{"id":151,"date":"2020-12-05T14:26:13","date_gmt":"2020-12-05T14:26:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=151"},"modified":"2020-12-05T14:26:13","modified_gmt":"2020-12-05T14:26:13","slug":"saidani-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-17675-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=151","title":{"rendered":"SAIDANI .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a017675\/18"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a017675\/18<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4.\u00a0September 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger<br \/>\nund L\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7.\u00a0Mai\u00a02018 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, S., ist tunesischer Staatsangeh\u00f6riger. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau B., Rechtsanw\u00e4ltin in F., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer reiste 2003 mit einem Studentenvisum nach Deutschland ein. Von 2005 bis 2009 war er mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet. 2010 wurde ihm unabh\u00e4ngig von der vorangegangenen Ehe eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im April 2013 wurde er nach unbekannt abgemeldet, wobei die deutschen Beh\u00f6rden angaben, dass sie davon ausgingen, dass der Beschwerdef\u00fchrer Deutschland verlassen habe. Im August\u00a02015 reiste er erneut nach Deutschland ein.<\/p>\n<p><em>1. Auslieferungsersuchen und strafrechtliche Vorw\u00fcrfe in Deutschland<\/em><\/p>\n<p>4. Am 3.\u00a0Juni\u00a02016 ersuchten die tunesischen Beh\u00f6rden um Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers, da er im Verdacht stehe, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, die terroristische Anschl\u00e4ge in Tunesien geplant und umgesetzt habe, unter anderem den Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis im M\u00e4rz 2015 mit 24 Todesopfern und die K\u00e4mpfe zwischen Sicherheitskr\u00e4ften und Dschihadisten in der tunesisch-libyschen Grenzstadt Ben Guerdane. Am 15.\u00a0August\u00a02016 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen. Am 4.\u00a0November\u00a02016 ordnete das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Auslieferungshaft an, da die tunesischen Beh\u00f6rden nicht alle notwendigen Unterlagen f\u00fcr die Auslieferung vorgelegt hatten. Im April\u00a02017 legten die tunesischen Beh\u00f6rden weitere Informationen vor, wonach sich der Beschwerdef\u00fchrer 2013 in Syrien dem \u201eIslamischen Staat\u201c angeschlossen habe.<\/p>\n<p>5. Am 26.\u00a0Januar\u00a02017 erlie\u00df das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer, unter anderem wegen des Vorwurfs der Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Am 1.\u00a0Februar\u00a02017 wurde er in Haft genommen. Am 17.\u00a0August\u00a02017 hob der Bundesgerichtshof den Haftbefehl wegen Mangels an Beweisen auf.<\/p>\n<p>6. \u00dcber den Stand des Auslieferungsverfahrens oder des Strafverfahrens in Deutschland wurden dem Gerichtshof keine Informationen vorgelegt.<\/p>\n<p><em>2. Erstes Ausweisungsverfahren und Asylverfahren<\/em><\/p>\n<p>7. Am 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 ordnete die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Stadt F. die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers an, weil seine Niederlassungserlaubnis wegen seines Auslandsaufenthalts von 2013 bis 2015 erloschen sei. Die Beh\u00f6rde erkl\u00e4rte die Anordnung f\u00fcr sofort vollziehbar, da der Beschwerdef\u00fchrer laut Informationen der Sicherheitsdienste Mitglied des \u201eIslamischen Staats\u201c sei und terroristische Anschl\u00e4ge in Deutschland und Tunesien plane.<\/p>\n<p>8. Am 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Asylantrag, den das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zwei Tage sp\u00e4ter als offensichtlich unbegr\u00fcndet ablehnte.<\/p>\n<p>9. Am\u00a05.\u00a0April\u00a02017 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss vom 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 anzuordnen, mit der Ma\u00dfgabe ab, dass die tunesischen Beh\u00f6rden vor seiner Abschiebung bestimmte diplomatische Zusicherungen abgeben.<\/p>\n<p>10. Am 11.\u00a0Juli\u00a02017 \u00fcbersandte das tunesische Au\u00dfenministerium eine Verbalnote, der zufolge das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren geachtet werden w\u00fcrde, er im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen behandelt und inhaftiert werden w\u00fcrde und in der Haftanstalt von seinen Rechtsanw\u00e4lten und bestimmten Menschenrechtsorganisationen (der Nationalen Stelle zur Verh\u00fctung von Folter, der tunesischen Menschenrechtsliga, dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte) besucht werden k\u00f6nne. Das Ministerium f\u00fchrte ferner aus, dass hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe ein Moratorium bestehe.<\/p>\n<p>11. Am 26.\u00a0Juli\u00a02017 untersagte das Verwaltungsgericht die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers im Wege der einstweiligen Anordnung, da zweifelhaft sei, ob die am 11.\u00a0Juli\u00a02017 abgegebenen Zusicherungen die am 5.\u00a0April\u00a02017 festgelegten Bedingungen erf\u00fclle. Insbesondere seien keine Zusicherungen abgegeben worden, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Haft von deutschen konsularischen Vertretern besucht werden k\u00f6nne und dass nicht die Todesstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde. Das derzeitige Moratorium im Hinblick auf Hinrichtungen k\u00f6nne auslaufen oder aufgehoben werden und stelle daher keinen hinreichenden Schutz dar.<\/p>\n<p><em>3. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>12. Am 1.\u00a0August\u00a02017 ordnete das zust\u00e4ndige Landesministerium des Innern und f\u00fcr Sport gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a058a des Aufenthaltsgesetzes (siehe Rdnr.\u00a028) die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers an, weil er wegen seiner Aktivit\u00e4ten zugunsten des \u201eIslamischen Staates\u201c als Gef\u00e4hrder (potenzieller Straft\u00e4ter, der eine Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit darstellt) gelte. Diese Anordnung war sofort vollziehbar.<\/p>\n<p>13. Am 19.\u00a0September\u00a02017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Anordnung mit der Ma\u00dfgabe ab, dass die tunesischen Beh\u00f6rden weitere Zusicherungen dahingehend abgeben, dass im Falle der Verh\u00e4ngung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Strafe mit Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer bestehe. Das Gericht pr\u00fcfte umfangreiche Beweismittel hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers am \u201eIslamischen Staat\u201c, die von den Sicherheitsdiensten bereitgestellt worden waren, und kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er einen terroristischen Anschlag in Deutschland begehen werde, ohne einen konkreten Plan oder ein bestimmtes Ziel zu benennen. Angesichts der dem Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien vorgeworfenen Straftaten, der nicht eindeutigen Verlautbarungen der tunesischen Beh\u00f6rden, der unzureichenden Qualit\u00e4t der \u00dcbersetzungen tunesischer Dokumente und wegen mangelnder Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung des neuen tunesischen Antiterrorismusgesetzes von 2015 sei zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers davon auszugehen, dass eine tats\u00e4chliche Gefahr bestehe, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werde. Allerdings stehe die Todesstrafe der Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers nicht entgegen, da keine tats\u00e4chliche Gefahr bestehe, dass diese Strafe vollstreckt werde. So bestehe seit Jahren ein Moratorium im Hinblick auf die Vollstreckung der Todesstrafe und das tunesische Au\u00dfenministerium habe in seiner Verbalnote vom 11.\u00a0Juli\u00a02017 entsprechende Zusicherungen abgegeben. In der Praxis w\u00fcrde die Todesstrafe de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen. Eine solche sei nur dann mit Artikel\u00a03 der Konvention zu vereinbaren, wenn eine M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der Strafe mit Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gegeben sei. Aus diesem Grund sei die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers von der Bedingung entsprechender diplomatischer Zusicherungen abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>14. Am 21.\u00a0Dezember\u00a02017 teilte der tunesische Generalstaatsanwalt in einer Verbalnote mit, dass der (fr\u00fchere) Pr\u00e4sident 2012 122\u00a0Personen begnadigt habe, wobei die Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen umgewandelt worden seien, und dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer derartigen Verurteilung in den Genuss einer pr\u00e4sidialen Begnadigung kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>15. Das Bundesverwaltungsgericht holte anschlie\u00dfend drei Mal weitere Ausk\u00fcnfte beim deutschen Ausw\u00e4rtigen Amt ein.<\/p>\n<p>16. Das Ausw\u00e4rtige Amt \u00fcbermittelte eine schriftliche Stellungnahme des tunesischen Justizministeriums, die ausdr\u00fccklich besagte, dass auch Personen, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, gem\u00e4\u00df Artikel\u00a04 dieses Gesetzes (das die Anwendbarkeit u.\u00a0a. des tunesischen Strafgesetzbuchs und Strafprozessrechts auf Taten im Anwendungsbereich des Antiterrorismusgesetzes regele) in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen der tunesischen Strafprozessordnung (Artikel\u00a0353\u00a0f.) nach Verb\u00fc\u00dfung von 15 Jahren in Haft einen Antrag auf Strafrestaussetzung stellen k\u00f6nnten. Nach Artikel\u00a0371\u00a0f. der tunesischen Strafprozessordnung bestehe auch die M\u00f6glichkeit einer Begnadigung durch den Pr\u00e4sidenten von Tunesien. Es sei nicht m\u00f6glich, vorherzusagen, wie in ferner Zukunft \u00fcber ein Begnadigungsersuchen entschieden werden w\u00fcrde. Der Wegfall des Gef\u00fchls einer terroristischen Bedrohung in der Zukunft k\u00f6nne dazu beitragen, dass diese Ma\u00dfnahme eher in Erw\u00e4gung gezogen werde. Unter den 122 begnadigten Personen im Jahr 2012 h\u00e4tten sich auch terroristische Straft\u00e4ter befunden. In derselben Stellungnahme f\u00fchrte das tunesische Justizministerium zu den strafrechtlichen Vorw\u00fcrfen gegen den Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien aus, welche die Planung und Organisation des terroristischen Anschlags auf das Bardo-Museum und den Versuch der Eroberung der Stadt Ben Guerdane als Mitglied des \u201eIslamischen Staats\u201c sowie die Planung terroristischer Anschl\u00e4ge auf zwei spezielle Milit\u00e4reinrichtungen in Tunesien umfassten. Angesichts der Schlussfolgerungen, zu denen der Ermittlungsrichter in Tunis gelangt sei, sei es m\u00f6glich, dass die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17. Das deutsche Ausw\u00e4rtige Amt f\u00fcgte hinzu, dass Artikel\u00a0353 f. der tunesischen Strafprozessordnung nur auf Personen unmittelbar anwendbar sei, gegen die eine Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt worden sei. Dennoch k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer von diesen Bestimmungen profitieren, da aufgrund des seit 1991 geltenden Moratoriums jede Todesstrafe fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Nach einer solchen Umwandlung seien die Vorschriften zur Strafrestaussetzung anwendbar. Das in Artikel\u00a0371 f. der tunesischen Strafprozessordnung geregelte Begnadigungsrecht des Pr\u00e4sidenten (das auch f\u00fcr Verurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz gelte) umfasse nicht nur die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auch die Gew\u00e4hrung einer Strafrestaussetzung. In der Praxis werde regelm\u00e4\u00dfig von diesem Recht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>18. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 \u00e4nderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19.\u00a0September\u00a02017 und lehnte den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner anh\u00e4ngigen Klage ohne Auferlegung einer Ma\u00dfgabe ab. Es stellte fest, dass die tunesischen Beh\u00f6rden Informationen zu den verschiedenen Vorw\u00fcrfen gegen den Beschwerdef\u00fchrer vorgelegt h\u00e4tten, und vertrat die Auffassung, dass eine tats\u00e4chliche Gefahr bestehe, dass die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde. Allerdings bestehe angesichts des Moratoriums und der Zusicherungen vom 11.\u00a0Juli\u00a02017 (siehe Rdnr.\u00a010) keine tats\u00e4chliche Gefahr einer Hinrichtung des Beschwerdef\u00fchrers. In der Praxis w\u00fcrde die Todesstrafe einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen und dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re die M\u00f6glichkeit gegeben, seine (lebenslange) Freiheitsstrafe gem\u00e4\u00df objektiver und vorher bestimmter Kriterien, die ihm zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung der Strafe bekannt w\u00e4ren, mit Aussicht auf Strafrestaussetzung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>19. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Strafrestaussetzung, welche die Strafrestaussetzung vors\u00e4hen, wenn ein Gefangener durch sein Verhalten in Haft zeige, dass er sich ge\u00e4ndert habe, oder wenn seine Entlassung im Interesse der Allgemeinheit sei, entspr\u00e4chen den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel\u00a03 der Konvention aufgestellten Grunds\u00e4tzen und seien auch bei Verurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz anwendbar. Obgleich diese Vorschriften nicht unmittelbar auf zum Tode verurteilte Personen anwendbar seien, werde jede Todesstrafe im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, wodurch die Vorschriften zur Strafrestaussetzung anwendbar w\u00fcrden. Das in Art.\u00a0371 f. der tunesischen Strafprozessordnung geregelte Begnadigungsrecht des Pr\u00e4sidenten (das auch f\u00fcr Verurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz gelte) umfasse nicht nur die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auch die Gew\u00e4hrung der Strafrestaussetzung. In der Praxis werde regelm\u00e4\u00dfig von diesem Recht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>20. Es gebe keinen Grund daf\u00fcr, die von den tunesischen Beh\u00f6rden vorgelegten Informationen, wonach sich unter den 122 begnadigten Personen im Jahr 2012 auch terroristische Straft\u00e4ter befunden h\u00e4tten, anzuzweifeln. Was die Stellungnahme des deutschen Ausw\u00e4rtigen Amtes von Januar\u00a02017 angehe, wonach wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen nicht in den Genuss einer pr\u00e4sidialen Begnadigung kommen k\u00f6nnten, habe das Ausw\u00e4rtige Amt diese Position explizit ge\u00e4ndert und erkl\u00e4rt, dass seine fr\u00fchere Position auf politischen \u00c4u\u00dferungen beruht habe, die f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten rechtlich nicht bindend seien. Medienberichte (von denen einer den Beschwerdef\u00fchrer namentlich genannt habe), in denen der Pr\u00e4sident von Tunesien mit den Worten zitiert werde, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilen Personen keine Amnestie gew\u00e4hrt werden w\u00fcrde und dass er ein \u201eGesetz der Reue\u201c ablehne, schl\u00f6ssen die M\u00f6glichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Verb\u00fc\u00dfung einer betr\u00e4chtlichen Zeit in Haft individuell begnadigt werde, nicht aus. Im politischen Kontext erfolgte \u00c4u\u00dferungen wie die des tunesischen Justizministers, wonach Tunesien im Zuge einer Reform des Begnadigungsrechts weiterhin an der Nichtbegnadigung von Terroristen festhalte, seien f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten rechtlich nicht bindend. Daraus ergebe sich nicht, dass die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe dauerhaft ausgeschlossen oder unsicher sei. Sollte die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden, habe er realistische Aussicht auf Entlassung.<\/p>\n<p>21. Schlie\u00dflich vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Mechanismus f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Aussicht auf eine m\u00f6gliche Freilassung die von dem Gerichtshof nach Artikel\u00a03 der Konvention festgelegten Kriterien erf\u00fclle, dass es sich n\u00e4mlich um einen \u00dcberpr\u00fcfungsmechanismus handle, der auf objektiven und vorher bestimmten Kriterien beruhe, die dem Gefangenen zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung der Freiheitsstrafe bekannt seien. Da jede Todesstrafe fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde, w\u00e4re dem Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung der Todesstrafe bekannt, dass diese Strafe fr\u00fcher oder sp\u00e4ter in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Die Vorschriften zur pr\u00e4sidialen Begnadigung besagten eindeutig, dass ein Gefangener jederzeit um Begnadigung ersuchen und der Pr\u00e4sident jederzeit eine Begnadigung aussprechen k\u00f6nne. Die Tatsache, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen nach Verb\u00fc\u00dfung von f\u00fcnfzehn Jahren ihrer Strafe eine Strafrestaussetzung beantragen k\u00f6nnten, zeige, dass das Begnadigungsrecht ausge\u00fcbt werde. Die Praxis der Begnadigung und Strafumwandlung, die \u00fcber einen langen Zeitraum hinweg entstanden sei, biete diesbez\u00fcglich eine hinreichende Garantie und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich an dieser Praxis etwas \u00e4ndern werde. Sobald die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt sei, unterliege die M\u00f6glichkeit einer anschlie\u00dfenden Strafrestaussetzung nicht nur den Bestimmungen zur Begnadigung (Artikel\u00a0371\u00a0ff. der tunesischen Strafprozessordnung), sondern auch den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Artikel\u00a0353\u00a0f.), die objektive und vorher bestimmte Kriterien darstellten.<\/p>\n<p>22. Der Tenor dieses Beschlusses wurde der Bevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am Morgen des 27.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 per Fax \u00fcbermittelt. Am selben Tag um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdef\u00fchrer, noch bevor die Gr\u00fcnde des Beschlusses zugestellt worden waren, zum Zweck seiner Abschiebung zum Flughafen gebracht. Die Bevollm\u00e4chtigte des Beschwerdef\u00fchrers beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung und erhob Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, das am selben Tag die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagte.<\/p>\n<p>23. Am 3.\u00a0April\u00a02018 legte die Bevollm\u00e4chtigte des Beschwerdef\u00fchrers die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vor, wobei sie geltend machte, dass es in Tunesien keinen Mechanismus f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der de facto lebenslangen Freiheitsstrafe gebe, die dem Beschwerdef\u00fchrer angesichts der Nichtvollstreckung der Todesstrafe drohe. Es gebe keine M\u00f6glichkeit einer Herabsetzung der Strafe auf Grundlage objektiver und vorher bestimmter Kriterien, die dem Gefangenen zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung der Strafe bekannt seien. Die Todesstrafe k\u00f6nne nicht umgewandelt werden und die Bestimmungen der tunesischen Strafprozessordnung zur Strafrestaussetzung seien nicht anwendbar. F\u00fcr Letztere bed\u00fcrfe es einer pr\u00e4sidialen Begnadigung als Voraussetzung f\u00fcr eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe. Angesichts der eindeutigen \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00e4sidenten und hochrangiger Regierungsbeamter, dass es keine Amnestie f\u00fcr wegen terroristischer Handlungen verurteilte Tunesier geben werde, sei offensichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht in den Genuss einer solchen Begnadigung kommen w\u00fcrde. Die M\u00f6glichkeit einer pr\u00e4sidialen Begnadigung sei in seinem Fall rein theoretischer Natur. Dar\u00fcber hinaus sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts willk\u00fcrlich gewesen, da sie auf die Information des deutschen Ausw\u00e4rtigen Amtes gest\u00fctzt worden sei, dass jede Todesstrafe im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Angesichts der anderslautenden \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen des tunesischen Pr\u00e4sidenten und hochrangiger Regierungsbeamter sowie eines fr\u00fcheren Berichts des deutschen Ausw\u00e4rtigen Amtes w\u00e4re es notwendig, die Sache weiter zu untersuchen oder diesbez\u00fcglich diplomatische Zusicherungen von den tunesischen Beh\u00f6rden zu verlangen.<\/p>\n<p>24. Mit Beschluss vom 4.\u00a0Mai\u00a02018, der den Parteien am 7.\u00a0Mai\u00a02018 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0632\/18). Es f\u00fchrte zun\u00e4chst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend aufgekl\u00e4rt habe, insbesondere im Hinblick auf die Konsequenzen der Verh\u00e4ngung der Todesstrafe in Tunesien. Der Umstand, dass weder die tunesischen Beh\u00f6rden noch das deutsche Ausw\u00e4rtige Amt konkrete und detaillierte Angaben zur Begnadigungspraxis im Falle von nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilten Personen gemacht h\u00e4tten, sei nicht dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnen. Vielmehr sei eine volle Aufkl\u00e4rung dieser Frage unm\u00f6glich gewesen, da das Antiterrorismusgesetz erst 2015 in Kraft getreten sei und es f\u00fcr eine etablierte Praxis zu Begnadigungen oder Strafrestaussetzungen noch zu fr\u00fch sei. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass die politischen \u00c4u\u00dferungen des tunesischen Pr\u00e4sidenten und seines Staatssekret\u00e4rs, dass diese eine \u201eAmnestie\u201c f\u00fcr Terroristen ablehnten, dahingehend zu verstehen seien, dass sie sich auf eine allgemeine Praxis des Straferlasses f\u00fcr wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen bez\u00f6gen. Sie enthielten keine Hinweise auf Begnadigungen im Einzelfall, bei denen es sich um Ermessensentscheidungen handle. Das deutsche Ausw\u00e4rtige Amt habe hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorgebracht, dass es seine Position hinsichtlich der M\u00f6glichkeit der Begnadigung terroristischer Straft\u00e4ter ge\u00e4ndert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher auf die ge\u00e4nderte Position berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>25. Angesichts des hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe bestehenden Moratoriums, das seit 1991 ununterbrochen beachtet worden sei und im Hinblick auf welches diplomatische Zusicherungen der tunesischen Beh\u00f6rden eingegangen seien, schloss sich das Bundesverfassungsgericht der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht hingerichtet werden w\u00fcrde. Zwar bestehe eine tats\u00e4chliche Gefahr, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde, seine Abschiebung w\u00fcrde Artikel\u00a02 der Konvention aber nicht verletzen. Genauso wenig w\u00fcrde sie einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a03 der Konvention oder Artikel\u00a01 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013 zur Konvention darstellen, da der Beschwerdef\u00fchrer keine begr\u00fcndete Bef\u00fcrchtung einer Hinrichtung h\u00e4tte.<\/p>\n<p>26. Ebenso wenig w\u00fcrde die lebenslange Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdef\u00fchrer angesichts der Nicht-Vollstreckung der Todesstrafe drohe, Artikel\u00a03 der Konvention verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Wertungsspielraum nicht \u00fcberschritten, als es davon ausgegangen sei, dass die Strafe, die dem Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien drohe, sowohl de jure als auch de facto reduzierbar sei und dass er nach Verb\u00fc\u00dfung einer gewissen Zeit in Haft realistische Aussicht auf Entlassung habe. \u00dcbereinstimmenden Berichten zufolge bed\u00fcrfe es eines zweistufigen Verfahrens, um nach einer Verurteilung zum Tode aus der Haft entlassen zu werden. Zun\u00e4chst m\u00fcsse die Todesstrafe im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden, was nicht auf bestimmte Gr\u00fcnde oder Umst\u00e4nde begrenzt sei. Laut Information des deutschen Ausw\u00e4rtigen Amtes werde jede Todesstrafe in Tunesien im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Anschlie\u00dfend k\u00f6nne die lebenslange Freiheitsstrafe entweder durch ein Verfahren zur Strafrestaussetzung (Artikel 353 und 354 der tunesischen Strafprozessordnung) oder durch eine weitere pr\u00e4sidiale Begnadigung (Artikel 371 und 372 der tunesischen Strafprozessordnung) herabgesetzt werden, wobei Strafrestaussetzungen auf Grundlage pr\u00e4sidialer Begnadigungen in der Praxis h\u00e4ufiger seien. Beide Instrumente stellten gleichwertige M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe dar und k\u00e4men zum Tragen, nachdem die Person mindestens f\u00fcnfzehn Jahre ihrer Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft habe. Es gebe keine Anzeichen daf\u00fcr, dass die bestehenden M\u00f6glichkeiten der Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe und der anschlie\u00dfenden Herabsetzung dieser Strafe nicht f\u00fcr Personen gelten w\u00fcrden, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, da die Strafprozessordnung auf Verurteilungen auf Grundlage dieses Gesetzes anwendbar sei. Auch wenn der Zeitpunkt, zu dem der tunesische Pr\u00e4sident eine zum Tode verurteilte Person begnadigen w\u00fcrde, nach diesem Gesetz nicht vorhersehbar sei, gebe es keine Anzeichen daf\u00fcr, dass der Pr\u00e4sident die bestehende Praxis der Begnadigung von wegen terroristischer Straftaten verurteilten Personen \u00e4ndern w\u00fcrde; 2012 seien derartige Begnadigungen ausgesprochen worden. Sollte in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden, w\u00e4ren ihm die Bedingungen, unter denen diese Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden w\u00fcrde und unter denen eine Strafrestaussetzung in Frage k\u00e4me, zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung dieser Strafe bekannt.<\/p>\n<p><em>4. Antrag auf Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>27. Am 7.\u00a0Mai\u00a02018 hat der Gerichtshof (der Dienst habende Richter) einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a039 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf Aussetzung seiner Abschiebung nach Tunesien f\u00fcr die Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Abschiebung eines sogenannten Gef\u00e4hrders ist in \u00a7\u00a058a des Aufenthaltsgesetzes (Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet \u2013 AufenthG) geregelt. Dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann gegen einen Ausl\u00e4nder auf Grund einer auf Tatsachen gest\u00fctzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Einschl\u00e4gige Landesinformationen \u00fcber Tunesien<\/strong><\/p>\n<p>29. In dem Bericht der f\u00fcr das Allgemeine Periodische \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren f\u00fcr Tunesien zust\u00e4ndigen Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 11.\u00a0Juli\u00a02017 (A\/HRC\/36\/5) hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e80. [&#8230;] Die Anzahl der F\u00e4lle, in denen die Todesstrafe verh\u00e4ngt wurde, belief sich aktuell auf 26, wobei in 35 weiteren F\u00e4llen noch Rechtsmittelverfahren anh\u00e4ngig sind. Tunesien hatte die Todesstrafe jedoch seit 1991 nicht vollstreckt [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine Abschiebung nach Tunesien gegen Artikel\u00a02 und 3 der Konvention und Artikel\u00a01 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013 versto\u00dfen w\u00fcrde. Aus dem Vortrag der tunesischen Beh\u00f6rden und der Beurteilung durch die deutschen Beh\u00f6rden gehe hervor, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde. Das aktuelle Moratorium bez\u00fcglich der Vollstreckung dieser Strafe k\u00f6nne auslaufen oder aufgehoben werden. Unter derartigen Umst\u00e4nden inhaftiert zu sein, w\u00fcrde intensives psychisches Leiden hervorrufen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Todesstrafe, sofern er nicht hingerichtet werden sollte, de facto einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen. Es gebe keinen hinreichenden Mechanismus f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung und potentielle Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe von Personen, gegen die urspr\u00fcnglich die Todesstrafe verh\u00e4ngt worden sei. Angesichts der ihm zur Last gelegten Straftaten werde er nicht in den Genuss einer Begnadigung durch den Pr\u00e4sidenten von Tunesien kommen, was de jure eine Voraussetzung f\u00fcr die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe und f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer anschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfung und Herabsetzung dieser lebenslangen Freiheitsstrafe sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>31. Artikel\u00a02 und 3 der Konvention und auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013 lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a02<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich gesch\u00fctzt. Niemand darf absichtlich get\u00f6tet werden, au\u00dfer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verh\u00e4ngt hat, f\u00fcr das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a03<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a01 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013<\/p>\n<p>\u201eDie Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.\u201c<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt fest, dass Tunesien wegen Vorw\u00fcrfen mit Bezug auf terroristische Straftaten in Tunesien um Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers ersucht hat. Die Zur\u00fcckschiebung im vorliegenden Fall basierte jedoch auf der Entscheidung der deutschen Beh\u00f6rden, die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers nach Tunesien anzuordnen, weil sie ihn f\u00fcr einen Gef\u00e4hrder hielten (siehe auch X\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054646\/17, 7.\u00a0November\u00a02017), und das der Individualbeschwerde vorausgehende Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betraf ebendiese Entscheidung. In Tunesien wird der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin wegen der Vorw\u00fcrfe, wegen derer die tunesischen Beh\u00f6rden bereits um seine Auslieferung aus Deutschland ersucht hatten (siehe Rdnrn.\u00a04 und 16), strafrechtlich verfolgt. In diesem Szenario besteht kaum ein Unterschied zwischen einer Auslieferung und einer Abschiebung und es muss erneut hervorgehoben werden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Verpflichtung nach der Konvention besteht, eine Person nicht an einen anderen Staat auszuliefern oder dorthin abzuschieben, nicht von der rechtlichen Grundlage dieser Ma\u00dfnahme abh\u00e4ngt (siehe Babar Ahmad u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerden Nr.\u00a024027\/07 und 4 weitere, Rdnrn.\u00a0168 und 176, 10\u00a0April\u00a02012, und Trabelsi\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a0140\/10, Rdnr.\u00a0116, ECHR 2014 (Ausz\u00fcge)). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a01 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013 die Auslieferung einer Person an oder die Abschiebung einer Person in einen anderen Staat verbieten, wenn gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme dargelegt wurden, dass diese Person dort tats\u00e4chlich Gefahr laufen w\u00fcrde, der Todesstrafe ausgesetzt zu werden; Artikel\u00a03 der Konvention enth\u00e4lt ein entsprechendes Verbot im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Gefahr einer Artikel\u00a03 zuwiderlaufenden Behandlung (siehe Al-Saadoon und Mufdhi\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a061498\/08, Rdnr.\u00a0123, ECHR 2010, m.\u00a0w.\u00a0N.; siehe auch Othman (Abu Qatada)\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a08139\/09, Rdnrn.\u00a0183-189, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge) im Hinblick auf die Abschiebung von Personen, die als Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit gelten).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die dem Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien zur Last gelegten Straftaten mit der Todesstrafe belegt sind und die tunesischen Beh\u00f6rden selbst best\u00e4tigt haben, dass tats\u00e4chlich die Gefahr bestehe, dass diese Strafe gegen ihn verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a016). Es ist jedoch unstreitig, dass hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe in Tunesien ein Moratorium besteht, das seit 1991 ununterbrochen beachtet wurde, und dass die tunesischen Beh\u00f6rden im Fall des Beschwerdef\u00fchrers diesbez\u00fcglich diplomatische Zusicherungen abgegeben haben. Vor diesem Hintergrund und in Abgrenzung zum Fall Al\u2011Saadoon und Mufdhi (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0137 und 144) sieht der Gerichtshof im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte abzuweichen, der zufolge f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien keine tats\u00e4chliche Gefahr einer Hinrichtung bestehe und er nicht behaupten k\u00f6nne, eine begr\u00fcndete Bef\u00fcrchtung einer Hinrichtung zu haben, welche intensives psychisches Leiden zur Folge h\u00e4tte (siehe Rdnrn.\u00a013, 18 und 25). Die m\u00f6gliche Verh\u00e4ngung der Todesstrafe in Tunesien hat daher f\u00fcr sich genommen kein Verbot der Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers zur Folge, und zwar weder nach Artikel\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a01 des Zusatzprotokolls Nr.\u00a013 noch nach Artikel\u00a03 der Konvention.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte an, dass die Todesstrafe, sollte diese in Tunesien gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden, de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen w\u00fcrde (siehe Rdnrn.\u00a013, 18 und 26). Die einschl\u00e4gigen allgemeinen Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich der Voraussetzungen, unter denen die Verh\u00e4ngung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straft\u00e4ter mit Artikel\u00a03 der Konvention vereinbar ist, wurden j\u00fcngst in der Rechtssache Murray\u00a0.\/.\u00a0Niederlande ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a010511\/10, Rdnrn.\u00a099-104, ECHR 2016; im Hinblick auf die Bedeutung dieser Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit Auslieferungen oder Abschiebungen an\/in einen Staat, der kein Vertragsstaat der Konvention ist, siehe Trabelsi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119) zusammengefasst.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht wiederholt um Informationen und Zusicherungen ersucht hat, unter anderem zu der M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung einer solchen de facto lebenslangen Freiheitsstrafe und deren Herabsetzung de facto und de jure (siehe Rdnrn.\u00a013 und 15). Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen hat das Gericht detailliert begr\u00fcndet, warum es die Strafe, die der Beschwerdef\u00fchrer in Tunesien zu erwarten hatte, sowohl de jure als auch de facto f\u00fcr reduzierbar hielt, und warum er realistische Aussicht auf Entlassung nach Verb\u00fc\u00dfung einer gewissen Dauer in Haft habe (siehe Rdnrn.\u00a018-21). Diese Feststellungen hat das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigt, wobei es seinen diesbez\u00fcglichen Beschluss umfassend begr\u00fcndet hat (siehe Rdnrn.\u00a024 und 26).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Reduzierbarkeit de jure einer nach dem tunesischen Antiterrorismusgesetz verh\u00e4ngten Todesstrafe, die dem Beschwerdef\u00fchrer drohe, abzuweichen. Das Gesetz sah die Anwendbarkeit der tunesischen Strafprozessordnung explizit vor und die tunesischen Beh\u00f6rden haben dies in diplomatischen Zusicherungen best\u00e4tigt (siehe Rdnrn.\u00a016, 17, 19 und 26). Demnach bedarf es f\u00fcr eine Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Haft zweier Schritte. Zun\u00e4chst muss die Todesstrafe im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden, was f\u00fcr sich genommen keine Fragen nach Artikel\u00a03 aufwirft, da eine solche Umwandlung nicht an Voraussetzungen wie Krankheit, k\u00f6rperliches Unverm\u00f6gen oder hohes Alter gekn\u00fcpft ist (siehe Murray, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a099-100, m.\u00a0w.\u00a0N.). Anschlie\u00dfend k\u00f6nnte die lebenslange Freiheitsstrafe entweder durch das in der tunesischen Strafprozessordnung vorgesehene Strafrestaussetzungsverfahren oder durch eine weitere pr\u00e4sidiale Begnadigung reduziert werden, wobei beide Instrumente gleichwertige M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe darstellen (siehe Rdnrn.\u00a019, 21 und 26).<\/p>\n<p>37. Im Hinblick auf die de facto-Reduzierbarkeit hat das deutsche Ausw\u00e4rtige Amt auf die konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mitgeteilt, dass jede Todesstrafe in Tunesien fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde (siehe Rdnr.\u00a017). Unter anderem unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00fcnde, die das Ausw\u00e4rtige Amt im Hinblick auf die \u00c4nderung seines fr\u00fcheren Standpunkts angef\u00fchrt hat (siehe Rdnrn.\u00a020 und 24), stellt der Gerichtshof fest, dass es keine internationalen oder anderweitigen Berichte gibt, die das Gegenteil nahelegen w\u00fcrden. Insoweit als der Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht hat, dass er angesichts der Art der ihm zur Last gelegten Straftaten und der \u00f6ffentlichen Stellungnahmen des Pr\u00e4sidenten und hochrangiger Regierungsbeamter nicht in den Genuss einer Begnadigung kommen w\u00fcrde, waren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass es sich bei diesen Stellungnahmen um politische \u00c4u\u00dferungen handle, die f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten rechtlich nicht bindend seien (siehe Rdnrn.\u00a020 und 24). Dar\u00fcber hinaus bez\u00f6gen sich diese \u00c4u\u00dferungen auf eine allgemeine Praxis des Straferlasses f\u00fcr wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen und enthielten keine Hinweise hinsichtlich der Begnadigung im Einzelfall, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handle (siehe Rdnrn.\u00a020 und 24). Die innerstaatlichen Gerichte vertraten die Auffassung, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen bereits in der Vergangenheit begnadigt worden seien, dass es noch keine Erfahrungswerte im Hinblick auf Personen gebe, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, da seit dessen Verabschiedung noch nicht gen\u00fcgend Zeit vergangen sei, und dass es keine Anzeichen daf\u00fcr gebe, dass die Praxis der pr\u00e4sidialen Begnadigung ge\u00e4ndert werden w\u00fcrde oder auf Personen, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, keine Anwendung finden w\u00fcrde (siehe Rdnrn.\u00a019, 20, 24 und 26). Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, von den diesbez\u00fcglichen Feststellungen und der entsprechenden Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen.<\/p>\n<p>38. Schlie\u00dflich schlie\u00dft sich der Gerichtshof den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts an, wonach der Mechanismus f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Aussicht auf eine m\u00f6gliche Freilassung die von dem Gerichtshof nach Artikel\u00a03 der Konvention festgelegten Kriterien erf\u00fclle (siehe Rdnrn.\u00a018, 21 und 26; siehe auch Murray, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0100, m.\u00a0w.\u00a0N.). Sollte die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden, wird es zum Zeitpunkt der Verh\u00e4ngung dieser Strafe hinreichend vorhersehbar f\u00fcr ihn sein, dass diese Strafe fr\u00fcher oder sp\u00e4ter in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden wird, da jede Todesstrafe in Tunesien fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Wege der pr\u00e4sidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (siehe Rdnrn.\u00a021 und 26). Die Vorschriften zur pr\u00e4sidialen Begnadigung besagen eindeutig, dass ein Gefangener jederzeit um Begnadigung ersuchen und der Pr\u00e4sident jederzeit eine Begnadigung aussprechen kann (siehe Rdnr.\u00a021; sinngem\u00e4\u00df siehe auch Hutchinson\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057592\/08, Rdnrn.\u00a044 und 69, ECHR 2017). Sobald die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt ist, unterliegt die M\u00f6glichkeit einer anschlie\u00dfenden Strafrestaussetzung nicht nur den Bestimmungen zur Begnadigung (Artikel\u00a0371\u00a0ff. der tunesischen Strafprozessordnung), sondern auch den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Artikel\u00a0353\u00a0f.), die objektive und vorher bestimmte Kriterien darstellen (siehe Rdnrn.\u00a021 und 26).<\/p>\n<p>39. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass zwar die tats\u00e4chliche Gefahr besteht, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden wird, jedoch keine tats\u00e4chliche Gefahr besteht, dass diese Strafe, die de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen w\u00fcrde, in einer Art und Weise verh\u00e4ngt werden w\u00fcrde, die mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a03 der Konvention aufgestellten Anforderungen unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>40. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 27.\u00a0September\u00a02018.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a017675\/18 S. gegen Deutschland<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=151\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-151","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/151","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=151"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/151\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":152,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/151\/revisions\/152"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=151"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=151"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=151"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}