{"id":1477,"date":"2021-05-26T15:37:36","date_gmt":"2021-05-26T15:37:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477"},"modified":"2021-05-26T15:37:36","modified_gmt":"2021-05-26T15:37:36","slug":"verordnung-ueber-das-aktionaersforum-nach-%c2%a7-127a-des-aktiengesetzes-aktionaersforumsverordnung-aktfov","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber das Aktion\u00e4rsforum nach \u00a7 127a des Aktiengesetzes (Aktion\u00e4rsforumsverordnung &#8211; AktFoV)"},"content":{"rendered":"<p>AktFoV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Aktion\u00e4rsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) eingef\u00fcgt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Einrichtung des Aktion\u00e4rsforums<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Aktion\u00e4rsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls \u00fcber die Internetseiten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">www.bundesanzeiger.de,<br \/>\nwww.unternehmensregister.de und<br \/>\nwww.aktionaersforum.de<\/p>\n<p>erreichbar.<\/p>\n<p>(2) Das Aktion\u00e4rsforum ist so zu gestalten, dass Aktion\u00e4re, Aktion\u00e4rsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach \u00a7 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur \u00fcber eine im Aktion\u00e4rsforum zur Verf\u00fcgung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen k\u00f6nnen. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Inhalt und Aufbau des Aktion\u00e4rsforums<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Innerhalb des Aktion\u00e4rsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:<\/p>\n<p>1. Firma und Firmenteile,<\/p>\n<p>2. Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN) oder<\/p>\n<p>3. Handelsregisternummer.<\/p>\n<p>(3) Die Benutzeroberfl\u00e4che ist in deutscher Sprache gefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein.<\/p>\n<p>(4) Der Betreiber kann im Aktion\u00e4rsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen anbringen. Er kann zudem im Aktion\u00e4rsforum eine zus\u00e4tzliche Dienstleistung anbieten, mit der \u00fcber ver\u00f6ffentlichte Eintragungen automatisiert unterrichtet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Registrierung, Aufforderungen des Aktion\u00e4rs oder der Aktion\u00e4rsvereinigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ver\u00f6ffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden, wenn der Aktion\u00e4r oder die Aktion\u00e4rsvereinigung (der Auffordernde)<\/p>\n<p>1. sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes und einer elektronischen Postadresse bei dem Betreiber registriert hat,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kennwort mittels elektronischer Post erhalten und dieses best\u00e4tigt hat oder, falls der Betreiber ausschlie\u00dflich oder zus\u00e4tzlich ein nach dem Stand der Technik vergleichbares anderes Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gew\u00e4hlt hat (zum Beispiel elektronische Signatur), dessen Voraussetzungen erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>3. bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen und das Kennwort eingegeben oder vergleichbare Anforderungen erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>4. bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben aus der Registrierung nochmals best\u00e4tigt hat und<\/p>\n<p>5. einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schl\u00fcssigkeit \u00fcberpr\u00fcft wurde, oder das Entgelt nach \u00a7 9 Abs. 1 entrichtet hat.<\/p>\n<p>(2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktion\u00e4r der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktion\u00e4rsvereinigung im Sinn des \u00a7 135 Absatz 8 Satz 1 des Aktiengesetzes ist. Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der Aktion\u00e4rs- oder Aktion\u00e4rsvereinigungseigenschaft Zweifel begr\u00fcnden, kann der Betreiber die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforderung unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktion\u00e4r oder als Aktion\u00e4rsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektronischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung. Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (\u00a7 127a Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext einzugeben und darf h\u00f6chstens 500 Zeichen enthalten.<\/p>\n<p>(4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Best\u00e4tigung \u00fcber die Eintragung und ihre anschlie\u00dfende Ver\u00f6ffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Best\u00e4tigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die L\u00f6schung der Aufforderung zu bewirken hat, sobald er nicht mehr Aktion\u00e4r der betreffenden Gesellschaft ist. Kommt die Best\u00e4tigung als unzustellbar zur\u00fcck, so hat der Betreiber die Aufforderung unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(5) Eine Aufforderung ist missbr\u00e4uchlich, wenn sie offensichtlich nicht den Voraussetzungen von \u00a7 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, insbesondere wenn sie<\/p>\n<p>1. Angaben oder Meinungs\u00e4u\u00dferungen enth\u00e4lt, die \u00fcber den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen,<\/p>\n<p>2. nicht von einem Aktion\u00e4r oder einer Aktion\u00e4rsvereinigung stammt,<\/p>\n<p>3. irref\u00fchrende oder strafbare Angaben, falsche Angaben zur Person des Auffordernden oder<\/p>\n<p>4. Werbung f\u00fcr Produkte und nicht mit der Durchf\u00fchrung der Aufforderung verbundene Dienstleistungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Missbr\u00e4uchliche Aufforderungen werden durch den Betreiber unverz\u00fcglich gel\u00f6scht. In Zweifelsf\u00e4llen hat der Betreiber den Auffordernden vorher zu befragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach \u00a7 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktion\u00e4rsforum hinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktion\u00e4rsforum im r\u00e4umlichen Zusammenhang mit der Aufforderung ver\u00f6ffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr die Gesellschaften \u00a7 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Verweis auf eine andere Internetseite<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begr\u00fcndung der Aufforderung oder die Stellungnahme zu enthalten. Verst\u00f6\u00dfe gegen Satz 1 oder missbr\u00e4uchliche Inhalte dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder Eintragungen ohne Kostenerstattung zu l\u00f6schen. Der Betreiber \u00fcberpr\u00fcft die Einhaltung dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis.<\/p>\n<p>(2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch Anklicken \u00f6ffnet. Der Verweis auf eine elektronische Postadresse kann so beschaffen sein, dass sich das Programm f\u00fcr elektronische Post des Nutzers unmittelbar \u00f6ffnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Berichtigung, L\u00f6schung, L\u00f6schungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktion\u00e4rsforum m\u00fcssen vom Eintragenden vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) L\u00f6schungen von Eintragungen k\u00f6nnen jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Eintragungen im Aktion\u00e4rsforum sind nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschlie\u00dfend vom Betreiber zu l\u00f6schen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Best\u00e4tigung \u00fcber einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.<\/p>\n<p>(4) Eintragungen, f\u00fcr die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverz\u00fcglich gel\u00f6scht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Einsichtnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jedermann kann das Aktion\u00e4rsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschlie\u00dflich \u00fcber das Internet.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) \u00fcber die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Datensicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen w\u00e4hrend ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Aktion\u00e4rsforum unversehrt und vollst\u00e4ndig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverz\u00fcglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverz\u00fcglich zu beheben.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept f\u00fcr das Aktion\u00e4rsforum. Insbesondere die nach \u00a7 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen sind zu treffen. Die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahmen ist in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Entgelte, Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertraglich ein angemessenes Entgelt f\u00fcr die Eintragung vereinbaren. Das gilt auch f\u00fcr vom Eintragenden vorgenommene \u00c4nderungen oder L\u00f6schungen. Die Entrichtung des Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es ist die M\u00f6glichkeit der Bezahlung mittels elektronischen Lastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten, dass nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausgeschlossen ist. Der Betreiber soll die Mitteilung des Zahlungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbindung anbieten.<\/p>\n<p>(2) Die Eintragung ist sp\u00e4testens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgenden Ver\u00f6ffentlichungstages des Bundesanzeigers zu ver\u00f6ffentlichen. Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder l\u00f6scht er eine Eintragung, ist dies dem Eintragenden unverz\u00fcglich unter der von ihm angegebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477&text=Verordnung+%C3%BCber+das+Aktion%C3%A4rsforum+nach+%C2%A7+127a+des+Aktiengesetzes+%28Aktion%C3%A4rsforumsverordnung+%E2%80%93+AktFoV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477&title=Verordnung+%C3%BCber+das+Aktion%C3%A4rsforum+nach+%C2%A7+127a+des+Aktiengesetzes+%28Aktion%C3%A4rsforumsverordnung+%E2%80%93+AktFoV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477&description=Verordnung+%C3%BCber+das+Aktion%C3%A4rsforum+nach+%C2%A7+127a+des+Aktiengesetzes+%28Aktion%C3%A4rsforumsverordnung+%E2%80%93+AktFoV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AktFoV Vollzitat: &#8222;Aktion\u00e4rsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1477\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1477","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1477","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1477"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1477\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1478,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1477\/revisions\/1478"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1477"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1477"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1477"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}