{"id":1496,"date":"2021-05-26T17:29:40","date_gmt":"2021-05-26T17:29:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496"},"modified":"2021-05-26T17:29:40","modified_gmt":"2021-05-26T17:29:40","slug":"einberufung-der-hauptversammlung-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496","title":{"rendered":"Einberufung der Hauptversammlung (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\nEinberufung der Hauptversammlung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 121 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten F\u00e4llen sowie dann einzuberufen,<!--more--> wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.<\/p>\n<p>(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der dar\u00fcber mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dft. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen f\u00fcr die Teilnahme an der Versammlung und die Aus\u00fcbung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach \u00a7 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;<\/p>\n<p>2. das Verfahren f\u00fcr die Stimmabgabe<\/p>\n<p>a) durch einen Bevollm\u00e4chtigten unter Hinweis auf die Formulare, die f\u00fcr die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis \u00fcber die Bestellung eines Bevollm\u00e4chtigten elektronisch \u00fcbermittelt werden kann sowie<\/p>\n<p>b) durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsaus\u00fcbung vorsieht;<\/p>\n<p>3. die Rechte der Aktion\u00e4re nach \u00a7 122 Abs. 2, \u00a7 126 Abs. 1, den \u00a7\u00a7 127, 131 Abs. 1; die Angaben k\u00f6nnen sich auf die Fristen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte beschr\u00e4nken, wenn in der Einberufung im \u00dcbrigen auf weitergehende Erl\u00e4uterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;<\/p>\n<p>4. die Internetseite der Gesellschaft, \u00fcber die die Informationen nach \u00a7 124a zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekannt zu machen. Sind die Aktion\u00e4re der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(4a) Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschlie\u00dflich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktion\u00e4ren nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 \u00fcbersenden, ist die Einberufung sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Ver\u00f6ffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europ\u00e4ischen Union verbreiten.<\/p>\n<p>(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen B\u00f6rse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der B\u00f6rse stattfinden.<\/p>\n<p>(6) Sind alle Aktion\u00e4re erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschl\u00fcsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktion\u00e4r der Beschlu\u00dffassung widerspricht.<\/p>\n<p>(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zur\u00fcckberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die \u00a7\u00a7 187 bis 193 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktion\u00e4re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital kn\u00fcpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands \u00fcber den Antrag halten. \u00a7 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) In gleicher Weise k\u00f6nnen Aktion\u00e4re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, da\u00df Gegenst\u00e4nde auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begr\u00fcndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.<\/p>\n<p>(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktion\u00e4re, die das Verlangen gestellt haben, erm\u00e4chtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Erm\u00e4chtigung mu\u00df bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul\u00e4ssig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.<\/p>\n<p>(4) Die Gesellschaft tr\u00e4gt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung ist mindestens drei\u00dfig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Aus\u00fcbung des Stimmrechts davon abh\u00e4ngig machen, dass die Aktion\u00e4re sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierf\u00fcr mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Erm\u00e4chtigung durch die Satzung kann eine k\u00fcrzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verl\u00e4ngert sich um die Tage der Anmeldefrist.<\/p>\n<p>(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Bei Inhaberaktien b\u00f6rsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach \u00a7 67c Absatz 3 hat sich bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierf\u00fcr mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Erm\u00e4chtigung durch die Satzung kann eine k\u00fcrzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft gilt f\u00fcr die Teilnahme an der Versammlung oder f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts als Aktion\u00e4r nur, wer den Nachweis erbracht hat.<\/p>\n<p>(5) Bei Namensaktien b\u00f6rsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124 Bekanntmachung von Erg\u00e4nzungsverlangen; Vorschl\u00e4ge zur Beschlussfassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die Minderheit nach \u00a7 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenst\u00e4nde auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverz\u00fcglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. \u00a7 121 Abs. 4 gilt sinngem\u00e4\u00df; zudem gilt bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften \u00a7 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschl\u00e4ge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern b\u00f6rsennotierter Gesellschaften, f\u00fcr die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz gilt, ferner enthalten:<\/p>\n<p>1. Angabe, ob der Gesamterf\u00fcllung nach \u00a7 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und<\/p>\n<p>2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und M\u00e4nnern besetzt sein m\u00fcssen, um das Mindestanteilsgebot nach \u00a7 96 Absatz 2 Satz 1 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Soll die Hauptversammlung \u00fcber eine Satzungs\u00e4nderung, das Verg\u00fctungssystem f\u00fcr die Vorstandsmitglieder, die Verg\u00fctung des Aufsichtsrats nach \u00a7 113 Absatz 3, den Verg\u00fctungsbericht oder \u00fcber einen Vertrag beschlie\u00dfen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungs\u00e4nderung der Wortlaut der Satzungs\u00e4nderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im \u00dcbrigen der vollst\u00e4ndige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenst\u00e4nden bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des \u00a7 120a Absatz 5.<\/p>\n<p>(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, \u00fcber den die Hauptversammlung beschlie\u00dfen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach \u00a7 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Pr\u00fcfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschl\u00e4ge zur Beschlu\u00dffassung zu machen. Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des \u00a7 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91\/674\/EWG sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlusspr\u00fcfers auf die Empfehlung des Pr\u00fcfungsausschusses zu st\u00fctzen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach \u00a7 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschl\u00e4ge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlu\u00dffassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Pr\u00fcfern hat deren Namen, ausge\u00fcbten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bed\u00fcrfen Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrats \u00fcber Vorschl\u00e4ge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktion\u00e4re; \u00a7 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber Gegenst\u00e4nde der Tagesordnung, die nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekanntgemacht sind, d\u00fcrfen keine Beschl\u00fcsse gefa\u00dft werden. Zur Beschlu\u00dffassung \u00fcber den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Antr\u00e4gen, die zu Gegenst\u00e4nden der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlu\u00dffassung bedarf es keiner Bekanntmachung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124a Ver\u00f6ffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften m\u00fcssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung \u00fcber die Internetseite der Gesellschaft zug\u00e4nglich sein:<\/p>\n<p>1. der Inhalt der Einberufung;<\/p>\n<p>2. eine Erl\u00e4uterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;<\/p>\n<p>3. die der Versammlung zug\u00e4nglich zu machenden Unterlagen;<\/p>\n<p>4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschlie\u00dflich getrennter Angaben zur Gesamtzahl f\u00fcr jede Aktiengattung;<\/p>\n<p>5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktion\u00e4ren nicht direkt \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktion\u00e4ren im Sinne von \u00a7 122 Abs. 2 ist unverz\u00fcglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 125 Mitteilungen f\u00fcr die Aktion\u00e4re und an Aufsichtsratsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschlie\u00dflich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:<\/p>\n<p>1. den Intermedi\u00e4ren, die Aktien der Gesellschaft verwahren,<\/p>\n<p>2. den Aktion\u00e4ren und Intermedi\u00e4ren, die die Mitteilung verlangt haben, und<\/p>\n<p>3. den Vereinigungen von Aktion\u00e4ren, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausge\u00fcbt haben.<\/p>\n<p>Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach \u00a7 122 Abs. 2 zu \u00e4ndern, so ist bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften die ge\u00e4nderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die M\u00f6glichkeiten der Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch einen Bevollm\u00e4chtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktion\u00e4ren, hinzuweisen. Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr\u00e4ten beizuf\u00fcgen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausl\u00e4ndischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktion\u00e4ren und Intermedi\u00e4ren, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktion\u00e4ren, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausge\u00fcbt haben.<\/p>\n<p>(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, da\u00df ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen \u00fcbersendet.<\/p>\n<p>(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktion\u00e4r sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschl\u00fcsse mitzuteilen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212. \u00a7 67a Absatz 2 Satz 1 gilt f\u00fcr die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend. Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften sind die Intermedi\u00e4re, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den \u00a7\u00a7 67a und 67b zur Weiterleitung und \u00dcbermittlung der Informationen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermedi\u00e4r ist bekannt, dass der Aktion\u00e4r sie von anderer Seite erh\u00e4lt. Das Gleiche gilt f\u00fcr nichtb\u00f6rsennotierte Gesellschaften mit der Ma\u00dfgabe, dass die Bestimmungen der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 nicht anzuwenden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126 Antr\u00e4ge von Aktion\u00e4ren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Antr\u00e4ge von Aktion\u00e4ren einschlie\u00dflich des Namens des Aktion\u00e4rs, der Begr\u00fcndung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in \u00a7 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zug\u00e4nglich zu machen, wenn der Aktion\u00e4r mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begr\u00fcndung an die in der Einberufung hierf\u00fcr mitgeteilte Adresse \u00fcbersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften hat das Zug\u00e4nglichmachen \u00fcber die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. \u00a7 125 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ein Gegenantrag und dessen Begr\u00fcndung brauchen nicht zug\u00e4nglich gemacht zu werden,<\/p>\n<p>1. soweit sich der Vorstand durch das Zug\u00e4nglichmachen strafbar machen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschlu\u00df der Hauptversammlung f\u00fchren w\u00fcrde,<\/p>\n<p>3. wenn die Begr\u00fcndung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irref\u00fchrende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gest\u00fctzter Gegenantrag des Aktion\u00e4rs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach \u00a7 125 zug\u00e4nglich gemacht worden ist,<\/p>\n<p>5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktion\u00e4rs mit wesentlich gleicher Begr\u00fcndung in den letzten f\u00fcnf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach \u00a7 125 zug\u00e4nglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals f\u00fcr ihn gestimmt hat,<\/p>\n<p>6. wenn der Aktion\u00e4r zu erkennen gibt, da\u00df er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder<\/p>\n<p>7. wenn der Aktion\u00e4r in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung braucht nicht zug\u00e4nglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Stellen mehrere Aktion\u00e4re zu demselben Gegenstand der Beschlu\u00dffassung Gegenantr\u00e4ge, so kann der Vorstand die Gegenantr\u00e4ge und ihre Begr\u00fcndungen zusammenfassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127 Wahlvorschl\u00e4ge von Aktion\u00e4ren<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorschlag eines Aktion\u00e4rs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlu\u00dfpr\u00fcfern gilt \u00a7 126 sinngem\u00e4\u00df. Der Wahlvorschlag braucht nicht begr\u00fcndet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zug\u00e4nglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach \u00a7 124 Absatz 3 Satz 4 und \u00a7 125 Abs. 1 Satz 5 enth\u00e4lt. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktion\u00e4rs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern b\u00f6rsennotierter Gesellschaften, f\u00fcr die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:<\/p>\n<p>1. Hinweis auf die Anforderungen des \u00a7 96 Absatz 2,<\/p>\n<p>2. Angabe, ob der Gesamterf\u00fcllung nach \u00a7 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und<\/p>\n<p>3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und M\u00e4nnern besetzt sein m\u00fcssen, um das Mindestanteilsgebot nach \u00a7 96 Absatz 2 Satz 1 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127a Aktion\u00e4rsforum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aktion\u00e4re oder Aktion\u00e4rsvereinigungen k\u00f6nnen im Aktion\u00e4rsforum des Bundesanzeigers andere Aktion\u00e4re auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. den Namen und eine Anschrift des Aktion\u00e4rs oder der Aktion\u00e4rsvereinigung,<\/p>\n<p>2. die Firma der Gesellschaft,<\/p>\n<p>3. den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,<\/p>\n<p>4. den Tag der betroffenen Hauptversammlung.<\/p>\n<p>(3) Die Aufforderung kann auf eine Begr\u00fcndung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.<\/p>\n<p>(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Aktion\u00e4rsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu L\u00f6schungsfristen, L\u00f6schungsanspruch, zu Missbrauchsf\u00e4llen und zur Einsichtnahme zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 128 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496&text=Einberufung+der+Hauptversammlung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496&title=Einberufung+der+Hauptversammlung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496&description=Einberufung+der+Hauptversammlung+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung \u00a7 121 Allgemeines (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten F\u00e4llen sowie dann einzuberufen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1496\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1496","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1496"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1497,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496\/revisions\/1497"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1496"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1496"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1496"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}