{"id":1402,"date":"2021-05-25T19:27:23","date_gmt":"2021-05-25T19:27:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402"},"modified":"2021-05-25T19:27:23","modified_gmt":"2021-05-25T19:27:23","slug":"gesetz-ueber-den-amateurfunk-amateurfunkgesetz-afug-1997","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz &#8211; AFuG 1997)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen f\u00fcr die Teilnahme am Amateurfunkdienst.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieses Gesetzes ist<\/p>\n<p>1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Pr\u00fcfungsbescheinigung auf Grund der Verf\u00fcgung 9\/1995 des Bundesministeriums f\u00fcr Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus pers\u00f6nlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befa\u00dft,<br \/>\n2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und zur Unterst\u00fctzung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenf\u00e4llen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schlie\u00dft die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst \u00fcber Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,<br \/>\n3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschlie\u00dflich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan f\u00fcr den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde (\u00a7 10) l\u00e4\u00dft eine nat\u00fcrliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Pr\u00fcfung f\u00fcr Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Pr\u00fcfungsbescheinigung nach \u00a7 2 Nr. 1 vorgelegt hat.<br \/>\n(2) Die Regulierungsbeh\u00f6rde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.<br \/>\n(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung<\/p>\n<p>1. eines personengebundenen Rufzeichens,<br \/>\n2. eines Rufzeichens f\u00fcr den Ausbildungsfunkbetrieb oder<br \/>\n3. eines Rufzeichens f\u00fcr fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder<br \/>\n4. eines Rufzeichens f\u00fcr Klubstationen<\/p>\n<p>durch den Funkamateur betrieben werden.<br \/>\n(4) Die Regulierungsbeh\u00f6rde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gr\u00fcnden, insbesondere bei \u00c4nderungen durch internationale Vorgaben \u00e4ndern. Sie kann unbeschadet des \u00a7 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verst\u00f6\u00dft.<br \/>\n(5) Die im Frequenznutzungsplan (\u00a7 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 &#8211; BGBl. I S. 1120) f\u00fcr den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Fachliche Pr\u00fcfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Durchf\u00fchrung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr Funkamateure, den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Amateurfunk-Pr\u00fcfungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Pr\u00fcfung werden die Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten zu einer selbst\u00e4ndigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst nachgewiesen.<br \/>\n(2) Jede nat\u00fcrliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr Funkamateure zuzulassen. \u00dcber die bestandene fachliche Pr\u00fcfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (\u00a7 2 Nr. 1) erteilt.<br \/>\n(3) Ausl\u00e4ndische Funkamateure, die die Bedingungen der Verf\u00fcgung 8\/1995 des Bundesministeriums f\u00fcr Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erf\u00fcllen und keinen st\u00e4ndigen Wohnsitz in Deutschland haben, d\u00fcrfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbeh\u00f6rde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.<br \/>\n(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz \u00fcber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformit\u00e4tsbewertungsverfahren, eine im Handel erh\u00e4ltliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.<br \/>\n(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in \u00a7 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.<br \/>\n(4) Eine Amateurfunkstelle darf<\/p>\n<p>1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und<br \/>\n2. nicht zum Zwecke des gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten<\/p>\n<p>betrieben werden.<br \/>\n(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, f\u00fcr und an Dritte nicht \u00fcbermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenf\u00e4llen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung unter Ber\u00fccksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan f\u00fcr den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen f\u00fcr Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,<br \/>\n2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und<br \/>\n3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie<br \/>\n4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertr\u00e4glichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Ger\u00e4ten im Sinne des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Mit der Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 15. April 1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Schutzanforderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gew\u00e4hrleistung der elektromagnetischen Vertr\u00e4glichkeit nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach \u00a7 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.<br \/>\n(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der St\u00f6rfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erf\u00fcllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische St\u00f6rungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach \u00a7 4 des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln erf\u00fcllen.<br \/>\n(3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die erg\u00e4nzenden Messprotokolle f\u00fcr die ung\u00fcnstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. \u00a7 12 des Gesetzes \u00fcber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Geb\u00fchren und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Ma\u00dfgabe des Bundesgeb\u00fchrengesetzes die Geb\u00fchren festzulegen f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Pr\u00fcfung,<br \/>\n2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,<br \/>\n3. die Ausstellung von harmonisierten Pr\u00fcfungsbescheinigungen,<br \/>\n4. die R\u00fccknahme und die Ablehnung von Antr\u00e4gen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen,<br \/>\n5. die Anordnung der Einschr\u00e4nkung des Betriebes oder die Au\u00dferbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und<br \/>\n6. die \u00dcberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen<\/p>\n<p>a) \u00a7 3 Abs. 3 oder<br \/>\nb) \u00a7 5 Abs. 4 Nr. 2<\/p>\n<p>eine Amateurfunkstelle betreibt oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahr (\u00a7 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbeh\u00f6rde ist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu \u00fcberwachen.<br \/>\n(2) Die der Regulierungsbeh\u00f6rde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt f\u00fcr Post und Telekommunikation wahrgenommen.<br \/>\n(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder Verb\u00e4nde unterrichtet und um \u00dcberlassung von Unterlagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Betriebseinschr\u00e4nkungen und -verbote<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regulierungsbeh\u00f6rde kann bei Verst\u00f6\u00dfen gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine Einschr\u00e4nkung des Betriebes oder die Au\u00dferbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen.<br \/>\n(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschr\u00e4nkungen oder Betriebsverboten soll von der Regulierungsbeh\u00f6rde angeordnet werden, wenn eine Gef\u00e4hrdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu bef\u00fcrchten ist. Gleiches gilt, wenn zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, da\u00df hierdurch erhebliche St\u00f6rungen dieser Funkdienste verursacht werden. \u00a7 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402&text=Gesetz+%C3%BCber+den+Amateurfunk+%28Amateurfunkgesetz+%E2%80%93+AFuG+1997%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402&title=Gesetz+%C3%BCber+den+Amateurfunk+%28Amateurfunkgesetz+%E2%80%93+AFuG+1997%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1402&description=Gesetz+%C3%BCber+den+Amateurfunk+%28Amateurfunkgesetz+%E2%80%93+AFuG+1997%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen f\u00fcr die Teilnahme am Amateurfunkdienst. 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