahresabschlu\u00df, der nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgestellt wird, Absatz 1 sinngem\u00e4\u00df. Die Summe der Unterschiedsbetr\u00e4ge ist als &#8222;Ertrag auf Grund h\u00f6herer Bewertung gem\u00e4\u00df gerichtlicher Entscheidung&#8220; gesondert auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Der Ertrag aus h\u00f6herer Bewertung nach Abs\u00e4tzen 1 und 2 rechnet f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 58 nicht zum Jahres\u00fcberschu\u00df. \u00dcber die Verwendung des Ertrags abz\u00fcglich der auf ihn zu entrichtenden Steuern entscheidet die Hauptversammlung, soweit nicht in dem Jahresabschlu\u00df ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, der nicht durch Kapital- oder Gewinnr\u00fccklagen gedeckt ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 261: Zur Anwendung vgl. \u00a7 26g AktGEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hat der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderpr\u00fcfers, jede rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die Bestellung von Sonderpr\u00fcfern, den Pr\u00fcfungsbericht sowie eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung \u00fcber abschlie\u00dfende Feststellungen der Sonderpr\u00fcfer nach \u00a7 260 mitzuteilen, wenn f\u00fcr die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (\u00a7 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539&text=Sonderpr%C3%BCfung+wegen+unzul%C3%A4ssiger+Unterbewertung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539&title=Sonderpr%C3%BCfung+wegen+unzul%C3%A4ssiger+Unterbewertung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539&description=Sonderpr%C3%BCfung+wegen+unzul%C3%A4ssiger+Unterbewertung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Sonderpr\u00fcfung wegen unzul\u00e4ssiger Unterbewertung \u00a7 258 Bestellung der Sonderpr\u00fcfer (1) Besteht Anla\u00df f\u00fcr die Annahme, da\u00df FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1539\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1539","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1539","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1539"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1539\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1540,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1539\/revisions\/1540"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1539"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1539"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1539"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}