{"id":1500,"date":"2021-05-26T17:39:43","date_gmt":"2021-05-26T17:39:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500"},"modified":"2021-05-26T17:39:43","modified_gmt":"2021-05-26T17:39:43","slug":"stimmrecht-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500","title":{"rendered":"Stimmrecht (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Unterabschnitt<br \/>\nStimmrecht<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung bed\u00fcrfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<!--more--> (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine gr\u00f6\u00dfere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134 Stimmrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbetr\u00e4gen, bei St\u00fcckaktien nach deren Zahl ausge\u00fcbt. F\u00fcr den Fall, da\u00df einem Aktion\u00e4r mehrere Aktien geh\u00f6ren, kann bei einer nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines H\u00f6chstbetrags oder von Abstufungen beschr\u00e4nken. Die Satzung kann au\u00dferdem bestimmen, da\u00df zu den Aktien, die dem Aktion\u00e4r geh\u00f6ren, auch die Aktien rechnen, die einem anderen f\u00fcr seine Rechnung geh\u00f6ren. F\u00fcr den Fall, da\u00df der Aktion\u00e4r ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, da\u00df zu den Aktien, die ihm geh\u00f6ren, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abh\u00e4ngigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder f\u00fcr Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten geh\u00f6ren. Die Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen nicht f\u00fcr einzelne Aktion\u00e4re angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschr\u00e4nkungen au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollst\u00e4ndigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in \u00a7 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, da\u00df das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder h\u00f6here satzungsm\u00e4\u00dfige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gew\u00e4hrt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei h\u00f6heren Einlagen richtet sich das Stimmenverh\u00e4ltnis nach der H\u00f6he der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, da\u00df das Stimmrecht vor der vollst\u00e4ndigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollst\u00e4ndig geleistet, so richtet sich das Stimmenverh\u00e4ltnis nach der H\u00f6he der geleisteten Einlagen; dabei gew\u00e4hrt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen F\u00e4llen nur ber\u00fccksichtigt, soweit sie f\u00fcr den stimmberechtigten Aktion\u00e4r volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht f\u00fcr einzelne Aktion\u00e4re oder f\u00fcr einzelne Aktiengattungen treffen.<\/p>\n<p>(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollm\u00e4chtigten ausge\u00fcbt werden. Bevollm\u00e4chtigt der Aktion\u00e4r mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zur\u00fcckweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung gegen\u00fcber der Gesellschaft bed\u00fcrfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Erm\u00e4chtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die b\u00f6rsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation f\u00fcr die \u00dcbermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollm\u00e4chtigt, so ist die Vollmachtserkl\u00e4rung von der Gesellschaft drei Jahre nachpr\u00fcfbar festzuhalten; \u00a7 135 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Form der Aus\u00fcbung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Sinne der \u00a7\u00a7 134b bis 135 ist<\/p>\n<p>1. institutioneller Anleger:<\/p>\n<p>a) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19 bis 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<\/p>\n<p>b) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der R\u00fcckversicherung im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern sich diese T\u00e4tigkeiten auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen,<\/p>\n<p>c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 232 bis 244d des Versicherungsaufsichtsgesetzes;<\/p>\n<p>2. Verm\u00f6gensverwalter:<\/p>\n<p>a) ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes,<\/p>\n<p>b) eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;<\/p>\n<p>3. Stimmrechtsberater:<br \/>\nein Unternehmen, das gewerbsm\u00e4\u00dfig und entgeltlich Offenlegungen und andere Informationen von b\u00f6rsennotierten Gesellschaften analysiert, um Anleger zu Zwecken der Stimmaus\u00fcbung durch Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen zu informieren.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr institutionelle Anleger, Verm\u00f6gensverwalter und Stimmrechtsberater sind die \u00a7\u00a7 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 \u00fcber die Aus\u00fcbung bestimmter Rechte von Aktion\u00e4ren in b\u00f6rsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017\/828 (ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, unterfallen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr institutionelle Anleger: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Verm\u00f6gensverwalter: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b, und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Stimmrechtsberater: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe c sowie Artikel 3j Absatz 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Institutionelle Anleger und Verm\u00f6gensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu ver\u00f6ffentlichen:<\/p>\n<p>1. die Aus\u00fcbung von Aktion\u00e4rsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,<\/p>\n<p>2. die \u00dcberwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,<\/p>\n<p>3. der Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessentr\u00e4gern der Gesellschaft,<\/p>\n<p>4. die Zusammenarbeit mit anderen Aktion\u00e4ren sowie<\/p>\n<p>5. der Umgang mit Interessenkonflikten.<\/p>\n<p>(2) Institutionelle Anleger und Verm\u00f6gensverwalter haben j\u00e4hrlich \u00fcber die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Der Bericht enth\u00e4lt Erl\u00e4uterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern.<\/p>\n<p>(3) Institutionelle Anleger und Verm\u00f6gensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu ver\u00f6ffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung unbedeutend.<\/p>\n<p>(4) Erf\u00fcllen institutionelle Anleger und Verm\u00f6gensverwalter eine oder mehrere der Vorgaben der Abs\u00e4tze 1 bis 3 nicht oder nicht vollst\u00e4ndig, haben sie zu erkl\u00e4ren, warum sie dies nicht tun.<\/p>\n<p>(5) Die Informationen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 sind f\u00fcr mindestens drei Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der Verm\u00f6gensverwalter \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und mindestens j\u00e4hrlich zu aktualisieren. Davon abweichend k\u00f6nnen institutionelle Anleger auf die Internetseite der Verm\u00f6gensverwalter oder andere kostenfrei und \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 verf\u00fcgbar sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 134b Abs. 1 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort &#8222;Meinungsaustauch&#8220; durch das Wort &#8220; Meinungsaustausch&#8220; ersetzt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Verm\u00f6gensverwaltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Verm\u00f6genswerte beitragen.<\/p>\n<p>(2) Handelt ein Verm\u00f6gensverwalter f\u00fcr einen institutionellen Anleger, hat der institutionelle Anleger solche Angaben \u00fcber die Vereinbarungen mit dem Verm\u00f6gensverwalter offenzulegen, die erl\u00e4utern, wie der Verm\u00f6gensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt. Die Offenlegung umfasst insbesondere Angaben<\/p>\n<p>1. zur Ber\u00fccksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,<\/p>\n<p>2. zur Mitwirkung in der Gesellschaft, insbesondere durch Aus\u00fcbung der Aktion\u00e4rsrechte, einschlie\u00dflich der Wertpapierleihe,<\/p>\n<p>3. zu Methode, Leistungsbewertung und Verg\u00fctung des Verm\u00f6gensverwalters,<\/p>\n<p>4. zur \u00dcberwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den institutionellen Anleger,<\/p>\n<p>5. zur Laufzeit der Vereinbarung mit dem Verm\u00f6gensverwalter.<\/p>\n<p>Wurde zu einzelnen Angaben keine Vereinbarung getroffen, hat der institutionelle Anleger zu erkl\u00e4ren, warum dies nicht geschehen ist.<\/p>\n<p>(3) Institutionelle Anleger haben die Informationen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 im Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens drei Jahren \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und mindestens j\u00e4hrlich zu aktualisieren. Die Ver\u00f6ffentlichung kann auch durch den Verm\u00f6gensverwalter auf dessen Internetseite oder auf einer anderen kostenfrei und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Internetseite erfolgen; in diesem Fall gen\u00fcgt die Angabe der Internetseite, auf der die Informationen zu finden sind.<\/p>\n<p>(4) Verm\u00f6gensverwalter, die eine Vereinbarung nach Absatz 2 geschlossen haben, haben den institutionellen Anlegern j\u00e4hrlich zu berichten, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Verm\u00f6genswerte beitragen. Statt des Berichts an den institutionellen Anleger kann auch eine Ver\u00f6ffentlichung des Berichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 erfolgen. Der Bericht enth\u00e4lt Angaben<\/p>\n<p>1. \u00fcber die wesentlichen mittel- bis langfristigen Risiken,<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioums\u00e4tze und die Portfolioumsatzkosten,<\/p>\n<p>3. zur Ber\u00fccksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,<\/p>\n<p>4. zum Einsatz von Stimmrechtsberatern,<\/p>\n<p>5. zur Handhabung der Wertpapierleihe und zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbesondere durch Aus\u00fcbung von Aktion\u00e4rsrechten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stimmrechtsberater haben j\u00e4hrlich zu erkl\u00e4ren, dass sie den Vorgaben eines n\u00e4her bezeichneten Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex sie nicht eingehalten haben und einhalten und welche Ma\u00dfnahmen sie stattdessen getroffen haben. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erkl\u00e4ren, warum nicht.<\/p>\n<p>(2) Stimmrechtsberater ver\u00f6ffentlichen j\u00e4hrlich Informationen<\/p>\n<p>1. zu den wesentlichen Merkmalen der eingesetzten Methoden und Modelle sowie ihren Hauptinformationsquellen,<\/p>\n<p>2. zu den zur Qualit\u00e4tssicherung sowie zur Vermeidung und zur Behandlung von potentiellen Interessenkonflikten eingesetzten Verfahren,<\/p>\n<p>3. zur Qualifikation der an der Stimmrechtsberatung beteiligten Mitarbeiter,<\/p>\n<p>4. zur Art und Weise, wie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>5. zu den wesentlichen Merkmalen der verfolgten Stimmrechtspolitik f\u00fcr die einzelnen M\u00e4rkte,<\/p>\n<p>6. dazu, wie und wie oft das Gespr\u00e4ch mit den betroffenen Gesellschaften und deren Interessentr\u00e4gern gesucht wird.<\/p>\n<p>(3) Die Informationen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind gesondert oder geb\u00fcndelt auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters f\u00fcr mindestens drei Jahre \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und j\u00e4hrlich zu aktualisieren.<\/p>\n<p>(4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverz\u00fcglich \u00fcber Interessenkonflikte sowie \u00fcber diesbez\u00fcgliche Gegenma\u00dfnahmen zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 135 Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch Intermedi\u00e4re und gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Handelnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Intermedi\u00e4r darf das Stimmrecht f\u00fcr Aktien, die ihm nicht geh\u00f6ren und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur aus\u00fcben, wenn er bevollm\u00e4chtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermedi\u00e4r erteilt werden und ist von diesem nachpr\u00fcfbar festzuhalten. Die Vollmachtserkl\u00e4rung muss vollst\u00e4ndig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus\u00fcbung verbundene Erkl\u00e4rungen enthalten. Erteilt der Aktion\u00e4r keine ausdr\u00fccklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermedi\u00e4rs zur Stimmrechtsaus\u00fcbung<\/p>\n<p>1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschl\u00e4gen (Abs\u00e4tze 2 und 3) oder<\/p>\n<p>2. entsprechend den Vorschl\u00e4gen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder f\u00fcr den Fall voneinander abweichender Vorschl\u00e4ge den Vorschl\u00e4gen des Aufsichtsrats (Absatz 4)<\/p>\n<p>vorsehen. Bietet der Intermedi\u00e4r die Stimmrechtsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktion\u00e4rsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktion\u00e4rs die zur Stimmrechtsaus\u00fcbung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermedi\u00e4r hat den Aktion\u00e4r j\u00e4hrlich und deutlich hervorgehoben auf die M\u00f6glichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der \u00c4nderung des Bevollm\u00e4chtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschlie\u00dflich seiner \u00c4nderung sind dem Aktion\u00e4r durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.<br \/>\n(2) Ein Intermedi\u00e4r, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 aus\u00fcben will, hat dem Aktion\u00e4r rechtzeitig eigene Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenst\u00e4nden der Tagesordnung zug\u00e4nglich zu machen. Bei diesen Vorschl\u00e4gen hat sich der Intermedi\u00e4r vom Interesse des Aktion\u00e4rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen daf\u00fcr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Gesch\u00e4ftsbereichen nicht einflie\u00dfen; er hat ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu \u00fcberwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschl\u00e4gen hat der Intermedi\u00e4r darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschl\u00e4gen aus\u00fcben werde, wenn der Aktion\u00e4r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Geh\u00f6rt ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermedi\u00e4rs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermedi\u00e4rs an, so hat der Intermedi\u00e4r hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermedi\u00e4r an der Gesellschaft eine Beteiligung h\u00e4lt, die nach \u00a7 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angeh\u00f6rte, das die innerhalb von f\u00fcnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>(3) Hat der Aktion\u00e4r dem Intermedi\u00e4r keine Weisung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermedi\u00e4r im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschl\u00e4gen auszu\u00fcben, es sei denn, dass er den Umst\u00e4nden nach annehmen darf, dass der Aktion\u00e4r bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Aus\u00fcbung des Stimmrechts billigen w\u00fcrde. Ist der Intermedi\u00e4r bei der Aus\u00fcbung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktion\u00e4rs oder, wenn der Aktion\u00e4r keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktion\u00e4r mitzuteilen und die Gr\u00fcnde anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollm\u00e4chtigte Intermedi\u00e4r das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur aus\u00fcben, soweit der Aktion\u00e4r eine ausdr\u00fcckliche Weisung zu den einzelnen Gegenst\u00e4nden der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; f\u00fcr die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des \u00a7 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(4) Ein Intermedi\u00e4r, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aus\u00fcben will, hat den Aktion\u00e4ren die Vorschl\u00e4ge des Vorstands und des Aufsichtsrats zug\u00e4nglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermedi\u00e4r Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollm\u00e4chtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, \u00fcbt der Intermedi\u00e4r das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollm\u00e4chtigte Intermedi\u00e4r sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegen\u00fcber der Gesellschaft gen\u00fcgt bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3; im \u00dcbrigen sind die in der Satzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(6) Ein Intermedi\u00e4r darf das Stimmrecht f\u00fcr Namensaktien, die ihm nicht geh\u00f6ren, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Erm\u00e4chtigung aus\u00fcben. Auf die Erm\u00e4chtigung sind die Abs\u00e4tze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Versto\u00df gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Abs\u00e4tze 2 bis 6 nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Aktion\u00e4rsvereinigungen, f\u00fcr Stimmrechtsberater sowie f\u00fcr Personen, die sich gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber Aktion\u00e4ren zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht aus\u00fcben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktion\u00e4rs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschw\u00e4gert ist.<\/p>\n<p>(9) Die Verpflichtung des Intermedi\u00e4rs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber Aktion\u00e4ren zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Abs\u00e4tze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(10) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 136 Ausschlu\u00df des Stimmrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Niemand kann f\u00fcr sich oder f\u00fcr einen anderen das Stimmrecht aus\u00fcben, wenn dar\u00fcber Beschlu\u00df gefa\u00dft wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. F\u00fcr Aktien, aus denen der Aktion\u00e4r nach Satz 1 das Stimmrecht nicht aus\u00fcben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktion\u00e4r verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abh\u00e4ngigen Unternehmens das Stimmrecht auszu\u00fcben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktion\u00e4r verpflichtet, f\u00fcr die jeweiligen Vorschl\u00e4ge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 137 Abstimmung \u00fcber Wahlvorschl\u00e4ge von Aktion\u00e4ren<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Aktion\u00e4r einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach \u00a7 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist \u00fcber seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschlie\u00dfen, wenn es eine Minderheit der Aktion\u00e4re verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnfter Unterabschnitt<br \/>\nSonderbeschlu\u00df<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschl\u00fcsse gewisser Aktion\u00e4re sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktion\u00e4re oder in einer gesonderten Abstimmung zu fassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. F\u00fcr die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie f\u00fcr das Auskunftsrecht gelten die Bestimmungen \u00fcber die Hauptversammlung, f\u00fcr die Sonderbeschl\u00fcsse die Bestimmungen \u00fcber Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse sinngem\u00e4\u00df. Verlangen Aktion\u00e4re, die an der Abstimmung \u00fcber den Sonderbeschlu\u00df teilnehmen k\u00f6nnen, die Einberufung einer gesonderten Versammlung oder die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung, so gen\u00fcgt es, wenn ihre Anteile, mit denen sie an der Abstimmung \u00fcber den Sonderbeschlu\u00df teilnehmen k\u00f6nnen, zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung \u00fcber den Sonderbeschlu\u00df das Stimmrecht ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500&text=Stimmrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500&title=Stimmrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500&description=Stimmrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Stimmrecht \u00a7 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (1) Die Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung bed\u00fcrfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1500\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1500","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1500","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1500"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1500\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1501,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1500\/revisions\/1501"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1500"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1500"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1500"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}