{"id":147,"date":"2020-12-05T11:39:45","date_gmt":"2020-12-05T11:39:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147"},"modified":"2020-12-05T11:39:45","modified_gmt":"2020-12-05T11:39:45","slug":"rechtssache-annen-deutschland-no-4-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-9765-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (No. 4) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 9765\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 4)<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 9765\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. September 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Nr. 4)<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. August 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 9765\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 8. Februar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, eine Unterlassungsanordnung, mit der ihm untersagt wurde, Passanten in unmittelbarer N\u00e4he einer Arztpraxis anzusprechen und die von dem betreffenden Arzt vorgenommenen Abtreibungen als rechtswidrig zu bezeichnen, habe ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt.<\/p>\n<p>4. Am 3. Januar 2017 wurde die Artikel\u00a010 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner und betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website.<\/p>\n<p>6.\u00a0Am 12. und 13. April 2005 verteilte der Beschwerdef\u00fchrer Flugbl\u00e4tter in der N\u00e4he der Arztpraxis von Dr. Y., in der dieser Abtreibungen vornahm. Auf den Flugbl\u00e4ttern hie\u00df es u. a., dass die Abtreibungen, die Dr. Y. in seiner Praxis \u2013 deren Anschrift der Beschwerdef\u00fchrer nannte \u2013 vornehme, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig seien. Zus\u00e4tzlich enthielt das Flugblatt folgende \u00c4u\u00dferungen:<\/p>\n<p>\u201eSinngem\u04d3\u03b2 aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vors\u04d3tzliche \u201cZu-Tode-Bringen\u201d eines unschuldigen Menschen!\u201e\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.\u201c<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer sprach auch Passanten und mutma\u00dfliche Patientinnen des Arztes an und versuchte, sie in Gespr\u00e4che \u00fcber Abtreibungen zu verwickeln.<\/p>\n<p>8. Dr. Y. stellte einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung gegen den Beschwerdef\u00fchrer, dem das Landgericht am 25. Oktober 2005 stattgab. Es verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer, es zu unterlassen, Passanten in unmittelbarer N\u00e4he der Arztpraxis in Gespr\u00e4che zu verwickeln und die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Abtreibungen als rechtswidrig zu bezeichnen, um so Patientinnen zu irritieren und sie von dem Besuch der Praxis von Dr. Y. abzuhalten.<\/p>\n<p>9. Am 24. Februar 2007 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht die Entscheidung und \u00e4nderte den Teil des Wortlauts geringf\u00fcgig ab, in dem der geographische Bereich bestimmt wurde, auf den sich die Unterlassungsanordnung bezog. Au\u00dferdem lie\u00df es die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>10. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verwiesen auf eine vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der er eine Unterlassungsanordnung wegen \u00e4hnlichen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers best\u00e4tigt hatte. Die Gerichte befanden, dass die vorliegende Rechtssache keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Unterschiede aufweise, die ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen w\u00fcrden. Soweit der Arzt im vorliegenden Fall etwas bekannter sei als der Arzt in dem urspr\u00fcnglichen Fall, war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass dies von untergeordneter Bedeutung sei. Dass Dr. Y. vor vielen Jahren als Sachverst\u00e4ndiger vor dem Deutschen Bundestag aufgetreten sei, habe keine wesentlichen Auswirkungen auf sein \u00f6ffentliches Profil zur ma\u00dfgeblichen Zeit gehabt. Ferner sei unerheblich, dass Dr. Y. an verschiedenen Rechtsstreitigkeiten beteiligt gewesen sei, denn es k\u00f6nne ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die ihm zustehenden Rechte in den hierf\u00fcr vorgesehenen Verfahren geltend mache. Insgesamt habe der Beschwerdef\u00fchrer die legale berufliche T\u00e4tigkeit von Dr. Y. herabgew\u00fcrdigt, indem er den Eindruck erweckt habe, Dr. Y. begehe Straftaten, und er habe das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patientin gest\u00f6rt, das besonderen Schutz gegen Eingriffe durch Dritte genie\u00dfe. Damit habe der Beschwerdef\u00fchrer in schwerwiegender Weise in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Y. eingegriffen. Dieser Eingriff sei durch die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht gerechtfertigt, und zwar in Anbetracht der massiven \u201ePrangerwirkung\u201c, die er erzeugt habe, indem er den Kl\u00e4ger als Einzelperson herausgegriffen und ihn in unmittelbarer N\u00e4he seiner Praxis harsch kritisiert habe.<\/p>\n<p>11. Am 29. Mai 2007 wies der Bundesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdef\u00fchrers ab, weil seine beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Am 20. Juli 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei (1 BvR 1670\/07).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>12. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes, des Strafgesetzbuchs (StGB) und des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682\/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.<\/p>\n<p>13. Am 7. Dezember 2004 best\u00e4tigte der Bundesgerichtshof zudem eine Unterlassungsanordnung, mit der dem Beschwerdef\u00fchrer untersagt wurde, Patientinnen sowie Passanten innerhalb eines bestimmtes Gebietes vor einer Arztpraxis anzusprechen und darauf hinzuweisen, dass in der Praxis Abtreibungen vorgenommen w\u00fcrden (VI\u00a0ZR\u00a0308\/03). Die T\u00e4tigkeit des Arztes sei legal und genie\u00dfe den Schutz des verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechts auf Berufsfreiheit. Der Bundesgerichtshof betonte die wichtige Rolle, die der Gesetzgeber Gyn\u00e4kologen im Zusammenhang mit dem Schutz ungeborenen Lebens und dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Frauen gegeben habe. Es sei erforderlich, dass das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patientin nicht durch das Dazwischentreten au\u00dfenstehender Dritter belastet werde. Das Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers stelle eine nicht hinzunehmende Behinderung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dar und habe diesen grundlos als Einzelperson herausgegriffen. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass unter den Umst\u00e4nden dieses konkreten Falls die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers hinter die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Arztes zur\u00fcckzutreten habe. Eine gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die gegen ihn erlassenen Anordnung, es zu unterlassen, Passanten in unmittelbarer N\u00e4he der Arztpraxis von Dr. Y. anzusprechen und die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Abtreibungen als rechtswidrig zu bezeichnen, ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzul\u00e4ssig ist (siehe A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnrn. 37 bis 40, 26. November 2015) und auch nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>16. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Unterlassungsanordnung habe in seine Meinungsfreiheit eingegriffen, ohne dass der Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Y. dies gerechtfertigt h\u00e4tte. Er habe mit der Verteilung von Flugbl\u00e4ttern und den beabsichtigten Gespr\u00e4chen mit Passanten zu einer \u00f6ffentlichen Debatte von hoher Bedeutung beigetragen. Mit seinem Vorgehen habe er Dr. Y. nicht pers\u00f6nlich angegriffen, sondern die Rechtslage in Deutschland in Bezug auf Schwangerschaftsabbr\u00fcche kritisiert, die innerhalb von zw\u00f6lf Wochen nach der Empf\u00e4ngnis und nach der verpflichtenden Beratung von \u00c4rzten durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Diese Abtreibungen w\u00fcrden zwar als rechtswidrig erachtet, seien aber von der Strafdrohung ausgenommen. Ferner stehe es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Abtreibungen, wie sie von Dr. Y. vorgenommen w\u00fcrden, als rechtswidrig zu bezeichnen. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass Dr. Y. \u2013 anders als der Arzt in dem vom Bundesgerichtshof zuvor entschiedenen Fall \u2013 der \u00d6ffentlichkeit nicht unbekannt gewesen sei, sondern als Sachverst\u00e4ndiger vor dem Deutschen Bundestag aufgetreten und an mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Abtreibungsdebatte beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>17. Die Regierung brachte vor, dass der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers, der auf \u00a7 823 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 1004 Abs. 1 BGB beruht habe, zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. Y. aus Artikel 8 der Konvention notwendig gewesen sei. Indem er Abtreibungen als rechtswidrig bezeichnet habe, habe der Beschwerdef\u00fchrer den falschen Eindruck erweckt, dass Dr. Y. sich bei der Durchf\u00fchrung von Abtreibungen au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens bewege. Anders als das Flugblatt in der Rechtssache A. (a. a. O.) habe das vorliegende Flugblatt keinen Hinweis darauf enthalten, dass Abtreibungen in Deutschland unter den Voraussetzungen des \u00a7 218a Abs. 1 StGB erlaubt seien und dementsprechend nicht unter Strafe gestellt w\u00fcrden. Zudem habe der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Ziel der aufgedr\u00e4ngten \u201eGehsteigberatung\u201c das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patientin empfindlich gest\u00f6rt. Der Gerichtshof habe bereits eine fr\u00fchere Beschwerde desselben Beschwerdef\u00fchrers gegen eine Unterlassungsanordnung wegen \u00e4hnlichen Verhaltens zur\u00fcckgewiesen (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30. M\u00e4rz 2010). Im vorliegenden Fall h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte das Urteil des Bundesgerichtshofs herangezogen, das bereits Gegenstand der vorangegangenen Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung des Gerichtshofs gewesen sei, und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Umst\u00e4nde vergleichbar seien und kein Abweichen von der bestehenden Rechtsprechung gerechtfertigt h\u00e4tten. Bei dieser Schlussfolgerung h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigt, dass Dr. Y. in der Abtreibungsdebatte \u00f6ffentlich Stellung bezogen habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>18. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstrittig \u2013, dass die Unterlassungsanordnung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingriff, eine Rechtsgrundlage hatte und das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel des Schutzes der Rechte und des guten Rufs von Dr. Y. sowie der Rechte von Patientinnen auf \u00e4rztliche Beratung verfolgte. Es bleibt daher noch festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien stand.<\/p>\n<p>19. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi AS .\/. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569\/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015 m. w. N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vern\u00fcnftig sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob er \u201ein Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind [&#8230;]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u. a.. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 12556\/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147\/06, Rdnr. 40, 21.\u00a0September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137). In F\u00e4llen, die den Vorwurf strafbaren Verhaltens betrafen, hat der Gerichtshof auch ber\u00fccksichtigt, dass Personen nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht haben, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten (siehe u. a. Worm .\/.\u00a0\u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr. 50, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011V; und Du Roy und Malaurie .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34000\/96, Rdnr. 34, ECHR\u00a02000-X).<\/p>\n<p>21. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111\/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterlassungsanordnung im Wesentlichen mit drei Punkten rechtfertigten, die einen Eingriff in das Privat- und Berufsleben des Arztes dargestellt h\u00e4tten und zusammengenommen \u00fcber das hinausgegangen seien, was Dr. Y. hinnehmen m\u00fcsse. Erstens habe der Beschwerdef\u00fchrer Dr. Y. herabgew\u00fcrdigt, indem er den Eindruck erweckt habe, dass dieser Straftaten begangen habe; zweitens habe er Dr. Y. aus allen \u00c4rzten, die Abtreibungen vorgenommen h\u00e4tten, als Einzelperson herausgegriffen und damit eine \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt; schlie\u00dflich habe der Beschwerdef\u00fchrer in das besonders gesch\u00fctzte Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Dr. Y. und seinen Patientinnen eingegriffen.<\/p>\n<p>23. In Bezug auf den ersten Aspekt erinnert der Gerichtshof an seine Feststellung in einer vorangegangenen Entscheidung (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07, 2396\/07, 30.\u00a0M\u00e4rz 2010), dass<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] das deutsche Recht in \u00a7 218a StGB eine feine Unterscheidung trifft zwischen Schwangerschaftsabbr\u00fcchen, die zwar als \u201erechtswidrig\u201c gelten, aber von der Strafandrohung ausgenommen sind, und solchen, die als gerechtfertigt und somit \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c angesehen werden. Daraus folgt, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers, der Arzt f\u00fchre u. a. \u201erechtswidrige Abtreibungen\u201c durch, aus streng juristischer Sicht zutreffend war. Allerdings erkennt der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seinen \u00c4u\u00dferungen vorrangig an juristische Laien gewandt hat, an, dass die innerstaatlichen Gerichte auch die Sichtweise einer vern\u00fcnftigen, durchschnittlich einsichtigen Person ber\u00fccksichtigt haben, die davon ausgehen w\u00fcrde, dass die \u201erechtswidrigen\u201c Abtreibungen im engeren Sinne verboten und strafbar seien.\u201c<\/p>\n<p>Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache A. (a. a. O.) in Frage gestellt, denn in jenem Fall enthielt das betreffende Flugblatt eine hinreichend klare Erl\u00e4uterung, dass die Abtreibungen nicht strafbar seien. Der Gerichtshof stimmt daher mit der Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf den ersten Aspekt \u00fcberein.<\/p>\n<p>24. Was das Herausgreifen von Dr. Y. als Einzelperson angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass laut dem Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers Dr. Y. der \u00d6ffentlichkeit bekannt gewesen sei, er als Sachverst\u00e4ndiger vor dem Deutschen Bundestag aufgetreten sei und an mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Abtreibungsdebatte beteiligt gewesen sei. Jedoch nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass sich die innerstaatlichen Gerichte mit diesen Punkte befassten und zu dem Ergebnis gelangten, dass sie von untergeordneter Bedeutung seien. Dass Dr. Y. vor dem Deutschen Bundestag aufgetreten sei, liege bereits viele Jahre zur\u00fcck und habe daher keine wesentlichen Auswirkungen auf sein \u00f6ffentliches Profil gehabt. Die Tatsache, dass er an verschiedenen Rechtsstreitigkeiten beteiligt gewesen sei, sei unerheblich, denn es k\u00f6nne ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die ihm zustehenden Rechte in den hierf\u00fcr vorgesehenen Verfahren geltend mache.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof m\u00f6chte erneut darauf hinweisen, dass zwischen Privatpersonen und Personen, die im \u00f6ffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, unterschieden werden muss und dass eine der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen kann (siehe S. .\/. Deutschland [GC], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr, 91, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen). Dennoch obliegt es aufgrund des direkten und st\u00e4ndigen Kontakts zu ihren Gesellschaften in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten, zu beurteilen, wie bekannt eine Person ist, vor allem, wenn es sich um eine haupts\u00e4chlich im Inland bekannte Pers\u00f6nlichkeit handelt (a. a. O., Rdnr. 98). Im Ergebnis h\u00e4lt der Gerichtshof die Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte, wonach das fr\u00fchere Verhalten von Dr. Y. f\u00fcr die vorliegende Bewertung nur von untergeordneter Bedeutung sei, f\u00fcr vertretbar und sieht keine Veranlassung, die Schlussfolgerungen der Gerichte bez\u00fcglich des Bekanntheitsgrads von Dr. Y. in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>26. Was die Frage angeht, ob der Beschwerdef\u00fchrer in das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Dr. Y. und seinen Patientinnen eingegriffen hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass er in einer vorgangegangenen Sache bereits akzeptiert hat, dass eine Unterlassungsanordnung insbesondere darauf gest\u00fctzt wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Patientinnen des Arztes in unmittelbarer N\u00e4he seiner Praxis ansprach und damit die Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit erheblich st\u00f6rte (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), a. a. O.). Der Gerichtshof stellt fest, dass diese \u201eGehsteigberatung\u201c durch den Beschwerdef\u00fchrer, die das Landgericht als \u201eSpie\u00dfrutenlauf\u201c beschrieb, nicht nur in die legale berufliche T\u00e4tigkeit von Dr. Y. eingriff, sondern es den Patientinnen auch erschwerte, \u00e4rztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von seinen fr\u00fcheren Feststellungen abzuweichen.<\/p>\n<p>27. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die f\u00fcr den ger\u00fcgten Eingriff angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant\u201c und \u201eausreichend\u201c waren.<\/p>\n<p>28. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt oder zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde (im Gegensatz dazu Pedersen und\u00a0Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnr. 93, ECHR 2004-XI), sondern lediglich davon abgehalten wurde, Passanten in unmittelbarer N\u00e4he der Praxis von Dr. Y. anzusprechen und die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Abtreibungen als rechtswidrig zu bezeichnen. Daher war die Unterlassungsanordnung in r\u00e4umlicher Hinsicht und von ihrem Umfang her beschr\u00e4nkt. Hinsichtlich ihres Umfangs stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht per se verboten wurde, sich gegen Abtreibungen zu engagieren, \u00c4rzte, die Abtreibungen vornehmen, zu kritisieren oder Flugbl\u00e4tter zu verteilen. Insgesamt gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Intensit\u00e4t des Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers relativ gering und \u201ein Bezug auf die verfolgten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war\u201c.<\/p>\n<p>29. Was schlie\u00dflich die Gr\u00fcndlichkeit angeht, mit der die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen gepr\u00fcft haben, stellt der Gerichtshof fest, dass sie sich im Wesentlichen auf das vorangegangene Urteil des Bundesgerichtshofs bezogen (siehe Rdnr. 13) und gepr\u00fcft haben, ob im vorliegenden Fall eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung geboten war. Wenn bereits in einem vergleichbaren Fall eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Pers\u00f6nlichkeitsrechten erfolgt ist, sieht der Gerichtshof kein Problem darin, auf das entsprechende Urteil zu verweisen und sich lediglich mit den tats\u00e4chlichen und rechtlichen Unterschieden der F\u00e4lle zu befassen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen gr\u00fcndlich gepr\u00fcft haben.<\/p>\n<p>30. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 10 wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. September 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147&text=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+4%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9765%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147&title=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+4%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9765%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=147&description=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+4%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9765%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. 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