{"id":1432,"date":"2021-05-26T08:50:54","date_gmt":"2021-05-26T08:50:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432"},"modified":"2021-05-26T08:50:54","modified_gmt":"2021-05-26T08:50:54","slug":"gesetz-zur-weiterentwicklung-der-marktstruktur-im-agrarbereich-agrarmarktstrukturgesetz-agrarmsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432","title":{"rendered":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz &#8211; AgrarMSG)"},"content":{"rendered":"<p>AgrarMSG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt<\/p>\n<p>1. die staatliche Anerkennung von<\/p>\n<p>a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und<\/p>\n<p>b) Branchenverb\u00e4nden,<\/p>\n<p>soweit sich deren T\u00e4tigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und<\/p>\n<p>2. deren Freistellung vom Kartellverbot.<\/p>\n<p>(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchf\u00fchrung der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich<\/p>\n<p>1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschlie\u00dflich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verb\u00e4nden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,<\/p>\n<p>2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellungen der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verb\u00e4nde vom Kartellverbot und<\/p>\n<p>3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.<\/p>\n<p>(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten \u00fcberl\u00e4sst, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht \u00fcber die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies<\/p>\n<p>1. aus Gr\u00fcnden des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder<\/p>\n<p>2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen<\/p>\n<p>1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und<\/p>\n<p>2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),<\/p>\n<p>soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist<\/p>\n<p>1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder<\/p>\n<p>2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),<\/p>\n<p>soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union angef\u00fchrt ist (Anhang-I-Erzeugnis).<\/p>\n<p>(2) Ein nicht in Anhang I angef\u00fchrtes Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Absatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes, soweit<\/p>\n<p>1. das Unionsrecht Bestimmungen \u00fcber die Anerkennung einer Agrarorganisation f\u00fcr dieses Erzeugnis enth\u00e4lt oder<\/p>\n<p>2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 f\u00fcr das betroffene Erzeugnis dieses Gesetz f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 f\u00fcr anwendbar zu erkl\u00e4ren, soweit im Hinblick auf die F\u00f6rderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Anerkennung von Agrarorganisationen f\u00fcr derartige Erzeugnisse besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in \u00a7 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Abs\u00e4tzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle (zust\u00e4ndige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n<p>1. die Agrarerzeugnisse, f\u00fcr die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere<\/p>\n<p>a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,<\/p>\n<p>b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),<\/p>\n<p>c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bez\u00fcglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse<\/p>\n<p>aa) Mindestmengen,<br \/>\nbb) Mindestmarktwerte,<br \/>\ncc) Mindestanbaufl\u00e4chen,<\/p>\n<p>d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere<\/p>\n<p>aa) eine Mindestmitgliederzahl,<br \/>\nbb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,<br \/>\ncc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,<\/p>\n<p>3. Einzelheiten \u00fcber die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,<\/p>\n<p>4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich<\/p>\n<p>a) des Ruhens der Anerkennung,<br \/>\nb) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die L\u00e4nder oder Mitgliedstaaten \u00fcbergreifend t\u00e4tig sind, und<br \/>\nc) der Beteiligung der zust\u00e4ndigen Kartellbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>zu regeln und<br \/>\n5. die Anerkennung vor einer missbr\u00e4uchlichen Nutzung zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Allgemeinverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, dass Vereinbarungen, Beschl\u00fcsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) f\u00fcr dieser Agrarorganisation nicht angeh\u00f6rende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.<\/p>\n<p>(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen f\u00fcr den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,<\/p>\n<p>1. die Nichtmitglieder verursachen und<br \/>\n2. die durch deren Erfassung vermindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anh\u00f6rung der betroffenen Nichtmitglieder zul\u00e4ssig,<br \/>\n2. ist auf h\u00f6chstens zehn Jahre zu befristen,<br \/>\n3. hat die Agrarorganisation einschlie\u00dflich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten r\u00e4umlichen Bereichs anzuf\u00fchren und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.<\/p>\n<p>Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln<\/p>\n<p>1. nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, f\u00fcr die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,<br \/>\n2. das Antrags- und Anh\u00f6rungsverfahren,<br \/>\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschlie\u00dflich von Mitteilungspflichten,<br \/>\n4. die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestimmung des Repr\u00e4sentativit\u00e4tsgrads eines Branchenverbands nach Ma\u00dfgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repr\u00e4sentativit\u00e4tsgrad nicht abschlie\u00dfend regelt.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen f\u00fcr die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht erm\u00f6glichte Erkl\u00e4rung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen r\u00e4umlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zust\u00e4ndig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung auf oberste Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Kartellbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entsprechen, gilt \u00a7 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen nicht. Im \u00dcbrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n<p>1. den Austausch von Erkenntnissen \u00fcber Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndigen Stellen und den Kartellbeh\u00f6rden zu regeln, soweit der Austausch f\u00fcr das T\u00e4tigwerden der jeweils anderen Beh\u00f6rde erforderlich ist,<br \/>\n2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verst\u00f6\u00dft, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschlie\u00dflich des Verfahrens zu regeln, und,<br \/>\n3. soweit das Unionsrecht f\u00fcr bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchf\u00fchrung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse w\u00e4hrend schwerer Ungleichgewichte auf den M\u00e4rkten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies w\u00e4hrend schwerer Ungleichgewichte auf den M\u00e4rkten zur Durchf\u00fchrung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften \u00fcber das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung (Bundesanstalt) ist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung zust\u00e4ndig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Ma\u00dfnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Soweit es der Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Union den Mitgliedstaaten \u00fcberl\u00e4sst, die Ma\u00dfnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Aus\u00fcbung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1<\/p>\n<p>1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder<br \/>\n2. die Aus\u00fcbung von Optionen vorgenommen<\/p>\n<p>werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den M\u00e4rkten sachlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>(3) Soweit ein Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des \u00a7 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr solche Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse nicht. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, k\u00f6nnen auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 k\u00f6nnen auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vorgesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Agrarorganisationenregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede zust\u00e4ndige Stelle f\u00fchrt f\u00fcr die Agrarorganisationen, f\u00fcr deren Anerkennung sie zust\u00e4ndig ist, ein Register zum Zweck der Information der \u00d6ffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das f\u00fcr die jeweilige Agrarorganisation<\/p>\n<p>1. Namen und Anschrift,<br \/>\n2. Datum der Anerkennung,<br \/>\n3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,<br \/>\n4. die Angaben nach Absatz 3 und<br \/>\n5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4<\/p>\n<p>enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Ausk\u00fcnfte aus dem Register k\u00f6nnen im Wege des automatisierten Abrufs \u00fcber das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf \u00fcber das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, f\u00e4llt die Anerkennung aus sonstigen Gr\u00fcnden weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des f\u00fcnften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit<\/p>\n<p>1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,<br \/>\n2. die Daten nicht personenbezogen sind und<br \/>\n3. an der Ver\u00f6ffentlichung der Daten ein \u00f6ffentliches Interesse besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchf\u00fchrung unionsrechtlicher Bestimmungen \u00fcber die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, und<br \/>\n2. das Verfahren<\/p>\n<p>zu erlassen.<\/p>\n<p>(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen f\u00fcr die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist.<\/p>\n<p>(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht f\u00fcr die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enth\u00e4lt, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1<\/p>\n<p>1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und<br \/>\n2. den Erfordernissen eines m\u00f6glichst geringen Verfahrens- und \u00dcberwachungsaufwandes auszurichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00dcberwachung; Mitteilungen; Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur \u00dcberwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erf\u00fcllung von Mitteilungspflichten gegen\u00fcber Organen der Europ\u00e4ischen Union erforderlich sind. Insbesondere k\u00f6nnen Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterst\u00fctzungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen und Betriebsst\u00e4tten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Gesch\u00e4ftsunterlagen vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndigen Stellen k\u00f6nnen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder \u00dcberwachung gewonnen haben, anderen zust\u00e4ndigen Stellen desselben Landes, den zust\u00e4ndigen Stellen anderer L\u00e4nder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europ\u00e4ischen Union mitteilen.<\/p>\n<p>(3) Soweit es sich bei der zust\u00e4ndigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,<br \/>\n2. einer Rechtsverordnung nach<\/p>\n<p>a) \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, \u00a7 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, \u00a7 5 Absatz 2 Nummer 3, \u00a7 6a Absatz 1 Nummer 2 oder \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1,<br \/>\nb) \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 5 oder \u00a7 6a Absatz 1 Nummer 1 oder<br \/>\nc) \u00a7 5a Absatz 3 Satz 3<\/p>\n<p>oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist, oder<\/p>\n<p>3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften erm\u00e4chtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbest\u00e4nde zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Rechtsverordnungen in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n<p>1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind, und<br \/>\n2. die Bundesanstalt als zust\u00e4ndige Stelle zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zust\u00e4ndige Stelle zur F\u00fchrung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in \u00a7 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu \u00fcbermitteln. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur \u00dcbermittlung der Registerdaten n\u00e4her geregelt werden.<\/p>\n<p>(3) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 die Erm\u00e4chtigung im Hinblick auf Branchenverb\u00e4nde, die Anhang-I-Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, und<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Erm\u00e4chtigung ganz oder teilweise<\/p>\n<p>auf die Landesregierungen \u00fcbertragen werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz k\u00f6nnen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverz\u00fcgliches Inkrafttreten zur Durchf\u00fchrung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von h\u00f6chstens sechs Monaten begrenzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Verk\u00fcndung von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 2 Absatz 1 des Verk\u00fcndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verk\u00fcndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 \u00dcbergangsbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432&text=Gesetz+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturgesetz+%E2%80%93+AgrarMSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432&title=Gesetz+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturgesetz+%E2%80%93+AgrarMSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432&description=Gesetz+zur+Weiterentwicklung+der+Marktstruktur+im+Agrarbereich+%28Agrarmarktstrukturgesetz+%E2%80%93+AgrarMSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AgrarMSG Vollzitat: &#8222;Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1432\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1432","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1432","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1432"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1432\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1433,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1432\/revisions\/1433"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1432"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1432"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1432"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}