{"id":1521,"date":"2021-05-26T19:18:49","date_gmt":"2021-05-26T19:18:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521"},"modified":"2021-05-26T19:18:49","modified_gmt":"2021-05-26T19:18:49","slug":"kapitalerhoehung-aus-gesellschaftsmitteln-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521","title":{"rendered":"Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Unterabschnitt<br \/>\nKapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 207 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung kann eine Erh\u00f6hung des Grundkapitals durch Umwandlung<!--more--> der Kapitalr\u00fccklage und von Gewinnr\u00fccklagen in Grundkapital beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Beschlu\u00df und f\u00fcr die Anmeldung des Beschlusses gelten \u00a7 182 Abs. 1, \u00a7 184 Abs. 1 sinngem\u00e4\u00df. Gesellschaften mit St\u00fcckaktien k\u00f6nnen ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erh\u00f6hen; der Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung mu\u00df die Art der Erh\u00f6hung angeben.<\/p>\n<p>(3) Dem Beschlu\u00df ist eine Bilanz zugrunde zu legen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 208 Umwandlungsf\u00e4higkeit von Kapital- und Gewinnr\u00fccklagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kapitalr\u00fccklage und die Gewinnr\u00fccklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, m\u00fcssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschlu\u00df eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter &#8222;Kapitalr\u00fccklage&#8220; oder &#8222;Gewinnr\u00fccklagen&#8220; oder im letzten Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Jahres\u00fcberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuf\u00fchrung zu diesen R\u00fccklagen ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 k\u00f6nnen andere Gewinnr\u00fccklagen und deren Zuf\u00fchrungen in voller H\u00f6he, die Kapitalr\u00fccklage und die gesetzliche R\u00fccklage sowie deren Zuf\u00fchrungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten h\u00f6heren Teil des bisherigen Grundkapitals \u00fcbersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Kapitalr\u00fccklage und die Gewinnr\u00fccklagen sowie deren Zuf\u00fchrungen k\u00f6nnen nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschlie\u00dflich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnr\u00fccklagen und deren Zuf\u00fchrungen, die f\u00fcr einen bestimmten Zweck bestimmt sind, d\u00fcrfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 209 Zugrunde gelegte Bilanz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Beschlu\u00df kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz gepr\u00fcft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschr\u00e4nkten Best\u00e4tigungsvermerk des Abschlu\u00dfpr\u00fcfers versehen ist und wenn ihr Stichtag h\u00f6chstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.<\/p>\n<p>(2) Wird dem Beschlu\u00df nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so mu\u00df die Bilanz den \u00a7\u00a7 150, 152 dieses Gesetzes, \u00a7\u00a7 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf h\u00f6chstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.<\/p>\n<p>(3) Die Bilanz mu\u00df durch einen Abschlu\u00dfpr\u00fcfer darauf gepr\u00fcft werden, ob sie den \u00a7\u00a7 150, 152 dieses Gesetzes, \u00a7\u00a7 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie mu\u00df mit einem uneingeschr\u00e4nkten Best\u00e4tigungsvermerk versehen sein.<\/p>\n<p>(4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Pr\u00fcfer w\u00e4hlt, gilt der Pr\u00fcfer als gew\u00e4hlt, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt oder vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Pr\u00fcfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Pr\u00fcfung \u00a7 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, \u00a7 319 Abs. 1 bis 4, \u00a7 319a Abs. 1, \u00a7 319b Abs. 1, \u00a7 320 Abs. 1, 2, \u00a7\u00a7 321, 322 Abs. 7 und \u00a7 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Bei Versicherungsgesellschaften wird der Pr\u00fcfer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz 4 Satz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df. Soweit sich aus der Besonderheit des Pr\u00fcfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Pr\u00fcfung \u00a7 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Im Fall der Abs\u00e4tze 2 bis 5 gilt f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen der Bilanz und f\u00fcr die Erteilung von Abschriften \u00a7 175 Abs. 2 sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 209: Zur Anwendung vgl. \u00a7 26g AktGEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerh\u00f6hung zugrunde gelegte Bilanz mit Best\u00e4tigungsvermerk, im Fall des \u00a7 209 Abs. 2 bis 6 au\u00dferdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach \u00a7 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizuf\u00fcgen. Die Anmeldenden haben dem Gericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, da\u00df nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Verm\u00f6gensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerh\u00f6hung entgegenst\u00fcnde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht darf den Beschlu\u00df nur eintragen, wenn die der Kapitalerh\u00f6hung zugrunde gelegte Bilanz auf einen h\u00f6chstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt und eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht braucht nicht zu pr\u00fcfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<\/p>\n<p>(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, da\u00df es sich um eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln handelt.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 211 Wirksamwerden der Kapitalerh\u00f6hung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Eintragung des Beschlusses \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals ist das Grundkapital erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 212 Aus der Kapitalerh\u00f6hung Berechtigte<\/strong><\/p>\n<p>Neue Aktien stehen den Aktion\u00e4ren im Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschlu\u00df der Hauptversammlung ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 213 Teilrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Kapitalerh\u00f6hung dazu, da\u00df auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entf\u00e4llt, so ist dieses Teilrecht selbst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferlich und vererblich.<\/p>\n<p>(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschlie\u00dflich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde k\u00f6nnen nur ausge\u00fcbt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Aus\u00fcbung der Rechte zusammenschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 214 Aufforderung an die Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Eintragung des Beschlusses \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverz\u00fcglich die Aktion\u00e4re aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen und gem\u00e4\u00df \u00a7 67a zu \u00fcbermitteln. In der Bekanntmachung ist anzugeben,<\/p>\n<p>1. um welchen Betrag das Grundkapital erh\u00f6ht worden ist,<\/p>\n<p>2. in welchem Verh\u00e4ltnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen.<\/p>\n<p>In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, da\u00df die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung f\u00fcr Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.<\/p>\n<p>(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in Abst\u00e4nden von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung mu\u00df vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.<\/p>\n<p>(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien f\u00fcr Rechnung der Beteiligten zum B\u00f6rsenpreis und beim Fehlen eines B\u00f6rsenpreises durch \u00f6ffentliche Versteigerung zu verkaufen. \u00a7 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Gesellschaften, die keine Aktienurkunden ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktion\u00e4re aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eigene Aktien nehmen an der Erh\u00f6hung des Grundkapitals teil.<\/p>\n<p>(2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erh\u00f6hung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerh\u00f6hung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgef\u00fchrt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erh\u00f6ht. Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerh\u00f6hung durch Erh\u00f6hung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgef\u00fchrt werden; der Beschlu\u00df \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals mu\u00df die Art der Erh\u00f6hung angeben. Soweit die Kapitalerh\u00f6hung durch Erh\u00f6hung des Nennbetrags der Aktien ausgef\u00fchrt wird, ist sie so zu bemessen, da\u00df durch sie auf keine Aktie Betr\u00e4ge entfallen, die durch eine Erh\u00f6hung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 216 Wahrung der Rechte der Aktion\u00e4re und Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verh\u00e4ltnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerh\u00f6hung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktion\u00e4ren bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der H\u00f6he der geleisteten Einlage, erh\u00f6ht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erh\u00f6hung des Grundkapitals zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des \u00a7 271 Abs. 3 gelten die Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge als voll eingezahlt.<\/p>\n<p>(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnaussch\u00fcttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngen, wird durch die Kapitalerh\u00f6hung nicht ber\u00fchrt. Gleiches gilt f\u00fcr Nebenverpflichtungen der Aktion\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 217 Beginn der Gewinnbeteiligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Gesch\u00e4ftsjahrs teil, in dem die Erh\u00f6hung des Grundkapitals beschlossen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Im Beschlu\u00df \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals kann bestimmt werden, da\u00df die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erh\u00f6hung des Grundkapitals zu beschlie\u00dfen, bevor \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu\u00dffassung abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs Beschlu\u00df gefa\u00dft ist. Der Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs wird erst wirksam, wenn das Grundkapital erh\u00f6ht ist. Der Beschlu\u00df \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals und der Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlu\u00dffassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtsh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 218 Bedingtes Kapital<\/strong><\/p>\n<p>Bedingtes Kapital erh\u00f6ht sich im gleichen Verh\u00e4ltnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zur Gew\u00e4hrung von Umtauschrechten an Gl\u00e4ubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem h\u00f6heren geringsten Ausgabebetrag der f\u00fcr sie zu gew\u00e4hrenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderr\u00fccklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen<\/strong><\/p>\n<p>Vor der Eintragung des Beschlusses \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals in das Handelsregister d\u00fcrfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 220 Wertans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Als Anschaffungskosten der vor der Erh\u00f6hung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Betr\u00e4ge, die sich f\u00fcr die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erh\u00f6hung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verh\u00e4ltnis der Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521&text=Kapitalerh%C3%B6hung+aus+Gesellschaftsmitteln+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521&title=Kapitalerh%C3%B6hung+aus+Gesellschaftsmitteln+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521&description=Kapitalerh%C3%B6hung+aus+Gesellschaftsmitteln+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln \u00a7 207 Voraussetzungen (1) Die Hauptversammlung kann eine Erh\u00f6hung des Grundkapitals durch Umwandlung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1521\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1521","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1521","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1521"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1521\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1522,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1521\/revisions\/1522"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1521"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1521"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1521"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}