{"id":1415,"date":"2021-05-25T20:43:43","date_gmt":"2021-05-25T20:43:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415"},"modified":"2021-05-25T20:43:43","modified_gmt":"2021-05-25T20:43:43","slug":"ausfuehrungsgesetz-zum-zusatzprotokoll-vom-13-maerz-1980-zum-abkommen-vom-16-juni-1959-zwischen-der-bundesrepublik-deutschland-und-dem-koenigreich-der-niederlande-zur-vermeidung-der-doppelbesteuerun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415","title":{"rendered":"Ausf\u00fchrungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. M\u00e4rz 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (Ausf\u00fchrungsgesetz Grenzg\u00e4nger Niederlande &#8211; AGGrenzg NL)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande werden abweichend von \u00a7 39d Abs.<!--more--> 1 des Einkommensteuergesetzes f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit wie folgt in Steuerklassen eingereiht:<\/p>\n<p>1. In die Steuerklasse I geh\u00f6ren Arbeitnehmer, die<\/p>\n<p>a) ledig sind,<br \/>\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerklasse III oder IV nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2. In die Steuerklasse III geh\u00f6ren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2 erf\u00fcllt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.<\/p>\n<p>3. In die Steuerklasse IV geh\u00f6ren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.<\/p>\n<p>4. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, f\u00fcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande bei Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des \u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande, deren Summe der Eink\u00fcnfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegt, gilt f\u00fcr die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abweichend von \u00a7 50 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes folgendes:<\/p>\n<p>1. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, \u00a7 10c Abs. 1, \u00a7\u00a7 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und \u00a7 32d des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, f\u00fcr den dem Arbeitnehmer Aufwendungen f\u00fcr eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande hat.<\/p>\n<p>2. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach \u00a7 5 k\u00f6nnen die tats\u00e4chlichen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben, nach Ma\u00dfgabe der \u00fcbrigen hierf\u00fcr nach \u00a7 10 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>3. (unbesetzt) 4.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande hat.<\/p>\n<p>5. \u00a7 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ist in den F\u00e4llen des \u00a7 5 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>6. \u00a7 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuergesetzes ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Bei Ehegatten,<\/p>\n<p>1. die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen hat oder im Laufe des Kalenderjahrs eingetreten ist und<br \/>\n2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,<\/p>\n<p>ist f\u00fcr die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung, da\u00df die Summe der Eink\u00fcnfte beider Ehegatten mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. \u00a7 10 Abs. 3, \u00a7 10c Abs. 4, \u00a7 32 Abs. 6 Satz 2 und \u00a7 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 erf\u00fcllt, die Anwendung des \u00a7 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, findet dieses Gesetz keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des \u00a7 2 erf\u00fcllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach \u00a7 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Betr\u00e4ge einzutragen, die nach \u00a7 32 Abs. 1 bis 6, den \u00a7\u00a7 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu ber\u00fccksichtigen sind; \u00a7 39d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. \u00a7 39a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach \u00a7 2 ber\u00fccksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die \u00c4nderung der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 entfallen sind. Ist in diesen F\u00e4llen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist \u00a7 39a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des \u00a7 2 erf\u00fcllen, k\u00f6nnen hinsichtlich ihrer Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist sinngem\u00e4\u00df mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df vor Ablauf des Kalenderjahrs die Veranlagung nur durchgef\u00fchrt werden kann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beide Ehegatten verstorben sind. \u00a7 32b des Einkommensteuergesetzes ist sinngem\u00e4\u00df mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df auch andere in der Bundesrepublik Deutschland bezogene Eink\u00fcnfte als solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers, im Fall der Zusammenveranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift einzubeziehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt (\u00a7 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zust\u00e4ndig. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das f\u00fcr den \u00e4lteren Ehegatten ma\u00dfgebende Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Veranlagung zur Einkommensteuer nach \u00a7 5 ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt, bei mehreren Betriebsst\u00e4ttenfinanz\u00e4mtern das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch\u00e4ftigt war, zust\u00e4ndig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV besch\u00e4ftigt war. F\u00fcr Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das f\u00fcr den \u00e4lteren Ehegatten ma\u00dfgebende Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 ist f\u00fcr den beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des \u00a7 7 das Finanzamt zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande, der<\/p>\n<p>1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist und<br \/>\n2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2 erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>sind auch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sowie \u00a7\u00a7 4, 5 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden. \u00a7 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande hat. \u00a7 46 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df die von dem beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von \u00a7 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist f\u00fcr die Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz ist erstmals f\u00fcr das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df das Gesetz erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der f\u00fcr einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bez\u00fcge, die nach dem 31. Dezember 1993 zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 9 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz ist letztmals f\u00fcr das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df das Gesetz letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der f\u00fcr einen vor dem 1. Januar 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bez\u00fcge, die vor dem 1. Januar 1996 zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 10 (Inkrafttreten)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415&text=Ausf%C3%BChrungsgesetz+zum+Zusatzprotokoll+vom+13.+M%C3%A4rz+1980+zum+Abkommen+vom+16.+Juni+1959+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+dem+K%C3%B6nigreich+der+Niederlande+zur+Vermeidung+der+Doppelbesteuerung+auf+dem+Gebiete+der+Steuern+vom+Einkommen+und+vom+Verm%C3%B6gen+sowie+verschiedener+sonstiger+Steuern+und+zur+Regelung+anderer+Fragen+auf+steuerlichem+Gebiete+%28Ausf%C3%BChrungsgesetz+Grenzg%C3%A4nger+Niederlande+%E2%80%93+AGGrenzg+NL%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415&title=Ausf%C3%BChrungsgesetz+zum+Zusatzprotokoll+vom+13.+M%C3%A4rz+1980+zum+Abkommen+vom+16.+Juni+1959+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+dem+K%C3%B6nigreich+der+Niederlande+zur+Vermeidung+der+Doppelbesteuerung+auf+dem+Gebiete+der+Steuern+vom+Einkommen+und+vom+Verm%C3%B6gen+sowie+verschiedener+sonstiger+Steuern+und+zur+Regelung+anderer+Fragen+auf+steuerlichem+Gebiete+%28Ausf%C3%BChrungsgesetz+Grenzg%C3%A4nger+Niederlande+%E2%80%93+AGGrenzg+NL%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1415&description=Ausf%C3%BChrungsgesetz+zum+Zusatzprotokoll+vom+13.+M%C3%A4rz+1980+zum+Abkommen+vom+16.+Juni+1959+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+dem+K%C3%B6nigreich+der+Niederlande+zur+Vermeidung+der+Doppelbesteuerung+auf+dem+Gebiete+der+Steuern+vom+Einkommen+und+vom+Verm%C3%B6gen+sowie+verschiedener+sonstiger+Steuern+und+zur+Regelung+anderer+Fragen+auf+steuerlichem+Gebiete+%28Ausf%C3%BChrungsgesetz+Grenzg%C3%A4nger+Niederlande+%E2%80%93+AGGrenzg+NL%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 (1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im K\u00f6nigreich der Niederlande werden abweichend von \u00a7 39d Abs. 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