{"id":1504,"date":"2021-05-26T17:45:49","date_gmt":"2021-05-26T17:45:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504"},"modified":"2021-05-26T17:45:49","modified_gmt":"2021-05-26T17:45:49","slug":"sonderpruefung-geltendmachung-von-ersatzanspruechen-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504","title":{"rendered":"Sonderpr\u00fcfung. Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebenter Unterabschnitt<br \/>\nSonderpr\u00fcfung. Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 142 Bestellung der Sonderpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Pr\u00fcfung von Vorg\u00e4ngen bei der Gr\u00fcndung oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung,<!--more--> namentlich auch bei Ma\u00dfnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Pr\u00fcfer (Sonderpr\u00fcfer) bestellen. Bei der Beschlu\u00dffassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder f\u00fcr sich noch f\u00fcr einen anderen mitstimmen, wenn die Pr\u00fcfung sich auf Vorg\u00e4nge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenh\u00e4ngen. F\u00fcr ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderpr\u00fcfern zur Pr\u00fcfung eines Vorgangs bei der Gr\u00fcndung oder eines nicht \u00fcber f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegenden Vorgangs bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktion\u00e4ren, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderpr\u00fcfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch f\u00fcr nicht \u00fcber zehn Jahre zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs b\u00f6rsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag halten. F\u00fcr eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderpr\u00fcfung gilt \u00a7 149 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Vorg\u00e4nge, die Gegenstand einer Sonderpr\u00fcfung nach \u00a7 258 sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Hat die Hauptversammlung Sonderpr\u00fcfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktion\u00e4ren, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderpr\u00fcfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderpr\u00fcfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderpr\u00fcfer nicht die f\u00fcr den Gegenstand der Sonderpr\u00fcfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverl\u00e4ssigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Das Gericht hat au\u00dfer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderpr\u00fcfer zu h\u00f6ren. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig. \u00dcber den Antrag gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(6) Die vom Gericht bestellten Sonderpr\u00fcfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit. Die Auslagen und die Verg\u00fctung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze\u00dfordnung statt.<\/p>\n<p>(7) Ist f\u00fcr die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (\u00a7 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderpr\u00fcfers und dessen Pr\u00fcfungsbericht mitzuteilen; dar\u00fcber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderpr\u00fcfers mitzuteilen.<\/p>\n<p>(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 143 Auswahl der Sonderpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Sonderpr\u00fcfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderpr\u00fcfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden<\/p>\n<p>1. Personen, die in der Buchf\u00fchrung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;<\/p>\n<p>2. Pr\u00fcfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchf\u00fchrung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.<\/p>\n<p>(2) Sonderpr\u00fcfer darf nicht sein, wer nach \u00a7 319 Abs. 2, 3, \u00a7 319a Abs. 1, \u00a7 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlu\u00dfpr\u00fcfer sein darf oder w\u00e4hrend der Zeit, in der sich der zu pr\u00fcfende Vorgang ereignet hat, h\u00e4tte sein d\u00fcrfen. Eine Pr\u00fcfungsgesellschaft darf nicht Sonderpr\u00fcfer sein, wenn sie nach \u00a7 319 Abs. 2, 4, \u00a7 319a Abs. 1, \u00a7 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlu\u00dfpr\u00fcfer sein darf oder w\u00e4hrend der Zeit, in der sich der zu pr\u00fcfende Vorgang ereignet hat, h\u00e4tte sein d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 144 Verantwortlichkeit der Sonderpr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 323 des Handelsgesetzbuchs \u00fcber die Verantwortlichkeit des Abschlu\u00dfpr\u00fcfers gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 145 Rechte der Sonderpr\u00fcfer. Pr\u00fcfungsbericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand hat den Sonderpr\u00fcfern zu gestatten, die B\u00fccher und Schriften der Gesellschaft sowie die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, namentlich die Gesellschaftskasse und die Best\u00e4nde an Wertpapieren und Waren, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2) Die Sonderpr\u00fcfer k\u00f6nnen von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufkl\u00e4rungen und Nachweise verlangen, welche die sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Vorg\u00e4nge notwendig macht.<\/p>\n<p>(3) Die Sonderpr\u00fcfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegen\u00fcber einem Konzernunternehmen sowie gegen\u00fcber einem abh\u00e4ngigen oder herrschenden Unternehmen.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn \u00fcberwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 2 nicht unerl\u00e4sslich sind.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Antrag gem\u00e4\u00df Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. \u00a7 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Sonderpr\u00fcfer haben \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzuf\u00fcgen, m\u00fcssen in den Pr\u00fcfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu pr\u00fcfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderpr\u00fcfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverz\u00fcglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktion\u00e4r eine Abschrift des Pr\u00fcfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der n\u00e4chsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146 Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Bestellt das Gericht Sonderpr\u00fcfer, so tr\u00e4gt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Pr\u00fcfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 147 Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzanspr\u00fcche der Gesellschaft aus der Gr\u00fcndung gegen die nach den \u00a7\u00a7 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus \u00a7 117 m\u00fcssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlie\u00dft. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (\u00a7 14) hat auf Antrag von Aktion\u00e4ren, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den \u00a7\u00a7 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies f\u00fcr eine geh\u00f6rige Geltendmachung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so tr\u00e4gt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig. Die gerichtlich bestellten Vertreter k\u00f6nnen von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verlangen. Die Auslagen und die Verg\u00fctung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilproze\u00dfordnung statt.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 148 Klagezulassungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aktion\u00e4re, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, k\u00f6nnen die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in \u00a7 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzanspr\u00fcche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht l\u00e4sst die Klage zu, wenn<\/p>\n<p>1. die Aktion\u00e4re nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorg\u00e4nger von den behaupteten Pflichtverst\u00f6\u00dfen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Ver\u00f6ffentlichung Kenntnis erlangen mussten,<\/p>\n<p>2. die Aktion\u00e4re nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,<\/p>\n<p>3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist, und<\/p>\n<p>4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnde des Gesellschaftswohls entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei dem Landgericht eine Kammer f\u00fcr Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte \u00fcbertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen. Die Antragstellung hemmt die Verj\u00e4hrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs bis zur rechtskr\u00e4ftigen Antragsabweisung oder bis zum Ablauf der Frist f\u00fcr die Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen.<\/p>\n<p>(3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anh\u00e4ngiges Zulassungs- oder Klageverfahren von Aktion\u00e4ren \u00fcber diesen Ersatzanspruch unzul\u00e4ssig. Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl berechtigt, ein anh\u00e4ngiges Klageverfahren \u00fcber ihren Ersatzanspruch in der Lage zu \u00fcbernehmen, in der sich das Verfahren zur Zeit der \u00dcbernahme befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Kl\u00e4ger sind in den F\u00e4llen der S\u00e4tze 1 und 2 beizuladen.<\/p>\n<p>(4) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern die Aktion\u00e4re die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach Absatz 2 zust\u00e4ndigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in \u00a7 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention durch Aktion\u00e4re ist nach Zulassung der Klage nicht mehr m\u00f6glich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.<\/p>\n<p>(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabweisung lautet, f\u00fcr und gegen die Gesellschaft und die \u00fcbrigen Aktion\u00e4re. Entsprechendes gilt f\u00fcr einen nach \u00a7 149 bekannt zu machenden Vergleich; f\u00fcr und gegen die Gesellschaft wirkt dieser aber nur nach Klagezulassung.<\/p>\n<p>(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, soweit sein Antrag abgewiesen wird. Beruht die Abweisung auf entgegenstehenden Gr\u00fcnden des Gesellschaftswohls, die die Gesellschaft vor Antragstellung h\u00e4tte mitteilen k\u00f6nnen, aber nicht mitgeteilt hat, so hat sie dem Antragsteller die Kosten zu erstatten. Im \u00dcbrigen ist \u00fcber die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Erhebt die Gesellschaft selbst Klage oder \u00fcbernimmt sie ein anh\u00e4ngiges Klageverfahren von Aktion\u00e4ren, so tr\u00e4gt sie etwaige bis zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung oder \u00dcbernahme des Verfahrens entstandene Kosten des Antragstellers und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit Ausnahme der Sperrfrist zur\u00fccknehmen. Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Kl\u00e4gern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kl\u00e4ger die Zulassung durch vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Gemeinsam als Antragsteller oder als Streitgenossen handelnde Aktion\u00e4re erhalten insgesamt nur die Kosten eines Bevollm\u00e4chtigten erstattet, soweit nicht ein weiterer Bevollm\u00e4chtigter zur Rechtsverfolgung unerl\u00e4sslich war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach rechtskr\u00e4ftiger Zulassung der Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der b\u00f6rsennotierten Gesellschaft unverz\u00fcglich in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschlie\u00dflich Nebenabreden im vollst\u00e4ndigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollst\u00e4ndige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung f\u00fcr alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unber\u00fchrt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen k\u00f6nnen zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p>(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504&text=Sonderpr%C3%BCfung.+Geltendmachung+von+Ersatzanspr%C3%BCchen+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504&title=Sonderpr%C3%BCfung.+Geltendmachung+von+Ersatzanspr%C3%BCchen+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1504&description=Sonderpr%C3%BCfung.+Geltendmachung+von+Ersatzanspr%C3%BCchen+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Siebenter Unterabschnitt Sonderpr\u00fcfung. 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