{"id":1417,"date":"2021-05-25T20:46:24","date_gmt":"2021-05-25T20:46:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417"},"modified":"2021-05-25T20:46:24","modified_gmt":"2021-05-25T20:46:24","slug":"verordnung-zur-einfuehrung-von-vordrucken-fuer-das-arbeitsgerichtliche-mahnverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417","title":{"rendered":"Verordnung zur Einf\u00fchrung von Vordrucken f\u00fcr das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Eingangsformel<br \/>\nAuf Grund des durch Artikel 3 Nr. 2 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingef\u00fcgten \u00a7 46a Abs.<!--more--> 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Vordrucke<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Mahnverfahren bei den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen werden eingef\u00fchrt<\/p>\n<p>1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck f\u00fcr den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,<br \/>\n2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck f\u00fcr den Widerspruch.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht f\u00fcr Mahnverfahren, in denen<\/p>\n<p>1. der Antragsteller das Mahnverfahren maschinell betreibt,<br \/>\n2. der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.<\/p>\n<p>(2) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuf\u00fchren. Das Papiergewicht soll mindestens 60 g\/qm betragen. F\u00fcr das Vorblatt soll hellblaues (DIN 19300), f\u00fcr Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, f\u00fcr die \u00fcbrigen Bl\u00e4tter wei\u00dfes Papier verwendet werden. Das Durchschreibemittel mu\u00df so beschaffen sein, da\u00df die Lesbarkeit der Durchschriften gew\u00e4hrleistet ist. Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), d\u00fcrfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht \u00fcbermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken w\u00e4hrend der \u00dcbermittlung gesch\u00fctzt wird. Das gleiche gilt f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung des Durchschreibesatzes ohne den in den Tr\u00e4gerbl\u00e4ttern f\u00fcr das Durchschreibemittel vorgesehenen Abri\u00df.<\/p>\n<p>(3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>1. Der Verwender kann den Vordruck ohne das Vorblatt, ohne das Entwurfsblatt, ohne die das Vorblatt betreffenden Nummern auf Blatt 1, ohne den Hinweis auf die Ausf\u00fcllhinweise im letzten Satz der Zustellungsnachricht, ohne die diese Ausf\u00fcllhinweise betreffenden Nummern auf der Vorderseite des Blattes 3 und ohne die Ausf\u00fcllhinweise auf der R\u00fcckseite des Blattes 3 ausf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>2. Verwender, f\u00fcr die der zur Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter vorgesehene Raum nicht ausreicht, k\u00f6nnen die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter auf der R\u00fcckseite der Bl\u00e4tter 1 bis 5 eindrucken lassen. In diesen F\u00e4llen mu\u00df auf der Vorderseite dieser Bl\u00e4tter ein entsprechender Hinweis eingedruckt sein.<\/p>\n<p>3. Der Verwender kann den Abschnitt, der auf dem Blatt 1 durch die Nummern 3 bis 8 bezeichnet ist, in den Bl\u00e4ttern 1 bis 5 abweichend von der vorgesehenen Einteilung ausf\u00fchren lassen, wenn diese Einteilung f\u00fcr seine Angaben nicht zweckm\u00e4\u00dfig ist und durch die abweichende Einteilung das Verst\u00e4ndnis des Vordrucks nicht erschwert wird.<\/p>\n<p>4. Berichtigungen, die auf einer \u00c4nderung von Rechtsvorschriften beruhen.<\/p>\n<p>(4) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgef\u00fchrt werden. Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt f\u00fcr eine von dem Antragsgegner zur\u00fcckzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks f\u00fcr den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks f\u00fcr den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids in einer Ausf\u00fchrung verwendet werden, in der die Bl\u00e4tter jeweils einzeln mithilfe eines Schreibprogramms zu beschriften sind. Das Programm muss<\/p>\n<p>1. die \u00dcbereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu \u00fcbertragenden Angaben gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>2. gegen ver\u00e4ndernde Eingriffe in die auf die Folgebl\u00e4tter zu \u00fcbertragenden Angaben hinreichend gesch\u00fctzt sein und<\/p>\n<p>3. die Ausf\u00fcllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen.<\/p>\n<p>(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des f\u00fcr die Beschriftung verwendeten Programms m\u00fcssen mindestens auf Blatt 1 und dem f\u00fcr den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben dem Raum f\u00fcr den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: \u201eDie Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 \u00fcberein.\u201c In dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der R\u00fcckseite. Das f\u00fcr den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht aufgef\u00fchrt werden und muss in dem freien Feld neben dem Raum f\u00fcr den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: \u201eDas mir vom Gericht mitgeteilte Zustellungsdatum des Mahnbescheids wurde richtig und vollst\u00e4ndig auf das f\u00fcr den Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 \u00fcbertragen und durch meine Unterschrift oder meine elektronische Signatur best\u00e4tigt. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 \u00fcberein.\u201c. Nach Abstimmung mit dem Gericht kann den beiden Teilvordrucken als jeweils zus\u00e4tzliches Blatt das bereits vom Antragsteller vorbereitend mit Namen und Anschrift und beim zweiten Teilvordruck auch mit der Gesch\u00e4ftsnummer des Gerichts ausgef\u00fcllte Formblatt der Postzustellungsurkunde beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Bl\u00e4tter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gew\u00e4hrleistet; \u00a7 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur die Form der Antragstellung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) Die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen k\u00f6nnen die in Absatz 1 bezeichnete Ausf\u00fchrung auch mithilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Programm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Anforderungen erf\u00fcllen. Der Hersteller der Vordrucke muss mindestens auf Blatt 1 und dem f\u00fcr den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar sein.<\/p>\n<p>(6) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende M\u00e4ngel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 491 bis 508 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem f\u00fcr die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zus\u00e4tzlich folgende Angaben zu machen (\u00a7 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):<br \/>\n&#8222;Anspruch aus Vertrag gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 491 bis 508 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs vom &#8230;. Effektiver Jahreszins &#8230; %&#8220;.<br \/>\nIn den F\u00e4llen des \u00a7 504 und \u00a7 505 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gen\u00fcgt die Angabe:<br \/>\n&#8222;Anspruch aus Vertrag gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 491 bis 508 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs&#8220;.<br \/>\n(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, f\u00fcr den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem f\u00fcr die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zus\u00e4tzlich folgende Angaben zu machen (\u00a7 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):<br \/>\n&#8222;Anspruch aus Vertrag vom &#8230;, f\u00fcr den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins &#8230; %&#8220;.<br \/>\nIn den F\u00e4llen des \u00a7 5 des Verbraucherkreditgesetzes gen\u00fcgt die Angabe:<br \/>\n&#8222;Anspruch aus Vertrag, f\u00fcr den das Verbraucherkreditgesetz gilt&#8220;.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.<\/p>\n<p>Schlu\u00dfformel<br \/>\nDer Bundesminister<br \/>\nf\u00fcr Arbeit und Sozialordnung<br \/>\nEhrenberg<\/p>\n<p>Anlage 1<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1568 &#8211; 1580;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<br \/>\nVordruck<br \/>\nf\u00fcr den Mahn- und Vollstreckungsbescheid<br \/>\nPDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<\/p>\n<p>Anlage 2<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2001, 379 &#8211; 382)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417&text=Verordnung+zur+Einf%C3%BChrung+von+Vordrucken+f%C3%BCr+das+arbeitsgerichtliche+Mahnverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417&title=Verordnung+zur+Einf%C3%BChrung+von+Vordrucken+f%C3%BCr+das+arbeitsgerichtliche+Mahnverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1417&description=Verordnung+zur+Einf%C3%BChrung+von+Vordrucken+f%C3%BCr+das+arbeitsgerichtliche+Mahnverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Auf Grund des durch Artikel 3 Nr. 2 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingef\u00fcgten \u00a7 46a Abs. 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