{"id":1443,"date":"2021-05-26T11:20:03","date_gmt":"2021-05-26T11:20:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443"},"modified":"2021-05-26T11:20:03","modified_gmt":"2021-05-26T11:20:03","slug":"gesetz-ueber-agrarstatistiken-agrarstatistikgesetz-agrstatg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz &#8211; AgrStatG)"},"content":{"rendered":"<p>AgrStatG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Teil 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anordnung als Bundesstatistik<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. die Bodennutzungserhebung,<br \/>\n2. die Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde,<br \/>\n3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,<br \/>\n4. die Ernteerhebung,<br \/>\n5. die Gefl\u00fcgelstatistik,<br \/>\n6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,<br \/>\n7. die Milchstatistik,<br \/>\n8. die Fischerei- und Aquakulturstatistik,<br \/>\n9. die Weinstatistik,<br \/>\n10. die Holzstatistik,<br \/>\n11. die D\u00fcngemittelstatistik.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Teil 2<br \/>\nAgrarstatistiken<br \/>\nAbschnitt 1<br \/>\nBodennutzungserhebung<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Fl\u00e4chenerhebung,<br \/>\n2. Bodennutzungshaupterhebung,<br \/>\n3. Zierpflanzenerhebung,<br \/>\n4. Gem\u00fcseerhebung,<br \/>\n5. Baumschulerhebung,<br \/>\n6. Baumobstanbauerhebung,<br \/>\n7. Strauchbeerenerhebung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nFl\u00e4chenerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Fl\u00e4chenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fl\u00e4chenerhebung wird allgemein j\u00e4hrlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenfl\u00e4chen nach der Art der tats\u00e4chlichen Nutzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 5 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<br \/>\nUnterabschnitt 3<br \/>\nBodennutzungshaupterhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:<\/p>\n<p>1. die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1,<br \/>\n2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Fl\u00e4chen von mindestens f\u00fcnf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4che.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale \u00fcber die Nutzung der Fl\u00e4chen erhoben;<\/p>\n<p>2. bei h\u00f6chstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.<\/p>\n<p>(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Fl\u00e4chen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Z\u00fcchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum f\u00fcr den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 4<br \/>\nZierpflanzenerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1, deren Fl\u00e4chen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind<\/p>\n<p>1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:<\/p>\n<p>a) die Grundfl\u00e4che nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,<br \/>\nb) die beheizte Grundfl\u00e4che unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,<br \/>\nc) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,<br \/>\nd) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufl\u00e4che nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,<\/p>\n<p>2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfl\u00e4che im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 5<br \/>\nGem\u00fcseerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Gem\u00fcseerhebung sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1<\/p>\n<p>1. mit Fl\u00e4chen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gem\u00fcse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,<\/p>\n<p>2. mit Produktionsfl\u00e4chen f\u00fcr Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11b Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gem\u00fcseerhebung wird durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 1<\/p>\n<p>a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,<\/p>\n<p>b) j\u00e4hrlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei h\u00f6chstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;<\/p>\n<p>abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei h\u00f6chstens 6 000 Betrieben ermittelt;<\/p>\n<p>2. bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 2 allgemein j\u00e4hrlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.<\/p>\n<p>(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den L\u00e4ndern Berlin und Bremen nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorl\u00e4ufigen Ergebnisses f\u00fcr Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgef\u00fchrt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Gem\u00fcseerhebung sind<\/p>\n<p>1. bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 1<\/p>\n<p>a) zum Anbau von Gem\u00fcse und Erdbeeren:<\/p>\n<p>aa) die Anbaufl\u00e4che und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zus\u00e4tzlich der Stand der Ertragsf\u00e4higkeit,<br \/>\nbb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gem\u00fcse zus\u00e4tzlich die Grundfl\u00e4che,<\/p>\n<p>b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfl\u00e4che im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,<\/p>\n<p>2. bei den Betrieben nach \u00a7 11a Nummer 2: die Produktionsfl\u00e4che, die Anbaufl\u00e4che und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr alle Pflanzenarten: die Angabe zur \u00f6kologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 6<br \/>\nBaumschulerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1 mit Baumschulfl\u00e4chen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzg\u00e4rten in Forstbetrieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Nutzung der Baumschulfl\u00e4chen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfl\u00e4che insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Best\u00e4nde an Forstpflanzen nach Zahl und Art.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 7<br \/>\nBaumobstanbauerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1, deren Baumobstfl\u00e4chen mindestens 0,5 Hektar betragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle f\u00fcnf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Nutzung der Baumobstfl\u00e4chen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:<\/p>\n<p>1. die Gesamtfl\u00e4che des Baumobstanbaus,<\/p>\n<p>2. die Obstarten nach der Fl\u00e4che und dem Verwendungszweck des Obstes sowie f\u00fcr Tafel\u00e4pfel und Tafelbirnen zus\u00e4tzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der B\u00e4ume jeweils nach der Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>3. die Angabe zur \u00f6kologischen Wirtschaftsweise.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 8<br \/>\nStrauchbeerenerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenfl\u00e4chen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17b Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein j\u00e4hrlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgef\u00fchrt. In den L\u00e4ndern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind<\/p>\n<p>1. j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>a) die Anbaufl\u00e4che und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zus\u00e4tzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zus\u00e4tzlich der Stand der Ertragsf\u00e4higkeit,<br \/>\nb) die Angabe zur \u00f6kologischen Wirtschaftsweise,<\/p>\n<p>2. zus\u00e4tzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nErhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungseinheiten der Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbest\u00e4nden, die f\u00fcr die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.<\/p>\n<p>(2) Die Erhebungen erfassen die Best\u00e4nde an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne R\u00fccksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgr\u00fcnde des Besitzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Berichtszeitpunkt, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde wird in jedem Jahr durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei h\u00f6chstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale \u00fcber die Best\u00e4nde an Rindern und Schweinen erhoben;<br \/>\n2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei h\u00f6chstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale \u00fcber die Best\u00e4nde an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:<\/p>\n<p>1. Die Erhebung wird in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgef\u00fchrt.<br \/>\n2. werden die Merkmale \u00fcber die Best\u00e4nde an Rindern nach \u00a7 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei h\u00f6chstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei h\u00f6chstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Erhebungsmerkmale<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungsmerkmale der Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde sind:<\/p>\n<p>1. bei den Best\u00e4nden an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,<br \/>\n2. bei den Best\u00e4nden an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen au\u00dferdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Tr\u00e4chtigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale f\u00fcr die Best\u00e4nde an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder k\u00f6nnen sie, auch unter Ber\u00fccksichtigung des zus\u00e4tzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualit\u00e4t ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbest\u00e4nde ausschlie\u00dflich unter Verwendung solcher Daten durchgef\u00fchrt, soweit die von den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Ma\u00dfgaben Anwendung:<\/p>\n<p>1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach \u00a7 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), ge\u00e4ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n2. Die Erhebung wird allgemein in allen L\u00e4ndern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgef\u00fchrt.<br \/>\n3. Zus\u00e4tzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach \u00a7 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 21 bis 23 (weggefallen)<br \/>\nAbschnitt 4<br \/>\nStrukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Agrarstrukturerhebung (\u00a7\u00a7 25 bis 28),<br \/>\n2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (\u00a7\u00a7 29 bis 33).<\/p>\n<p>(2) Zur r\u00e4umlichen Darstellung statistischer Ergebnisse d\u00fcrfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar gro\u00df sind.<br \/>\nUnterabschnitt 2<br \/>\nAgrarstrukturerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Erhebungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftsz\u00e4hlung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:<\/p>\n<p>1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,<\/p>\n<p>2. die landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen des Betriebes entsprechend ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 \u00fcber die F\u00f6rderung der l\u00e4ndlichen Entwicklung durch den Europ\u00e4ischen Landwirtschaftsfonds f\u00fcr die Entwicklung des l\u00e4ndlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698\/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>3. die Rechtsform des Betriebes,<\/p>\n<p>4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Unternehmensgruppe,<\/p>\n<p>5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach \u00a7 8 Absatz 1,<\/p>\n<p>7. die bew\u00e4sserbare und die bew\u00e4sserte Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>8. zu den Best\u00e4nden<\/p>\n<p>a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,<\/p>\n<p>b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018\/1091 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 \u00fcber integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166\/2008 und (EU) Nr. 1337\/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>c) an Gefl\u00fcgel: die Zahl der Tiere und der Haltungspl\u00e4tze jeweils nach Art und Nutzungszweck,<\/p>\n<p>d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,<\/p>\n<p>9. zum \u00f6kologischen Landbau:<\/p>\n<p>a) die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen,<\/p>\n<p>b) die Anbaufl\u00e4chen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,<\/p>\n<p>c) die Zahl der in die \u00f6kologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,<\/p>\n<p>10. zum Betriebsleiter:<\/p>\n<p>a) das Geschlecht und Geburtsjahr,<\/p>\n<p>b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugeh\u00f6rigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,<\/p>\n<p>c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes \u00fcbernommen wurde,<\/p>\n<p>d) die Arbeitszeit f\u00fcr landwirtschaftliche Arbeiten f\u00fcr den Betrieb,<\/p>\n<p>e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem h\u00f6chsten Bildungsabschluss,<\/p>\n<p>f) die Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme der beruflichen Bildung,<\/p>\n<p>11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften \u00fcber Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von St\u00fctzungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637\/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73\/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307\/2013 oder von Existenzgr\u00fcndungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305\/2013,<\/p>\n<p>13. zu den Eigentums- und Pachtverh\u00e4ltnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che:<\/p>\n<p>a) die Gr\u00f6\u00dfe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che nach Besitzformen,<\/p>\n<p>b) die auf die Fl\u00e4chen entfallenden Pachtentgelte f\u00fcr gepachtete H\u00f6fe nach der Gr\u00f6\u00dfe der Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>c) die Pachtentgelte f\u00fcr gepachtete Einzelgrundst\u00fccke nach der Gr\u00f6\u00dfe und Art der Nutzung der Fl\u00e4chen,<\/p>\n<p>d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte f\u00fcr gepachtete Einzelgrundst\u00fccke nach der Gr\u00f6\u00dfe und Art der Nutzung der Fl\u00e4chen,<\/p>\n<p>14. zu den sozial\u00f6konomischen Verh\u00e4ltnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das au\u00dferbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb h\u00f6her ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschafts\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu ber\u00fccksichtigen,<br \/>\n15. zur Hofnachfolge:<\/p>\n<p>a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Hofnachfolge,<\/p>\n<p>b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,<\/p>\n<p>16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur F\u00f6rderung der l\u00e4ndlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den f\u00fcr 2020 gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2018\/1091 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166\/2008 und (EU) Nr. 1337\/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei h\u00f6chstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:<\/p>\n<p>1. zu den Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:<\/p>\n<p>a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangeh\u00f6rigen einschlie\u00dflich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit f\u00fcr landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten f\u00fcr den Betrieb sowie in anderer Erwerbst\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p>b) bei den st\u00e4ndig im Betrieb Besch\u00e4ftigten, die keine Familienangeh\u00f6rigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit f\u00fcr landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten f\u00fcr den Betrieb,<\/p>\n<p>c) bei den nicht st\u00e4ndig im Betrieb Besch\u00e4ftigten, die keine Familienangeh\u00f6rigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit f\u00fcr landwirtschaftliche Arbeiten f\u00fcr den Betrieb,<\/p>\n<p>2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten f\u00fcr den Betrieb: die Arbeitszeit,<\/p>\n<p>3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,<\/p>\n<p>4. zu anderen Erwerbst\u00e4tigkeiten als Landwirtschaft:<\/p>\n<p>a) die Art der T\u00e4tigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,<\/p>\n<p>b) die Art der T\u00e4tigkeiten in weiteren, rechtlich selbst\u00e4ndigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschafts\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,<\/p>\n<p>5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbst\u00e4tigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,<\/p>\n<p>6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,<\/p>\n<p>7. die Zahl der Haltungspl\u00e4tze:<\/p>\n<p>a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,<\/p>\n<p>b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entl\u00fcftung und Nutzungszweck der Tiere,<\/p>\n<p>c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,<\/p>\n<p>8. zu Wirtschaftsd\u00fcngern:<\/p>\n<p>a) die Lagerung nach D\u00fcngerform, Art des Lagers, Lagerkapazit\u00e4t, Lagerdauer und Art der Abdeckung,<\/p>\n<p>b) bei festem Wirtschaftsd\u00fcnger: die ausgebrachte Menge nach D\u00fcngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zus\u00e4tzlich nach bestellter und unbestellter Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>c) bei fl\u00fcssigem Wirtschaftsd\u00fcnger: die ausgebrachte Menge nach D\u00fcngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zus\u00e4tzlich nach bestellter und unbestellter Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach D\u00fcngerform,<\/p>\n<p>e) die Gr\u00f6\u00dfe der mit Wirtschaftsd\u00fcnger ged\u00fcngten landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che des Betriebes nach D\u00fcngerform,<\/p>\n<p>f) bei unbestellten Ackerfl\u00e4chen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach D\u00fcngerform, bei fl\u00fcssigen Wirtschaftsd\u00fcngern zus\u00e4tzlich nach Ausbringungstechnik,<\/p>\n<p>9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten D\u00fcngemitteln:<\/p>\n<p>a) die Gr\u00f6\u00dfe der mit mineralischen D\u00fcngemitteln ged\u00fcngten landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che des Betriebes,<\/p>\n<p>b) die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter D\u00fcngemittel,<\/p>\n<p>10. die Art der Gewinnermittlung,<\/p>\n<p>11. die Form der Umsatzbesteuerung.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Erhebung der Rinderbest\u00e4nde nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt \u00a7 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Berichtszeitraum ist f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in \u00a7 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,<br \/>\n2. die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,<br \/>\n3. das Erhebungsmerkmal nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate M\u00e4rz 2019 bis Februar 2020,<br \/>\n4. die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zw\u00f6lf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,<br \/>\n5. das Erhebungsmerkmal nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,<br \/>\n6. die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,<br \/>\n7. die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,<br \/>\n8. das Erhebungsmerkmal nach \u00a7 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.<\/p>\n<p>Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. M\u00e4rz 2020. Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die \u00fcbrigen Erhebungsmerkmale nach \u00a7 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nStrukturerhebung der Forstbetriebe<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erf\u00fcllen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 29: Zur Anwendung vgl. \u00a7 33 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Periodizit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle f\u00fcnf Jahre durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:<\/p>\n<p>1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,<\/p>\n<p>2. die Rechtsform des Betriebes,<\/p>\n<p>3. die Waldfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 31: Zur Anwendung vgl. \u00a7 33 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Berichtszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach \u00a7 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach \u00a7 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualit\u00e4t vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschlie\u00dflich unter Verwendung dieser Daten durchgef\u00fchrt. In diesem Fall sind die zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Ma\u00dfgabe Anwendung:<\/p>\n<p>1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>2. Erhebungsmerkmale sind:<\/p>\n<p>a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,<br \/>\nb) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,<br \/>\nc) die Waldfl\u00e4che.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 34 bis 43 (weggefallen)<br \/>\nAbschnitt 5<br \/>\n(weggefallen)<br \/>\nAbschnitt 6<br \/>\nErnteerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Allgemeine Vorschrift<\/strong><\/p>\n<p>Die Ernteerhebung umfasst:<\/p>\n<p>1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,<br \/>\n2. Besondere Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 45 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, au\u00dfer in den L\u00e4ndern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgef\u00fchrt. Sie umfasst<\/p>\n<p>1. bei Feldfr\u00fcchten, Gr\u00fcnland, Baumobst und Reben: Sch\u00e4tzungen der voraussichtlichen und endg\u00fcltigen Naturalertr\u00e4ge des laufenden Jahres,<\/p>\n<p>2. bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, au\u00dfer im Land Hamburg: Sch\u00e4tzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbest\u00e4nde,<\/p>\n<p>3. bei Feldfr\u00fcchten, au\u00dfer im Land Hamburg: Sch\u00e4tzungen der Fl\u00e4chen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatfl\u00e4chen und der ausgewinterten Fl\u00e4chen,<\/p>\n<p>4. bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der G\u00fcte des Mostes,<\/p>\n<p>5. bei Baumobst: Sch\u00e4tzungen der Ernteverwendung,<\/p>\n<p>6. die Angabe zur \u00f6kologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4tzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbest\u00e4nde bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni k\u00f6nnen auch durch die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Erg\u00e4nzung der Sch\u00e4tzungen von Ernteertr\u00e4gen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 k\u00f6nnen in jedem Jahr bei h\u00f6chstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 oder bei Baumobst f\u00fcr h\u00f6chstens 0,5 vom Hundert der Anbaufl\u00e4chen die Ertr\u00e4ge festgestellt werden. Dabei d\u00fcrfen j\u00e4hrlich nicht mehr als f\u00fcnf Arten von Gem\u00fcse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfr\u00fcchten, mit Ausnahme der gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfr\u00fcchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Besondere Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Besondere Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung wird in jedem Jahr, au\u00dfer in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg, auf h\u00f6chstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 durchgef\u00fchrt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.<\/p>\n<p>(2) Ermittelt werden die Naturalertr\u00e4ge bei landwirtschaftlichen Feldfr\u00fcchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Gr\u00f6\u00dfe der in die Erhebung einbezogenen Fl\u00e4che, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverh\u00e4ltnisse. Bei Getreide und Raps werden zus\u00e4tzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erw\u00fcnschten Stoffen (\u00a7 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).<\/p>\n<p>(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstst\u00e4ndigen Bundesoberbeh\u00f6rde im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft, ermittelt. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Erhebung zust\u00e4ndigen Stellen der L\u00e4nder \u00fcbermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erf\u00fcllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\nGefl\u00fcgelstatistik<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Gefl\u00fcgelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Erhebung in Br\u00fctereien,<br \/>\n2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,<br \/>\n3. Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nErhebung in Br\u00fctereien<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten sind die Br\u00fctereien mit einem Fassungsverm\u00f6gen von mindestens 1 000 Eiern ausschlie\u00dflich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen L\u00e4ndern haben f\u00fcr jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung in Br\u00fctereien wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Bruteiereinlagen und die K\u00fckenerzeugung erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Br\u00fctereien sind:<\/p>\n<p>1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von H\u00fchnern, Enten, G\u00e4nsen, Truth\u00fchnern und Perlh\u00fchnern sowie die Zahl der geschl\u00fcpften K\u00fcken, bei H\u00fchnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,<\/p>\n<p>2. zus\u00e4tzlich das Fassungsverm\u00f6gen der Brutanlagen ausschlie\u00dflich des Schlupfraumes.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, f\u00fcr das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nErhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungspl\u00e4tzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen L\u00e4ndern haben f\u00fcr jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungspl\u00e4tze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungspl\u00e4tze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 4<br \/>\nErhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien sind die Schlachtereien, die<\/p>\n<p>1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017\/625 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. M\u00e4rz 2017 \u00fcber amtliche Kontrollen und andere amtliche T\u00e4tigkeiten zur Gew\u00e4hrleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften \u00fcber Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur \u00c4nderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\/2001, (EG) Nr. 396\/2005, (EG) Nr. 1069\/2009, (EG) Nr. 1107\/2009, (EU) Nr. 1151\/2012, (EU) Nr. 652\/2014, (EU) 2016\/429 und (EU) 2016\/2031 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\/2005 und (EG) Nr. 1099\/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\/58\/EG, 1999\/74\/EG, 2007\/43\/EG, 2008\/119\/EG und 2008\/120\/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\/2004 und (EG) Nr. 882\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\/608\/EWG, 89\/662\/EWG, 90\/425\/EWG, 91\/496\/EWG, 96\/23\/EG, 96\/93\/EG und 97\/78\/EG des Rates und des Beschlusses 92\/438\/EWG des Rates (Verordnung \u00fcber amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und<\/p>\n<p>2. Gefl\u00fcgel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 \u00fcber Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93\/23\/EWG, 93\/24\/EWG und 93\/25\/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.<\/p>\n<p>Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen L\u00e4ndern haben f\u00fcr jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Gefl\u00fcgelschlachtungen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Gefl\u00fcgels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 8<br \/>\nSchlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Erhebung der Schlachtungen,<\/p>\n<p>2. Erhebung der Schlachtgewichte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nErhebung \u00fcber Schlachtungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung \u00fcber Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854\/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach \u00a7 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in \u00a7 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.<br \/>\n(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nSchlachtgewichtsstatistik<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in \u00a7 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 9<br \/>\nMilchstatistik<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Erg\u00e4nzende Sch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 10<br \/>\nFischerei- und Aquakulturstatistik<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65a Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik,<\/p>\n<p>2. Aquakulturstatistik.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nHochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischm\u00e4rkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausl\u00e4ndischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:<\/p>\n<p>1. Beginn und Ende der Fangreise,<br \/>\n2. Fangplatz,<br \/>\n3. Fangger\u00e4t,<br \/>\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,<br \/>\n5. Anlandehafen,<br \/>\n6. Anlandegebiet,<br \/>\n7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erl\u00f6s.<\/p>\n<p>(2) Bei Anlandungen deutscher K\u00fcstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.<\/p>\n<p>(3) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nAquakulturstatistik<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68a Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 \u00fcber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur \u00c4nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954\/2003 und (EG) Nr. 1224\/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371\/2002 und (EG) Nr. 639\/2004 des Rates und des Beschlusses 2004\/585\/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die<\/p>\n<p>1. in dem nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 oder \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu f\u00fchrenden Register erfasst sind,<\/p>\n<p>2. eine Anzeige zur Registrierung nach \u00a7 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder<\/p>\n<p>3. einen Antrag auf Genehmigung nach \u00a7 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68b Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aquakulturstatistik wird j\u00e4hrlich, beginnend 2012, durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis M\u00e4rz f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,<\/p>\n<p>2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei h\u00f6chstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum M\u00e4rz bis Juni f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.<\/p>\n<p>(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind<\/p>\n<p>1. j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>a) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu S\u00fc\u00dfwasser sowie der Anteil der \u00f6kologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,<\/p>\n<p>b) die Zahl oder das Gewicht der j\u00e4hrlichen Zuf\u00fchrung zur Aquakultur auf der Grundlage von F\u00e4ngen nach biologischer Art,<\/p>\n<p>c) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,<\/p>\n<p>d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuf\u00fchrungen zur Aquakultur auf der Grundlage von F\u00e4ngen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,<\/p>\n<p>2. zus\u00e4tzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren f\u00fcr Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengr\u00f6\u00dfe, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu S\u00fc\u00dfwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege f\u00fcr nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.<\/p>\n<p>(3) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 11<br \/>\nWeinstatistik<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Rebfl\u00e4chenerhebung,<br \/>\n2. Ernteerhebung,<br \/>\n3. Erhebung der Erzeugung,<br \/>\n4. Bestandserhebung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nRebfl\u00e4chenerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Erhebungsart und Periodizit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die Rebfl\u00e4chenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Rebfl\u00e4chenerhebung sind<\/p>\n<p>1. die Gr\u00f6\u00dfe der mit Keltertrauben bestockten Rebfl\u00e4che nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,<br \/>\n2. in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebfl\u00e4chen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europ\u00e4ischen Statistiken \u00fcber Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357\/79 des Rates und der Richtlinie 2001\/109\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuf\u00fchren ist, f\u00fcr Statistiken \u00fcber Betriebe mit bestockter Rebfl\u00e4che nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zus\u00e4tzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der mit Keltertrauben bestockten Rebfl\u00e4chen sowie f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils der 31. Juli.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nErnteerhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale, Erhebungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Die Ernteerhebung wird allgemein j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist sp\u00e4testens der 15. Januar des Folgejahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfl\u00e4che und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und wei\u00dfer Traubenmenge, die Ertragsfl\u00e4chen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfl\u00e4che. Die Gliederung nach der Art der Rebfl\u00e4che entspricht der Gliederung gem\u00e4\u00df Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436\/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchf\u00fchrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur \u00dcberwachung des Marktes, der Begleitdokumente f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsb\u00fccher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 4<br \/>\nErhebung der Erzeugung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale, Erhebungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist sp\u00e4testens der 15. Januar des Folgejahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und wei\u00dfen Trauben.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 5<br \/>\nBestandserhebung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75a Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:<\/p>\n<p>1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,<\/p>\n<p>2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,<\/p>\n<p>3. die Unternehmen des Gro\u00dfhandels mit Wein und Traubenmost,<\/p>\n<p>soweit sie zum Berichtszeitpunkt \u00fcber einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale, Erhebungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Weinbest\u00e4nde erhoben. Erhebungszeitpunkt ist sp\u00e4testens der 7. August eines jeden Jahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Best\u00e4nde an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und wei\u00dfen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inl\u00e4ndischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und Wein aus Drittl\u00e4ndern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europ\u00e4ischen Union und Wein aus Drittl\u00e4ndern. Die inl\u00e4ndischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Best\u00e4nde an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zus\u00e4tzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 12<br \/>\nHolzstatistik<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschrift<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Einzelerhebungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:<\/p>\n<p>1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,<\/p>\n<p>2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nErhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei h\u00f6chstens 15 000 Erhebungseinheiten j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Rohholz erhoben.<\/p>\n<p>(2) Die Ergebnisse der Betriebe von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen des privaten Rechts k\u00f6nnen von den L\u00e4ndern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.<\/p>\n<p>(2) Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.<br \/>\nUnterabschnitt 3<br \/>\nErhebung in Betrieben der Holzbearbeitung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Besch\u00e4ftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei S\u00e4gewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zug\u00e4nge, Abg\u00e4nge und Best\u00e4nde an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale Zug\u00e4nge und Abg\u00e4nge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt f\u00fcr die Best\u00e4nde ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 13<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 85 bis 87 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 14<br \/>\nD\u00fcngemittelstatistik<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erhebungseinheiten der D\u00fcngemittelstatistik sind die Unternehmen, die D\u00fcngemittel erstmals in Verkehr bringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Erhebungsart, Periodizit\u00e4t, Merkmale<\/strong><\/p>\n<p>Die D\u00fcngemittelstatistik wird allgemein viertelj\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt. Es werden Merkmale \u00fcber den Inlandsabsatz von D\u00fcngemitteln erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebungsmerkmale der D\u00fcngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen D\u00fcngemitteln nach Pflanzenn\u00e4hrstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.<\/p>\n<p>(2) Der Berichtszeitraum f\u00fcr die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Teil 3<br \/>\nGemeinsame Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91 Erhebungseinheiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018\/1091.<\/p>\n<p>(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:<\/p>\n<p>1. Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens<\/p>\n<p>a) f\u00fcnf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4che,<br \/>\nb) zehn Rindern,<br \/>\nc) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,<br \/>\nd) 20 Schafen,<br \/>\ne) 20 Ziegen,<br \/>\nf) 1 000 Haltungspl\u00e4tzen f\u00fcr Gefl\u00fcgel,<br \/>\ng) 0,5 Hektar Hopfenfl\u00e4che,<br \/>\nh) 0,5 Hektar Tabakfl\u00e4che,<br \/>\ni) ein Hektar Dauerkulturfl\u00e4che im Freiland,<br \/>\nj) jeweils 0,5 Hektar Rebfl\u00e4che, Baumschulfl\u00e4che oder Obstfl\u00e4che,<br \/>\nk) 0,5 Hektar Gem\u00fcse- oder Erdbeerfl\u00e4che im Freiland,<br \/>\nl) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfl\u00e4che im Freiland,<br \/>\nm) 0,1 Hektar Fl\u00e4che unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder<br \/>\nn) 0,1 Hektar Produktionsfl\u00e4che f\u00fcr Speisepilze,<\/p>\n<p>2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfl\u00e4che.<\/p>\n<p>(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erf\u00fcllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsf\u00fchrung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach \u00a7 1 f\u00fcr den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.<\/p>\n<p>(4a) Betriebssitz ist das Grundst\u00fcck, auf dem sich die Wirtschaftsgeb\u00e4ude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgeb\u00e4ude des Betriebs auf mehreren Grundst\u00fccken, ist Betriebssitz das Grundst\u00fcck, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgeb\u00e4ude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgeb\u00e4ude, so ist das Grundst\u00fcck Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.<\/p>\n<p>(5) Geh\u00f6ren mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen f\u00fcr jeden ihrer inl\u00e4ndischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbst\u00e4ndiger F\u00fchrung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen L\u00e4ndern haben f\u00fcr jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.<\/p>\n<p>(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgef\u00fchrt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92 Hilfsmerkmale<\/strong><\/p>\n<p>Hilfsmerkmale sind:<\/p>\n<p>1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Beh\u00f6rdenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der zu Befragenden nach \u00a7 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,<\/p>\n<p>2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach \u00a7 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,<\/p>\n<p>2a. Namen, Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der Personen, die f\u00fcr R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung stehen,<\/p>\n<p>3. die Anschrift des Betriebssitzes,<\/p>\n<p>4. zus\u00e4tzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in \u00a7 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,<\/p>\n<p>5. die Art des Betriebs,<\/p>\n<p>6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (\u00a7 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Fl\u00e4chen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Fl\u00e4chen oder der jeweiligen Eigent\u00fcmer,<\/p>\n<p>7. die Gr\u00f6\u00dfe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Fl\u00e4chen,<\/p>\n<p>8. die Belegenheit der Baumobstfl\u00e4chen nach \u00a7 15 und der Felder nach \u00a7 47 Absatz 1,<\/p>\n<p>9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach \u00a7 67,<\/p>\n<p>10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach \u00a7 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. \u00a7 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (\u00a7 2 Nummer 2), der Gem\u00fcseerhebung (\u00a7 2 Nummer 4), der Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde (\u00a7 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (\u00a7 1 Nummer 3), der Besonderen Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung (\u00a7 44 Nummer 2), der Aquakulturstatistik (\u00a7 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (\u00a7 78 Nummer 1) keine Anwendung. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass \u00a7 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes f\u00fcr die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und f\u00fcr die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>(2) Auskunftspflichtig sind:<\/p>\n<p>1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach \u00a7 6 Nummer 1 f\u00fcr die Bodennutzungshaupterhebung, nach \u00a7 9 f\u00fcr die Zierpflanzenerhebung, nach \u00a7 11a f\u00fcr die Gem\u00fcseerhebung, nach \u00a7 12 f\u00fcr die Baumschulerhebung, nach \u00a7 15 f\u00fcr die Baumobstanbauerhebung, nach \u00a7 17a f\u00fcr die Strauchbeerenerhebung, nach \u00a7 18 Absatz 1 f\u00fcr die Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde, nach \u00a7 25 f\u00fcr die Agrarstrukturerhebung, nach \u00a7 29 f\u00fcr die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach \u00a7 47 Absatz 1 f\u00fcr die Besondere Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung, nach \u00a7 49 f\u00fcr die Erhebung in Br\u00fctereien, nach \u00a7 52 f\u00fcr die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach \u00a7 55 f\u00fcr die Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien, nach \u00a7 66 f\u00fcr die Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischm\u00e4rkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach \u00a7 68a f\u00fcr die Aquakulturstatistik, nach \u00a7 75a Nummer 2 und 3 f\u00fcr die Bestandserhebung, nach \u00a7 79 f\u00fcr die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach \u00a7 82 f\u00fcr die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach \u00a7 88 f\u00fcr die D\u00fcngemittelstatistik,<\/p>\n<p>2. die nach Landesrecht f\u00fcr die F\u00fchrung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zust\u00e4ndigen Stellen f\u00fcr die Fl\u00e4chenerhebung nach \u00a7 4,<\/p>\n<p>3. die Bewirtschafter der Fl\u00e4chen nach \u00a7 6 Nummer 2 f\u00fcr die Bodennutzungshaupterhebung,<\/p>\n<p>4. die f\u00fcr die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden f\u00fcr die Erhebung nach \u00a7 59, die f\u00fcr die Preismeldung f\u00fcr Schlachtk\u00f6rper nach \u00a7 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden f\u00fcr die Erhebung nach \u00a7 61 jeweils bis sp\u00e4testens zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,<\/p>\n<p>5. (weggefallen)<\/p>\n<p>6. die nach Landesrecht f\u00fcr die auf Grund der von den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu f\u00fchrende Weinbaukartei und f\u00fcr die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen f\u00fcr Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gem\u00e4\u00df der Wein-\u00dcberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zust\u00e4ndigen Stellen f\u00fcr die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben f\u00fcr die Erhebungen nach \u00a7 70 bis sp\u00e4testens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den \u00a7\u00a7 72 und 74 bis sp\u00e4testens 1. M\u00e4rz des darauf folgenden Jahres, nach \u00a7 76 bis sp\u00e4testens 1. Oktober eines jeden Jahres.<\/p>\n<p>(3) Die Angaben<\/p>\n<p>1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (\u00a7 46),<\/p>\n<p>2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der zu Befragenden (\u00a7 92 Nummer 1),<\/p>\n<p>3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der Personen, die f\u00fcr R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung stehen (\u00a7 92 Nummer 2a),<\/p>\n<p>sind freiwillig.<\/p>\n<p>(4) Die Ausk\u00fcnfte zur Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten\u00fcberwachung unterliegenden Fischarten k\u00f6nnen von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quoten\u00fcberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die nach diesem Gesetz durchzuf\u00fchrenden Statistiken d\u00fcrfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung \u00fcbereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeitr\u00e4ume bezogen werden k\u00f6nnen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde (\u00a7\u00a7 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (\u00a7\u00a7 25 bis 28) d\u00fcrfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften \u00fcber die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die Agrarstrukturerhebung (\u00a7\u00a7 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (\u00a7\u00a7 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (\u00a7 27 Absatz 1 Nummer 1, \u00a7 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht f\u00fcr das Vermessungswesen zust\u00e4ndigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Geb\u00e4ude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94 Durchf\u00fchrung von Bundesstatistiken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die f\u00fcr die Quoten\u00fcberwachung zust\u00e4ndige Bundesbeh\u00f6rde \u00fcbernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und K\u00fcstenfischereistatistik (\u00a7 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Ver\u00f6ffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.<\/p>\n<p>(2) Die D\u00fcngemittelstatistik (\u00a7 1 Nummer 11), die Erhebung in Br\u00fctereien (\u00a7 48 Nummer 1), die Erhebung in Gefl\u00fcgelschlachtereien (\u00a7 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (\u00a7 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.<\/p>\n<p>(3) Der Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (\u00a7 1 Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Ver\u00f6ffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.<\/p>\n<p>(4) Die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder \u00fcbermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94a Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. f\u00fcr nach diesem Gesetz durchzuf\u00fchrende Bundesstatistiken<\/p>\n<p>a) die Durchf\u00fchrung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizit\u00e4t zu verl\u00e4ngern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschr\u00e4nken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ausf\u00fchrlichkeit oder H\u00e4ufigkeit ben\u00f6tigt werden oder wenn tats\u00e4chliche Voraussetzungen f\u00fcr eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich ge\u00e4ndert haben;<\/p>\n<p>b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuf\u00fchren, wenn dies zur Deckung eines ge\u00e4nderten Bedarfs f\u00fcr Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen Merkmale, die die H\u00f6he von Ums\u00e4tzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen;<\/p>\n<p>c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchf\u00fchrung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union erforderlich ist;<\/p>\n<p>2. die Werte nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;<\/p>\n<p>3. die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Besonderen Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung (\u00a7 47) festzulegen;<\/p>\n<p>4. die j\u00e4hrliche Erhebung von Daten \u00fcber die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des \u00f6kologischen\/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834\/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 \u00fcber die \u00f6kologische\/biologische Produktion und die Kennzeichnung von \u00f6kologischen\/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092\/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie f\u00fcr diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen \u00fcber die Auskunftspflicht, die Durchf\u00fchrung, die \u00dcbermittlung und Aufbereitung von Daten sowie \u00fcber ein Betriebsregister zu treffen;<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Bodennutzungshaupterhebung (\u00a7\u00a7 6 bis 8), die Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde (\u00a7\u00a7 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (\u00a7\u00a7 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (\u00a7\u00a7 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen \u00fcber Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsd\u00fcngern und Biogas-G\u00e4rresten sowie \u00fcber Haltungs- und F\u00fctterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Durchf\u00fchrung der Erhebungen nach \u00a7 1 k\u00f6nnen Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den L\u00e4ndern. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.<\/p>\n<p>(2) Bei der Durchf\u00fchrung der Erhebungen nach \u00a7 1 k\u00f6nnen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich t\u00e4tig sind und f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine Entsch\u00e4digung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n<p>(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualit\u00e4tsermittlung (\u00a7 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben w\u00e4hrend der \u00fcblichen Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten zu gestatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Fortschreibeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Bodennutzungshaupterhebung (\u00a7 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (\u00a7 2 Nummer 6) k\u00f6nnen ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgef\u00fchrt werden. Wird dieses Verfahren durchgef\u00fchrt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Betriebsregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach \u00a7 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Fl\u00e4chenerhebung, und nach \u00a7 1 Nummer 2 bis 4, 5 (\u00a7 48 Nummer 2), 8 (\u00a7 65a Nummer 2), 9 (\u00a7 69 Nummer 4) und 10 (\u00a7 78 Nummer 1) f\u00fchren die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder einheitliche Betriebsregister. F\u00fcr die Agrarstatistiken nach \u00a7 1 Nummer 5 (\u00a7 48 Nummer 1 und 3) f\u00fchrt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:<\/p>\n<p>1. zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,<br \/>\n2. zur Ziehung von Stichproben,<br \/>\n3. zur Aufstellung von Rotationspl\u00e4nen,<br \/>\n4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,<br \/>\n5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,<br \/>\n6. zur Eingangskontrolle und zu R\u00fcckfragen bei den Befragten,<br \/>\n7. zur Durchf\u00fchrung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,<br \/>\n8. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,<br \/>\n9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und<br \/>\n10. zur agrarstatistischen Auswertung.<\/p>\n<p>F\u00fcr agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenf\u00fchrungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen d\u00fcrfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzul\u00e4ssig ist:<\/p>\n<p>1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (\u00a7 8 Absatz 1, \u00a7 11 Absatz 1, \u00a7 11c Absatz 1, \u00a7 14 Absatz 1, \u00a7 17 Absatz 1, \u00a7 17c Absatz 1),<br \/>\n2. Erhebungsmerkmale der Erhebung \u00fcber die Viehbest\u00e4nde (\u00a7\u00a7 20, 20a),<br \/>\n3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (\u00a7 27),<br \/>\n4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (\u00a7 31 Absatz 2 und \u00a7 33 Absatz 2 Nummer 2),<br \/>\n5. Erhebungsmerkmale der Gefl\u00fcgelstatistik (\u00a7 51 Absatz 1, \u00a7 54 Absatz 1, \u00a7 57 Absatz 1),<br \/>\n6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (\u00a7 68b Absatz 2),<br \/>\n7. Erhebungsmerkmale der Rebfl\u00e4chenerhebung (\u00a7 71 Absatz 1),<br \/>\n8. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (\u00a7 77 Absatz 1),<br \/>\n9. Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (\u00a7 81 Absatz 1).<\/p>\n<p>(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und j\u00e4hrlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verf\u00fcgbar sind:<\/p>\n<p>1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Beh\u00f6rdenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den \u00a7\u00a7 49, 52, 55, 68a, 75a Nummer 2 und 3, \u00a7\u00a7 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach \u00a7 93 Absatz 2 Nummer 4,<br \/>\n1a. Namen, Rufnummern und Adressen f\u00fcr elektronische Post der Personen, die f\u00fcr R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung stehen,<\/p>\n<p>2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen f\u00fcr regionale Zuordnungen,<\/p>\n<p>3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach \u00a7 91 Absatz 1a, und zwar<\/p>\n<p>a) die geografischen Koordinaten und<\/p>\n<p>b) die Koordinaten nach dem Gau\u00df-Kr\u00fcger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,<\/p>\n<p>4. die Art des Betriebs,<br \/>\n5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,<br \/>\n6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten G\u00fcter sowie die Zahl der im Betrieb t\u00e4tigen Personen,<br \/>\n7. die Beteiligung an Bundesstatistiken nach \u00a7 1,<br \/>\n8. die in \u00a7 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,<br \/>\n9. die Kennnummer im Statistikregister,<br \/>\n10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,<br \/>\n11. die Gr\u00f6\u00dfe der Fl\u00e4chen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungspl\u00e4tze f\u00fcr Gefl\u00fcgel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugeh\u00f6rigkeit der Erhebungseinheiten nach \u00a7 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,<br \/>\n12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.<\/p>\n<p>Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzul\u00e4ssig. Die Angaben d\u00fcrfen<\/p>\n<p>1. Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach \u00a7 1,<br \/>\n1a. Vorerhebungen nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,<br \/>\n2. den nach den Abs\u00e4tzen 5 bis 8 \u00fcbermittelten Merkmalen,<br \/>\n3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung f\u00fcr statistische Zwecke zul\u00e4ssig ist,<br \/>\n4. dem Statistikregister sowie<br \/>\n5. allgemein zug\u00e4nglichen Quellen<\/p>\n<p>entnommen oder von den statistischen \u00c4mtern daraus gewonnen werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die in Absatz 1 genannten Zwecke wird f\u00fcr jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine \u00fcber die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.<\/p>\n<p>(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu l\u00f6schen, soweit sie f\u00fcr die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr ben\u00f6tigt werden. Bei Betrieben, die \u00fcber einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie sp\u00e4testens nach Ablauf dieses Zeitraums zu l\u00f6schen. Eine L\u00f6schung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.<br \/>\n(5) Die Sozialversicherung f\u00fcr Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau \u00fcbermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,<\/p>\n<p>2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer \u00c4nderung auch das zuletzt \u00fcbermittelte Kennzeichen.<\/p>\n<p>Das Statistische Bundesamt \u00fcbermittelt den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder die die jeweiligen L\u00e4nder betreffenden Daten.<\/p>\n<p>(6) Die Zahlstellen nach \u00a7 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen \u00fcbermitteln den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11 f\u00fcr alle in der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gef\u00fchrten Einheiten,<\/p>\n<p>2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer \u00c4nderung auch das zuletzt \u00fcbermittelte Kennzeichen.<\/p>\n<p>Die nach Landesrecht f\u00fcr die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zust\u00e4ndigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen \u00fcbermitteln den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,<\/p>\n<p>2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer \u00c4nderung auch das zuletzt \u00fcbermittelte Kennzeichen.<\/p>\n<p>Die nach Landesrecht f\u00fcr die F\u00fchrung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zust\u00e4ndigen Stellen \u00fcbermitteln den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,<\/p>\n<p>2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer \u00c4nderung auch das zuletzt \u00fcbermittelte Kennzeichen.<\/p>\n<p>(7) Die nach Landesrecht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einschlie\u00dflich der \u00dcberwachung der Vorschriften des \u00d6ko-Landbaugesetzes zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,<\/p>\n<p>2. die Identifikationsnummer nach \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des \u00d6ko-Landbaugesetzes.<\/p>\n<p>(8) Die nach Landesrecht f\u00fcr die Entsch\u00e4digung bei Tierverlusten nach \u00a7 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen \u00fcbermitteln den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder f\u00fcr Erhebungseinheiten nach \u00a7 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters j\u00e4hrlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,<\/p>\n<p>2. die in \u00a7 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.<\/p>\n<p>(9) Das nach Absatz 5, 6 oder 8 \u00fcbermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 \u00fcbermittelte Identifikationsnummer d\u00fcrfen f\u00fcr Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind sp\u00e4testens zu l\u00f6schen, wenn sie f\u00fcnf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 \u00dcbermittlung, Verwendung und Ver\u00f6ffentlichung von Einzelangaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung von Einzelangaben an die zust\u00e4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rden ist im Rahmen des \u00a7 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.<\/p>\n<p>(2) Die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder und das Statistische Bundesamt d\u00fcrfen die im Betriebsregister nach \u00a7 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur F\u00fchrung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl f\u00fcr die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft d\u00fcrfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die st\u00e4ndige Arbeitskr\u00e4fte besch\u00e4ftigen, die keine Familienangeh\u00f6rigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der D\u00fcngemittelstatistik d\u00fcrfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten G\u00fcter und zur Zahl der t\u00e4tigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der D\u00fcngemittelstatistik die Anschriften der D\u00fcngemittel ein- und ausf\u00fchrenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Au\u00dfenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (\u00a7\u00a7 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die Angaben zur Bew\u00e4sserung im Freiland nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 7 d\u00fcrfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach \u00a7 92 Nummer 1 bis 4 f\u00fcr die Auswahl von zu Befragenden f\u00fcr die Erhebung der nicht\u00f6ffentlichen Wasserversorgung und der nicht\u00f6ffentlichen Abwasserentsorgung nach \u00a7 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. Die hierzu erforderlichen Ma\u00dfnahmen sind zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt durchzuf\u00fchren; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Die Ver\u00f6ffentlichung der Ergebnisse der Fl\u00e4chenerhebung (\u00a7 2 Nummer 1) f\u00fcr jede Gemeinde ist zugelassen.<\/p>\n<p>(4) Zur Erstellung des Nationalen R\u00fcckstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96\/23\/EG des Rates vom 29. April 1996 \u00fcber Kontrollma\u00dfnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer R\u00fcckst\u00e4nde in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85\/358\/EWG, 86\/469\/EWG und der Entscheidungen 89\/187\/EWG und 91\/664\/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach L\u00e4ndern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Gefl\u00fcgelbest\u00e4nde (\u00a7 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Gefl\u00fcgelschlachtereien (\u00a7 48 Nummer 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (\u00a7 58 Nummer 1) und der Aquakulturstatistik (\u00a7 65a Nummer 2) \u00fcbermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung hinsichtlich der Milchstatistik (\u00a7 63).<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Aufgaben der Politikfolgenabsch\u00e4tzung f\u00fcr oberste Bundes- oder Landesbeh\u00f6rden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Th\u00fcnen-Institut, Bundesforschungsinstitut f\u00fcr L\u00e4ndliche R\u00e4ume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (\u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1) \u00fcbermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen d\u00fcrfen nur von den f\u00fcr diese Aufgabe zust\u00e4ndigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten m\u00fcssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts r\u00e4umlich, organisatorisch und personell getrennt sein.<\/p>\n<p>(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht f\u00fcr die Regelung von Einzelf\u00e4llen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung Tabellen mit statistischen Ergebnissen f\u00fcr das Bundesgebiet aus der Gefl\u00fcgelstatistik (\u00a7 1 Nummer 5) \u00fcbermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen d\u00fcrfen nur von den f\u00fcr diese Aufgabe zust\u00e4ndigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten m\u00fcssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt r\u00e4umlich, organisatorisch und personell getrennt sein.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443&text=Gesetz+%C3%BCber+Agrarstatistiken+%28Agrarstatistikgesetz+%E2%80%93+AgrStatG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443&title=Gesetz+%C3%BCber+Agrarstatistiken+%28Agrarstatistikgesetz+%E2%80%93+AgrStatG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1443&description=Gesetz+%C3%BCber+Agrarstatistiken+%28Agrarstatistikgesetz+%E2%80%93+AgrStatG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AgrStatG Vollzitat: &#8222;Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 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