{"id":1451,"date":"2021-05-26T14:32:46","date_gmt":"2021-05-26T14:32:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451"},"modified":"2021-05-26T14:32:46","modified_gmt":"2021-05-26T14:32:46","slug":"gesetz-ueber-die-akkreditierungsstelle-akkreditierungsstellengesetz-akkstelleg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz &#8211; AkkStelleG)"},"content":{"rendered":"<p>AkkStelleG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Akkreditierung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgef\u00fchrt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 \u00fcber die Anforderungen an Akkreditierung und Markt\u00fcberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und f\u00fcr Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zust\u00e4ndigkeit von Beh\u00f6rden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformit\u00e4tsbewertungsstelle t\u00e4tig zu werden, bleibt unber\u00fchrt. Insbesondere gilt dies f\u00fcr die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschlie\u00dflich Lebensmittelsicherheit.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1a Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist verboten,<\/p>\n<p>1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 durchzuf\u00fchren oder<\/p>\n<p>2. durch Best\u00e4tigung der Kompetenz von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 durchzuf\u00fchren, insbesondere dadurch, dass<\/p>\n<p>a) die Erf\u00fcllung von Anforderungen best\u00e4tigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im \u00dcbrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgef\u00fchrt wird oder<\/p>\n<p>b) eine Konformit\u00e4tsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 die Bezeichnung \u201eAkkreditierung\u201c oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europ\u00e4ischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt f\u00fcr von ihr ausgef\u00fchrte Konformit\u00e4tsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 verwendet.<\/p>\n<p>In Zweifelsf\u00e4llen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt gef\u00fchrt wird. Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zust\u00e4ndigen Registergericht ihre Entscheidung mit.<\/p>\n<p>(2) Ein T\u00e4tigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erkl\u00e4rung ausgeschlossen, dass die T\u00e4tigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 sei.<\/p>\n<p>(3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Ma\u00dfnahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Versto\u00dfes oder zur Beseitigung eines festgestellten Versto\u00dfes oder zur Verh\u00fctung eines k\u00fcnftigen Versto\u00dfes gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder<\/p>\n<p>2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung \u201eAkkreditierung\u201c oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europ\u00e4ischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.<\/p>\n<p>Besteht der durch Tatsachen hinreichend begr\u00fcndete Verdacht eines Versto\u00dfes gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorl\u00e4ufig anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zust\u00e4ndige Registergericht.<\/p>\n<p>(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zust\u00e4ndigkeit anderer Beh\u00f6rden, wegen T\u00e4tigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Ma\u00dfnahmen zu erlassen, wird nicht ber\u00fchrt. \u00a7 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1a Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 3 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierungsstelle f\u00fchrt auf schriftlichen Antrag einer Konformit\u00e4tsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gem\u00e4\u00df Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach \u00a7 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.<br \/>\n(2) Die Akkreditierungsstelle f\u00fchrt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformit\u00e4tsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und h\u00e4lt es auf dem neuesten Stand.<br \/>\n(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungst\u00e4tigkeiten das bei anderen Beh\u00f6rden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle l\u00e4sst Begutachtungen f\u00fcr die in \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Beh\u00f6rden ausf\u00fchren. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachung der akkreditierten Konformit\u00e4tsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Beh\u00f6rden bedienen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Befugnisse gegen\u00fcber Konformit\u00e4tsbewertungsstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchf\u00fchrung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und \u00dcberwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformit\u00e4tsbewertungsstelle erforderlichen Ausk\u00fcnfte und sonstige Unterst\u00fctzung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten Betriebsst\u00e4tten, Gesch\u00e4fts- und Betriebsr\u00e4ume der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu pr\u00fcfen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. Die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle hat an Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Befugnisse gem\u00e4\u00df Satz 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die T\u00e4tigkeiten im Rahmen von \u00a7 2 Absatz 3 ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Eine Konformit\u00e4tsbewertungsstelle darf keine Konformit\u00e4tsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 ohne Akkreditierung durchf\u00fchren, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr diese Konformit\u00e4tsbewertung akkreditiert sein muss. \u00a7 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Beh\u00f6rden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformit\u00e4tsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche t\u00e4tig zu werden, \u00fcbermittelt die Akkreditierungsstelle unverz\u00fcglich die notwendigen Informationen \u00fcber Akkreditierungst\u00e4tigkeiten oder Ma\u00dfnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. Werden der Akkreditierungsstelle Gesch\u00e4ftsgeheimnisse bekannt, so sch\u00fctzt sie deren Vertraulichkeit gegen\u00fcber Dritten.<\/p>\n<p>(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Beh\u00f6rden auf deren Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren einzuleiten, wenn sie \u00fcber M\u00e4ngel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer Konformit\u00e4tsbewertungsstelle unterrichtet wird.<\/p>\n<p>(3) Bei Akkreditierungen f\u00fcr die in \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Beh\u00f6rden, die die Begutachtung nach \u00a7 2 Absatz 3 durchf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Akkreditierungsbeirat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er ber\u00e4t und unterst\u00fctzt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.<\/p>\n<p>(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,<\/p>\n<p>1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformit\u00e4tsbewertungsstellen konkretisieren oder erg\u00e4nzen,<\/p>\n<p>2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, f\u00fcr Akkreditierungst\u00e4tigkeiten konkretisieren oder erg\u00e4nzen,<\/p>\n<p>3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformit\u00e4tsbewertung zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>4. die deutsche Vertretung und Haltung f\u00fcr die Sitzungen der Europ\u00e4ischen Kooperation f\u00fcr Akkreditierung zu koordinieren.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(4) Dem Akkreditierungsbeirat geh\u00f6ren sachverst\u00e4ndige Personen an, insbesondere aus dem Kreis<\/p>\n<p>1. der L\u00e4nder,<\/p>\n<p>2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformit\u00e4tsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche t\u00e4tig zu werden,<\/p>\n<p>3. der Konformit\u00e4tsbewertungsstellen,<\/p>\n<p>4. der Wirtschaft und<\/p>\n<p>5. der Verbraucher und Verbraucherinnen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der sachverst\u00e4ndigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der L\u00e4nder handelt, steht den L\u00e4ndern das Vorschlagsrecht zu.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien f\u00fcr die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und f\u00fcr jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht \u00fcberschreiten. Der Akkreditierungsbeirat w\u00e4hlt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Best\u00e4tigung durch das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie.<\/p>\n<p>(6) Die obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und geh\u00f6rt zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen.<\/p>\n<p>(7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie und der in \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf.<\/p>\n<p>(8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeir\u00e4te ein. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterst\u00fctzen. Sie k\u00f6nnen ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. Das N\u00e4here, einschlie\u00dflich der Besetzung der Fachbeir\u00e4te, regelt die Gesch\u00e4ftsordnung nach Absatz 7.<\/p>\n<p>(9) Die Gesch\u00e4fte des Akkreditierungsbeirates f\u00fchrt die Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Akkreditierungssymbol<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformit\u00e4tsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:<\/p>\n<p>1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,<\/p>\n<p>2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und<\/p>\n<p>3. die Nutzungsrechte f\u00fcr das Akkreditierungssymbol.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vorschuss auf Geb\u00fchren<\/strong><\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zu der Befugnis des \u00a7 15 Absatz 1 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur H\u00f6he der voraussichtlich entstehenden Geb\u00fchren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Beleihung oder Errichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem<\/p>\n<p>1. Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat,<\/p>\n<p>2. Bundesministerium der Finanzen,<\/p>\n<p>3. Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales,<\/p>\n<p>4. Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft,<\/p>\n<p>5. Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit,<\/p>\n<p>6. Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur,<\/p>\n<p>7. Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit<\/p>\n<p>durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k\u00f6nnen ferner n\u00e4here Bestimmungen getroffen werden \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Zust\u00e4ndigkeit der dort genannten Bundesministerien f\u00fcr die Aufsicht und<\/p>\n<p>2. die Ausgestaltung der Aufsicht.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach \u00a7 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt f\u00fcr Akkreditierung errichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Aufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierungsstelle untersteht vorbehaltlich der auf Grund \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffenen Bestimmungen der Aufsicht durch das jeweils zust\u00e4ndige Bundesministerium. Die Bundesministerien \u00fcben die Aufsicht so aus, dass die Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. Die Bundesministerien k\u00f6nnen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtst\u00e4tigkeit insbesondere sich jederzeit \u00fcber die Angelegenheiten der Akkreditierungsstelle, insbesondere durch Einholung von Ausk\u00fcnften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige Ma\u00dfnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. Die Akkreditierungsstelle ist verpflichtet, den Weisungen der Bundesministerien nachzukommen. Diese k\u00f6nnen, wenn die Akkreditierungsstelle ihren Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen an Stelle und auf Kosten der Akkreditierungsstelle selbst durchf\u00fchren oder durch einen anderen durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>(2) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Bundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten Betriebsst\u00e4tten, Gesch\u00e4fts- und Betriebr\u00e4ume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen und zu pr\u00fcfen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. Gegenst\u00e4nde oder gesch\u00e4ftliche Unterlagen k\u00f6nnen im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwahrung genommen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesministerien k\u00f6nnen die Aufsicht auf eine nachgeordnete Beh\u00f6rde oder das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Voraussetzungen und Durchf\u00fchrung der Beleihung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beleihung ist nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gew\u00e4hr f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>2. der Bund an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts zu zwei Dritteln beteiligt ist oder der Bund und die L\u00e4nder, soweit letztere dies w\u00fcnschen, zu jeweils einem Drittel an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind und<\/p>\n<p>3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverh\u00e4ltnis in den in \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angeh\u00f6rige der die Befugnis erteilenden Beh\u00f6rden sind, berufen werden. Dazu sind den in \u00a7 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzur\u00e4umen, die sie unter Einbeziehung der nach \u00a7 5 Absatz 8 zust\u00e4ndigen Fachbeir\u00e4te aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht.<\/p>\n<p>(2) Die zu beleihende juristische Person des Privatrechts muss f\u00fcr die Akkreditierungsstelle \u00fcber eine angemessene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des f\u00fcnften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Nach Ablauf des f\u00fcnften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Haben die Voraussetzungen f\u00fcr die Beleihung nicht vorgelegen oder sind sie nachtr\u00e4glich entfallen, kann die Beleihung jederzeit beendet werden.<\/p>\n<p>(4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 beendet, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Aufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsleitung<\/strong><\/p>\n<p>Die zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berechtigten Personen der Beliehenen m\u00fcssen zuverl\u00e4ssig sein. Die Bestellung zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit und Eignung wesentlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 3 Satz 1 zuwiderhandelt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine \u00c4nderung oder einen Neuerlass der Gesch\u00e4ftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Verk\u00fcndung von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 2 Absatz 1 des Verk\u00fcndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verk\u00fcndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Akkreditierungsstelle+%28Akkreditierungsstellengesetz+%E2%80%93+AkkStelleG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Akkreditierungsstelle+%28Akkreditierungsstellengesetz+%E2%80%93+AkkStelleG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Akkreditierungsstelle+%28Akkreditierungsstellengesetz+%E2%80%93+AkkStelleG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AkkStelleG Vollzitat: &#8222;Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1451\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1451","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1451"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1452,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451\/revisions\/1452"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1451"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1451"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1451"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}