{"id":1519,"date":"2021-05-26T19:14:45","date_gmt":"2021-05-26T19:14:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519"},"modified":"2021-05-26T19:14:45","modified_gmt":"2021-05-26T19:14:45","slug":"genehmigtes-kapital-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519","title":{"rendered":"Genehmigtes Kapital (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\nGenehmigtes Kapital<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 202 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung kann den Vorstand f\u00fcr h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft erm\u00e4chtigen,<!--more--> das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>(2) Die Erm\u00e4chtigung kann auch durch Satzungs\u00e4nderung f\u00fcr h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre nach Eintragung der Satzungs\u00e4nderung erteilt werden. Der Beschlu\u00df der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu\u00dffassung vertretenen Grundkapitals umfa\u00dft. Die Satzung kann eine gr\u00f6\u00dfere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. \u00a7 182 Abs. 2 gilt.<\/p>\n<p>(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die H\u00e4lfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Erm\u00e4chtigung vorhanden ist, nicht \u00fcbersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. \u00a7 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(4) Die Satzung kann auch vorsehen, da\u00df die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 203 Ausgabe der neuen Aktien<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngem\u00e4\u00df, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, \u00a7\u00a7 185 bis 191 \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses \u00fcber die Erh\u00f6hung des Grundkapitals tritt die Erm\u00e4chtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.<\/p>\n<p>(2) Die Erm\u00e4chtigung kann vorsehen, da\u00df der Vorstand \u00fcber den Ausschlu\u00df des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Erm\u00e4chtigung, die dies vorsieht, durch Satzungs\u00e4nderung erteilt, so gilt \u00a7 186 Abs. 4 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 204 Bedingungen der Aktienausgabe<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Erm\u00e4chtigung keine Bestimmungen enth\u00e4lt. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt f\u00fcr die Entscheidung des Vorstands nach \u00a7 203 Abs. 2 \u00fcber den Ausschlu\u00df des Bezugsrechts.<\/p>\n<p>(2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so k\u00f6nnen Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsverm\u00f6gens ihnen vorgehen oder gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die Erm\u00e4chtigung es vorsieht.<\/p>\n<p>(3) Weist ein Jahresabschlu\u00df, der mit einem uneingeschr\u00e4nkten Best\u00e4tigungsvermerk versehen ist, einen Jahres\u00fcberschu\u00df aus, so k\u00f6nnen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, da\u00df die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahres\u00fcberschusses gedeckt wird, den nach \u00a7 58 Abs. 2 Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnr\u00fccklagen einstellen k\u00f6nnten. F\u00fcr die Ausgabe der neuen Aktien gelten die Vorschriften \u00fcber eine Kapitalerh\u00f6hung gegen Bareinlagen, ausgenommen \u00a7 188 Abs. 2. Der Anmeldung der Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung des Grundkapitals ist au\u00dferdem der festgestellte Jahresabschlu\u00df mit Best\u00e4tigungsvermerk beizuf\u00fcgen. Die Anmeldenden haben ferner die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; R\u00fcckzahlung von Einlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen Sacheinlagen d\u00fcrfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Erm\u00e4chtigung es vorsieht.<\/p>\n<p>(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei St\u00fcckaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gew\u00e4hrenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Erm\u00e4chtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft einger\u00e4umten Gewinnbeteiligung zustehen.<\/p>\n<p>(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Pr\u00fcfung durch einen oder mehrere Pr\u00fcfer stattzufinden; \u00a7 33 Abs. 3 bis 5, die \u00a7\u00a7 34, 35 gelten sinngem\u00e4\u00df. \u00a7 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des Beschlusses \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung hat der Vorstand seine Entscheidung \u00fcber die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie die Angaben nach \u00a7 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(6) Soweit eine Pr\u00fcfung der Sacheinlage nicht stattfindet, gilt f\u00fcr die Anmeldung der Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung zur Eintragung in das Handelsregister (\u00a7 203 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 188) auch \u00a7 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der daf\u00fcr zu gew\u00e4hrenden Aktien zur\u00fcckbleibt. Wird von einer Pr\u00fcfung der Sacheinlage nach \u00a7 183a Abs. 1 abgesehen, gilt \u00a7 38 Abs. 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 206 Vertr\u00e4ge \u00fcber Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Sind vor Eintragung der Gesellschaft Vertr\u00e4ge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so mu\u00df die Satzung die Festsetzungen enthalten, die f\u00fcr eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 3 und 5, die \u00a7\u00a7 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die \u00a7\u00a7 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie \u00a7 49 \u00fcber die Gr\u00fcndung der Gesellschaft. An die Stelle der Gr\u00fcnder tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchf\u00fchrung der Erh\u00f6hung des Grundkapitals.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519&text=Genehmigtes+Kapital+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519&title=Genehmigtes+Kapital+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519&description=Genehmigtes+Kapital+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital \u00a7 202 Voraussetzungen (1) Die Satzung kann den Vorstand f\u00fcr h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft erm\u00e4chtigen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1519\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1519","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1519","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1519"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1519\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1520,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1519\/revisions\/1520"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1519"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1519"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1519"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}