{"id":1406,"date":"2021-05-25T19:57:01","date_gmt":"2021-05-25T19:57:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406"},"modified":"2021-05-25T19:57:01","modified_gmt":"2021-05-25T19:57:01","slug":"gesetz-ueber-den-abbau-der-fehlsubventionierung-im-wohnungswesen-afwog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Inhaber einer \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des \u00a7 2<!--more--> eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn<\/p>\n<p>1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, und<br \/>\n2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze (\u00a7 3) um mehr als 20 vom Hundert \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.<br \/>\n(2) Ist mehr als die H\u00e4lfte der Wohnfl\u00e4che einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbst\u00e4ndige Wohnung. Ist die H\u00e4lfte oder weniger als die H\u00e4lfte der Wohnfl\u00e4che einer Wohnung untervermietet, so bilden der untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 18 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes. Vermietet der Eigent\u00fcmer oder sonstige Verf\u00fcgungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die S\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<br \/>\n(3) Die Ausgleichszahlung betr\u00e4gt monatlich je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che<\/p>\n<p>1. 0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert \u00fcberschritten wird,<br \/>\n2. 0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert \u00fcberschritten wird,<br \/>\n3. 1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 k\u00f6nnen nur solche Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten (\u00a7\u00a7 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) \u00f6ffentlich gef\u00f6rderter Mietwohnungen die orts\u00fcblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand f\u00fcr die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verh\u00e4ltnis zu den erwarteten Einnahmen stehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn<\/p>\n<p>1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des \u00a7 17 Abs. 2 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes handelt; \u00a7 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unber\u00fchrt;<br \/>\n2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erh\u00e4lt;<br \/>\n3. ein Wohnungsinhaber<\/p>\n<p>a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder<br \/>\nb) erg\u00e4nzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach \u00a7 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder<br \/>\nc) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>erh\u00e4lt und daneben keine Eink\u00fcnfte erzielt werden, bei deren Ber\u00fccksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten w\u00e4re;<br \/>\n4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung \u00fcber die Wohnberechtigung (\u00a7 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der letzten zwei Jahre, in den F\u00e4llen des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002 geltenden \u00a7 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Wohnungsraumf\u00f6rderungsgesetzes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums (\u00a7 4) erteilt worden ist, oder<br \/>\n5.<br \/>\nnach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \u00a7 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ausgesprochen worden ist<\/p>\n<p>a) f\u00fcr das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder<br \/>\nb) f\u00fcr eine Wohnung unter der Auflage einer h\u00f6heren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung<\/p>\n<p>oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden \u00a7 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 30 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes eine Freistellung f\u00fcr das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt.<\/p>\n<p>(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann f\u00fcr einzelne Wohnungen oder f\u00fcr Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst w\u00e4hrend des Leistungszeitraums nicht gesichert w\u00e4re.<br \/>\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht f\u00fcr \u00f6ffentlich gef\u00f6rderte Wohnheime.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Einkommen, Einkommensgrenze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den \u00a7\u00a7 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes; soweit auf Grund des \u00a7 9 Abs. 3 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vor\u00fcbergehend nutzen, sind zu ber\u00fccksichtigen, soweit sich nicht aus \u00a7 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.<br \/>\n(2) Ma\u00dfgebend sind die Verh\u00e4ltnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (\u00a7 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachtr\u00e4glicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach \u00a7 5 Abs. 1 und<br \/>\n3. in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung<\/p>\n<p>ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leistungspflicht beginnt<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, f\u00fcr die \u00f6ffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1983,<br \/>\n2. f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, f\u00fcr die \u00f6ffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem 1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1984,<br \/>\n3. f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, f\u00fcr die \u00f6ffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1985.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem sp\u00e4teren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.<br \/>\n(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen f\u00fcr die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung \u00fcber die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.<br \/>\n(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils f\u00fcr die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung der Einkommensverh\u00e4ltnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums zul\u00e4ssig, wenn sich die zust\u00e4ndige Stelle die \u00dcberpr\u00fcfung vorbehalten hat.<br \/>\n(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Betr\u00e4ge bis zu 10 Euro monatlich sind viertelj\u00e4hrlich, h\u00f6here Betr\u00e4ge monatlich im Voraus zu entrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Einkommensnachweis, Ausk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor\u00fcbergehend nutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 nachzuweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenze zu ber\u00fccksichtigen sind (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzur\u00e4umen. Gegen\u00fcber dem Wohnungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<br \/>\n(2) Vers\u00e4umt der Wohnungsinhaber die Frist nach Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach \u00a7 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert \u00fcberschritten wird. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachtr\u00e4glich erf\u00fcllt, so ist vom ersten Tag des drittn\u00e4chsten Kalendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach \u00dcberpr\u00fcfung der Einkommensverh\u00e4ltnisse ergibt; in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entf\u00e4llt die Leistungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraums.<br \/>\n(3) Alle Beh\u00f6rden, insbesondere die Finanzbeh\u00f6rden, sowie die Arbeitgeber haben der zust\u00e4ndigen Stelle Auskunft \u00fcber die Einkommensverh\u00e4ltnisse zu erteilen, soweit die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes es erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Beschr\u00e4nkung der Ausgleichszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschr\u00e4nken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem f\u00fcr die Wohnung zul\u00e4ssigen Entgelt und dem f\u00fcr sie nach Absatz 2 geltenden H\u00f6chstbetrag. Der Antrag kann au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.<br \/>\n(2) Als H\u00f6chstbetrag ist in Gemeinden, f\u00fcr die ein Mietspiegel im Sinne des \u00a7 558c oder des \u00a7 558d des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne f\u00fcr Wohnraum vergleichbarer Art, Gr\u00f6\u00dfe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den \u00fcbrigen Gemeinden werden die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (\u00a7 4 Abs. 1) nach Gemeindegr\u00f6\u00dfenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeitr\u00e4ume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind f\u00fcr die jeweiligen Gemeindegr\u00f6\u00dfenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte f\u00fcr nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der ma\u00dfgebenden Gemeindegr\u00f6\u00dfenklasse abweichenden Mietniveau k\u00f6nnen der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegr\u00f6\u00dfenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.<br \/>\n(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den F\u00e4llen, in denen das zul\u00e4ssige Entgelt f\u00fcr die Wohnung und der H\u00f6chstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile f\u00fcr Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierf\u00fcr Pauschbetr\u00e4ge anzusetzen. Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften \u00fcber die Festsetzung dieser Pauschbetr\u00e4ge zu erlassen.<br \/>\n(4) Als zul\u00e4ssiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tats\u00e4chlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zul\u00e4ssigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigent\u00fcmer oder sonstige Verf\u00fcgungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zul\u00e4ssiges Entgelt das preisrechtlich zul\u00e4ssige Entgelt anzusehen.<br \/>\n(5) Hat ein Mieter einen nach \u00a7 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem j\u00e4hrlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zur\u00fcckgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer \u00e4hnlichen Zweckbestimmung in \u00f6ffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.<br \/>\n(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigent\u00fcmers oder sonstigen Verf\u00fcgungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigent\u00fcmer oder sonstigen Verf\u00fcgungsberechtigten die Kosten f\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme erstattet, und w\u00fcrde f\u00fcr die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer H\u00f6chstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Wegfall und Minderung der Leistungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald<\/p>\n<p>1. die Wohnung nicht mehr als \u00f6ffentlich gef\u00f6rdert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder<br \/>\n2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.<\/p>\n<p>(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil<\/p>\n<p>1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr \u00fcberschreitet oder<br \/>\n2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder<br \/>\n3. die Zahl der Personen, die nicht nur vor\u00fcbergehend zum Haushalt geh\u00f6ren, sich erh\u00f6ht hat oder<br \/>\n4. das f\u00fcr die Wohnung zul\u00e4ssige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschl\u00e4ge und Verg\u00fctungen sich um mehr als 20 vom Hundert erh\u00f6ht hat; \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Antrag kann nur bis sp\u00e4testens sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Geltung f\u00fcr Bergarbeiterwohnungen<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur F\u00f6rderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gef\u00f6rdert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Geltung f\u00fcr Wohnungen, die mit Wohnungsf\u00fcrsorgemitteln gef\u00f6rdert worden sind<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbeg\u00fcnstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsf\u00fcrsorgemitteln im Sinne der \u00a7\u00a7 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef\u00f6rdert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.<br \/>\n(2) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Aus\u00fcbung des Besetzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der Wohnung zu leisten.<br \/>\n(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung freigestellt.<br \/>\n(4) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 sind abweichend von \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 die Verh\u00e4ltnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Stelle hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen an das Land abzuf\u00fchren. Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen Wohnraumf\u00f6rderung nach dem Wohnraumf\u00f6rderungsgesetz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes f\u00fcr das Saarland bewilligten F\u00f6rderungen zu verwenden. Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen vor dem 1. Januar 2002 f\u00fcr die F\u00f6rderung von Sozialwohnungen verwendet, deren F\u00f6rderung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 nocht nicht beendet worden ist, kann das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen weiterhin f\u00fcr die F\u00f6rderung solcher Wohnungen verwendet werden.<br \/>\n(2) Ausgleichszahlungen f\u00fcr Bergarbeiterwohnungen, die mit Treuhandmitteln gef\u00f6rdert worden sind, sind an die Treuhandstelle (\u00a7 12 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzuf\u00fchren. Das Aufkommen ist Treuhandverm\u00f6gen.<br \/>\n(3) In den F\u00e4llen des \u00a7 9 stehen die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. Sie sind zur F\u00f6rderung von Wohnungen im Sinne des \u00a7 45 Abs. 1 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes zu verwenden, soweit hierf\u00fcr ein Bedarf besteht.<br \/>\n(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen der Bundesrepublik Deutschland gef\u00f6rdert worden sind, ist Darlehens- oder Zuschussgeber das jeweilige Sonderverm\u00f6gen. Wird eines dieser Sonderverm\u00f6gen in eine privatrechtliche Form \u00fcberf\u00fchrt und zieht der Rechtsnachfolger dieses Sonderverm\u00f6gens nach Ma\u00dfgabe landesrechtlicher Vorschriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen j\u00e4hrlich an den Bundeshaushalt abzuf\u00fchren. Ihm steht eine Kostenerstattung durch den Bund f\u00fcr den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Ausgleichszahlungen und f\u00fcr den Modernisierungsaufwand bei den gef\u00f6rderten Wohnungen in H\u00f6he von 25 Prozent der j\u00e4hrlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der j\u00e4hrlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen f\u00fcr Modernisierungsma\u00dfnahmen zu verwenden.<br \/>\n(4) Auf Ausgleichszahlungen f\u00fcr Wohnungen, die au\u00dfer mit \u00f6ffentlichen Mitteln mit Wohnungsf\u00fcrsorgemitteln im Sinne der \u00a7\u00a7 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef\u00f6rdert worden sind, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den f\u00fcr die Wohnung gew\u00e4hrten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungshilfe gef\u00f6rderten Darlehen dem Betrage nach das Darlehen aus Wohnungsf\u00fcrsorgemitteln \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Zust\u00e4ndige Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zust\u00e4ndig ist. In den F\u00e4llen des \u00a7 9 obliegen die Aufgaben der zust\u00e4ndigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht aus\u00fcbt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle au\u00dferhalb der \u00f6ffentlichen Verwaltung ausge\u00fcbt wird, nimmt sie bei der Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes \u00f6ffentliche Aufgaben wahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Geltung im Saarland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1. Die \u00a7\u00a7 1 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr Inhaber \u00f6ffentlich gef\u00f6rderter Wohnungen im Sinne des Wohnungsbaugesetzes f\u00fcr das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes 1991 S. 273);<br \/>\n2. \u00a7 8 gilt entsprechend f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, die mit Mitteln aus dem Treuhandverm\u00f6gen des Bundes zur F\u00f6rderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gef\u00f6rdert worden sind; dies gilt auch f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, die mit \u00f6ffentlichen Mitteln im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes f\u00fcr das Saarland neben oder an Stelle der F\u00f6rderung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandverm\u00f6gen, mit Mitteln aus dem Verm\u00f6gen der Stiftung f\u00fcr den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit Arbeitgeberdarlehen gef\u00f6rdert worden sind;<br \/>\n3. \u00a7 9 gilt entsprechend f\u00fcr Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts mit Wohnungsf\u00fcrsorgemitteln aus \u00f6ffentlichen Haushalten f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes oder \u00e4hnliche Personengruppen gef\u00f6rdert worden sind, solange das Besetzungsrecht besteht. F\u00fcr die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in diesen F\u00e4llen \u00a7 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die n\u00e4heren Einzelheiten zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im Saarland.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Sonderregelung f\u00fcr das Land Bremen<\/strong><\/p>\n<p>Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung der \u00f6ffentlichen Mittel sichergestellt worden ist, dass die gew\u00e4hrte Subvention entsprechend der H\u00f6he der Einkommens\u00fcberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. \u00a7 4 Abs. 1 gilt mit der Ma\u00dfgabe, dass der in Nummer 2 aufgef\u00fchrte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und dass der in Nummer 3 aufgef\u00fchrte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Landesrechtliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden. Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden \u00c4nderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die \u00a7\u00a7 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf \u00a7 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten f\u00fcr Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeitr\u00e4ume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die \u00a7\u00a7 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die \u00a7\u00a7 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten f\u00fcr Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die \u00a7\u00a7 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der Verh\u00e4ltnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den F\u00e4llen der S\u00e4tze 1 und 2 f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den S\u00e4tzen 1 bis 3 unber\u00fchrt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.<br \/>\n(3) F\u00fcr am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach \u00a7 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des \u00a7 2 des Gesetzes zur Regelung der Mieth\u00f6he bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 \u00dcberleitungsvorschriften zum Wohnraumf\u00f6rderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in \u00a7 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes und in \u00a7 2 Abs. 2 des Wohnraumf\u00f6rderung-\u00dcberleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 34 bis 37 und des \u00a7 45 Abs. 2 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.<br \/>\n(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz.<br \/>\n(3) Bei dem in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumf\u00f6rderung-\u00dcberleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum k\u00f6nnen die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber beschr\u00e4nkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in \u00a7 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes und in \u00a7 2 Abs. 2 des Wohnraumf\u00f6rderung-\u00dcberleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum ist f\u00fcr die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen an Stelle des \u00a7 34 Abs. 6 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes \u00a7 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.<br \/>\n(4) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen durch landesrechtliche Vorschriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in \u00a7 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach \u00a7 87b Satz 1 und \u00a7 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gef\u00f6rdert worden sind, eine Ausgleichszahlung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 34 bis 37 und des \u00a7 45 Abs. 2 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.<br \/>\n(5) \u00a7 51 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406&text=Gesetz+%C3%BCber+den+Abbau+der+Fehlsubventionierung+im+Wohnungswesen+%28AFWoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406&title=Gesetz+%C3%BCber+den+Abbau+der+Fehlsubventionierung+im+Wohnungswesen+%28AFWoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406&description=Gesetz+%C3%BCber+den+Abbau+der+Fehlsubventionierung+im+Wohnungswesen+%28AFWoG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen (1) Inhaber einer \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des \u00a7 2 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1406\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1406","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1406","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1406"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1406\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1407,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1406\/revisions\/1407"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1406"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1406"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1406"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}