{"id":1473,"date":"2021-05-26T15:17:03","date_gmt":"2021-05-26T15:17:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473"},"modified":"2021-05-26T15:17:03","modified_gmt":"2021-05-26T15:17:03","slug":"auslandskostengesetz-akostg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473","title":{"rendered":"Auslandskostengesetz (AKostG)"},"content":{"rendered":"<p>AKostG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Amtshandlungen nach den \u00a7\u00a7 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den Honorarkonsularbeamten Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Amtshandlungen des Ausw\u00e4rtigen Amtes werden ebenfalls Kosten erhoben.<\/p>\n<p>(3) Geb\u00fchrenregelungen f\u00fcr Amtshandlungen im Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Kostenverordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchrens\u00e4tze unter Ber\u00fccksichtigung der \u00a7\u00a7 3 und 4 zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) In der Rechtsverordnung k\u00f6nnen auch die F\u00e4lle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht erhoben werden, weil der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he der Auslagen steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Sachliche Geb\u00fchrenfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>Geb\u00fchren sind nicht vorzusehen f\u00fcr<\/p>\n<p>1. m\u00fcndliche und einfache schriftliche Ausk\u00fcnfte,<\/p>\n<p>2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,<\/p>\n<p>3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder fr\u00fcheren Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis von Bediensteten im \u00f6ffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder fr\u00fcheren \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtsverh\u00e4ltnis ergeben,<\/p>\n<p>4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder fr\u00fcheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer T\u00e4tigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Geb\u00fchrengrunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Geb\u00fchrens\u00e4tze sind so zu bemessen, da\u00df zwischen der den Verwaltungsaufwand ber\u00fccksichtigenden H\u00f6he der Geb\u00fchr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verh\u00e4ltnis besteht.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchren sind durch feste S\u00e4tze, Rahmens\u00e4tze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Geb\u00fchrenbemessung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind Rahmens\u00e4tze f\u00fcr Geb\u00fchren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Geb\u00fchr im Einzelfall zu ber\u00fccksichtigen<\/p>\n<p>1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und<\/p>\n<p>2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>(2) Ist eine Geb\u00fchr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung f\u00fcr die Berechnung ma\u00dfgebend. Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Zuschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen kann durch Rechtsverordnung auf Geb\u00fchren, die von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten f\u00fcr Amtshandlungen nach der auf Grund des \u00a7 2 erlassenen Geb\u00fchrenverordnung erhoben werden, zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an h\u00f6here Geb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr vergleichbare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag festsetzen, der bis zu 200 v.H. der Geb\u00fchren betragen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslagen der Auslandsvertretungen und der Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit den in \u00a7 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen entstehen, sind zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Amtshandlungen des Ausw\u00e4rtigen Amtes werden folgende Auslagen erhoben:<\/p>\n<p>1. Fernsprechgeb\u00fchren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgeb\u00fchren,<\/p>\n<p>2. Schreibauslagen f\u00fcr Ausfertigungen, Abschriften und Ausz\u00fcge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; die H\u00f6he der Schreibauslagen bestimmt sich nach Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,<\/p>\n<p>3. Aufwendungen f\u00fcr \u00dcbersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,<\/p>\n<p>4. Kosten, die durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgeb\u00fchren,<\/p>\n<p>5. die in entsprechender Anwendung des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes zu zahlenden Betr\u00e4ge; erh\u00e4lt ein Sachverst\u00e4ndiger auf Grund des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Verg\u00fctung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen w\u00e4re,<\/p>\n<p>6. die bei Gesch\u00e4ften au\u00dferhalb der Dienststelle den Verwaltungsangeh\u00f6rigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gew\u00e4hrten Verg\u00fctungen (Reisekostenverg\u00fctung, Auslagenersatz) und die Kosten f\u00fcr die Bereitstellung von R\u00e4umen,<\/p>\n<p>7. die Betr\u00e4ge, die anderen in- und ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden, \u00f6ffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gr\u00fcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Beh\u00f6rden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,<\/p>\n<p>8. die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgeb\u00fchren, und die Verwahrung von Sachen.<\/p>\n<p>(3) Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn f\u00fcr eine Amtshandlung eine Geb\u00fchr nicht vorgesehen ist, Geb\u00fchrenfreiheit besteht oder von der Geb\u00fchrenerhebung abgesehen wird.<\/p>\n<p>(4) Auslagen werden nicht erhoben, soweit sie bereits in die Geb\u00fchr einbezogen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Kosten der Amtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Beh\u00f6rde keine Verwaltungsgeb\u00fchr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall f\u00fcnfzig Deutsche Mark \u00fcbersteigen. Wird die Amtshilfe f\u00fcr eine Bundesbeh\u00f6rde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.<\/p>\n<p>(2) Nehmen die in \u00a7 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen zur Durchf\u00fchrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierf\u00fcr geschuldeten Kosten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Pers\u00f6nliche Geb\u00fchrenfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von der Zahlung der Geb\u00fchren f\u00fcr Amtshandlungen sind befreit:<\/p>\n<p>1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,<\/p>\n<p>2. die L\u00e4nder und die juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, die nach den Haushaltspl\u00e4nen eines Landes f\u00fcr Rechnung eines Landes verwaltet werden,<\/p>\n<p>3. die Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.<\/p>\n<p>(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Geb\u00fchren Dritten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>(3) Geb\u00fchrenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht f\u00fcr Sonderverm\u00f6gen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, f\u00fcr gleichartige Einrichtungen der L\u00e4nder sowie f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Kostenerm\u00e4\u00dfigung und -befreiung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befindet sich der Kostenschuldner in einer wirtschaftlichen Notlage oder stellen die Kosten f\u00fcr eine wegen einer Notlage erforderlich gewordenen Amtshandlung eine besondere H\u00e4rte dar, k\u00f6nnen der Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen, die Leiter der Auslandsvertretungen und die Honorarkonsularbeamten nach Lage des Einzelfalls von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.<\/p>\n<p>(2) Soweit es zur Wahrung au\u00dfenpolitischer oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, kann der Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen \u00fcber die F\u00e4lle des Absatzes 1 hinaus von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.<\/p>\n<p>(3) Anderweitige gesetzliche Vorschriften, die eine Kostenerm\u00e4\u00dfigung oder -befreiung vorsehen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Entstehung der Kostenschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Geb\u00fchrenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, im \u00fcbrigen mit der Beendigung der geb\u00fchrenpflichtigen Amtshandlung.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nummer 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Kostengl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>Kostengl\u00e4ubiger ist die Bundesrepublik Deutschland. Wird die Amtshandlung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser der Kostengl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Kostenschuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. wer die Amtshandlung veranla\u00dft oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<\/p>\n<p>2. wer die Kosten durch eine vor der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erkl\u00e4rung \u00fcbernommen hat,<\/p>\n<p>3. wer f\u00fcr die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.<\/p>\n<p>(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Kostenentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten soll, soweit m\u00f6glich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung m\u00fcssen mindestens hervorgehen<\/p>\n<p>1. die kostenerhebende Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>2. der Kostenschuldner,<\/p>\n<p>3. die kostenpflichtige Amtshandlung,<\/p>\n<p>4. die als Geb\u00fchren und Auslagen zu zahlenden Betr\u00e4ge sowie<\/p>\n<p>5. wo, wann und wie die Geb\u00fchren und die Auslagen zu zahlen sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung kann m\u00fcndlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu best\u00e4tigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich best\u00e4tigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Beh\u00f6rde nicht entstanden w\u00e4ren, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt f\u00fcr Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranla\u00dfte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Geb\u00fchren in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Antrag ausschlie\u00dflich wegen Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde abgelehnt, so wird keine Geb\u00fchr erhoben.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zur\u00fcckgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Unzust\u00e4ndigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zur\u00fcckgenommen oder widerrufen, so erm\u00e4\u00dfigt sich die vorgesehene Geb\u00fchr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Geb\u00fchr erm\u00e4\u00dfigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Vorschu\u00dfzahlung und Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur H\u00f6he der voraussichtlich entstehenden Kosten abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 F\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner f\u00e4llig, wenn nicht die Beh\u00f6rde einen sp\u00e4teren Zeitpunkt bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 S\u00e4umniszuschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem F\u00e4lligkeitstag Geb\u00fchren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ein S\u00e4umniszuschlag von eins vom Hundert des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht rechtzeitig entrichtet werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berechnung des S\u00e4umniszuschlags wird der r\u00fcckst\u00e4ndige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.<\/p>\n<p>(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt<\/p>\n<p>1. bei \u00dcbergabe oder \u00dcbersendung von Zahlungsmitteln an die f\u00fcr den Kostengl\u00e4ubiger zust\u00e4ndige Kasse der Tag des Eingangs;<\/p>\n<p>2. bei \u00dcberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der f\u00fcr den Kostengl\u00e4ubiger zust\u00e4ndigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Stundung, Niederschlagung und Erla\u00df<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Stundung, die Niederschlagung und den Erla\u00df von Forderungen auf Zahlung von Geb\u00fchren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verj\u00e4hrt nach drei Jahren, sp\u00e4testens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verj\u00e4hrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch f\u00e4llig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen h\u00f6herer Gewalt nicht verfolgt werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die Verj\u00e4hrung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengl\u00e4ubigers \u00fcber Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.<\/p>\n<p>(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>(5) Die Verj\u00e4hrung wird nur in H\u00f6he des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.<\/p>\n<p>(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erl\u00f6schen Anspr\u00fcche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Erstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverz\u00fcglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgr\u00fcnden erstattet werden.<\/p>\n<p>(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verj\u00e4hrung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verj\u00e4hrung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Rechtsbehelf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbst\u00e4ndig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.<br \/>\n(2) Wird eine Kostenentscheidung selbst\u00e4ndig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbst\u00e4ndiges Verfahren zu behandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen wird erm\u00e4chtigt, zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Berlin-Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473&text=Auslandskostengesetz+%28AKostG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473&title=Auslandskostengesetz+%28AKostG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1473&description=Auslandskostengesetz+%28AKostG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AKostG Vollzitat: &#8222;Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. 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