{"id":1486,"date":"2021-05-26T16:50:54","date_gmt":"2021-05-26T16:50:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486"},"modified":"2021-05-26T16:50:54","modified_gmt":"2021-05-26T16:50:54","slug":"rechtsverhaeltnisse-der-gesellschaft-und-der-gesellschafter-aktiengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486","title":{"rendered":"Rechtsverh\u00e4ltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktiengesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Teil<br \/>\nRechtsverh\u00e4ltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53a Gleichbehandlung der Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Aktion\u00e4re sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Hauptverpflichtung der Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtung der Aktion\u00e4re zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.<\/p>\n<p>(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktion\u00e4re den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.<\/p>\n<p>(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 oder \u00a7 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen t\u00e4tigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verf\u00fcgung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verj\u00e4hrt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft er\u00f6ffnet, so tritt die Verj\u00e4hrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Nebenverpflichtungen der Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die \u00dcbertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktion\u00e4ren die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen f\u00fcr den Fall festsetzen, da\u00df die Verpflichtung nicht oder nicht geh\u00f6rig erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktien\u00fcbernahme f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abh\u00e4ngiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.<\/p>\n<p>(2) Ein abh\u00e4ngiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gr\u00fcnder oder Zeichner oder in Aus\u00fcbung eines bei einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung einger\u00e4umten Umtausch- oder Bezugsrechts \u00fcbernehmen. Ein Versto\u00df gegen diese Vorschrift macht die \u00dcbernahme nicht unwirksam.<\/p>\n<p>(3) Wer als Gr\u00fcnder oder Zeichner oder in Aus\u00fcbung eines bei einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung einger\u00e4umten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft oder eines abh\u00e4ngigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens \u00fcbernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, da\u00df er die Aktie nicht f\u00fcr eigene Rechnung \u00fcbernommen hat. Er haftet ohne R\u00fccksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem abh\u00e4ngigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie f\u00fcr eigene Rechnung \u00fcbernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.<\/p>\n<p>(4) Werden bei einer Kapitalerh\u00f6hung Aktien unter Verletzung der Abs\u00e4tze 1 oder 2 gezeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, da\u00df es kein Verschulden trifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Keine R\u00fcckgew\u00e4hr, keine Verzinsung der Einlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Aktion\u00e4ren d\u00fcrfen die Einlagen nicht zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden. Als R\u00fcckgew\u00e4hr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zul\u00e4ssigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (\u00a7 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder R\u00fcckgew\u00e4hranspruch gegen den Aktion\u00e4r gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die R\u00fcckgew\u00e4hr eines Aktion\u00e4rsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktion\u00e4rsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Den Aktion\u00e4ren d\u00fcrfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>(3) Vor Aufl\u00f6sung der Gesellschaft darf unter die Aktion\u00e4re nur der Bilanzgewinn verteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Verwendung des Jahres\u00fcberschusses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung kann nur f\u00fcr den Fall, da\u00df die Hauptversammlung den Jahresabschlu\u00df feststellt, bestimmen, da\u00df Betr\u00e4ge aus dem Jahres\u00fcberschu\u00df in andere Gewinnr\u00fccklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann h\u00f6chstens die H\u00e4lfte des Jahres\u00fcberschusses in andere Gewinnr\u00fccklagen eingestellt werden. Dabei sind Betr\u00e4ge, die in die gesetzliche R\u00fccklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahres\u00fcberschu\u00df abzuziehen.<\/p>\n<p>(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschlu\u00df fest, so k\u00f6nnen sie einen Teil des Jahres\u00fcberschusses, h\u00f6chstens jedoch die H\u00e4lfte, in andere Gewinnr\u00fccklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines gr\u00f6\u00dferen oder kleineren Teils des Jahres\u00fcberschusses erm\u00e4chtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung d\u00fcrfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Betr\u00e4ge in andere Gewinnr\u00fccklagen einstellen, wenn die andere Gewinnr\u00fccklagen die H\u00e4lfte des Grundkapitals \u00fcbersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die H\u00e4lfte \u00fcbersteigen w\u00fcrden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2a) Unbeschadet der Abs\u00e4tze 1 und 2 k\u00f6nnen Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden des Anlage- und Umlaufverm\u00f6gens in andere Gewinnr\u00fccklagen einstellen. Der Betrag dieser R\u00fccklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Die Hauptversammlung kann im Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Betr\u00e4ge in Gewinnr\u00fccklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu erm\u00e4chtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktion\u00e4re beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(4) Die Aktion\u00e4re haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschlu\u00df nach Absatz 3 oder als zus\u00e4tzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktion\u00e4re ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Gesch\u00e4ftstag f\u00e4llig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit festgelegt werden.<\/p>\n<p>(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachaussch\u00fcttung beschlie\u00dfen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 58: Zur Anwendung vgl. \u00a7 26g AktGEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung kann den Vorstand erm\u00e4chtigen, nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktion\u00e4re zu zahlen.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorl\u00e4ufiger Abschlu\u00df f\u00fcr das vergangene Gesch\u00e4ftsjahr einen Jahres\u00fcberschu\u00df ergibt. Als Abschlag darf h\u00f6chstens die H\u00e4lfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahres\u00fcberschu\u00df nach Abzug der Betr\u00e4ge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnr\u00fccklagen einzustellen sind. Au\u00dferdem darf der Abschlag nicht die H\u00e4lfte des vorj\u00e4hrigen Bilanzgewinns \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Gewinnverteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anteile der Aktion\u00e4re am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.<\/p>\n<p>(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verh\u00e4ltnis geleistet, so erhalten die Aktion\u00e4re aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verh\u00e4ltnis der Zeit ber\u00fccksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Verg\u00fctung von Nebenleistungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktion\u00e4re nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht \u00fcbersteigende Verg\u00fctung ohne R\u00fccksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Haftung der Aktion\u00e4re beim Empfang verbotener Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aktion\u00e4re haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Haben sie Betr\u00e4ge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wu\u00dften oder infolge von Fahrl\u00e4ssigkeit nicht wu\u00dften, da\u00df sie zum Bezug nicht berechtigt waren.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen k\u00f6nnen. Ist \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so \u00fcbt w\u00e4hrend dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger gegen die Aktion\u00e4re aus.<\/p>\n<p>(3) Die Anspr\u00fcche nach diesen Vorschriften verj\u00e4hren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. \u00a7 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aktion\u00e4re haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen.<\/p>\n<p>(2) Aktion\u00e4re, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der F\u00e4lligkeit an mit f\u00fcnf vom Hundert f\u00fcr das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Ausschlu\u00df s\u00e4umiger Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aktion\u00e4ren, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, da\u00df sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Nachfrist mu\u00df dreimal in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung mu\u00df mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen mu\u00df ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Ist die \u00dcbertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so gen\u00fcgt an Stelle der \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen die einmalige Einzelaufforderung an die s\u00e4umigen Aktion\u00e4re; dabei mu\u00df eine Nachfrist gew\u00e4hrt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Aktion\u00e4re, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt. In der Bekanntmachung sind die f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.<\/p>\n<p>(4) An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben au\u00dfer den geleisteten Teilzahlungen den r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrag anzugeben. F\u00fcr den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den sp\u00e4ter eingeforderten Betr\u00e4gen haftet ihr der ausgeschlossene Aktion\u00e4r.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Zahlungspflicht der Vorm\u00e4nner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktion\u00e4rs ist der Gesellschaft zur Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachm\u00e4nnern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen fr\u00fcheren Aktion\u00e4r hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Da\u00df die Zahlung nicht zu erlangen ist, wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. Gegen Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrags wird die neue Urkunde ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>(2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Betr\u00e4ge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die \u00dcbertragung der Aktie zum Aktienregister der Gesellschaft angemeldet wird.<\/p>\n<p>(3) Ist die Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrags von Vorm\u00e4nnern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie unverz\u00fcglich zum B\u00f6rsenpreis und beim Fehlen eines B\u00f6rsenpreises durch \u00f6ffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind \u00f6ffentlich bekanntzumachen. Der ausgeschlossene Aktion\u00e4r und seine Vorm\u00e4nner sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung m\u00fcssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Keine Befreiung der Aktion\u00e4re von ihren Leistungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aktion\u00e4re und ihre Vorm\u00e4nner k\u00f6nnen von ihren Leistungspflichten nach den \u00a7\u00a7 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den \u00a7\u00a7 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Verpflichtung zur R\u00fcckgew\u00e4hr von Leistungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, f\u00fcr die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktion\u00e4rs sowie f\u00fcr die Schadenersatzpflicht des Aktion\u00e4rs wegen nicht geh\u00f6riger Leistung einer Sacheinlage.<\/p>\n<p>(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch h\u00f6chstens in H\u00f6he des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Eintragung im Aktienregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Namensaktien sind unabh\u00e4ngig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktion\u00e4rs sowie der St\u00fcckzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktion\u00e4r ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann N\u00e4heres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen f\u00fcr Aktien, die einem anderen geh\u00f6ren, zul\u00e4ssig sind. Aktien, die zu einem inl\u00e4ndischen, EU- oder ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch geh\u00f6ren, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschlie\u00dflich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inl\u00e4ndischen, EU- oder ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verf\u00fcgt das Investmentverm\u00f6gen \u00fcber keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>(2) Im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur f\u00fcr und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsm\u00e4\u00dfige H\u00f6chstgrenze \u00fcberschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsm\u00e4\u00dfige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen geh\u00f6ren, nicht erf\u00fcllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gem\u00e4\u00df Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(3) L\u00f6schung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach \u00a7 67d Absatz 4 vornehmen.<\/p>\n<p>(4) Die bei \u00dcbertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermedi\u00e4re sind verpflichtet, der Gesellschaft die f\u00fcr die F\u00fchrung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu \u00fcbermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverz\u00fcglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, f\u00fcr die er im Aktienregister eingetragen ist, auch geh\u00f6ren; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu \u00fcbermitteln, f\u00fcr den er die Aktien h\u00e4lt. Dies gilt entsprechend f\u00fcr denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz \u00fcbermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; f\u00fcr die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotf\u00fchrende Intermedi\u00e4r auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermedi\u00e4r im Rahmen eines \u00dcbertragungsvorgangs von Namensaktien nur vor\u00fcbergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so l\u00f6st diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und f\u00fchrt nicht zur Anwendung von satzungsm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen nach Absatz 1 Satz 3. \u00a7 67d bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktion\u00e4r in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur l\u00f6schen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten L\u00f6schung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die L\u00f6schung zu unterbleiben.<\/p>\n<p>(6) Der Aktion\u00e4r kann von der Gesellschaft Auskunft \u00fcber die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten f\u00fcr ihre Aufgaben im Verh\u00e4ltnis zu den Aktion\u00e4ren verwenden. Zur Werbung f\u00fcr das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktion\u00e4r nicht widerspricht. Die Aktion\u00e4re sind in angemessener Weise \u00fcber ihr Widerspruchsrecht zu informieren.<\/p>\n<p>(7) Diese Vorschriften gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Zwischenscheine.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67a \u00dcbermittlung von Informationen \u00fcber Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) B\u00f6rsennotierte Gesellschaften haben Informationen \u00fcber Unternehmensereignisse gem\u00e4\u00df Absatz 6, die den Aktion\u00e4ren nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktion\u00e4re wie folgt zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,<br \/>\n2. im \u00dcbrigen an die Intermedi\u00e4re, die Aktien der Gesellschaft verwahren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt \u00a7 125.<\/p>\n<p>(2) Die Informationen k\u00f6nnen durch beauftragte Dritte \u00fcbermittelt werden. Die Informationen sind den Intermedi\u00e4ren elektronisch zu \u00fcbermitteln. Format, Inhalt und Frist der Informations\u00fcbermittlung nach Absatz 1 richten sich nach der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktion\u00e4re, die Informations\u00fcbermittlung und die Erleichterung der Aus\u00fcbung der Aktion\u00e4rsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die \u00dcbermittlung der Informationen kann gem\u00e4\u00df den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Tabelle 8 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(3) Ein Intermedi\u00e4r in der Kette hat Informationen nach Absatz 1 Satz 1, die er von einem anderen Intermedi\u00e4r oder der Gesellschaft erh\u00e4lt, innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 und Absatz 7 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 dem n\u00e4chsten Intermedi\u00e4r weiterzuleiten, es sei denn, ihm ist bekannt, dass der n\u00e4chste Intermedi\u00e4r sie von anderer Seite erh\u00e4lt. Dies gilt auch f\u00fcr Informationen einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Intermedi\u00e4r ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der F\u00fchrung von Depotkonten f\u00fcr Aktion\u00e4re oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum haben.<\/p>\n<p>(5) Intermedi\u00e4r in der Kette ist ein Intermedi\u00e4r, der Aktien der Gesellschaft f\u00fcr einen anderen Intermedi\u00e4r verwahrt. Letztintermedi\u00e4r ist, wer als Intermedi\u00e4r f\u00fcr einen Aktion\u00e4r Aktien einer Gesellschaft verwahrt.<\/p>\n<p>(6) Unternehmensereignisse sind Ereignisse gem\u00e4\u00df Artikel 1 Nummer 3 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67b \u00dcbermittlung von Informationen durch Intermedi\u00e4re an die Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Letztintermedi\u00e4r hat dem Aktion\u00e4r die nach \u00a7 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 zu \u00fcbermitteln. \u00a7 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Informationen einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67c \u00dcbermittlung von Informationen durch Intermedi\u00e4re an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Letztintermedi\u00e4r hat die vom Aktion\u00e4r einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft erhaltenen Informationen \u00fcber die Aus\u00fcbung seiner Rechte als Aktion\u00e4r entweder direkt an die Gesellschaft oder an einen Intermedi\u00e4r in der Kette zu \u00fcbermitteln. Intermedi\u00e4re haben die nach Satz 1 erhaltenen Informationen entweder direkt an die Gesellschaft oder an den jeweils n\u00e4chsten Intermedi\u00e4r weiterzuleiten. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die Weiterleitung von Weisungen des Aktion\u00e4rs zur Aus\u00fcbung von Rechten aus Namensaktien b\u00f6rsennotierter Gesellschaften an den im Aktienregister eingetragenen Intermedi\u00e4r.<\/p>\n<p>(2) Der Aktion\u00e4r kann Anweisungen zur Informations\u00fcbermittlung nach Absatz 1 erteilen. \u00a7 67a Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Format, Inhalt und Frist der Informations\u00fcbermittlung nach Absatz 1 richten sich nach den Anforderungen in Artikel 2 Absatz 1 und 3, Artikel 8 und 9 Absatz 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212. Eine rechtzeitige gesammelte Informations\u00fcbermittlung und -weiterleitung ist m\u00f6glich. Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Informationen einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>(3) Der Letztintermedi\u00e4r hat dem Aktion\u00e4r f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen \u00fcber dessen Anteilsbesitz unverz\u00fcglich einen Nachweis in Textform gem\u00e4\u00df den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 auszustellen oder diesen nach Absatz 1 der Gesellschaft zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegen\u00fcber Intermedi\u00e4ren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die b\u00f6rsennotierte Gesellschaft kann von einem Intermedi\u00e4r, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Aktion\u00e4re und \u00fcber den n\u00e4chsten Intermedi\u00e4r verlangen. Format und Inhalt dieses Verlangens richten sich nach der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212.<\/p>\n<p>(2) Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Aktion\u00e4re sind die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Tabelle 2 Buchstabe C der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212. Bei nicht eingetragenen Gesellschaften sind deren Gesellschafter mit den Informationen nach Satz 1 zu nennen. Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, sind diese mit den Informationen nach Satz 1 zu nennen.<\/p>\n<p>(3) Das Informationsverlangen der Gesellschaft ist von einem Intermedi\u00e4r innerhalb der Frist nach Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 3 und Absatz 7 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 an den jeweils n\u00e4chsten Intermedi\u00e4r weiterzuleiten, bis der Letztintermedi\u00e4r erreicht ist.<\/p>\n<p>(4) Der Letztintermedi\u00e4r hat die Informationen zur Beantwortung des Informationsverlangens der Gesellschaft zu \u00fcbermitteln. Das gilt nicht, wenn die Gesellschaft die \u00dcbermittlung von einem anderen Intermedi\u00e4r in der Kette verlangt; in diesem Fall sind Intermedi\u00e4re verpflichtet, die Informationen unverz\u00fcglich diesem Intermedi\u00e4r oder dem jeweils n\u00e4chsten Intermedi\u00e4r weiterzuleiten. Der Intermedi\u00e4r, von dem die Gesellschaft die \u00dcbermittlung verlangt, ist verpflichtet, der Gesellschaft die erhaltenen Informationen unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln. Format, Inhalt und Frist der Antwort auf das Informationsverlangen richten sich nach den Artikeln 2, 3, 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 7 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr das Informationsverlangen einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union. \u00a7 67a Absatz 2 Satz 1 gilt f\u00fcr die Abs\u00e4tze 1 bis 5 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesellschaften und Intermedi\u00e4re d\u00fcrfen personenbezogene Daten der Aktion\u00e4re f\u00fcr die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation mit den Aktion\u00e4ren, den Gesellschaften und den Intermedi\u00e4ren, der Aus\u00fcbung der Rechte der Aktion\u00e4re, der F\u00fchrung des Aktienregisters und f\u00fcr die Zusammenarbeit mit den Aktion\u00e4ren verarbeiten.<\/p>\n<p>(2) Erlangen Gesellschaften oder Intermedi\u00e4re Kenntnis davon, dass ein Aktion\u00e4r nicht mehr Aktion\u00e4r der Gesellschaft ist, d\u00fcrfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch f\u00fcr h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate speichern. Eine l\u00e4ngere Speicherung durch die Gesellschaft ist zudem zul\u00e4ssig, solange dies f\u00fcr Rechtsverfahren erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Mit der Offenlegung von Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t von Aktion\u00e4ren gegen\u00fcber der Gesellschaft oder weiterleitungspflichtigen Intermedi\u00e4ren nach \u00a7 67d versto\u00dfen Intermedi\u00e4re nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Verbote.<\/p>\n<p>(4) Wer mit unvollst\u00e4ndigen oder unrichtigen Informationen als Aktion\u00e4r identifiziert wurde, kann von der Gesellschaft und von dem Intermedi\u00e4r, der diese Informationen erteilt hat, die unverz\u00fcgliche Berichtigung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67f Kosten; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 tr\u00e4gt die Gesellschaft die Kosten f\u00fcr die nach den \u00a7\u00a7 67a bis 67d, auch in Verbindung mit \u00a7 125 Absatz 1, 2 und 5, und nach \u00a7 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 notwendigen Aufwendungen der Intermedi\u00e4re, soweit diese auf Methoden beruhen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen:<\/p>\n<p>1. die Kosten f\u00fcr die notwendigen Aufwendungen der Letztintermedi\u00e4re f\u00fcr die nichtelektronische \u00dcbermittlung von Informationen an den Aktion\u00e4r gem\u00e4\u00df \u00a7 67b Absatz 1 Satz 1 und<\/p>\n<p>2. bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, die Kosten f\u00fcr die notwendigen Aufwendungen der Intermedi\u00e4re f\u00fcr die \u00dcbermittlung und Weiterleitung von Informationen vom im Aktienregister eingetragenen Intermedi\u00e4r an den Aktion\u00e4r nach \u00a7 125 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 67a und 67b.<\/p>\n<p>Die Intermedi\u00e4re legen die Entgelte f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr jede Dienstleistung, die nach den \u00a7\u00a7 67a bis 67e, \u00a7 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, \u00a7 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 und \u00a7 129 Absatz 5 erbracht wird, offen. Die Offenlegung erfolgt getrennt gegen\u00fcber der Gesellschaft und denjenigen Aktion\u00e4ren, f\u00fcr die sie die Dienstleistung erbringen. Unterschiede zwischen den Entgelten f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Rechten im Inland und in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen sind nur zul\u00e4ssig, wenn sie gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tats\u00e4chlichen Kosten, die f\u00fcr die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind f\u00fcr die Pflichten nach den \u00a7\u00a7 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie f\u00fcr die Best\u00e4tigungen nach \u00a7 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und \u00a7 129 Absatz 5 die Anforderungen der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1212 zu beachten.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten f\u00fcr den Ersatz von Aufwendungen der Intermedi\u00e4re durch die Gesellschaft f\u00fcr die folgenden Handlungen zu regeln:<\/p>\n<p>1. die \u00dcbermittlung der Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7 67 Absatz 4,<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und \u00a7 129 Absatz 5 und<\/p>\n<p>3. die Vervielf\u00e4ltigung, \u00dcbermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gem\u00e4\u00df \u00a7 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 67a und 67b.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen Pauschbetr\u00e4ge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 \u00dcbertragung von Namensaktien. Vinkulierung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Namensaktien k\u00f6nnen auch durch Indossament \u00fcbertragen werden. F\u00fcr die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngem\u00e4\u00df Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Satzung kann die \u00dcbertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, da\u00df der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung \u00fcber die Erteilung der Zustimmung beschlie\u00dft. Die Satzung kann die Gr\u00fcnde bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.<\/p>\n<p>(3) Bei \u00dcbertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(4) Diese Vorschriften gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Zwischenscheine.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so k\u00f6nnen sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserkl\u00e4rung dem Aktion\u00e4r gegen\u00fcber abzugeben, so gen\u00fcgt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktion\u00e4rs gilt dies nur f\u00fcr Willenserkl\u00e4rungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Aus\u00fcbung von Rechten aus der Aktie davon abh\u00e4ngig, da\u00df der Aktion\u00e4r w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf \u00dcbereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 oder \u00a7 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen t\u00e4tiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorg\u00e4ngers wird dem Aktion\u00e4r zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuh\u00e4nder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestands\u00fcbertragung nach \u00a7 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder \u00a7 14 des Gesetzes \u00fcber Bausparkassen erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Erwerb eigener Aktien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,<\/p>\n<p>1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,<\/p>\n<p>2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverh\u00e4ltnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen,<\/p>\n<p>3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktion\u00e4re nach \u00a7 305 Abs. 2, \u00a7 320b oder nach \u00a7 29 Abs. 1, \u00a7 125 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 29 Abs. 1, \u00a7 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,<\/p>\n<p>4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>5. durch Gesamtrechtsnachfolge,<\/p>\n<p>6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften \u00fcber die Herabsetzung des Grundkapitals,<\/p>\n<p>7. wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschlu\u00df mu\u00df bestimmen, da\u00df der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien f\u00fcnf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht \u00fcbersteigen darf; er mu\u00df den niedrigsten und h\u00f6chsten Gegenwert festlegen. Die Erm\u00e4chtigung darf h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre gelten; oder<\/p>\n<p>8. aufgrund einer h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre geltenden Erm\u00e4chtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und h\u00f6chsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht \u00fcbersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. \u00a7 53a ist auf Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung anzuwenden. Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung \u00fcber die B\u00f6rse gen\u00fcgen dem. Eine andere Ver\u00e4u\u00dferung kann die Hauptversammlung beschlie\u00dfen; \u00a7 186 Abs. 3, 4 und \u00a7 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand erm\u00e4chtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschlu\u00df einzuziehen.<\/p>\n<p>(2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien d\u00fcrfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zul\u00e4ssig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine R\u00fccklage in H\u00f6he der Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb bilden k\u00f6nnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende R\u00fccklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktion\u00e4re verwandt werden darf. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zul\u00e4ssig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die n\u00e4chste Hauptversammlung \u00fcber die Gr\u00fcnde und den Zweck des Erwerbs, \u00fcber die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, \u00fcber deren Anteil am Grundkapital sowie \u00fcber den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.<\/p>\n<p>(4) Ein Versto\u00df gegen die Abs\u00e4tze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Gesch\u00e4ft \u00fcber den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Abs\u00e4tze 1 oder 2 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71a Umgehungsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das die Gew\u00e4hrung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt nicht f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte im Rahmen der laufenden Gesch\u00e4fte von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder f\u00fcr die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen F\u00e4llen ist das Rechtsgesch\u00e4ft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine R\u00fccklage in H\u00f6he der Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb nicht bilden k\u00f6nnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende R\u00fccklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktion\u00e4re verwandt werden darf. Satz 1 gilt zudem nicht f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (\u00a7 291).<\/p>\n<p>(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgesch\u00e4ft zwischen der Gesellschaft und einem anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft oder eines abh\u00e4ngigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen \u00a7 71 Abs. 1 oder 2 versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71b Rechte aus eigenen Aktien<\/strong><\/p>\n<p>Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71c Ver\u00e4u\u00dferung und Einziehung eigener Aktien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Versto\u00df gegen \u00a7 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so m\u00fcssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach \u00a7 71 Abs. 1 in zul\u00e4ssiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so mu\u00df der Teil der Aktien, der diesen Satz \u00fcbersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht ver\u00e4u\u00dfert worden, so sind sie nach \u00a7 237 einzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Ein im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach \u00a7 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 gestattet w\u00e4re. Gleiches gilt f\u00fcr den Erwerb oder den Besitz von Aktien der Gesellschaft durch ein abh\u00e4ngiges oder ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen sowie f\u00fcr den Erwerb oder den Besitz durch einen Dritten, der im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr Rechnung eines abh\u00e4ngigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital nach \u00a7 71 Abs. 2 Satz 1 und \u00a7 71c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im \u00fcbrigen gelten \u00a7 71 Abs. 3 und 4, \u00a7\u00a7 71a bis 71c sinngem\u00e4\u00df. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert der Aktien zu erstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71e Inpfandnahme eigener Aktien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach \u00a7 71 Abs. 1 und 2, \u00a7 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Rahmen der laufenden Gesch\u00e4fte eigene Aktien bis zu dem in \u00a7 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. \u00a7 71a gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Ein Versto\u00df gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Gesch\u00e4ft \u00fcber die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Kraftloserkl\u00e4rung von Aktien im Aufgebotsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden. \u00a7 799 Abs. 2 und \u00a7 800 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserkl\u00e4rung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht f\u00e4lligen Gewinnanteilscheinen.<\/p>\n<p>(3) Die Kraftloserkl\u00e4rung einer Aktie nach \u00a7\u00a7 73 oder 226 steht der Kraftloserkl\u00e4rung der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Kraftloserkl\u00e4rung von Aktien durch die Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Ver\u00e4nderung der rechtlichen Verh\u00e4ltnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4ren. Beruht die Unrichtigkeit auf einer \u00c4nderung des Nennbetrags der Aktien, so k\u00f6nnen sie nur dann f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien k\u00f6nnen nicht deshalb f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden, weil die Bezeichnung des Aktion\u00e4rs unrichtig geworden ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde zul\u00e4ssig; eine Anfechtung der Entscheidung, durch die die Genehmigung erteilt wird, ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserkl\u00e4rung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserkl\u00e4rung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in \u00a7 64 Abs. 2 f\u00fcr die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserkl\u00e4rung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern. In der Bekanntmachung sind die f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rten Aktien so zu bezeichnen, da\u00df sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>(3) An Stelle der f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rten Aktien sind, vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach \u00a7 10 Abs. 5, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuh\u00e4ndigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aush\u00e4ndigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt \u00a7 226.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Neue Urkunden an Stelle besch\u00e4digter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so besch\u00e4digt oder verunstaltet, da\u00df die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aush\u00e4ndigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Neue Gewinnanteilscheine<\/strong><\/p>\n<p>Neue Gewinnanteilscheine d\u00fcrfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuh\u00e4ndigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1479\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Aktiengesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486&text=Rechtsverh%C3%A4ltnisse+der+Gesellschaft+und+der+Gesellschafter+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486&title=Rechtsverh%C3%A4ltnisse+der+Gesellschaft+und+der+Gesellschafter+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486&description=Rechtsverh%C3%A4ltnisse+der+Gesellschaft+und+der+Gesellschafter+%28Aktiengesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktiengesetz (AktG) Dritter Teil Rechtsverh\u00e4ltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter \u00a7 53a Gleichbehandlung der Aktion\u00e4re FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1486\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1486","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1486","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1486"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1486\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1487,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1486\/revisions\/1487"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}