{"id":1510,"date":"2021-05-26T17:54:02","date_gmt":"2021-05-26T17:54:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510"},"modified":"2021-05-26T17:58:15","modified_gmt":"2021-05-26T17:58:15","slug":"feststellung-des-jahresabschlusses-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510","title":{"rendered":"Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nFeststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\n<strong>Feststellung des Jahresabschlusses<\/strong><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat<\/strong><\/p>\n<p>Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschlu\u00df, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschlie\u00dfen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu \u00fcberlassen. Die Beschl\u00fcsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 173 Feststellung durch die Hauptversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu \u00fcberlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschlu\u00df nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschlu\u00df fest. Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung \u00fcber die Billigung.<\/p>\n<p>(2) Auf den Jahresabschlu\u00df sind bei der Feststellung die f\u00fcr seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Betr\u00e4ge in Gewinnr\u00fccklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind.<\/p>\n<p>(3) \u00c4ndert die Hauptversammlung einen von einem Abschlu\u00dfpr\u00fcfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung gepr\u00fcften Jahresabschlu\u00df, so werden vor der erneuten Pr\u00fcfung nach \u00a7 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefa\u00dfte Beschl\u00fcsse \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Pr\u00fcfung ein hinsichtlich der \u00c4nderungen uneingeschr\u00e4nkter Best\u00e4tigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlu\u00dffassung ein hinsichtlich der \u00c4nderungen uneingeschr\u00e4nkter Best\u00e4tigungsvermerk erteilt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\n<strong>Gewinnverwendung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 174<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung beschlie\u00dft \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschlu\u00df gebunden.<\/p>\n<p>(2) In dem Beschlu\u00df ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben<\/p>\n<p>1. der Bilanzgewinn;<\/p>\n<p>2. der an die Aktion\u00e4re auszusch\u00fcttende Betrag oder Sachwert;<\/p>\n<p>3. die in Gewinnr\u00fccklagen einzustellenden Betr\u00e4ge;<\/p>\n<p>4. ein Gewinnvortrag;<\/p>\n<p>5. der zus\u00e4tzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.<\/p>\n<p>(3) Der Beschlu\u00df f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung des festgestellten Jahresabschlusses.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\n<strong>Ordentliche Hauptversammlung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175 Einberufung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unverz\u00fcglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach \u00a7 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Gesch\u00e4ftsjahrs stattzufinden.<\/p>\n<p>(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach \u00a7 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands f\u00fcr die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Gesch\u00e4ftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktion\u00e4re auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktion\u00e4r unverz\u00fcglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die S\u00e4tze 1 und 2 auch f\u00fcr den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hier\u00fcber. Die Verpflichtungen nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente f\u00fcr denselben Zeitraum \u00fcber die Internetseite der Gesellschaft zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie \u00fcber die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten f\u00fcr die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Abs\u00e4tze 1 und 2 sinngem\u00e4\u00df. Die Verhandlungen \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses und \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.<\/p>\n<p>(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschlu\u00df festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erkl\u00e4rungen \u00fcber den Jahresabschlu\u00df (\u00a7\u00a7 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 f\u00fcr die Erkl\u00e4rung des Aufsichtsrats \u00fcber die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlu\u00dfpr\u00fcfers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in \u00a7 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften einen erl\u00e4uternden Bericht zu den Angaben nach den \u00a7\u00a7 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zug\u00e4nglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erl\u00e4utern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeintr\u00e4chtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist der Jahresabschlu\u00df von einem Abschlu\u00dfpr\u00fcfer zu pr\u00fcfen, so hat der Abschlu\u00dfpr\u00fcfer an den Verhandlungen \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Verhandlungen \u00fcber die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlu\u00dfpr\u00fcfer ist nicht verpflichtet, einem Aktion\u00e4r Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510&text=Feststellung+des+Jahresabschlusses.+Gewinnverwendung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510&title=Feststellung+des+Jahresabschlusses.+Gewinnverwendung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510&description=Feststellung+des+Jahresabschlusses.+Gewinnverwendung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1510\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1510","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1510","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1510"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1510\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1514,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1510\/revisions\/1514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1510"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1510"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1510"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}