{"id":144,"date":"2020-12-05T11:35:51","date_gmt":"2020-12-05T11:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144"},"modified":"2020-12-05T11:36:25","modified_gmt":"2020-12-05T11:36:25","slug":"rechtssache-annen-deutschland-no-3-individualbeschwerde-nr-3687-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (No. 3) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 3687\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 3)<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 3687\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. September 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Nr. 3)<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. August 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3687\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 15. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, eine Unterlassungsanordnung, mit der ihm untersagt wurde, die Behauptung aufzustellen, dass ein Arzt in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen durchf\u00fchre, habe ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt.<\/p>\n<p>4. Am 3. Januar 2017 wurde die Artikel\u00a010 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner und betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website.<\/p>\n<p>6. Am 25. November 2004 und 7. Dezember 2004 verteilte der Beschwerdef\u00fchrer in unmittelbarer N\u00e4he der Arztpraxis von Dr. X. Flugbl\u00e4tter. Auf der Vorderseite der Flugbl\u00e4tter stand unter anderem folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eWussten Sie schon, dass Dr X. [vollst\u00e4ndiger Name und Anschrift] Abtreibungen durchf\u00fchrt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind?\u201c<\/p>\n<p>Darunter hie\u00df es in kleinerer Schrift:<\/p>\n<p>\u201eSinngem\u04d3\u03b2 aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vors\u04d3tzliche \u201cZu-Tode-Bringen\u201d eines unschuldigen Menschen!\u201c<\/p>\n<p>Auf der R\u00fcckseite des gefalteten Flugblatts stand folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eDie Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord\u201c an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.\u201c<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer zitierte ferner das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Abtreibung vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) (siehe Rdnr. 17) sowie eine \u00c4u\u00dferung von Christoph Wilhelm Hufeland, dem Leibarzt von Goethe und Schiller. Dar\u00fcber hinaus zitierte er \u00a7 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bew\u00e4ltigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonkfliktgesetz &#8211; SchKG) (siehe Rdnr. 17) und forderte die Leser auf, auf diejenigen einzuwirken, die Abtreibungen durchf\u00fchrten bzw. daran mitwirkten.<\/p>\n<p>7. In einem Schreiben vom 23. Dezember 2004 verlangte Dr. X., dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Unterlassungserkl\u00e4rung unterschreibe. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte dies ab und ver\u00f6ffentlichte folgende \u00c4u\u00dferung auf seiner Website:<\/p>\n<p>\u201eWenn Dr X. mit der Durchf\u00fchrung von Abtreibungen \u00f6ffentlich bekundet, dass er f\u00fcr Abtreibungen ist, dann sollte er auch dazu stehen. Stattdessen sieht Dr X. in der Flugblatt-Verteilaktion eine Rufmordkampagne, droht mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung und hat bereits seinem Rechtsanwalt die Vollmacht gegeben, eine Strafanzeige wegen Beleidigung\/Verleumdung zu erwirken. Wir fragen uns: Ist Dr X. stand- und charakterlos?\u201c<\/p>\n<p>8. Im Anschluss beantragte Dr. X. beim Landgericht den Erlass einer Unterlassungsanordnung, mit der dem Beschwerdef\u00fchrer untersagt werden sollte, im Internet die Behauptung aufzustellen, dass der Kl\u00e4ger rechtswidrige Abtreibungen durchf\u00fchre, sowie Flugbl\u00e4tter zu verteilen, in denen der Kl\u00e4ger namentlich benannt werde und in denen behauptet werde, dass in seiner Arztpraxis rechtswidrige Abtreibungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Er machte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld in H\u00f6he von 20.000 Euro sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgeb\u00fchren geltend.<\/p>\n<p>9. Am 30. September 2005, dem Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht, verbreitete der Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar vor der Praxis von Dr. X. ein zweites Flugblatt. Dieses zweite Flugblatt, auf dem Dr. X. nicht namentlich genannt war, warf er u. a. auch in Briefk\u00e4sten in der unmittelbaren Umgebung der Praxis ein. Auf der Vorderseite des Flugblatts stand folgender Satz:<\/p>\n<p>\u201eIn Ihrer N\u00e4he: rechtswidrige ABTREIBUNGEN &#8230; und SIE schweigen zum MORD an unseren KINDERN?\u201c [Hervorhebung im Original]<\/p>\n<p>Auf der R\u00fcckseite des gefalteten Flugblatts stand folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eDiese vorgeburtlichen Kindst\u00f6tungen haben mittlerweile Ausma\u00dfe angenommen, welche an einen \u201eneuen HOLOCAUST\u201c erinnern!\u201c [Hervorhebung im Original]<\/p>\n<p>Weiter unten hie\u00df es auf dem Flugblatt:<\/p>\n<p>\u201eNoch weniger kann ich verstehen, dass Mediziner und \u00c4rzte, welche helfen und Leben retten sollen, sich f\u00fcr\u2019s Morden hergeben.\u201c<\/p>\n<p>10. Am 4. November 2005 gab das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung statt und verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer, es zu unterlassen, in der \u00d6ffentlichkeit im Rahmen von Flugbl\u00e4ttern und im Internet m\u00fcndlich oder schriftlich die Behauptung aufzustellen, der Kl\u00e4ger f\u00fchre in seiner Arztpraxis rechtswidrige Abtreibungen durch. Das Landgericht erkannte ferner den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Ersatz f\u00fcr den materiellen Schaden (811,88 Euro) an und wies seinen Antrag auf Schmerzensgeld ab.<\/p>\n<p>11. Das Gericht befand, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beitr\u00fcgen. Ferner seien sie als Tatsachenbehauptungen einzuordnen, womit die Information, dass Abtreibungen rechtswidrig seien, im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehe und nicht unzutreffend sei. Im Zusammenhang mit dem Flugblatt insgesamt jedoch h\u00e4tten die \u00c4u\u00dferungen eine Prangerwirkung und stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. X. dar, der durch die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht gerechtfertigt sei. Zu diesem Schluss gelangte das Gericht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer Dr. X. als Einzelperson herausgegriffen habe, indem er ihn namentlich genannt und die Flugbl\u00e4tter in der Umgebung seiner Praxis verteilt habe, dass er ferner das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur teilweise zitiert und die Teile, in denen ausgef\u00fchrt werde, dass \u00c4rzte sich nicht strafbar machten, weggelassen habe, dass er dar\u00fcber hinaus durch das Definieren des Begriffs des Mordes den Eindruck erweckt habe, Dr. X. habe diese Straftat begangen, und dass er Dr. X. mit dem Holocaust in Verbindung gebracht habe. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes kam das Gericht dennoch zu dem Ergebnis, dass die Angriffe auf den Ruf von Dr. X. zwar so schwerwiegend gewesen seien, dass sie die Unterlassungsanordnung rechtfertigten, aber nicht schwerwiegend genug, um ein Schmerzensgeld zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>12. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten sowohl der Beschwerdef\u00fchrer als auch Dr. X. Berufung ein. Dr. X. erweiterte seine Klage zudem um das zweite Flugblatt (siehe Rdnr. 9), das im Anschluss zum Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts wurde.<\/p>\n<p>13. Am 28. Februar 2007 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht die Begr\u00fcndung des Landgerichts und wies beide Berufungen im Wesentlichen ab. Allerdings \u00e4nderte es das Urteil des Landgerichts bez\u00fcglich des genauen Wortlauts der beantragten Unterlassungsanordnung ab. Es verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer, es zu unterlassen, in der \u00d6ffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, Dr. X. f\u00fchre in seiner Arztpraxis rechtswidrige Abtreibungen durch, und in unmittelbarem Zusammenhang damit zu \u00e4u\u00dfern: \u201eMord ist das vors\u00e4tzliche \u201eZu-Tode-Bringen\u201c eines unschuldigen Menschen!\u201c. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer ferner, es zu unterlassen, \u00fcber Dr. X. zu behaupten, dieser f\u00fchre rechtswidrige Abtreibungen durch und begehe damit \u201eMord an unseren Kindern\u201c. Eingangs hob es hervor, dass die Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers, wonach Abtreibungen strafbar sein sollten und nicht mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar seien, unter die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers falle. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass der Wortlaut der \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers an sich bereits deutlich mache, dass er die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Abtreibungen als Mord bezeichne, was nicht hinnehmbar sei, unabh\u00e4ngig davon, ob man die Aussagen als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil verstehe. Nach Ansicht des Gerichts habe der Beschwerdef\u00fchrer eine nicht hinzunehmende \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt, indem er den Kl\u00e4ger als Einzelperson herausgegriffen habe, ohne dass dieser ihm eine Veranlassung dazu gegeben h\u00e4tte. Insoweit wies das Gericht darauf hin, dass Dr. X. in keiner Weise an der \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber Abtreibungen beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>14. In Bezug auf das zweite Flugblatt stellte das Oberlandesgericht fest, dass Dr. X. darin zwar nicht namentlich genannt werde, es sich aber dennoch auf ihn bezogen habe, weil es vor seiner Praxis verteilt und in Briefk\u00e4sten in der Umgebung eingeworfen worden sei. \u00c4hnlich wie beim ersten Flugblatt habe ein nicht unerheblicher Teil der Leser das Flugblatt vermutlich dahingehend verstanden, dass die berufliche T\u00e4tigkeit von Dr. X. Mord dargestellt habe. Selbst wenn das Flugblatt nicht im rechtstechnischen Sinne verstanden worden sei, habe es doch zu verstehen gegeben, dass der Kl\u00e4ger illegale und strafbare Abtreibungen vorgenommen habe. Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht klargestellt habe, dass er nur Abtreibungen kritisiert habe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 17) rechtswidrig, aber nicht strafbar seien, sei er \u00fcber den Rahmen noch zul\u00e4ssiger Kritik hinausgegangen. Was den Entsch\u00e4digungsanspruch angeht, best\u00e4tigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil. Au\u00dferdem lie\u00df es die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>15. Am 29. Mai 2007 wies der Bundesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich seiner Nichtzulassungsbeschwerde ab, weil seine beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p>16. Am 2. Juli 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei (1 BvR 1659\/07).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>17. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682\/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die gegen ihn erlassene Anordnung, die Behauptung zu unterlassen, dass Dr. X. in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen durchf\u00fchre, ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzul\u00e4ssig ist (siehe A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnrn. 37 bis 40, 26. November 2015) und auch nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Unterlassungsanordnung des Oberlandesgerichts habe in seine Meinungsfreiheit eingegriffen, ohne dass der Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. X. dies gerechtfertigt h\u00e4tte. Seine Flugbl\u00e4tter h\u00e4tten zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beigetragen und Dr. X. nicht pers\u00f6nlich angegriffen, sondern die Rechtslage in Deutschland kritisiert, wonach Schwangerschaftsabbr\u00fcche, die innerhalb von zw\u00f6lf Wochen nach der Empf\u00e4ngnis und nach der verpflichtenden Beratung von \u00c4rzten durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, zwar als rechtswidrig erachtet w\u00fcrden, aber von der Strafdrohung ausgenommen seien. Die Verwendung des Begriffs \u201eMord\u201c sei nicht als rechtliche Einordnung der beruflichen T\u00e4tigkeit von Dr. X. zu verstehen gewesen, sondern als Kritik an der \u201eT\u00f6tung\u201c ungeborener Kinder. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, Abtreibungen k\u00f6nnten als Mord im rechtlichen Sinne verstanden werden, weil das T\u00f6ten wehrloser ungeborener Babys als heimt\u00fcckisch im Sinne von \u00a7 211 des Strafgesetzbuchs (StGB) angesehen werden k\u00f6nne. Jedenfalls m\u00fcssten angesichts dessen, dass er zu einer \u00f6ffentlichen Debatte von hoher Bedeutung beitrage, Eingriffe in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von \u00c4rzten gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>21. Die Regierung trug vor, dass die Unterlassungsanordnung des Oberlandesgerichts die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt habe. Die Gerichte h\u00e4tten die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers sorgf\u00e4ltig mit den Rechten von Dr. X. aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention abgewogen. Sie h\u00e4tten anerkannt, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine \u00c4u\u00dferung im Zusammenhang mit der \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber Abtreibung get\u00e4tigt habe. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums seien die innerstaatlichen Gerichte zu dem \u00fcberzeugenden Ergebnis gelangt, dass die in den von dem Beschwerdef\u00fchrer verbreiteten Flugbl\u00e4ttern enthaltenen \u00c4u\u00dferungen die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. X. so schwerwiegend verletzt h\u00e4tten, dass eine Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt gewesen sei.<\/p>\n<p>22. Die Regierung trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Flugbl\u00e4tter umfassend analysiert und verschiedene Deutungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6rtert h\u00e4tten und zu dem \u00fcberzeugenden Ergebnis gelangt seien, dass Dr. X. als vermeintlicher Rechtsbrecher angeprangert worden sei. Aufgrund dieses Ergebnisses habe es eine Unterlassungsanordnung erlassen, die sich darauf beschr\u00e4nkt habe, zu behaupten, dass Dr. X. rechtswidrige Abtreibungen durchgef\u00fchrt habe, und diese in einen Kontext mit \u201eMord\u201c zu stellen bzw. ausdr\u00fccklich als \u201eMord an unseren Kindern\u201c zu bezeichnen. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei nicht verboten worden, sich \u00f6ffentlich \u2013 auch in deutlicher Form \u2013 gegen Abtreibung zu wenden, und das Oberlandesgericht habe sogar das von der Meinungsfreiheit gesch\u00fctzte Recht des Beschwerdef\u00fchrers betont, Abtreibungen als strafw\u00fcrdiges Unrecht zu bezeichnen. Auch die pers\u00f6nliche und scharf formulierte Kritik an der T\u00e4tigkeit von Abtreibungen durchf\u00fchrenden \u00c4rzten wie Dr. X. sei ihm nicht per se verboten worden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>23. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstrittig \u2013, dass die Unterlassungsanordnung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingriff, eine Rechtsgrundlage hatte und das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel des Schutzes der Rechte und des guten Rufs von Dr. X. verfolgte. Es bleibt daher noch festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien stand.<\/p>\n<p>24. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi AS .\/. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569\/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015 m. w. N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vern\u00fcnftig sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob er \u201ein Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind [&#8230;]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 12556\/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147\/06, Rdnr. 40, 21.\u00a0September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137). In F\u00e4llen, die den Vorwurf strafbaren Verhaltens betrafen, hat der Gerichtshof auch ber\u00fccksichtigt, dass Personen nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht haben, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten (siehe u. a. Worm .\/.\u00a0\u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr. 50, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011V; und Du Roy und Malaurie .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34000\/96, Rdnr. 34, ECHR\u00a02000-X).<\/p>\n<p>26. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111\/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).<\/p>\n<p>27. Die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache k\u00f6nnen zwar auseinandergehen, es w\u00fcrde f\u00fcr den Gerichtshof aber gewichtiger Gr\u00fcnde daf\u00fcr bed\u00fcrfen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die innerstaatlichen Stellen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a044, 16.\u00a0Januar\u00a02014; mit Verweisen auf S., a. a. O., Rdnr.\u00a088, und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0107, ECHR 2012).<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass w\u00e4hrend das Landgericht die \u00c4u\u00dferungen als Tatsachenbehauptungen betrachtete, das Oberlandesgericht diese Frage offen lie\u00df, weil die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers in beiden F\u00e4llen nicht gerechtfertigt gewesen seien. Es vertrat die Auffassung, dass die Bezeichnung von Abtreibungen als widerrechtlich streng genommen zwar zutreffend sei, die \u00c4u\u00dferung im Zusammenhang mit dem Rest des Flugblatt jedoch als Behauptung verstanden werden k\u00f6nne, dass die berufliche T\u00e4tigkeit von Dr. X. Mord darstelle.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof erinnert an seine Feststellung in einer vorangegangenen Entscheidungen (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30. M\u00e4rz 2010), dass:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] das deutsche Recht in \u00a7 218a StGB eine feine Unterscheidung trifft zwischen Schwangerschaftsabbr\u00fcchen, die zwar als \u201erechtswidrig\u201c gelten, aber von der Strafandrohung ausgenommen sind, und solchen, die als gerechtfertigt und somit \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c angesehen werden. Daraus folgt, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers, der Arzt f\u00fchre u.a. \u201erechtswidrige Abtreibungen\u201c durch, aus streng juristischer Sicht zutreffend war. Allerdings erkennt der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seinen \u00c4u\u00dferungen vorrangig an juristische Laien gewandt hat, an, dass die innerstaatlichen Gerichte die Sichtweise einer vern\u00fcnftigen, durchschnittlich einsichtigen Person ber\u00fccksichtigt haben, die davon ausgehen w\u00fcrde, dass die \u201erechtswidrigen\u201c Abtreibungen im engeren Sinne verboten und strafbar seien.<\/p>\n<p>30. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist der vorliegende Fall mit der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Entsch.) (a. a. O.) vergleichbar, weil die Flugbl\u00e4tter keine weitere Erkl\u00e4rung dazu enthielten, dass \u00c4rzte, die Abtreibungen vornehmen, sich nach \u00a7 218a StGB nicht strafbar machen. Der Beschwerdef\u00fchrer hingegen best\u00e4rkte den Leser sogar in der Annahme, dass die von Dr. X. vorgenommenen Abtreibungen strafbar seien, indem er in dem ersten Flugblatt seine eigene Definition des Begriffs Mord nach dem V\u00f6lkerrecht formulierte und in dem zweiten Flugblatt Abtreibung als \u201eMord an unseren Kindern\u201c bezeichnete. Der Gerichtshof stimmt daher mit den innerstaatlichen Gerichten darin \u00fcberein, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Flugbl\u00e4tter diese so verstanden werden konnten, dass darin behauptet wurde, die berufliche T\u00e4tigkeit von Dr. X. stelle Mord dar. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (a. a. O.) in Frage gestellt, denn in jenem Fall enthielt das betreffende Flugblatt eine hinreichend klare Erl\u00e4uterung, dass die Abtreibungen nicht strafbar seien.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof m\u00f6chte ferner erneut darauf hinweisen, dass zwar das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden kann, ein Werturteil jedoch keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist. Jedoch bedarf auch eine \u00c4u\u00dferung, die ein Werturteil darstellt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage; anderenfalls ist sie \u00fcberzogen (siehe Jerusalem .\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 26958\/95, Rdnr. 43, ECHR 2001-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder im innerstaatlichen Verfahren noch vor dem Gerichtshof Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen hat, dass Dr. X. Mord begangen hat oder dass die von ihm vorgenommenen Abtreibungen strafbar waren. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshofs vorgetragen hat, dass Abtreibungen als Mord im Sinne von \u00a7 211 StGB angesehen werden k\u00f6nnten, stellt der Gerichtshof dar\u00fcber hinaus fest, dass es im innerstaatlichen Recht und in der innerstaatlichen Rechtsprechung keine Grundlage f\u00fcr diese These gibt. Im Gegenteil sind in \u00a7 218 StGB Abtreibungen, die nicht nach \u00a7 218a StGB von der Strafbarkeit ausgenommen sind, klar definiert. Insgesamt stellt der Gerichtshof fest, dass es selbst unter der Annahme, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als Werturteile anzusehen sind, keine hinreichende Tatsachengrundlage daf\u00fcr gab, Abtreibungen, wie sie von Dr. X. vorgenommen werden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass diese Vorw\u00fcrfe nicht nur sehr schwerwiegend waren, was sich darin zeigt, dass eine Verurteilung wegen Mordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, sondern sie auch zu Hass und Aggression anstiften k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>32. Was die Schwere der gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Sanktion angeht, merkt der Gerichtshof an, dass er nicht wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt wurde oder zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde (im Gegensatz dazu Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK] Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnr. 93, ECHR 2004\u2011XI). Ferner war die Unterlassungsanordnung in ihrem Umfang beschr\u00e4nkt und untersagte dem Beschwerdef\u00fchrer \u201enur\u201c, zu behaupten, dass Dr. X. rechtswidrige Abtreibungen durchf\u00fchre, und diese in einen Kontext mit \u201eMord\u201c zu stellen bzw. ausdr\u00fccklich als \u201eMord an unseren Kindern\u201c zu bezeichnen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht per se verboten wurde, gegen Abtreibung einzutreten oder \u00c4rzte, die Abtreibungen vornehmen, zu kritisieren.<\/p>\n<p>33. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Flugbl\u00e4tter eingehend analysiert und verschiedene Deutungsm\u00f6glichkeiten der darin enthaltenen \u00c4u\u00dferungen er\u00f6rtert haben. Er ist daher \u00fcberzeugt, dass der Rechtsschutz, der dem Beschwerdef\u00fchrer auf der innerstaatlichen Ebene zuteil wurde, mit den Verfahrenserfordernissen von Artikel 10 der Konvention vereinbar war.<\/p>\n<p>34. Unter diesen Umst\u00e4nden gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Unterlassungsanordnung in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel, n\u00e4mlich der Schutz der Rechte und des guten Rufs von Dr. X., nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und dass die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde relevant und ausreichend waren. Die innerstaatlichen Gerichte konnten den Eingriff in die Aus\u00fcbung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung daher in nachvollziehbarer Weise als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ansehen.<\/p>\n<p>35. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 10 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. September 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144&text=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3687%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144&title=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3687%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=144&description=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3687%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. 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