{"id":1535,"date":"2021-05-26T19:58:22","date_gmt":"2021-05-26T19:58:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535"},"modified":"2021-05-26T19:58:22","modified_gmt":"2021-05-26T19:58:22","slug":"nichtigkeit-bestimmter-hauptversammlungsbeschluesse-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535","title":{"rendered":"Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\nNichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch<!--more--> die Hauptversammlung ist au\u00dfer im Falle des \u00a7 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufsichtsrat unter Versto\u00df gegen \u00a7 96 Absatz 4, \u00a7 97 Abs. 2 Satz 1 oder \u00a7 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;<\/p>\n<p>2. die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschl\u00e4ge gebunden ist (\u00a7\u00a7 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person w\u00e4hlt;<\/p>\n<p>3. durch die Wahl die gesetzliche H\u00f6chstzahl der Aufsichtsratsmitglieder \u00fcberschritten wird (\u00a7 95);<\/p>\n<p>4. die gew\u00e4hlte Person nach \u00a7 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann;<\/p>\n<p>5. die Wahl gegen \u00a7 96 Absatz 2 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Klage auf Feststellung, da\u00df die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteif\u00e4hig<\/p>\n<p>1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,<\/p>\n<p>2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,<\/p>\n<p>3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,<\/p>\n<p>4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,<\/p>\n<p>5. jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.<\/p>\n<p>(3) Erhebt ein Aktion\u00e4r, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten \u00a7 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, \u00a7\u00a7 247, 248 Abs. 1 Satz 2, \u00a7\u00a7 248a und 249 Abs. 2 sinngem\u00e4\u00df. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschl\u00e4ge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. \u00a7 243 Abs. 4 und \u00a7 244 gelten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anfechtungsbefugnis gilt \u00a7 245 Nr. 1, 2 und 4. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsr\u00e4te gew\u00e4hlt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz auf Vorschlag der \u00fcbrigen Aufsichtsratsmitglieder gew\u00e4hlt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das Anfechtungsverfahren gelten die \u00a7\u00a7 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 248a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 252 Urteilswirkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebt ein Aktion\u00e4r, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in \u00a7 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, da\u00df die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskr\u00e4ftig feststellt, f\u00fcr und gegen alle Aktion\u00e4re und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in \u00a7 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.<\/p>\n<p>(2) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, so wirkt das Urteil f\u00fcr und gegen alle Aktion\u00e4re sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Im Fall des \u00a7 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch f\u00fcr und gegen die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten Betriebsr\u00e4te, Gewerkschaften und Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 253 Nichtigkeit des Beschlusses \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns ist au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 173 Abs. 3, des \u00a7 217 Abs. 2 und des \u00a7 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt \u00a7 249.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 254 Anfechtung des Beschlusses \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns kann au\u00dfer nach \u00a7 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Betr\u00e4ge in Gewinnr\u00fccklagen einstellt oder als Gewinn vortr\u00e4gt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktion\u00e4re ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsf\u00e4higkeit der Gesellschaft f\u00fcr einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten \u00fcbersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktion\u00e4re kein Gewinn in H\u00f6he von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abz\u00fcglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anfechtung gelten die \u00a7\u00a7 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlu\u00dffassung, wenn der Jahresabschlu\u00df nach \u00a7 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu pr\u00fcfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktion\u00e4re nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 255 Anfechtung der Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschlu\u00df \u00fcber eine Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlagen kann nach \u00a7 243 angefochten werden.<\/p>\n<p>(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df der sich aus dem Erh\u00f6hungsbeschlu\u00df ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung \u00fcbernommen werden sollen, sie den Aktion\u00e4ren zum Bezug anzubieten.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Anfechtung gelten die \u00a7\u00a7 244 bis 248a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535&text=Nichtigkeit+bestimmter+Hauptversammlungsbeschl%C3%BCsse+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535&title=Nichtigkeit+bestimmter+Hauptversammlungsbeschl%C3%BCsse+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535&description=Nichtigkeit+bestimmter+Hauptversammlungsbeschl%C3%BCsse+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse \u00a7 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1535\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1535"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1535\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1536,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1535\/revisions\/1536"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}