{"id":1436,"date":"2021-05-26T10:14:14","date_gmt":"2021-05-26T10:14:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436"},"modified":"2021-05-26T10:14:14","modified_gmt":"2021-05-26T10:14:14","slug":"verordnung-ueber-die-meisterpruefung-zum-anerkannten-fortbildungsabschluss-agrarservicemeister-und-agrarservicemeisterin-agrarservicemeisterpruefungsverordnung-agrarservmeistprv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Meisterpr\u00fcfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin (Agrarservicemeisterpr\u00fcfungsverordnung &#8211; AgrarservMeistPrV)"},"content":{"rendered":"<p>AgrarservMeistPrV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Agrarservicemeisterpr\u00fcfungsverordnung vom 18. August 2010 (BGBl. I S. 1191), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung nach Anh\u00f6rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts f\u00fcr Berufsbildung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziel der Meisterpr\u00fcfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Agrarservicemeister und zur Agrarservicemeisterin erworben worden sind, kann die zust\u00e4ndige Stelle Pr\u00fcfungen nach den \u00a7\u00a7 2 bis 9 durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Durch die Pr\u00fcfung ist festzustellen, ob der Pr\u00fcfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsf\u00e4higkeit besitzt, in Unternehmen des Agrarservice oder des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Agrarservicemeisters oder einer Agrarservicemeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu f\u00fchren und Leitungsaufgaben auszu\u00fcben sowie auf sich ver\u00e4ndernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:<\/p>\n<p>1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen:<br \/>\nPlanen, Kalkulieren und Organisieren der Pflanzenproduktion und agrarischer Dienstleistungen sowie von Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Vermarktung von Produkten und agrarischen Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverh\u00e4ltnisse; Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualit\u00e4ts- und Quantit\u00e4tsvorgaben; Entscheiden \u00fcber Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Ma\u00dfnahmen und Abl\u00e4ufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Qualit\u00e4tssicherung und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchf\u00fchren der erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;<\/p>\n<p>2. Betriebs- und Unternehmensf\u00fchrung:<br \/>\nEntwickeln von Zielen, Konzepten und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Pflanzenproduktion, agrarische Dienstleistungen und deren Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverh\u00e4ltnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abl\u00e4ufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, \u00f6kologischer und rechtlicher Erfordernisse; kaufm\u00e4nnische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von agrarischen Dienstleistungen; \u00f6konomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der M\u00f6glichkeiten der Information und Beratung; Anwenden von Marketing;<\/p>\n<p>3. Berufsausbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung:<br \/>\nPr\u00fcfen der betrieblichen und pers\u00f6nlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Ausw\u00e4hlen und Einstellen von Auszubildenden; Durchf\u00fchren der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinf\u00fchren der Auszubildenden zu selbst\u00e4ndigem Handeln, Vorbereiten auf Pr\u00fcfungen, Informieren und Beraten \u00fcber Fortbildungsm\u00f6glichkeiten; Ausw\u00e4hlen und Einstellen von Mitarbeitern; \u00dcbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsf\u00e4higkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives F\u00fchren, F\u00f6rdern und Motivieren; Unterst\u00fctzen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.<\/p>\n<p>(3) Die erfolgreich abgelegte Pr\u00fcfung f\u00fchrt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister oder Agrarservicemeisterin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zulassungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Meisterpr\u00fcfung ist zuzulassen, wer<\/p>\n<p>1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspr\u00fcfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice und danach eine mindestens zweij\u00e4hrige Berufspraxis oder<\/p>\n<p>2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspr\u00fcfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreij\u00e4hrige Berufspraxis oder<\/p>\n<p>3. eine mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrige Berufspraxis<\/p>\n<p>nachweist.<\/p>\n<p>(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Pr\u00fcfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten (berufliche Handlungsf\u00e4higkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Pr\u00fcfung rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Gliederung der Meisterpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Meisterpr\u00fcfung umfasst die Pr\u00fcfungsteile<\/p>\n<p>1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,<br \/>\n2. Betriebs- und Unternehmensf\u00fchrung,<br \/>\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung.<\/p>\n<p>(2) Die Meisterpr\u00fcfung ist nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 4 bis 6 durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anforderungen im Pr\u00fcfungsteil \u201ePflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen\u201c<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pr\u00fcfling soll nachweisen, dass er die pflanzliche Produktion und Ma\u00dfnahmen der Landschaftspflege einschlie\u00dflich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften, Maschinen, Ger\u00e4ten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchf\u00fchren und beurteilen kann. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Ma\u00dfnahmen qualit\u00e4tsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Kundenanforderungen, berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Umwelt-, Boden- und Naturschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Erfordernisse des Marktes durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:<\/p>\n<p>1. Planungen der Pflanzenproduktion und anderer agrarischer Dienstleistungen einschlie\u00dflich der Landschaftspflege entsprechend den Standortverh\u00e4ltnissen unter Ber\u00fccksichtigung der Erfordernisse einer nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit sowie der betrieblichen und regionalen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen,<br \/>\n2. Ausw\u00e4hlen und Festlegen der Produktionsverfahren,<br \/>\n3. Durchf\u00fchren der Produktion unter Anwendung von Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung,<br \/>\n4. Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskr\u00e4fte- und Technikeinsatzes,<br \/>\n5. Organisieren der Wartung und Reparatur einschlie\u00dflich des Werkstattbetriebes,<br \/>\n6. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,<br \/>\n7. Entwickeln von Qualit\u00e4tsstandards; Betriebskontrolle und Qualit\u00e4tssicherung,<br \/>\n8. Durchf\u00fchren von Pr\u00e4sentationen, Kundenberatung und Marketing,<br \/>\n9. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen im Agrarservicebereich,<br \/>\n10. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,<br \/>\n11. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren der Produktionsverfahren und der betrieblichen Abl\u00e4ufe,<br \/>\n12. Ber\u00fccksichtigen der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; Anwenden umweltschonender Ma\u00dfnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,<br \/>\n13. Ber\u00fccksichtigen der rechtlichen Bestimmungen f\u00fcr Produktion, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Vermarktung.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Pr\u00fcfung nach Absatz 5.<\/p>\n<p>(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenh\u00e4nge der Bereiche Pflanzenbau, Agrarservice, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert, entsprechende L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge erstellt und diese umgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Aufgabe f\u00fcr das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines Unternehmens des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten oder eines vergleichbaren landwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und f\u00fcr dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespr\u00e4ch zu erl\u00e4utern. Das Fachgespr\u00e4ch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschl\u00e4ge des Pr\u00fcflings ber\u00fccksichtigt werden. Stellt der Pr\u00fcfungsausschuss fest, dass das urspr\u00fcnglich geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgef\u00fchrt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Pr\u00fcfling eine gleichwertige Aufgabe f\u00fcr ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten zur Verf\u00fcgung. Das Fachgespr\u00e4ch selbst soll nicht l\u00e4nger als 60 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(5) Die schriftliche Pr\u00fcfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Inhalten. F\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung stehen 180 Minuten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Anforderungen im Pr\u00fcfungsteil \u201eBetriebs- und Unternehmensf\u00fchrung\u201c<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pr\u00fcfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenh\u00e4nge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsm\u00f6glichkeiten aufzeigen kann.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:<\/p>\n<p>1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Dienstleistungsbetrieben,<br \/>\n2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen,<br \/>\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,<br \/>\n4. Durchf\u00fchren von Rentabilit\u00e4tsanalysen,<br \/>\n5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,<br \/>\n6. Beurteilen von Marketingma\u00dfnahmen,<br \/>\n7. Kalkulieren und Erstellen von Angeboten,<br \/>\n8. Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidit\u00e4t,<br \/>\n9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht,<br \/>\n10. Anwenden der steuerlichen Buchf\u00fchrung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Pr\u00fcfung nach Absatz 5.<\/p>\n<p>(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines fremden Betriebs im \u00f6konomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsm\u00f6glichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespr\u00e4ch zu erl\u00e4utern. Das Fachgespr\u00e4ch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Inhalte. F\u00fcr die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dem Pr\u00fcfling ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennen zu lernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebs stehen f\u00fcr die Vorbereitung auf das Fachgespr\u00e4ch 120 Minuten zur Verf\u00fcgung. Das Fachgespr\u00e4ch selbst soll nicht l\u00e4nger als 60 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(5) Die schriftliche Pr\u00fcfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Inhalten. F\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung stehen 180 Minuten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Anforderungen im Pr\u00fcfungsteil \u201eBerufsausbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung\u201c<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pr\u00fcfling soll nachweisen, dass er Zusammenh\u00e4nge der Berufsbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter f\u00fchren kann sowie \u00fcber entsprechende fachliche, methodische und didaktische F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu f\u00fchren:<\/p>\n<p>1. Ausbildungsvoraussetzungen pr\u00fcfen und Ausbildung planen,<br \/>\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,<br \/>\n3. Ausbildung durchf\u00fchren,<br \/>\n4. Ausbildung abschlie\u00dfen,<br \/>\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter ausw\u00e4hlen, einstellen und Aufgaben auf diese \u00fcbertragen sowie<br \/>\n6. Mitarbeiter anleiten, f\u00fchren, f\u00f6rdern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen,<br \/>\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuf\u00fchren und Entscheidungen zu treffen,<br \/>\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,<br \/>\n4. Ausbildungsberufe f\u00fcr den Betrieb auszuw\u00e4hlen und dies zu begr\u00fcnden,<br \/>\n5. die Eignung des Betriebs f\u00fcr die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu pr\u00fcfen sowie zu pr\u00fcfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Ma\u00dfnahmen au\u00dferhalb der Ausbildungsst\u00e4tte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch \u00fcberbetriebliche und au\u00dferbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden m\u00fcssen,<br \/>\n6. die M\u00f6glichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Ma\u00dfnahmen einzusch\u00e4tzen sowie<br \/>\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.<\/p>\n<p>(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen orientiert,<br \/>\n2. die M\u00f6glichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu ber\u00fccksichtigen,<br \/>\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,<br \/>\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,<br \/>\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zust\u00e4ndigen Stelle zu veranlassen sowie<br \/>\n6. die M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. lernf\u00f6rderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, R\u00fcckmeldungen zu geben und zu empfangen,<br \/>\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,<br \/>\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,<br \/>\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuw\u00e4hlen und situationsspezifisch einzusetzen,<br \/>\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterst\u00fctzen, bei Bedarf ausbildungsunterst\u00fctzende Hilfen einzusetzen und die M\u00f6glichkeit zur Verl\u00e4ngerung der Ausbildungszeit zu pr\u00fcfen,<br \/>\n6. Auszubildenden zus\u00e4tzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die M\u00f6glichkeit der Verk\u00fcrzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlusspr\u00fcfung zu pr\u00fcfen,<br \/>\n7. die soziale und pers\u00f6nliche Entwicklung von Auszubildenden zu f\u00f6rdern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf L\u00f6sungen hinzuwirken,<br \/>\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Pr\u00fcfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespr\u00e4che zu f\u00fchren, R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie<br \/>\n9. interkulturelle Kompetenzen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. Auszubildende auf die Abschlusspr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der Pr\u00fcfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu f\u00fchren,<br \/>\n2. f\u00fcr die Anmeldung der Auszubildenden zu Pr\u00fcfungen bei der zust\u00e4ndigen Stelle zu sorgen und diese auf durchf\u00fchrungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,<br \/>\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie<br \/>\n4. Auszubildende \u00fcber betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten zu informieren und zu beraten.<\/p>\n<p>(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,<br \/>\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,<br \/>\n3. Mitarbeiter auszuw\u00e4hlen, einzustellen und einzuarbeiten,<br \/>\n4. Leistungsf\u00e4higkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu \u00fcbertragen,<br \/>\n5. zur Krankheitspr\u00e4vention anzuleiten und Ma\u00dfnahmen organisieren sowie<br \/>\n6. Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:<\/p>\n<p>1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,<br \/>\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespr\u00e4che zu f\u00fchren und Entwicklungsm\u00f6glichkeiten aufzeigen,<br \/>\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu f\u00f6rdern,<br \/>\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterst\u00fctzen,<br \/>\n5. soziale Zusammenh\u00e4nge und Konflikte zu erkennen,<br \/>\n6. Ma\u00dfnahmen zur Konfliktbew\u00e4ltigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterst\u00fctzen sowie<br \/>\n7. F\u00fchrungsstile zu kennen und das eigene F\u00fchrungsverhalten kritisch zu reflektieren.<\/p>\n<p>(9) Die Pr\u00fcfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterf\u00fchrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.<\/p>\n<p>(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchf\u00fchrung einer vom Pr\u00fcfling in Abstimmung mit dem Pr\u00fcfungsausschuss auszuw\u00e4hlenden Ausbildungssituation und einem Fachgespr\u00e4ch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuf\u00fchren. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespr\u00e4ch zu erl\u00e4utern. F\u00fcr die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die praktische Durchf\u00fchrung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verf\u00fcgung. Das Fachgespr\u00e4ch soll nicht l\u00e4nger als 30 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(11) Im schriftlichen Teil soll der Pr\u00fcfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Abs\u00e4tzen 3 bis 6 aufgef\u00fchrten Kompetenzen bearbeiten. Die Pr\u00fcfungszeit betr\u00e4gt 150 Minuten.<\/p>\n<p>(12) In der Fallstudie soll der Pr\u00fcfling eine vom Pr\u00fcfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterf\u00fchrung, die sich auf die in den Abs\u00e4tzen 7 und 8 aufgef\u00fchrten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespr\u00e4ch erl\u00e4utern. F\u00fcr die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verf\u00fcgung. Das darauf aufbauende Fachgespr\u00e4ch soll nicht l\u00e4nger als 20 Minuten dauern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anrechnung anderer Pr\u00fcfungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Auf Antrag kann die zust\u00e4ndige Stelle den Pr\u00fcfling von der Pr\u00fcfung einzelner Pr\u00fcfungsbestandteile nach \u00a7 4 Absatz 3, \u00a7 5 Absatz 3 und \u00a7 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten f\u00fcnf Jahren vor Antragstellung vor einer zust\u00e4ndigen Stelle, einer \u00f6ffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pr\u00fcfungsausschuss eine Pr\u00fcfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Pr\u00fcfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Bestehen der Meisterpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die drei Pr\u00fcfungsteile sind gesondert zu bewerten. F\u00fcr den Pr\u00fcfungsteil \u201ePflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen\u201c ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 4 und in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. F\u00fcr den Pr\u00fcfungsteil \u201eBetriebs- und Unternehmensf\u00fchrung\u201c ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 5 Absatz 4 und in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 5 Absatz 5 zu bilden. F\u00fcr den Pr\u00fcfungsteil \u201eBerufsausbildung und Mitarbeiterf\u00fchrung\u201c ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Pr\u00fcfungen nach \u00a7 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterf\u00fchrung zu bilden, dabei ist die Note f\u00fcr den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note f\u00fcr den Abschnitt Mitarbeiterf\u00fchrung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note f\u00fcr den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 10 und in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 6 Absatz 10 das doppelte Gewicht.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Gesamtleistung in der Pr\u00fcfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsteile zu errechnen.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn der Pr\u00fcfling in jedem Pr\u00fcfungsteil mindestens die Note \u201eausreichend\u201c erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Pr\u00fcfung mindestens eine der Leistungen in den Pr\u00fcfungen nach Absatz 1 mit \u201eungen\u00fcgend\u201c oder mehr als eine dieser Leistungen mit \u201emangelhaft\u201c benotet worden ist.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcfungen nach \u00a7 4 Absatz 5, \u00a7 5 Absatz 5 und \u00a7 6 Absatz 11 sind jeweils durch eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung zu erg\u00e4nzen, wenn diese f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung von Bedeutung sind. Die Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung soll jeweils nicht l\u00e4nger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Pr\u00fcfung und die Note der Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung im Verh\u00e4ltnis von 2:1 zu gewichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Wiederholung der Meisterpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Meisterpr\u00fcfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.<\/p>\n<p>(2) In der Wiederholungspr\u00fcfung ist der Pr\u00fcfling auf Antrag von der Pr\u00fcfung in einzelnen Pr\u00fcfungsteilen nach \u00a7 3 Absatz 1 und in den einzelnen Pr\u00fcfungsbestandteilen nach \u00a7 8 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Pr\u00fcfung min-destens mit der Note \u201eausreichend\u201c bewertet worden sind und der Pr\u00fcfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Pr\u00fcfung an, zur Wiederholungspr\u00fcfung anmeldet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Pr\u00fcfungsverfahren k\u00f6nnen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Pr\u00fcflinge, die die Pr\u00fcfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungspr\u00fcfung anmelden, k\u00f6nnen die Wiederholungspr\u00fcfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+zum+anerkannten+Fortbildungsabschluss+Agrarservicemeister+und+Agrarservicemeisterin+%28Agrarservicemeisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AgrarservMeistPrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+zum+anerkannten+Fortbildungsabschluss+Agrarservicemeister+und+Agrarservicemeisterin+%28Agrarservicemeisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AgrarservMeistPrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1436&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+zum+anerkannten+Fortbildungsabschluss+Agrarservicemeister+und+Agrarservicemeisterin+%28Agrarservicemeisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AgrarservMeistPrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AgrarservMeistPrV Vollzitat: &#8222;Agrarservicemeisterpr\u00fcfungsverordnung vom 18. 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