{"id":1434,"date":"2021-05-26T09:01:30","date_gmt":"2021-05-26T09:01:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434"},"modified":"2021-05-26T09:01:30","modified_gmt":"2021-05-26T09:01:30","slug":"verordnung-zur-weiterentwicklung-der-marktstruktur-im-agrarbereich-agrarmarktstrukturverordnung-agrarmsv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434","title":{"rendered":"Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung &#8211; AgrarMSV)"},"content":{"rendered":"<p>AgrarMSV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><br \/>\nDas Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund<\/p>\n<p>\u2013 des \u00a7 2 Absatz 3, des \u00a7 4 Absatz 1, im Falle des \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit \u00a7 1 Absatz 3 Satz 1 und des \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des \u00a7 5 Absatz 2 und des \u00a7 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie und<br \/>\n\u2013 des \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Bestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Erzeugnisbereiche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, f\u00fcr die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden k\u00f6nnen (Erzeugnisbereiche), sind<\/p>\n<p>1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 \u00fcber eine gemeinsame Marktorganisation f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922\/72, (EWG) Nr. 234\/79, (EG) Nr. 1037\/2001 und (EG) Nr. 1234\/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Erg\u00e4nzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und<\/p>\n<p>2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.<\/p>\n<p>(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und erg\u00e4nzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 k\u00f6nnen im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverb\u00e4nde anerkannt werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Ber\u00fccksichtigung besonderer regionaler Bed\u00fcrfnisse Branchenverb\u00e4nde anerkannt werden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Erzeugnisbereiche au\u00dferhalb des Absatzes 1, f\u00fcr die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Grundsatz der Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie<\/p>\n<p>1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des \u00a7 3 und<\/p>\n<p>2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils f\u00fcr die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung f\u00fcr bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,<\/p>\n<p>erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation t\u00e4tig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.<\/p>\n<p>(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf<\/p>\n<p>1. eine T\u00e4tigkeit, die sich auf au\u00dferhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder<br \/>\n2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1<\/p>\n<p>nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.<\/p>\n<p>(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Agrarorganisation muss<\/p>\n<p>1. eine juristische Person des Privatrechts oder des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,<\/p>\n<p>2. ihre Gr\u00fcndung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zur\u00fcckf\u00fchren k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie<\/p>\n<p>a) \u00fcber Mitglieder verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamtt\u00e4tigkeit nicht nur unbedeutende T\u00e4tigkeit entfaltet,<\/p>\n<p>haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und<\/p>\n<p>4. \u00fcber eine schriftliche Satzung verf\u00fcgen,<\/p>\n<p>a) der<\/p>\n<p>aa) der Name,<\/p>\n<p>bb) der Hauptsitz und<\/p>\n<p>cc) die Erf\u00fcllung der Anerkennungsvoraussetzungen<\/p>\n<p>zu entnehmen sind,<\/p>\n<p>b) die Regelungen<\/p>\n<p>aa) zur Aus\u00fcbung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder \u00fcber die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,<\/p>\n<p>bb) zu Mitgliedschaftsbeitr\u00e4gen,<\/p>\n<p>cc) zur sachgerechten Aus\u00fcbung der Aufgaben,<\/p>\n<p>dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,<\/p>\n<p>ee) zu Sanktionen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Mitgliedschaftspflichten und<\/p>\n<p>ff) zur Einrichtung von Zweigstellen<\/p>\n<p>enth\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anerkennungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zust\u00e4ndigen Stelle schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind<\/p>\n<p>1. die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Vertr\u00e4ge, die im Rahmen des \u00a7 10a geschlossen worden sind,<\/p>\n<p>2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschlie\u00dflich deren jeweiliger Anschrift,<\/p>\n<p>3. ein Nachweis f\u00fcr jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erf\u00fcllt, sowie<\/p>\n<p>4. ein Nachweis \u00fcber das Erf\u00fcllen der Anforderung des \u00a7 3 Nummer 1<\/p>\n<p>beizuf\u00fcgen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsf\u00e4hige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages \u00fcber ihre Gr\u00fcndung beizuf\u00fcgen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der S\u00e4tze 2 und 3 eingereichten Unterlagen f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anerkennung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Beh\u00f6rde den Antragsteller hiervon.<\/p>\n<p>(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zust\u00e4ndigen Stelle jede \u00c4nderung eines f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Antragsvoraussetzungen ma\u00dfgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame \u00c4nderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der \u00c4nderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung ge\u00e4ndert und \u00e4ndert sich dadurch die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Stelle, ist die Satzungs\u00e4nderung der bis zum Wirksamwerden der \u00c4nderung zust\u00e4ndigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zust\u00e4ndige Stelle \u00fcber die Satzungs\u00e4nderung unter Beif\u00fcgung der Satzung.<br \/>\n(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation fr\u00fchestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zust\u00e4ndige Stelle kann in F\u00e4llen besonderer H\u00e4rte die Frist nach Satz 1 verk\u00fcrzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Wegfall der Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung ist zur\u00fcckzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erf\u00fcllt wird. Anstelle der R\u00fccknahme oder des Widerrufs kann die zust\u00e4ndige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund f\u00fcr die R\u00fccknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.<br \/>\n(2) Unbeschadet der R\u00fccknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsversto\u00dfes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen<\/p>\n<p>a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 erlassenen Rechtsakten oder<\/p>\n<p>b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,<\/p>\n<p>verst\u00f6\u00dft oder<br \/>\n2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden T\u00e4tigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsversto\u00df, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeintr\u00e4chtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.<\/p>\n<p>Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anh\u00f6rung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.<\/p>\n<p>(3) \u00c4ndert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, m\u00fcssen die betroffenen Agrarorganisationen die ge\u00e4nderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach dem Wirksamwerden der \u00c4nderung erf\u00fcllen. Weist die zust\u00e4ndige Stelle die Agrarorganisation auf die \u00c4nderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zust\u00e4ndigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die ge\u00e4nderte Anerkennungsvoraussetzung erf\u00fcllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erf\u00fcllt die Agrarorganisation die ge\u00e4nderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zust\u00e4ndige Stelle das Erl\u00f6schen der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Erl\u00f6schens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erf\u00fcllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erf\u00fcllt werden wird.<\/p>\n<p>(4) Wird die M\u00f6glichkeit der Anerkennung f\u00fcr bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zw\u00f6lf Monaten ab der Aufhebung. In F\u00e4llen besonderer H\u00e4rte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um h\u00f6chstens sechs Monate verl\u00e4ngert werden. Das Erl\u00f6schen ist von der zust\u00e4ndigen Stelle durch Bescheid festzustellen.<\/p>\n<p>(5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Stelle verzichtet werden. Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Versto\u00df gegen Kartellrecht<\/strong><\/p>\n<p>Leitet die zust\u00e4ndige Kartellbeh\u00f6rde ein Verfahren wegen Versto\u00dfes einer anerkannten Agrarorganisation gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zust\u00e4ndige Stelle davon und kann von dieser f\u00fcr das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zust\u00e4ndige Kartellbeh\u00f6rde in dem Verfahren eine Entscheidung gegen\u00fcber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Stelle nachrichtlich zu \u00fcbermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskr\u00e4ftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Agrarorganisationenregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die F\u00fchrung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von \u00a7 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung (Bundesanstalt).<\/p>\n<p>(2) Die in \u00a7 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen \u00fcbermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in \u00a7 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsf\u00e4higen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger f\u00fcr die \u00dcbermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder bekannt machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nErzeugerorganisationen und deren Vereinigungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ziele<\/strong><\/p>\n<p>Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:<\/p>\n<p>1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,<\/p>\n<p>2. B\u00fcndelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,<\/p>\n<p>3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer<\/p>\n<p>1. Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,<\/p>\n<p>a) die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, geh\u00f6ren oder<\/p>\n<p>b) aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich geh\u00f6rt, hergestellt wird und<\/p>\n<p>2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.<\/p>\n<p>(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 2 bis 4 angeh\u00f6ren. Der betreffende Erzeuger muss \u00fcber einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsst\u00e4tten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verf\u00fcgen. Soweit eine oder mehrere Betriebsst\u00e4tten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger f\u00fcr diese Betriebsst\u00e4tten einer anderen Erzeugerorganisation angeh\u00f6ren. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche r\u00e4umliche Bereiche abdecken.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Fall, dass ein Erzeuger w\u00e4hrend seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) k\u00f6nnen nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder k\u00f6nnen nicht zur Erf\u00fcllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.<\/p>\n<p>(4) Die Erzeugerorganisation hat der zust\u00e4ndigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 zu \u00fcbermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste m\u00fcssen die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem Vorjahr hervorgehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation betr\u00e4gt f\u00fcnf Mitglieder.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Ver\u00e4u\u00dferung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der T\u00e4tigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).<\/p>\n<p>(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres f\u00fcr die wesentlichen Entscheidungen zust\u00e4ndigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.<\/p>\n<p>(4) Ein nur kurzfristiger Versto\u00df gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht ber\u00fchrt die Anerkennung nicht.<\/p>\n<p>(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des \u00a7 9 Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a \u00dcbertragung von T\u00e4tigkeiten an Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Eine Erzeugerorganisation kann nach Ma\u00dfgabe des Unionsrechts T\u00e4tigkeiten an Dritte \u00fcbertragen. Das nach Satz 1 ma\u00dfgebliche Unionsrecht gilt f\u00fcr Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzesentsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 10a Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort &#8222;Agrarmarkstrukturgesetzes&#8220; durch &#8222;Agrarmarktstrukturgesetzes&#8220; ersetzt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Vereinigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in \u00a7 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.<\/p>\n<p>(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich t\u00e4tig ist, sein. Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der B\u00fcndelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. Stellt ein Mitglied seine T\u00e4tigkeit ein, gilt \u00a7 9 Absatz 2 entsprechend. \u00a7 9 Absatz 3 gilt mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erf\u00fcllen. Die Vereinigung hat entsprechend \u00a7 9 Absatz 4 j\u00e4hrlich eine Mitgliederliste zu \u00fcbermitteln. Auf die T\u00e4tigkeit Dritter ist \u00a7 10a entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung betr\u00e4gt zwei Mitglieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nBranchenverb\u00e4nde<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Ziele<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verst\u00e4ndnis der in einem Erzeugnisbereich t\u00e4tigen Wirtschaftsbeteiligten f\u00fcreinander zu f\u00f6rdern und gemeinsame Interessen zur F\u00f6rderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.<\/p>\n<p>(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:<\/p>\n<p>1. Marktforschung und Werbung,<\/p>\n<p>2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,<\/p>\n<p>3. F\u00f6rderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung,<\/p>\n<p>4. F\u00f6rderung der Produktqualit\u00e4t, des \u00f6kologischen Landbaus und regionaler Produkte.<\/p>\n<p>(3) Der Branchenverband darf nicht<\/p>\n<p>1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,<\/p>\n<p>2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,<\/p>\n<p>3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder<\/p>\n<p>4. Handlungen vornehmen, die<\/p>\n<p>a) zur Erreichung der mit der T\u00e4tigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder<\/p>\n<p>b) das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarm\u00e4rkte gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Branchenverband f\u00fcr einen Erzeugnisbereich muss mindestens aus Vertretern<\/p>\n<p>1. der Erzeugung und<\/p>\n<p>2. der Verarbeitung oder des Handels<\/p>\n<p>bestehen.<\/p>\n<p>(2) Die Vertreter m\u00fcssen<\/p>\n<p>1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich t\u00e4tig sein und<\/p>\n<p>2. jeweils in ihrer Gesamtheit f\u00fcr die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenst\u00e4ndigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3a<br \/>\nAllgemeinverbindlichkeit<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Antragsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach dieser Verordnung f\u00fcr einen Erzeugnisbereich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation f\u00fcr allgemeinverbindlich zu erkl\u00e4ren, ist antragsberechtigt im Sinne des \u00a7 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Ma\u00dfgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem r\u00e4umlichen Bereich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13b Antragsverfahren und Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, f\u00fcr den der Antrag gestellt wird,<br \/>\n2. den Wortlaut der Vorschrift, die f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden soll,<br \/>\n3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,<br \/>\n4. den r\u00e4umlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,<br \/>\n5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,<br \/>\n6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des \u00a7 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des \u00a7 13a erf\u00fcllt sind,<br \/>\n7. eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung des Antrags.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollst\u00e4ndigen Antrag einschlie\u00dflich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen L\u00e4nder und Verb\u00e4nde fr\u00fchzeitig anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Liegt der r\u00e4umliche Bereich, f\u00fcr den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 f\u00fcr die Landesregierung oder die oberste Landesbeh\u00f6rde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach \u00a7 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes \u00fcbertragen wurde, entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13c Vorzeitige Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des \u00a7 13b Absatz 3 der danach zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes unverz\u00fcglich jede f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Anordnungsvoraussetzungen nach \u00a7 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes ma\u00dfgebliche \u00c4nderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Die auf Grund des \u00a7 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn<\/p>\n<p>1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, ge\u00e4ndert wurde, au\u00dfer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen des \u00a7 13a nicht mehr vorliegen oder<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen f\u00fcr den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.<\/p>\n<p>Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anh\u00f6rung der Betroffenen erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\nVertragsverhandlungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Stelle nach Ma\u00dfgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber beizuf\u00fcgen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts f\u00fcr die Abgabe einer solchen Mitteilung erf\u00fcllt sind. Die Erkl\u00e4rung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster f\u00fcr die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Erkl\u00e4rungen bekanntgeben.<\/p>\n<p>(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht f\u00fcr Vertragsverhandlungen festgelegte H\u00f6chstmenge \u00fcberschritten wird, unterrichtet die zust\u00e4ndige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung dar\u00fcber.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Mitteilungen der Kartellbeh\u00f6rden und L\u00e4nder \u00fcber Vertragsverhandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leitet die zust\u00e4ndige Kartellbeh\u00f6rde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts \u00fcber Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt \u00a7 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt \u00a7 6 Satz 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Werden der zust\u00e4ndigen Kartellbeh\u00f6rde Beschl\u00fcsse der Europ\u00e4ischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts \u00fcber Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zust\u00e4ndige Kartellbeh\u00f6rde diese der zust\u00e4ndigen Stelle mit.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren \u00dcbermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4a<br \/>\nSonderbestimmungen f\u00fcr den Erzeugnisbereich Zucker<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zust\u00e4ndigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres die von ihm f\u00fcr das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu \u00fcbermitteln. Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zust\u00e4ndige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollst\u00e4ndiger \u00dcbermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516\/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere \u00fcber die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerr\u00fcbenverk\u00e4ufern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge, auszu\u00fcbende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.<\/p>\n<p>(2) Verk\u00e4uferverb\u00e4nde oder Gruppen von Verk\u00e4uferverb\u00e4nden im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516\/74 mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 5<br \/>\nSonderbestimmungen f\u00fcr den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen \u00fcber Rohmilchvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Hinblick auf Verhandlungen \u00fcber Rohmilchvertr\u00e4ge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013 \u00fcber eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308\/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizuf\u00fcgen. Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster f\u00fcr die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Erkl\u00e4rung bekanntgeben.<\/p>\n<p>(2) Der betreffende Landwirt muss \u00fcber einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsst\u00e4tten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verf\u00fcgen. Soweit eine oder mehrere Betriebsst\u00e4tten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt f\u00fcr diese Betriebsst\u00e4tten einer anderen Erzeugerorganisation angeh\u00f6ren. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche r\u00e4umliche Bereiche abdecken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse \u00fcber die Planung der Erzeugung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschl\u00fcssen \u00fcber die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016\/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschl\u00fcssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse \u00fcber die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverz\u00fcglich gegen\u00fcber der Bundesanstalt vorzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beif\u00fcgung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 k\u00f6nnen sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollm\u00e4chtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesanstalt kann f\u00fcr die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereith\u00e4lt, sind diese zu verwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesanstalt \u00fcberpr\u00fcft die \u00fcbermittelten Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse, ob diese das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden dar\u00fcber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist verpflichtet, unverz\u00fcglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverz\u00fcglich entsprechend ge\u00e4ndert wird. F\u00fcr die ge\u00e4nderte Vereinbarung oder den ge\u00e4nderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15b Allgemeinverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Abschnitt 3a ist f\u00fcr den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach \u00a7 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 511\/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 \u00fcber Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverb\u00e4nde sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 1234\/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von \u00a7 21 Absatz 1 erfasst werden.<\/p>\n<p>(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 511\/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, \u00fcbermittelt die zust\u00e4ndige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 511\/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zust\u00e4ndigen Kartellbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 6<br \/>\nSonderbestimmungen f\u00fcr den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Anforderungen an die Erzeugung<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 10 Absatz 5 d\u00fcrfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol 49 Prozent der j\u00e4hrlich f\u00fcr die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\n\u00dcberwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Aufbewahrungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Jede anerkannte Agrarorganisation hat s\u00e4mtliche Unterlagen, die mit ihrer T\u00e4tigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften l\u00e4ngere Aufbewahrungspflichten bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 \u00dcberwachung der Anerkennungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Jede zust\u00e4ndige Stelle hat j\u00e4hrlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 \u00dcberwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von der zust\u00e4ndigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Besch\u00e4ftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der L\u00e4nder, der Europ\u00e4ischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union d\u00fcrfen, soweit es zur Durchf\u00fchrung des Agrarorganisationenrechts einschlie\u00dflich seiner \u00dcberwachung erforderlich ist,<\/p>\n<p>1. w\u00e4hrend der Gesch\u00e4fts- oder Betriebszeit Grundst\u00fccke, Gesch\u00e4fts-, Betriebs- und Lagerr\u00e4ume und Transportmittel betreten,<\/p>\n<p>2. Besichtigungen vornehmen,<\/p>\n<p>3. Proben entnehmen,<\/p>\n<p>4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Gesch\u00e4ftsunterlagen einsehen und pr\u00fcfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Ausz\u00fcge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und<\/p>\n<p>5. erforderliche Ausk\u00fcnfte verlangen.<\/p>\n<p>(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und<\/p>\n<p>2. bei Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die R\u00e4ume zu bezeichnen und zu \u00f6ffnen, schriftliche oder elektronische gesch\u00e4ftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Ausz\u00fcge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu erm\u00f6glichen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. M\u00e4rz eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:<\/p>\n<p>1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,<\/p>\n<p>2. die Anerkennungen,<\/p>\n<p>3. die Versagungen der Anerkennung,<\/p>\n<p>4. den Wegfall der Anerkennung,<\/p>\n<p>5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie<\/p>\n<p>6. f\u00fcr anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach \u00a7 9 Absatz 4.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde beizuf\u00fcgen.<br \/>\n(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils<\/p>\n<p>1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in \u00a7 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie<\/p>\n<p>2. als Gesamtzahl.<\/p>\n<p>(2) Soweit nach Unionsrecht Angaben \u00fcber Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die L\u00e4nder solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist f\u00fcr die Erhebung solcher Angaben oder f\u00fcr deren \u00dcbermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europ\u00e4ischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europ\u00e4ischen Union zu \u00fcbermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europ\u00e4ischen Union mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen<\/strong><\/p>\n<p>Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die \u00a7\u00a7 18 und 20 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beif\u00fcgt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 23 Absatz 3 Satz 4, oder \u00a7 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erkl\u00e4rung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig beif\u00fcgt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder<br \/>\n7. entgegen \u00a7 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Ma\u00dfnahme nicht mitwirkt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 2 Absatz 3 eine dort genannte T\u00e4tigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen Artikel 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 511\/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 \u00fcber Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverb\u00e4nde sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 1234\/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(4) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschl\u00fcssen \u00fcber die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016\/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschl\u00fcssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse \u00fcber die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht.<br \/>\nAbschnitt 8<br \/>\n\u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Agrarorganisationen, die<\/p>\n<p>1. vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und<\/p>\n<p>2. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>gelten als weiterhin anerkannt.<\/p>\n<p>(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erf\u00fcllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erf\u00fcllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt das Erl\u00f6schen durch Bescheid fest.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt eine Agrarorganisation,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die nach \u00a7 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und<\/p>\n<p>2. deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,<\/p>\n<p>nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erf\u00fcllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erf\u00fcllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt das Erl\u00f6schen durch Bescheid fest. \u00a7 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass an die Stelle der in \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des \u00a7 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Anwendungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p>Schlussformel<br \/>\nDer Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p>Anlage (zu \u00a7 1 Absatz 1)<br \/>\nErg\u00e4nzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4006 &#8211; 4007; bzgl. einzelner \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p>Vorbemerkung<br \/>\nIm Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658\/87 des Rates vom 23. Juli 1987 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>Abschnitt I<br \/>\nErg\u00e4nzungen von Erzeugnisbereichen<\/p>\n<p>1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:<\/p>\n<p>a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgel\u00f6ste H\u00fclsenfr\u00fcchte, auch gesch\u00e4lt oder zerkleinert,<br \/>\nb) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\nc) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\nd) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder R\u00fcbsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\ne) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\nf) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\ng) KN-Code ex 1207 99 97: andere \u00d6lsamen und \u00f6lhaltige Fr\u00fcchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,<br \/>\nh) KN-Code ex 1214: Steckr\u00fcben, Futterr\u00fcben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und \u00e4hnliches Futter, auch in Form von Pellets.<\/p>\n<p>2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.<br \/>\n3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.<br \/>\n4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:<\/p>\n<p>a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,<br \/>\nb) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gek\u00fchlt oder gefroren,<br \/>\nc) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bez\u00fcglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genie\u00dfbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ger\u00e4uchert; genie\u00dfbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.<\/p>\n<p>5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.<br \/>\n6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch<\/p>\n<p>a) Rohalkohol, soweit er<\/p>\n<p>aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,<br \/>\nbb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,<br \/>\ncc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und<br \/>\ndd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,<\/p>\n<p>b) Speiseessig, soweit er<\/p>\n<p>aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und<br \/>\nbb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.<\/p>\n<p>7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gem\u00fcse umfasst auch folgende Erzeugnisse:<\/p>\n<p>a) 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzk\u00fcmmel- und K\u00fcmmelfr\u00fcchte, Wacholderbeeren,<br \/>\nb) ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerbl\u00e4tter, Curry und andere Gew\u00fcrze, ausgenommen Thymian, frisch oder gek\u00fchlt, und Safran.<\/p>\n<p>Abschnitt II<br \/>\nWeitere Erzeugnisbereiche<\/p>\n<p>1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:<\/p>\n<p>a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,<br \/>\nb) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gek\u00fchlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.<\/p>\n<p>2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:<\/p>\n<p>a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gek\u00e4mmt,<br \/>\nb) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gek\u00e4mmt.<\/p>\n<p>3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:<br \/>\nKN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Fr\u00fcchte der haupts\u00e4chlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder \u00e4hnlich fein zerkleinert.<br \/>\n4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:<br \/>\nKN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gek\u00fchlt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434&text=Verordnung+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturverordnung+%E2%80%93+AgrarMSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434&title=Verordnung+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturverordnung+%E2%80%93+AgrarMSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1434&description=Verordnung+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturverordnung+%E2%80%93+AgrarMSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AgrarMSV Vollzitat: &#8222;Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. 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