{"id":141,"date":"2020-12-05T11:30:10","date_gmt":"2020-12-05T11:30:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141"},"modified":"2020-12-05T11:30:10","modified_gmt":"2020-12-05T11:30:10","slug":"rechtssache-annen-deutschland-no-2-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-3682-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (No. 2) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 3682\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 2)<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 3682\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. September 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Nr. 2)<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. August 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3682\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 15. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, eine Unterlassungsanordnung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, mit der ihm untersagt wurde, auf seiner Website Abtreibungen als \u201eMord\u201c zu bezeichnen, habe ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt.<\/p>\n<p>4. Am 3. Januar 2017 wurde die Artikel\u00a010 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner und betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website. Zum Zeitpunkt des nachstehend beschriebenen Verfahrens enthielt die Website u. a. folgende Inhalte:<\/p>\n<p>6. Auf der Startseite wurde ein Bild mit Gr\u00e4bern gezeigt und der Text darunter lautete: \u201edamals Holocaust\u201c. Klickte man auf das Bild, gelangte man auf eine Seite, die mit \u201eAbtreibung \u2013 der neue Holocaust?\u201c \u00fcberschrieben war und auf der der Holocaust mit Abtreibungen verglichen wurde. Am linken Rand der Startseite befanden sich mehrere Links, von denen einer \u201eLeben oder Tod?\u201c hie\u00df. Klickte man auf ihn, gelangte man zu einer Seite, die mit \u201eGebetsanliegen f\u00fcr Deutschland\u201c \u00fcberschrieben war. Von dieser Seite aus gelangte man zu einer alphabetisch nach Orten sortierten Liste, auf der \u00c4rzte mit Namen und Praxisanschrift genannt wurden, die in Deutschland Abtreibungen durchf\u00fchrten, zusammen mit der Aufforderung, f\u00fcr diese zu beten.<\/p>\n<p>Ganz unten auf der Seite hie\u00df es unter der hervorgehobenen Zeile \u201eDeutsche Zeitgeschichte in Kurzform\u201c:<\/p>\n<p>\u201ePervertierte \u00c4rzte ermorden im Auftrag der M\u00fctter die ungeborenen Kinder\u201c<\/p>\n<p>Klickte man auf derselben Seite den Button \u201eFenster schlie\u00dfen\u201c an, gelangte man auf eine Seite, auf der es hie\u00df:<\/p>\n<p>\u201eBeten Sie \u2013 wenn m\u00f6glich regelm\u00e4\u00dfig \u2013 f\u00fcr die Mediziner &#8230;, welche den MORD der Abtreibungst\u00f6tung selbst vornehmen &#8230;\u201c (Hervorhebung im Original)<\/p>\n<p>Weiter unten auf derselben Seite hie\u00df es, Beratungsstellen, die einen Beratungsschein ausstellten,<\/p>\n<p>\u201eerm\u00f6glichen und beg\u00fcnstigen einen straffreien Kindermord im Mutterscho\u00df.\u201c<\/p>\n<p>7. Einer der auf der Website des Beschwerdef\u00fchrers aufgef\u00fchrten \u00c4rzte, Dr. X., beantragte den Erlass einer Unterlassungsanordnung, mit der der Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet werden sollte, den Namen und die Anschrift von Dr. X. von der Website zu entfernen.<\/p>\n<p>8. Am 23. Mai 2006 wies das Landgericht den Antrag von Dr. X. mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, es sei eine Tatsache, dass Dr. X. Abtreibungen vornehme, und der Rest des Inhalts des Website sei von der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers gedeckt. Es stellte insbesondere fest, dass die vorliegende Rechtssache nicht mit \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen vergleichbar sei, die einen Eingriff in Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch das Verteilen personalisierter Flugbl\u00e4tter betroffen h\u00e4tten. Die Ver\u00f6ffentlichung des Namens eines Arztes auf einer Liste mit \u00c4rzten, die Abtreibungen durchf\u00fchrten, habe keine vergleichbare \u201ePrangerwirkung\u201c.<\/p>\n<p>9. Dr. X. legte daraufhin Berufung ein; im Laufe des Berufungsverfahrens \u00e4nderte er seinen Antrag ab und beantragte den Erlass einer Unterlassungsanordnung, mit der dem Beschwerdef\u00fchrer untersagt werden sollte, Abtreibungen, wie sie von Dr. X., vorgenommen werden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen.<\/p>\n<p>10. Am 28. Februar 2007 gab das Oberlandesgericht dem Antrag auf Unterlassung statt. Das Gericht stellte fest, dass die Website des Beschwerdef\u00fchrers zu einem Verst\u00e4ndnis dahingehend f\u00fchre, dass von Dr. X. vorgenommene Abtreibungen \u201eMord\u201c darstellten. Zwar sei es denkbar, dass der Begriff \u201eMord\u201c nicht im rein rechtstechnischen Sinn zu verstehen sei, sondern auch als moralisches Urteil gedeutet werden k\u00f6nne, jedoch werde durch die Darstellung der Website insgesamt die Deutung zumindest nicht ausgeschlossen, dass Dr. X. die Straftat des Mordes begangen habe. Zwar habe der Beschwerdef\u00fchrer auf die Straffreiheit von Abtreibungen hingewiesen, er habe sich aber nicht auf \u00a7 218a des Strafgesetzbuchs (StGB) bezogen (siehe Rdnr. 14), wonach Abtreibungen, wie sie von Dr. X. vorgenommen w\u00fcrden, straflos seien. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer den Begriff \u201eMord\u201c an den relevanten Stellen der Website hervorgehoben und Abtreibungen mit dem Holocaust verglichen. Insgesamt k\u00f6nnten die \u00c4u\u00dferungen auf der Website als ein gegen Dr. X. pers\u00f6nlich gerichteter Vorwurf des Mordes verstanden werden.<\/p>\n<p>11. Am 29. Mai 2007 wies der Bundesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdef\u00fchrers ab, weil seine beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p>12. Am 2. Juli 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei (1 BvR 1663\/07).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>13. Artikel 5 des Grundgesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p>14. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 211<br \/>\nMord<\/p>\n<p>\u201c(1) Der M\u00f6rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.<\/p>\n<p>\u201e(2) M\u00f6rder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr\u00fcnden, heimt\u00fcckisch oder grausam oder mit gemeingef\u00e4hrlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu erm\u00f6glichen oder zu verdecken, einen Menschen t\u00f6tet.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 218<br \/>\nSchwangerschaftsabbruch<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschlu\u00df der Einnistung des befruchteten Eies in der Geb\u00e4rmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(2) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter<br \/>\n1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder<br \/>\n2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung der Schwangeren verursacht.<\/p>\n<p>(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 218a<br \/>\nStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Tatbestand des \u00a7 218 ist nicht verwirklicht, wenn<br \/>\n1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach \u00a7 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, da\u00df sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und<\/p>\n<p>3. seit der Empf\u00e4ngnis nicht mehr als zw\u00f6lf Wochen vergangen sind.<\/p>\n<p>(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Ber\u00fccksichtigung der gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Lebensverh\u00e4ltnisse der Schwangeren nach \u00e4rztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr f\u00fcr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere f\u00fcr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.\u201c<\/p>\n<p>15. In seinem Leiturteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) akzeptierte das Bundesverfassungsgericht Schwangerschaftsabbr\u00fcche, soweit sie von \u00c4rzten vorgenommen werden, nachdem die schwangere Frau sich von einem Dritten hat beraten lassen, und entwickelte einen ziemlich einzigartigen Ansatz, indem es bestimmte Schwangerschaftsabbr\u00fcche als rechtswidrig, aber nicht strafbar qualifizierte. \u201eSchwangerschaftsabbr\u00fcche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, d\u00fcrfen nicht f\u00fcr gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erkl\u00e4rt werden.\u201c Jedoch werden Schwangerschaftsabbr\u00fcche, die innerhalb von zw\u00f6lf Wochen nach der Empf\u00e4ngnis und nach der verpflichtenden Beratung von \u00c4rzten durchgef\u00fchrt werden, zwar als rechtswidrig erachtet, sind aber von der Strafdrohung ausgenommen.<\/p>\n<p>16. Die einschl\u00e4gige Bestimmung des Gesetzes zur Vermeidung und Bew\u00e4ltigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz &#8211; SchKG) lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 12<br \/>\nWeigerung<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>17. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 823<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1004<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>18. Nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht \u00a7\u00a0823 Abs. 1 und 2\u00a0BGB i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 BGB (in analoger Anwendung) f\u00fcr jede Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte oder strafrechtlich gesch\u00fctzten Rechte durch eine andere Person konkret gef\u00e4hrdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person vor.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er durch die vom Oberlandesgericht gegen ihn erlassene Anordnung, es zu unterlassen, Abtreibungen auf seiner Website als \u201eMord\u201c zu bezeichnen, in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention verletzt worden sei, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzul\u00e4ssig ist (siehe A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnrn. 37 bis 40, 26. November 2015) und auch nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Unterlassungsanordnung des Oberlandesgerichts habe in seine Meinungsfreiheit eingegriffen, ohne dass der Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. X. dies gerechtfertigt h\u00e4tte. Seine Website habe zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beigetragen und er habe Dr. X., der nur einer der auf der Website genannten \u00c4rzte gewesen sei, nicht pers\u00f6nlich angegriffen. Eine Gesamtbetrachtung der Website zeige, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, einen bestimmten Arzt zu verleumden, sondern die Rechtslage in Deutschland zu kritisieren, wonach Schwangerschaftsabbr\u00fcche, die innerhalb von zw\u00f6lf Wochen nach der Empf\u00e4ngnis und nach der verpflichtenden Beratung von \u00c4rzten durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, zwar als rechtswidrig erachtet w\u00fcrden, aber von der Strafbarkeit ausgenommen seien. In Anbetracht dessen, dass er einen Beitrag zu einer \u00f6ffentlichen Debatte von hoher Bedeutung geleistet habe, seien Eingriffe in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von \u00c4rzten gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>22. Die Regierung trug vor, dass die Unterlassungsanordnung des Oberlandesgerichts die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt habe. Das Gericht habe die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers sorgf\u00e4ltig mit den Rechten des betroffenen Arztes aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention abgewogen. Es habe dabei die Bedeutung der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers gerade auch im Rahmen der \u00f6ffentlichen Debatte zum Thema Abtreibung anerkannt. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums sei das Oberlandesgericht zu dem \u00fcberzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Inhalte der Website des Beschwerdef\u00fchrers die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Dr. X. so schwerwiegend verletzt h\u00e4tten, dass eine Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt gewesen sei.<\/p>\n<p>23. Die Regierung trug ferner vor, dass, anders als im Fall A. (a. a. O.), das Oberlandesgericht hier eine umfassende inhaltliche Analyse der Inhalte der Website durchgef\u00fchrt und dies in Teilen durch Screenshots dokumentiert habe. Dabei habe es die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers einer hinreichenden W\u00fcrdigung im Lichte des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung unterzogen und sich auch mit alternativen Deutungsm\u00f6glichkeiten auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass in der Bezeichnung der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit von Dr. X. als \u201eMord\u201c und deren Gleichsetzung mit dem Holocaust ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher Angriff und damit eine Verletzung von dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechten liege.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>24. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstrittig \u2013, dass die Unterlassungsanordnung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingriff, eine Rechtsgrundlage hatte und das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel des Schutzes der Rechte und des guten Rufes von Dr. X. verfolgte. Es bleibt daher noch festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien stand.<\/p>\n<p>25. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi AS .\/. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569\/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015 m. w. N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vern\u00fcnftig sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob er \u201ein Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind [&#8230;]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 12556\/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147\/06, Rdnr. 40, 21.\u00a0September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137). In F\u00e4llen, die den Vorwurf strafbaren Verhaltens betrafen, hat der Gerichtshof auch ber\u00fccksichtigt, dass Personen nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht haben, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten (siehe u. a. Worm .\/.\u00a0\u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr. 50, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011V; und Du Roy und Malaurie .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34000\/96, Rdnr. 34, ECHR\u00a02000-X).<\/p>\n<p>27. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111\/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).<\/p>\n<p>28. Die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache k\u00f6nnen zwar auseinandergehen, es w\u00fcrde f\u00fcr den Gerichtshof aber gewichtiger Gr\u00fcnde daf\u00fcr bed\u00fcrfen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die innerstaatlichen Stellen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a044, 16.\u00a0Januar\u00a02014; mit Verweisen auf S., a. a. O., Rdnr.\u00a088, und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0107, ECHR 2012).<\/p>\n<p>29. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das Oberlandesgericht im Unterschied zu den Gerichten in der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnrn. 19, 71 bis 75, 26. November 2015) die Website mit Bezug auf die zur ma\u00dfgeblichen Zeit gegebene Situation beurteilte. Der Gerichtshof gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass der Rechtsschutz, der dem Beschwerdef\u00fchrer auf der innerstaatlichen Ebene zuteil wurde, mit den Verfahrenserfordernissen von Artikel 10 der Konvention vereinbar war.<\/p>\n<p>30. Was die Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Arztes betrifft, erkennt der Gerichtshof, wie auch das Oberlandesgericht, an, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betrafen.<\/p>\n<p>31. Er nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Oberlandesgerichts feststellte, der Beschwerdef\u00fchrer habe auf seiner Website ge\u00e4u\u00dfert, dass die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit von Dr. X. \u201eMord\u201c darstelle, und dass es eingehend pr\u00fcfte, wie der Begriff \u201eMord\u201c zu verstehen sei. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass die Inhalte der Website mehrdeutig gewesen seien und dass die \u00c4u\u00dferungen als ein gegen Dr. X. pers\u00f6nlich gerichteter Vorwurf verstanden werden k\u00f6nnten, den Straftatbestand des Mordes verwirklicht zu haben. Daher kam es zu dem Schluss, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als Tatsachenbehauptungen verstanden werden k\u00f6nnten. Da die \u00c4u\u00dferungen offensichtlich unzutreffend seien, erlie\u00df das Oberlandesgericht die Unterlassungsanordnung.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, zun\u00e4chst innerhalb des Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte, liegt (siehe Prager und Oberschlick .\/. \u00d6sterreich, 26. April 1995, Rdnr. 36, Serie A Nr. 313). In Anbetracht der von der Regierung vorgelegten Screenshots der Website, der \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers und der Darstellung dieser \u00c4u\u00dferungen h\u00e4lt der Gerichtshof die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einordnung f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stimmt auch mit der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts \u00fcberein, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als ein gegen Dr. X. gerichteter Vorwurf verstanden werden k\u00f6nnten, den Straftatbestand des Mordes verwirklicht zu haben. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass \u00c4rzte, die Abtreibungen im Einklang mit \u00a7 218a StGB vorn\u00e4hmen, von der Strafdrohung ausgenommen seien. Deshalb ist der vorliegende Fall von der Rechtssache A. (a. a. O.) zu unterscheiden, die ein Flugblatt des Beschwerdef\u00fchrers betraf, auf dem er Abtreibungen zwar als rechtswidrig bezeichnet, aber eindeutig eine zus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rung hinzugef\u00fcgt hatte, dass sie nicht strafbar seien. Im vorliegenden Fall jedoch gab der Beschwerdef\u00fchrer eine solche zus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rung nicht, sondern erkl\u00e4rte lediglich, dass Abtreibungen Mord darstellten, und erw\u00e4hnte nur einmal, dass sie \u201estraffrei\u201c seien (siehe Rdnr .6). Dieser einmalige Hinweis im Zusammenhang mit Beratungsstellen konnte leicht \u00fcbersehen werden und musste nicht als Darstellung der Rechtslage in Deutschland verstanden werden, wonach \u00c4rzte, die Abtreibungen im Einklang mit \u00a7 218a StGB vornehmen, von der Strafdrohung ausgenommen sind.<\/p>\n<p>34. Was die Tatsachengrundlage der \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, dass die von Dr. X. vorgenommenen Abtreibungen Mord im rechtlichen Sinne des \u00a7 211 StGB darstellten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass es keinerlei Tatsachengrundlage f\u00fcr die Behauptung gab, dass Dr. X. den Straftatbestand des Mordes verwirklicht habe. Ferner m\u00f6chte der Gerichtshof hinzuf\u00fcgen, dass auch eine \u00c4u\u00dferung, die ein Werturteil darstellt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage bedarf; anderenfalls ist sie \u00fcberzogen (siehe Jerusalem .\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 26958\/95, Rdnr. 43, ECHR 2001\u2011II). Folglich befindet der Gerichtshof, dass es selbst unter der Annahme, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als Werturteile anzusehen w\u00e4ren, keine hinreichende Tatsachengrundlage daf\u00fcr g\u00e4be, Abtreibungen, wie sie von Dr. X. vorgenommen werden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof auch an, dass die Vorw\u00fcrfe nicht nur sehr schwerwiegend waren, was sich daran zeigt, dass eine Verurteilung wegen Mordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, sondern sie auch zu Hass und Aggression anstiften k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>35. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt oder zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde (im Gegensatz dazu Pedersen und\u00a0Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnr. 93, ECHR 2004\u2011XI), sondern er lediglich verurteilt wurde, es zu unterlassen, Abtreibungen, wie sie von Dr. X., vorgenommen werden, als \u201eMord\u201c zu bezeichnen, und es damit zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, dass Dr. X. diese Straftat begehe.<\/p>\n<p>36. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen und insbesondere die Schwere der gegen Dr. X. gerichteten Vorw\u00fcrfe ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Unterlassungsanordnung in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und dass die vom Oberlandesgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde relevant und ausreichend waren. Die innerstaatlichen Gerichte konnten den Eingriff in die Aus\u00fcbung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung daher in nachvollziehbarer Weise als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer ansehen.<\/p>\n<p>37. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 10 wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. September 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141&text=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+2%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3682%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141&title=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+2%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3682%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=141&description=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28No.+2%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3682%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. 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