{"id":149,"date":"2020-12-05T14:21:56","date_gmt":"2020-12-05T14:21:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=149"},"modified":"2020-12-05T14:21:56","modified_gmt":"2020-12-05T14:21:56","slug":"rechtssache-annen-deutschland-no-5-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-70693-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=149","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (No. 5) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 70693\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 5)<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 70693\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. September 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Nr. 5)<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. August 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 70693\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 26. Oktober 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass eine Unterlassungsanordnung und eine Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 3. November 2016 wurde die Artikel\u00a010 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Die Alliance Defending Freedom (ADF International), das Ordo Iuris Institute for Legal Culture und Dr. Z. (Kl\u00e4ger im innerstaatlichen Verfahren), die vom Vizepr\u00e4sidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden waren, gaben Stellungnahmen als Drittbeteiligte ab (Artikel 36 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner und betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website, auf der er in mitunter sehr drastischer Form gegen Abtreibung eintritt.<\/p>\n<p>7. Mit Entscheidung vom 1. M\u00e4rz 2007 nahm die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien die Website des Beschwerdef\u00fchrers, (\u201edie deutsche Webseite\u201c), in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien auf. Der Beschwerdef\u00fchrer gestaltete seine Internetpr\u00e4senz daraufhin um. Seine neue Website enthielt einen durch Fettdruck hervorgehobenen Link zu der \u00f6sterreichischen Website, (\u201edie \u00f6sterreichische Website\u201c), die von dem mittlerweile verstorbenen, vom Beschwerdef\u00fchrer auf seiner aktuellen Internetseite als \u201elieben Freund und Mitstreiter\u201c bezeichneten M.H. betrieben wurde. Zu dem Link auf die \u00f6sterreichische Website wurde Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWenn Sie mehr \u00fcber das moderne demokratische Verbrechen \u201eAbtreibung\u201c wissen wollen, dann fragen Sie in \u00d6sterreich nach.\u201c<\/p>\n<p>8. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt stimmte der Inhalt der \u00f6sterreichischen Website im Wesentlichen mit dem Inhalt der deutschen Website vor der Beanstandung durch die Bundespr\u00fcfstelle \u00fcberein. Zudem enthielt die \u00f6sterreichische Website eine R\u00fcckverlinkung auf die vollst\u00e4ndige deutsche Website des Beschwerdef\u00fchrers in ihrer Originalfassung vor der Beanstandung durch die Bundespr\u00fcfstelle. Gel\u00f6scht worden war dort lediglich das Impressum. Alle zum Betrieb der \u00f6sterreichischen Website erforderlichen Daten hatte der Beschwerdef\u00fchrer dem M.H. zu diesem Zweck auf einer CD zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>9. Auf der \u00fcber die \u00f6sterreichische Website verlinkten Fassung der deutschen Website fand sich folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eDen Babycaust mit dem Holocaust gleichzusetzen w\u00fcrde bedeuten die heutigen Abtreibungsmorde zu relativieren.\u201c<\/p>\n<p>10. Ferner befand sich auf der Startseite der \u00f6sterreichischen Website zwischen zwei Fotos, die Babys zeigten, eines davon offenbar blut\u00fcberstr\u00f6mt, der folgende Text:<\/p>\n<p>\u201eAbtreibung ist \u201cMORD\u201d, es gibt kein anderes WORT!\u201c<\/p>\n<p>Darunter war ein Foto eines Leichenberges in einem unbenannten Konzentrationslager des Dritten Reichs abgebildet. Darunter stand folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eAbtreibung und Euthanasie sind Verbrechen, die f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig zu erkl\u00e4ren sich menschliches Gesetz anma\u00dfen kann\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren fand sich auf der \u00f6sterreichischen Website unter dem Link \u201eAbtreibungen\u201c eine karikaturartige Zeichnung eines Wolfes als Henker bei der Hinrichtung von Embryonen durch eine Guillotine. \u00dcberschrieben war dieses Bild mit dem Satz:<\/p>\n<p>\u201eAbtreiber: T\u00f6ten k\u00f6nnen sie, aber wehe wenn man sie ans T\u00f6ten erinnert.\u201c<\/p>\n<p>Darunter befand sich der Text:<\/p>\n<p>\u201e\u201cFaschisten\u201c \/ \u201cAntifaschisten\u201c: KZ-Kommandanten oder M\u00f6rder von Ungeborenen, sind zwei Erscheinungsformen von kriminellen Menschen! Diese \u201eSumpfbl\u00fcten\u201d haben denselben genetischen Code\u201c<\/p>\n<p>Unter dem Link \u201eNichts f\u00fcr schwache Nerven\u201c fanden sich Bilder vermeintlich abgetriebener F\u00f6ten mit dem Text:<\/p>\n<p>\u201e60 Jahre nach Auschwitz: nach der \u201eUnterbrechung\u201c geht\u2019s in den Verbrennungsofen oder auf den M\u00fcll!\u201c<\/p>\n<p>11. Unter dem Link \u201eDeutschland\u201c und dem dortigen weiteren Link \u201eGebetsanliegen\u201c wurde Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (Urteil vom 28. Februar 2007 \u2013 6 U 98\/06), mit der dem Beschwerdef\u00fchrer verboten worden war, Abtreibungen, wie sie von den auf seiner Website namentlich benannten \u00c4rzten vorgenommen w\u00fcrden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen. Der Verweis war mit folgender Anmerkung versehen:<\/p>\n<p>\u201eAbtreibungs\u00e4rzte sind von uns nicht als M\u00f6rder bezeichnet worden und werden von uns nicht als M\u00f6rder bezeichnet. ABER: Wir werden zu unserer Meinung stehen: Das vors\u00e4tzliche \u201eZu Tode bringen\u201c eines unschuldigen Menschen ist MORD. Und wer kann ernstlich behaupten, dass bei einer \u201eABTREIBUNG\u201c kein unschuldiger, ungeborener Mensch vors\u00e4tzlich get\u00f6tet wird?\u201c<\/p>\n<p>Auf der Seite hie\u00df es ganz unten unter der hervorgehobenen Zeile \u201eDeutsche Zeitgeschichte in Kurzform\u201c:<\/p>\n<p>\u201ePervertierte \u00c4rzte ermordeten im Auftrag der M\u00fctter die ungeborenen Kinder\u201c<\/p>\n<p>Von derselben Seite gelangte man zu einer alphabetisch nach Orten sortierten Liste, in der f\u00fcr zahlreiche Orte in Deutschland \u00c4rzte mit Namen und Praxisanschrift genannt wurden, die Abtreibungen durchf\u00fchrten. Die Liste wurde von einer Aufforderung begleitet, f\u00fcr diese \u00c4rzte zu beten.<\/p>\n<p>12. Dr. Z., der Kl\u00e4ger im Hauptsacheverfahren, wurde auf der Liste genannt. Er ist j\u00fcdischen Glaubens und seine Familie hat die Gr\u00e4ueltaten zur Zeit des Nationalsozialismus selbst erfahren.<\/p>\n<p><strong>B. Das innerstaatliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>13. Dr. Z. nahm den Beschwerdef\u00fchrer und M.H. gerichtlich auf Unterlassung und Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen der Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte in Anspruch. Er machte geltend, dass die genannten Websites eine unmittelbare Assoziation der namentlich benannten \u00c4rzte mit dem Dritten Reich hervorriefen, Abtreibungen mit den Verbrechen des Dritten Reichs gleichsetzten und ihn als M\u00f6rder stigmatisierten.<\/p>\n<p>14. Am 9. Februar 2010 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer, es zu unterlassen, auf der deutschen oder der \u00f6sterreichischen Website Abtreibungen, wie sie von dem dort namentlich genannten Dr. Z. vorgenommen w\u00fcrden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen und\/oder bezeichnen zu lassen. Zugleich wurde der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt, an Dr. Z. als Gesamtschuldner mit M.H. eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von EUR 10.000,- zu zahlen. M.H. wurde durch gesondertes Urteil in gleicher Weise verurteilt.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht begr\u00fcndete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Zun\u00e4chst stellte es fest, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen dem Beschwerdef\u00fchrer zurechenbar seien. Dass die besagten Inhalte nur \u00fcber den Umweg der von M.H. betriebenen Website zug\u00e4nglich waren, sei unerheblich. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich die Inhalte zu Eigen gemacht, indem er auf der deutschen Website ausdr\u00fccklich auf den Internetauftritt von M.H. hingewiesen und diesen verlinkt habe. Er habe in dem Verfahren auch nicht bestritten, dass die \u00c4u\u00dferungen von ihm gestammt h\u00e4tten. Auch habe er durchgehend und mit \u00dcberzeugung im gesamten Prozess Abtreibung als Mord bezeichnet und den bereits im Domainnamen zum Ausdruck kommenden Vergleich von Abtreibungen mit dem Holocaust f\u00fcr zutreffend befunden.<\/p>\n<p>16. Im n\u00e4chsten Schritt bewertete das Gericht Screenshots der Website, die vom Kl\u00e4ger vorgelegt worden waren. Es gelangte zu dem Schluss, die in Rede stehende Website enthalte die Gesamtaussage, dass Abtreibungen, wie sie von Dr. Z. vorgenommen w\u00fcrden, Mord darstellten, und zwar vergleichbar mit den durch nichts zu rechtfertigten Gr\u00e4ueltaten, die im Dritten Reich gegen Juden ver\u00fcbt worden seien. Indem der Beschwerdef\u00fchrer den Namen und die Praxisanschrift von Dr. Z. unmittelbar in diesem Zusammenhang genannt habe, habe er gegen den Arzt einen gezielten Vorwurf wegen der Durchf\u00fchrung von Abtreibungen erhoben und eine \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt. Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer seine \u00c4u\u00dferungen im Zusammenhang mit einer \u00f6ffentlichen Debatte von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung get\u00e4tigt habe und die Meinungsfreiheit polemische und scharfe Kritik sch\u00fctze, seien seine \u00c4u\u00dferungen auf der deutschen und der \u00f6sterreichischen Website nicht als allgemeine Kritik ver\u00f6ffentlicht worden, sondern h\u00e4tten sich speziell gegen die dort genannten \u00c4rzte gerichtet. Der Beschwerdef\u00fchrer habe das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers zielgerichtet beeintr\u00e4chtigt, indem er Abtreibung als Mord bezeichnet, mit den Verbrechen des Holocaust gleichgesetzt und Dr. Z. den gezielten Vorwurf der Beteiligung daran gemacht habe. Dies gelte auch dann, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei den \u00c4u\u00dferungen um Meinungs\u00e4u\u00dferungen und keine Tatsachenbehauptungen handele. Folglich falle die Abw\u00e4gung aller dieser Erw\u00e4gungen zugunsten des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts von Dr. Z. aus, das unter den vorliegenden Umst\u00e4nden die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>17. Die Gew\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungszahlung begr\u00fcndete das Landgericht damit, dass die Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und die darin enthaltene Stigmatisierung besonders schwer w\u00f6gen, da Dr. Z. selbst Jude sei und seine Familie die Gr\u00e4ueltaten der Nationalsozialisten im Dritten Reich unmittelbar erfahren habe. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese oder \u00e4hnliche \u00c4u\u00dferungen unbeirrbar und mit Nachdruck verbreitet habe und sich hiervon nicht habe abbringen lassen, weder durch die bereits gegen ihn erlassenen Unterlassungsanordnungen \u2013 etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2007 (6 U 98\/06), auf die die Website verweise (siehe Rdnr. 11) \u2013 noch durch die Aufnahme der Website in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien durch die Bundespr\u00fcfstelle.<\/p>\n<p>18. Mit Hinweisbeschluss vom 21. September 2010 setzte das Oberlandesgericht den Beschwerdef\u00fchrer von seiner Absicht in Kenntnis, seine Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zur\u00fcckzuweisen. Das Gericht f\u00fchrte aus, das Landgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auf der \u00f6sterreichischen Website gegen Dr. Z. der schwerwiegende und gegen ihn pers\u00f6nlich gerichtete Vorwurf der Begehung des Mordes erhoben worden sei. Dabei seien Abtreibungen ferner mit der Vernichtung der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verglichen worden. Dies habe einen schwerwiegenden Angriff auf den Ruf und die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Z. dargestellt. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Inhalte der \u00f6sterreichischen Website einzustehen habe. Er habe M.H. die erheblichen Inhalte seiner eigenen Website \u00fcberlassen und durch einen Link sein Einverst\u00e4ndnis mit der Ver\u00f6ffentlichung dieser Inhalte auf der \u00f6sterreichischen Website gegeben. Auch die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung sei aufgrund der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht angemessen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landgericht zu Lasten des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigt habe, dass er die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2007 missachtet habe. Das Gericht stellte weiter klar, dass es f\u00fcr die Festsetzung der H\u00f6he des Schmerzensgeldes nicht darauf ankomme, ob Dr. Z. Jude sei und seine Familie den Verfolgungsma\u00dfnahmen des nationalsozialistischen Regimes ausgesetzt gewesen sei. Dies begr\u00fcndete das Oberlandesgericht damit, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich seien, dass der Beschwerdef\u00fchrer entsprechende Informationen dar\u00fcber hatte oder h\u00e4tte haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde Gelegenheit gegeben, zu der vorstehenden Begr\u00fcndung Stellung zu nehmen, wovon er ohne Erfolg Gebrauch machte. Am 2. Februar 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, ohne eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren. Es verwies auf seine Begr\u00fcndung in dem Hinweisbeschluss vom 21. September 2010 und hob hervor, dass die zuerkannte Entsch\u00e4digung unabh\u00e4ngig davon, ob Dr. Z. Jude sei, gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>20. Am 18. April 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, eine von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei (1\u00a0BvR\u00a0798\/11).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>21. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682\/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Unterlassungsanordnung und die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine \u00c4u\u00dferungen zu einer \u00f6ffentlichen Debatte von gro\u00dfer Bedeutung beigetragen h\u00e4tten und nicht darauf gerichtet gewesen seien, das unmenschliche T\u00f6ten durch nationalsozialistische \u00c4rzte mit der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit von Dr. Z. gleichzusetzen. Mit der Bezugnahme auf den Holocaust habe jedoch eine Warnwirkung erzielt werden sollen. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass Dr. Z.s Glaube keinen Einfluss auf die Kritik an seinem Verhalten gehabt habe, die er auch in Bezug auf \u00c4rzte andere Glaubensrichtungen ge\u00e4u\u00dfert habe. Ferner k\u00f6nnten Abtreibungen als Mord angesehen werden, denn Heimt\u00fccke sei als das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers definiert. Insgesamt machte er geltend, dass es kein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Unterlassungsanordnung und die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung gegeben habe und dass angesichts dessen, dass er einen Beitrag zu einer \u00f6ffentlichen Debatte geleistet habe, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Z. nicht als wichtiger h\u00e4tten angesehen werden d\u00fcrfen als seine Meinungsfreiheit.<\/p>\n<p>25. Die Regierung erkannte an, dass die Urteile der innerstaatlichen Gerichte einen Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers darstellten. Jedoch habe dieser Eingriff auf \u00a7 823 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 1004 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruht, ein legitimes Ziel verfolgt, n\u00e4mlich den Schutz der Rechte und des guten Rufs von Dr. Z., und sei letztendlich gerechtfertigt gewesen. Die Gerichte h\u00e4tten die Inhalte der Websites anhand von Screenshots im Detail analysiert und sich mit m\u00f6glichen Deutungen auseinandergesetzt. Sie seien jedoch zu dem Schluss gelangt, bei lebensnaher Auslegung sei der Website die Gesamtaussage zu entnehmen gewesen, dass die von Dr. Z. durchgef\u00fchrten Abtreibungen Morde darstellten, die vergleichbar seien mit dem Massenmord an den Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Da Dr. Z. mit Namen und Anschrift auf der Website genannt gewesen sei, sei er mittelbar als \u201epervertierter Arzt\u201c und als \u201eM\u00f6rder von Ungeborenen\u201c mit den Charaktereigenschaften eines \u201eKZ-Kommandanten\u201c dargestellt worden. Angesichts dieser schwerwiegenden Behauptungen habe die Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Dr. Z. zugunsten der Rechte von Dr. Z. ausfallen m\u00fcssen. Ferner seien die Vorw\u00fcrfe so schwerwiegend gewesen, dass sie nicht nur eine Unterlassungsanordnung, sondern auch eine Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>26. Die Regierung trug auch vor, dass sich der vorliegende Fall in tats\u00e4chlicher Hinsicht deutlich von der Rechtssache A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, 26. November 2015) unterscheide. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdef\u00fchrer keinen Bezug auf die tats\u00e4chliche Rechtslage zur Strafbarkeit von Abtreibungen genommen oder darauf, dass Recht und Moral voneinander abweichen k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus beschr\u00e4nkten sich die \u00c4u\u00dferungen, mit denen Abtreibungen mit dem Holocaust verglichen w\u00fcrden, nicht auf den Domainnamen der Website, sondern sie setzten u. a. \u00c4rzte, die Abtreibungen durchf\u00fchrten, mit KZ-Kommandanten gleich.<\/p>\n<p><em>2. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/em><\/p>\n<p>27. Die Drittbeteiligte ADF International trug vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs spiele die Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle und selbst Ideen, die beleidigten, schockierten oder verst\u00f6rten, seien nach Artikel 10 gesch\u00fctzt. Besonders gesch\u00fctzt seien Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die im Verlauf einer Debatte \u00fcber Fragen \u00f6ffentlichen Interesses erfolgten, und der Gerichtshof selbst habe anerkannt, dass das Thema Abtreibung moralische und ethische Fragen von \u00f6ffentlichem Interesse aufwerfe. Dar\u00fcber hinaus habe der Gerichtshof auch die besondere Bedeutung anerkannt, die Interessenvertretungen in demokratischen Gesellschaften und f\u00fcr die \u00f6ffentliche Debatte h\u00e4tten. Zusammengefasst argumentierte ADF International, dass Einschr\u00e4nkungen der Redefreiheit in diesem Bereich nur unter den au\u00dfergew\u00f6hnlichsten Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>28. Die Drittbeteiligte Ordo Iuris Institute verwies auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach selbst Ideen, die beleidigten, schockierten oder verst\u00f6rten, durch die Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt seien. Dar\u00fcber hinaus trug sie vor, dass polnische Gerichte dieser Rechtsprechung gefolgt seien und Vergleiche zwischen Abtreibung und V\u00f6lkermord im Zusammenhang mit Anti-Abtreibungs-Kampagnen akzeptiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>29. Dr. Z. trug vor, dass das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung den in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention niedergelegten Einschr\u00e4nkungen unterliege. Daher k\u00f6nne die Meinungsfreiheit beschr\u00e4nkt werden, wenn dies zum Schutz der Rechte anderer notwendig sei. Insbesondere wenn \u00c4u\u00dferungen \u00fcber polemische oder \u00fcberspitzte Kritik hinausgingen und jemanden lediglich an den Pranger stellten, dienten diese \u00c4u\u00dferungen nicht mehr einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, sondern stellten eine Herabsetzung dar. Dies treffe insbesondere zu, wenn \u00c4rzten Mord vorgeworfen werde und ihre \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit mit der durch nichts zu rechtfertigenden Judenvernichtung im Dritten Reich verglichen werde. Die Drittbeteiligte trug weiter vor, der vorliegende Fall m\u00fcsse von A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, 26. November 2015) unterschieden werden, denn die vorliegend in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen verglichen eindeutig Abtreibung mit dem Holocaust und sie k\u00f6nnten nicht so verstanden werden, dass sie lediglich ein Bewusstsein daf\u00fcr schaffen w\u00fcrden, dass Recht und Gesetz voneinander abweichen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>30. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstrittig \u2013, dass die Unterlassungsanordnung und die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingriffen, dass die Eingriffe gesetzlich vorgeschrieben waren \u2013 n\u00e4mlich durch \u00a7\u00a7 823 und 1004 BGB \u2013, und dass sie das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgten. Es bleibt daher noch festzustellen, ob die Eingriffe \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c waren.<\/p>\n<p>31. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi AS .\/. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569\/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015 m. w. N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vern\u00fcnftig sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob er \u201ein Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind [&#8230;]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 12556\/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147\/06, Rdnr. 40, 21.\u00a0September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137). In F\u00e4llen, die den Vorwurf strafbaren Verhaltens betrafen, hat der Gerichtshof auch ber\u00fccksichtigt, dass Personen nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht haben, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten (siehe u. a. Worm .\/.\u00a0\u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr. 50, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011V; und Du Roy und Malaurie .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34000\/96, Rdnr. 34, ECHR\u00a02000-X).<\/p>\n<p>33. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111\/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht die \u00c4u\u00dferungen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungs\u00e4u\u00dferungen einordnete. Der Gerichtshof geht daher davon aus, dass die \u00c4u\u00dferungen als Werturteile zu betrachten sind, und m\u00f6chte insoweit daran erinnern, dass zwar das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden kann, ein Werturteil jedoch keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist. Ferner m\u00f6chte der Gerichtshof hinzuf\u00fcgen, dass auch eine \u00c4u\u00dferung, die ein Werturteil darstellt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage bedarf; anderenfalls ist sie \u00fcberzogen (siehe Jerusalem .\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 26958\/95, Rdnr. 43, ECHR 2001\u2011II).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof nimmt die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach die Website die Gesamtaussage beinhaltete, dass Abtreibungen, wie sie von Dr. Z. durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, Mord darstellten. In Anbetracht der \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers wie etwa: \u201eAbtreibung ist \u201eMord\u201c, es gibt kein anderes Wort!\u201c und \u201e[&#8230;] Wir werden zu unserer Meinung stehen: Das vors\u00e4tzliche \u201eZu Tode bringen\u201c eines unschuldigen Menschen ist Mord\u201c, stimmt der Gerichtshof mit dieser Schlussfolgerung \u00fcberein. Der Gerichtshof nimmt auch den Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach Abtreibungen als Mord im Sinne des \u00a7 211 des Strafgesetzbuchs (StGB) betrachtet werden k\u00f6nnten. Er stellt jedoch auch fest, dass \u00a7 218 StGB die Strafbarkeit von Abtreibungen, die nicht nach \u00a7 218a StGB von der Strafbarkeit ausgenommen sind, klar umrei\u00dft, und dass es keine innerstaatliche Rechtsprechung oder sonstigen Hinweise im innerstaatlichen Recht gibt, die die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers st\u00fctzen w\u00fcrden. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass es keine hinreichende Tatsachengrundlage daf\u00fcr gab, Abtreibungen, wie sie von Dr. Z. vorgenommen werden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass diese Vorw\u00fcrfe nicht nur sehr schwerwiegend waren, was sich daran zeigt, dass eine Verurteilung wegen Mordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, sondern sie auch zu Hass und Aggression anstiften k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterlassungsanordnung und die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung zus\u00e4tzlich damit rechtfertigten, dass der Beschwerdef\u00fchrer Abtreibungen mit dem Holocaust und den Gr\u00e4ueltaten der nationalsozialistischen Herrschaft verglichen hat. Der Gerichtshof m\u00f6chte erneut darauf hinweisen, dass die Auswirkung einer Meinungs\u00e4u\u00dferung auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, losgel\u00f6st werden kann und ein Verweis auf den Holocaust im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden muss (siehe A., a. a. O., Rdnr. 63; H. und A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 397\/07, 2322\/07, 13. Januar 2011).<\/p>\n<p>37. Im Fall A. gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Verweis auf den Holocaust auf dem Flugblatt f\u00fcr sich genommen eine Unterlassungsanordnung nicht rechtfertigen konnte, weil der Beschwerdef\u00fchrer nicht ausdr\u00fccklich Abtreibungen mit dem Holocaust gleichgesetzt hatte und seine Bezugnahme auf die T\u00f6tung von Menschen in Auschwitz auch als eine M\u00f6glichkeit verstanden werden konnte, ein Bewusstsein f\u00fcr die allgemeine Tatsache zu schaffen, dass Recht und Moral voneinander abweichen k\u00f6nnen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache \u00fcber diejenigen hinausgingen, die im Zusammenhang mit den Fall A. gepr\u00fcft wurden, und dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00c4rzte, die Abtreibungen durchf\u00fchrten, mit KZ-Kommandanten gleichgesetzt und sogar erkl\u00e4rt hat: \u201eDen Babycaust mit dem Holocaust gleichzusetzen w\u00fcrde bedeuten, die heutigen Abtreibungsmorde zu relativieren\u201c. In Anbetracht dieser \u00c4u\u00dferungen stimmt der Gerichtshof mit den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte \u00fcberein, wonach der Beschwerdef\u00fchrer die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit von Dr. Z. mit den durch nichts zu rechtfertigenden Gr\u00e4ueltaten, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Juden ver\u00fcbt wurden, gleichgesetzt habe.<\/p>\n<p>38. Insgesamt stellt der Gerichtshof fest, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers keine hinreichende Tatsachengrundlage hatte und den Ruf von Dr. Z. in schwerwiegender Weise sch\u00e4digte. Folglich waren die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde nicht nur zutreffend, sondern auch ausreichend, um die Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>39. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt wurde. Was die Unterlassungsanordnung angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht verboten wurde, allgemein gegen Abtreibung einzutreten, sondern nur, Abtreibungen, wie sie von Dr. Z. durchgef\u00fchrt wurden, als Mord zu bezeichnen. Was die Entsch\u00e4digung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ausf\u00fchrlich dargelegt haben, weshalb die Verletzungen der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Z. besonders schwerwiegend waren und weshalb sie in der vorliegenden Rechtssache eine Entsch\u00e4digung als angemessen erachteten. Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers st\u00e4rker war als in den F\u00e4llen, in denen ihm nur untersagt wurde, eine bestimmte \u00c4u\u00dferung zu t\u00e4tigen, er ist aufgrund der Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte aber dennoch der Auffassung, dass die die Dr. Z. zugesprochene Summe ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>40. Unter diesen Umst\u00e4nden gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Unterlassungsanordnung und die Verurteilung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und dass die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde relevant und ausreichend waren. Die innerstaatlichen Gerichte konnten den Eingriff in die Aus\u00fcbung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung daher in nachvollziehbarer Weise als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz des guten Rufes und der Rechte von Dr. Z. ansehen. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 10 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. September 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 5) (Individualbeschwerde Nr. 70693\/11) URTEIL STRASSBURG 20. September 2018<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=149\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-149","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/149","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=149"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/149\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":150,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/149\/revisions\/150"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=149"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=149"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=149"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}