{"id":1498,"date":"2021-05-26T17:35:01","date_gmt":"2021-05-26T17:35:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498"},"modified":"2021-05-26T17:35:01","modified_gmt":"2021-05-26T17:35:01","slug":"verhandlungsniederschrift-auskunftsrecht-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498","title":{"rendered":"Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\nVerhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 129 Gesch\u00e4ftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmz\u00e4hlung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu\u00dffassung vertretenen Grundkapitals umfa\u00dft, eine Gesch\u00e4ftsordnung mit Regeln f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktion\u00e4re und der Vertreter von Aktion\u00e4ren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei St\u00fcckaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.<\/p>\n<p>(2) Sind einem Intermedi\u00e4r oder einer in \u00a7 135 Abs. 8 bezeichneten Person Vollmachten zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts erteilt worden und \u00fcbt der Bevollm\u00e4chtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei St\u00fcckaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, f\u00fcr die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktion\u00e4re, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.<\/p>\n<p>(3) Wer von einem Aktion\u00e4r erm\u00e4chtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht f\u00fcr Aktien auszu\u00fcben, die ihm nicht geh\u00f6ren, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei St\u00fcckaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch f\u00fcr Namensaktien, als deren Aktion\u00e4r der Erm\u00e4chtigte im Aktienregister eingetragen ist.<\/p>\n<p>(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zug\u00e4nglich zu machen. Jedem Aktion\u00e4r ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(5) Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber verlangen, ob und wie seine Stimme gez\u00e4hlt wurde. Die Gesellschaft hat die Best\u00e4tigung gem\u00e4\u00df den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 zu erteilen. Sofern die Best\u00e4tigung einem Intermedi\u00e4r erteilt wird, hat dieser die Best\u00e4tigung unverz\u00fcglich dem Aktion\u00e4r zu \u00fcbermitteln. \u00a7 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 130 Niederschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Beschlu\u00df der Hauptversammlung ist durch eine \u00fcber die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt f\u00fcr jedes Verlangen einer Minderheit nach \u00a7 120 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 137. Bei nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschl\u00fcsse gefa\u00dft werden, f\u00fcr die das Gesetz eine Dreiviertel- oder gr\u00f6\u00dfere Mehrheit bestimmt.<\/p>\n<p>(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden \u00fcber die Beschlu\u00dffassung anzugeben. Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung \u00fcber die Beschlussfassung f\u00fcr jeden Beschluss auch<\/p>\n<p>1. die Zahl der Aktien, f\u00fcr die g\u00fcltige Stimmen abgegeben wurden,<\/p>\n<p>2. den Anteil des durch die g\u00fcltigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,<\/p>\n<p>3. die Zahl der f\u00fcr einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung \u00fcber die Beschlussfassung f\u00fcr jeden Beschluss darauf beschr\u00e4nken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktion\u00e4r eine umfassende Feststellung gem\u00e4\u00df Satz 2 verlangt.<\/p>\n<p>(3) Die Belege \u00fcber die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizuf\u00fcgen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht n\u00f6tig.<\/p>\n<p>(5) Unverz\u00fcglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine \u00f6ffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.<\/p>\n<p>(6) B\u00f6rsennotierte Gesellschaften m\u00fcssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschlie\u00dflich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131 Auskunftsrecht des Aktion\u00e4rs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jedem Aktion\u00e4r ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft \u00fcber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgem\u00e4\u00dfen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und gesch\u00e4ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach \u00a7 266 Absatz 1 Satz 3, \u00a7 276 oder \u00a7 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktion\u00e4r verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung \u00fcber den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen h\u00e4tte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Auskunft hat den Grunds\u00e4tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Gesch\u00e4ftsordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 129 kann den Versammlungsleiter erm\u00e4chtigen, das Frage- und Rederecht des Aktion\u00e4rs zeitlich angemessen zu beschr\u00e4nken, und N\u00e4heres dazu bestimmen.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,<\/p>\n<p>1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzuf\u00fcgen;<\/p>\n<p>2. soweit sie sich auf steuerliche Wertans\u00e4tze oder die H\u00f6he einzelner Steuern bezieht;<\/p>\n<p>3. \u00fcber den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenst\u00e4nde in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem h\u00f6heren Wert dieser Gegenst\u00e4nde, es sei denn, da\u00df die Hauptversammlung den Jahresabschlu\u00df feststellt;<\/p>\n<p>4. \u00fcber die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Bild der Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des \u00a7 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschlu\u00df feststellt;<\/p>\n<p>5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen w\u00fcrde;<\/p>\n<p>6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben \u00fcber angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschlu\u00df, Lagebericht, Konzernabschlu\u00df oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;<\/p>\n<p>7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft \u00fcber mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchg\u00e4ngig zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Aus anderen Gr\u00fcnden darf die Auskunft nicht verweigert werden.<\/p>\n<p>(4) Ist einem Aktion\u00e4r wegen seiner Eigenschaft als Aktion\u00e4r eine Auskunft au\u00dferhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktion\u00e4r auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgem\u00e4\u00dfen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (\u00a7 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (\u00a7 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (\u00a7 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschlu\u00df des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft f\u00fcr diesen Zweck ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>(5) Wird einem Aktion\u00e4r eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, da\u00df seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift \u00fcber die Verhandlung aufgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 132 Gerichtliche Entscheidung \u00fcber das Auskunftsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschlie\u00dflich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktion\u00e4r, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn \u00fcber den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschlu\u00df gefa\u00dft worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktion\u00e4r, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erkl\u00e4rt hat. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. \u00a7 70 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch au\u00dferhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung statt.<\/p>\n<p>(5) Das mit dem Verfahren befa\u00dfte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498&text=Verhandlungsniederschrift.+Auskunftsrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498&title=Verhandlungsniederschrift.+Auskunftsrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498&description=Verhandlungsniederschrift.+Auskunftsrecht+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht \u00a7 129 Gesch\u00e4ftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmz\u00e4hlung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1498\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1498","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1498","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1498"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1498\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1499,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1498\/revisions\/1499"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1498"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1498"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1498"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}