{"id":1527,"date":"2021-05-26T19:30:02","date_gmt":"2021-05-26T19:30:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527"},"modified":"2021-05-26T19:30:02","modified_gmt":"2021-05-26T19:30:02","slug":"vereinfachte-kapitalherabsetzung-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527","title":{"rendered":"Vereinfachte Kapitalherabsetzung (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\nVereinfachte Kapitalherabsetzung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 229 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll,<!--more--> Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Betr\u00e4ge in die Kapitalr\u00fccklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschlu\u00df ist festzusetzen, da\u00df die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.<\/p>\n<p>(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zul\u00e4ssig, nachdem der Teil der gesetzlichen R\u00fccklage und der Kapitalr\u00fccklage, um den diese zusammen \u00fcber zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnr\u00fccklagen vorweg aufgel\u00f6st sind. Sie ist nicht zul\u00e4ssig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 222 Abs. 1, 2 und 4, \u00a7\u00a7 223, 224, 226 bis 228 \u00fcber die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 230 Verbot von Zahlungen an die Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge, die aus der Aufl\u00f6sung der Kapital- oder Gewinnr\u00fccklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, d\u00fcrfen nicht zu Zahlungen an die Aktion\u00e4re und nicht dazu verwandt werden, die Aktion\u00e4re von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie d\u00fcrfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Betr\u00e4ge in die Kapitalr\u00fccklage oder in die gesetzliche R\u00fccklage einzustellen. Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zul\u00e4ssig, soweit sie im Beschlu\u00df als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231 Beschr\u00e4nkte Einstellung in die Kapitalr\u00fccklage und in die gesetzliche R\u00fccklage<\/strong><\/p>\n<p>Die Einstellung der Betr\u00e4ge, die aus der Aufl\u00f6sung von anderen Gewinnr\u00fccklagen gewonnen werden, in die gesetzliche R\u00fccklage und der Betr\u00e4ge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, in die Kapitalr\u00fccklage ist nur zul\u00e4ssig, soweit die Kapitalr\u00fccklage und die gesetzliche R\u00fccklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht \u00fcbersteigen. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in \u00a7 7 bestimmte Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zul\u00e4ssigen H\u00f6he bleiben Betr\u00e4ge, die in der Zeit nach der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalherabsetzung in die Kapitalr\u00fccklage einzustellen sind, auch dann au\u00dfer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschlu\u00df beruht, der zugleich mit dem Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalherabsetzung gefa\u00dft wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 232 Einstellung von Betr\u00e4gen in die Kapitalr\u00fccklage bei zu hoch angenommenen Verlusten<\/strong><\/p>\n<p>Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr, in dem der Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalherabsetzung gefa\u00dft wurde, oder f\u00fcr eines der beiden folgenden Gesch\u00e4ftsjahre, da\u00df Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlu\u00dffassung angenommenen H\u00f6he tats\u00e4chlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalr\u00fccklage einzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 233 Gewinnaussch\u00fcttung. Gl\u00e4ubigerschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gewinn darf nicht ausgesch\u00fcttet werden, bevor die gesetzliche R\u00fccklage und die Kapitalr\u00fccklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in \u00a7 7 bestimmte Mindestnennbetrag.<\/p>\n<p>(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsjahr zul\u00e4ssig, das sp\u00e4ter als zwei Jahre nach der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gl\u00e4ubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begr\u00fcndet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gl\u00e4ubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich \u00fcberwacht ist. Die Gl\u00e4ubiger sind in der Bekanntmachung nach \u00a7 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Betr\u00e4ge, die aus der Aufl\u00f6sung von Kapital- und Gewinnr\u00fccklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, d\u00fcrfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgesch\u00fcttet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 234 R\u00fcckwirkung der Kapitalherabsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Jahresabschlu\u00df f\u00fcr das letzte vor der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalherabsetzung abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr k\u00f6nnen das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnr\u00fccklagen in der H\u00f6he ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.<\/p>\n<p>(2) In diesem Fall beschlie\u00dft die Hauptversammlung \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschlu\u00df soll zugleich mit dem Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalherabsetzung gefa\u00dft werden.<\/p>\n<p>(3) Die Beschl\u00fcsse sind nichtig, wenn der Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu\u00dffassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtsh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 235 R\u00fcckwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerh\u00f6hung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird im Fall des \u00a7 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erh\u00f6hung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerh\u00f6hung in dem Jahresabschlu\u00df als vollzogen ber\u00fccksichtigt werden. Die Beschlu\u00dffassung ist nur zul\u00e4ssig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach \u00a7 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung bewirkt sein mu\u00df. Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschlu\u00df \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals beurkundet.<\/p>\n<p>(2) S\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse sind nichtig, wenn die Beschl\u00fcsse \u00fcber die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerh\u00f6hung und die Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu\u00dffassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtsh\u00e4ngig ist. Die Beschl\u00fcsse und die Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 236 Offenlegung<\/strong><\/p>\n<p>Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach \u00a7 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des \u00a7 234 erst nach Eintragung des Beschlusses \u00fcber die Kapitalherabsetzung, im Fall des \u00a7 235 erst ergehen, nachdem die Beschl\u00fcsse \u00fcber die Kapitalherabsetzung und Kapitalerh\u00f6hung und die Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung eingetragen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527&text=Vereinfachte+Kapitalherabsetzung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527&title=Vereinfachte+Kapitalherabsetzung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527&description=Vereinfachte+Kapitalherabsetzung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung \u00a7 229 Voraussetzungen (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1527\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1527","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1527","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1527"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1527\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1528,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1527\/revisions\/1528"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1527"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1527"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1527"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}