{"id":1394,"date":"2021-05-25T18:51:48","date_gmt":"2021-05-25T18:51:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394"},"modified":"2021-05-25T18:51:48","modified_gmt":"2021-05-25T18:51:48","slug":"gesetz-zur-foerderung-der-beruflichen-aufstiegsfortbildung-aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz-afbg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394","title":{"rendered":"Gesetz zur F\u00f6rderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz &#8211; AFBG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Erster Abschnitt<br \/>\nF\u00f6rderungsf\u00e4hige Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziel der F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Ziel der individuellen F\u00f6rderung nach diesem Gesetz ist es,<!--more--> Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ma\u00dfnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beitr\u00e4ge zu den Kosten der Ma\u00dfnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterst\u00fctzen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gew\u00e4hrt, soweit die daf\u00fcr erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anforderungen an f\u00f6rderf\u00e4hige Ma\u00dfnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00f6rderf\u00e4hig ist die Teilnahme an Fortbildungsma\u00dfnahmen \u00f6ffentlicher und privater Tr\u00e4ger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:<\/p>\n<p>1. Fortbildungsabschl\u00fcsse zu \u00f6ffentlich-rechtlich geregelten Pr\u00fcfungen auf der Grundlage<\/p>\n<p>a) der \u00a7\u00a7 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,<br \/>\nb) der \u00a7\u00a7 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder<br \/>\nc) der nach \u00a7 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Pr\u00fcfungsregelungen,<\/p>\n<p>2. gleichwertige Fortbildungsabschl\u00fcsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder<br \/>\n3. gleichwertige Fortbildungsabschl\u00fcsse an anerkannten Erg\u00e4nzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Pr\u00fcfungsordnungen.<\/p>\n<p>Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsma\u00dfnahmen f\u00f6rderf\u00e4hig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschl\u00fcsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.<br \/>\n(2) Ma\u00dfnahmen, deren Durchf\u00fchrung nicht \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, m\u00fcssen nach der Dauer der Ma\u00dfnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkr\u00e4fte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umst\u00e4nde vorliegen, die der Eignung der Ma\u00dfnahme zur Vorbereitung auf die Abschlusspr\u00fcfung nach Absatz 1 entgegenstehen.<br \/>\n(3) Ma\u00dfnahmen sind f\u00f6rderf\u00e4hig<\/p>\n<p>1. in Vollzeitform, wenn<\/p>\n<p>a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),<br \/>\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und<br \/>\nc) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);<\/p>\n<p>2. in Teilzeitform, wenn<\/p>\n<p>a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),<br \/>\nb) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und<br \/>\nc) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Ma\u00dfnahmen, die auf Fortbildungsabschl\u00fcsse zu \u00f6ffentlich-rechtlich geregelten Pr\u00fcfungen auf Grundlage des \u00a7 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des \u00a7 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschl\u00fcsse vorbereiten, in Teilzeitform f\u00f6rderf\u00e4hig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.<br \/>\n(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. F\u00f6rderf\u00e4hige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Pr\u00e4senzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Pr\u00fcfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In f\u00f6rderf\u00e4higen Unterrichtsstunden m\u00fcssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrpl\u00e4nen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkr\u00e4fte planm\u00e4\u00dfig geordnet vermittelt werden. F\u00f6rderf\u00e4hig ist nur die f\u00fcr das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zus\u00e4tzlich werden die im Lehrplan des Bildungstr\u00e4gers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Pr\u00fcfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, h\u00f6chstens aber 50 Stunden, als f\u00f6rderf\u00e4hig anerkannt.<br \/>\n(5) Die Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen aus mehreren selbstst\u00e4ndigen Abschnitten (Ma\u00dfnahmeabschnitte) bestehen. Ein Ma\u00dfnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Ma\u00dfnahme aus mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten, m\u00fcssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Ma\u00dfnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. \u00a7 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird f\u00fcr jeden Ma\u00dfnahmeabschnitt gesondert bestimmt.<br \/>\n(6) Bei vollzeitschulischen Ma\u00dfnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Ma\u00dfnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenh\u00e4ngender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Ma\u00dfnahmen au\u00dfer Betracht.<br \/>\n(7) Individuelle Verk\u00fcrzungen der Ma\u00dfnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben au\u00dfer Betracht.<br \/>\n(8) Die Abs\u00e4tze 3 bis 7 gelten auch f\u00fcr den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gew\u00e4hlten Lehrgangsablauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Anforderungen an Tr\u00e4ger der Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Der Tr\u00e4ger muss f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Fortbildungsma\u00dfnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Tr\u00e4ger oder die Einrichtung<\/p>\n<p>1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf\u00f6rderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder<br \/>\n2. ein System zur Sicherung der Qualit\u00e4t anwendet und<\/p>\n<p>auch im \u00dcbrigen keine Umst\u00e4nde vorliegen, die der Eignung des Tr\u00e4gers oder der Einrichtung entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Ausschluss der F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Die Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme wird nach diesem Gesetz nicht gef\u00f6rdert, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat f\u00fcr den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz erhalten und hat f\u00fcr diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz verzichtet,<br \/>\n2. f\u00fcr sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach \u00a7 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,<br \/>\n3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Ma\u00dfnahme in Vollzeitform handelt,<br \/>\n4. ein Gr\u00fcndungszuschuss nach den \u00a7\u00a7 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Ma\u00dfnahme in Vollzeitform handelt oder<br \/>\n5. Leistungen zur Rehabilitation nach den f\u00fcr einen Rehabilitationstr\u00e4ger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf F\u00f6rderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschr\u00e4nkt, wenn die Kosten der Ma\u00dfnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch f\u00fcr Personen ohne Vorbesch\u00e4ftigungszeit \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Fernunterrichtslehrg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>F\u00f6rderung als Teilzeitma\u00dfnahme wird f\u00fcr die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach \u00a7 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4ger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des \u00a7 2 erf\u00fcllt werden. Die Mindestdauer nach \u00a7 2 Absatz 3 und die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 11 Absatz 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich f\u00fcr die Bearbeitung der Fernlehrbriefe ben\u00f6tigten Zeitstunden und der Anzahl der f\u00fcr Pr\u00e4senzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Mediengest\u00fctzte Lehrg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Ma\u00dfnahme, die teilweise unter Einsatz mediengest\u00fctzter Kommunikation durchgef\u00fchrt wird und die nicht als Fernunterricht nach \u00a7 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gef\u00f6rdert, wenn sie durch Pr\u00e4senzunterricht erg\u00e4nzt wird und regelm\u00e4\u00dfige Leistungskontrollen durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(2) Zu mediengest\u00fctzter Kommunikation z\u00e4hlen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgef\u00fchrt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelm\u00e4\u00dfig von ihr kontrolliert wird.<br \/>\n(3) Die Mindestdauer nach \u00a7 2 Absatz 3 und die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Ma\u00dfnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die f\u00fcr den Pr\u00e4senzunterricht vorgesehen sind, zuz\u00fcglich der Anzahl der Stunden, die f\u00fcr die mediengest\u00fctzte Kommunikation vorgesehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Fortbildung im In- und Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00f6rderf\u00e4hig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Ma\u00dfnahmen, die im Inland durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(2) Die Teilnahme an Ma\u00dfnahmen, die vollst\u00e4ndig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union durchgef\u00fchrt werden, wird gef\u00f6rdert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten f\u00fcr die Fortbildungspr\u00fcfungen zust\u00e4ndigen Stellen durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 F\u00f6rderf\u00e4hige Fortbildung, Fortbildungsplan<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00f6rderung wird f\u00fcr die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von \u00a7 2 Absatz 1 und f\u00fcr die Teilnahme an Ma\u00dfnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.<br \/>\n(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von \u00a7 2 Absatz 1 gef\u00f6rdert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von \u00a7 2 Absatz 1 gef\u00f6rdert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der n\u00e4chsten Fortbildungsstufe im Sinne des \u00a7 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des \u00a7 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.<br \/>\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gef\u00f6rdert werden, wenn besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umst\u00e4nde sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Aus\u00fcbung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz gef\u00f6rderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.<br \/>\n(4) Besteht eine Ma\u00dfnahme aus mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten, so sind diese im ersten F\u00f6rderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den F\u00e4llen des Satzes 1 umfasst die F\u00f6rderung vorbehaltlich des \u00a7 2 Absatz 3 alle Ma\u00dfnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungspr\u00fcfung anerkannt werden. Es k\u00f6nnen auch Ma\u00dfnahmeabschnitte, die mit einer eigenst\u00e4ndigen Fortbildungspr\u00fcfung abschlie\u00dfen, gef\u00f6rdert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungspr\u00fcfung eines \u00fcbergeordneten Fortbildungsziels f\u00fchren.<br \/>\n(5) Die Teilnahme an einem Ma\u00dfnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gef\u00f6rdert, wenn der Ma\u00dfnahmeabschnitt<\/p>\n<p>1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Ma\u00dfnahmeabschnitt entspricht oder<br \/>\n2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Ma\u00dfnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt<\/p>\n<p>und die ge\u00e4nderte Gesamtma\u00dfnahme weiterhin die F\u00f6rdervoraussetzungen des \u00a7 2 Absatz 3 erf\u00fcllt und die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 11 Absatz 1 und 2 nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 K\u00fcndigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 11 Absatz 3 Satz 2 endet die F\u00f6rderung, wenn die Ma\u00dfnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Tr\u00e4ger gek\u00fcndigt wurde.<br \/>\n(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer K\u00fcndigung des Tr\u00e4gers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Ma\u00dfnahme mit demselben Fortbildungsziel unverz\u00fcglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Ma\u00dfnahme infolge der K\u00fcndigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierf\u00fcr erneut gef\u00f6rdert.<br \/>\n(3) F\u00f6rderung f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn f\u00fcr die Aufgabe des fr\u00fcheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund ma\u00dfgebend war.<br \/>\n(3a) Nach Unterbrechung einer Ma\u00dfnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die F\u00f6rderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. W\u00e4hrend der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf F\u00f6rderung.<br \/>\n(4) Solange die Teilnahme an der Ma\u00dfnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die F\u00f6rderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Ma\u00dfnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen \u00fcberschreiten, nicht m\u00f6glich ist, gilt die Ma\u00dfnahme als unterbrochen.<br \/>\n(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Ma\u00dfnahme aus wichtigem Grund bed\u00fcrfen der ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung. Die Erkl\u00e4rung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde liegenden Zeitpunkt zur\u00fcck, wie sie ohne schuldhaftes Z\u00f6gern erfolgt ist.<br \/>\n(5) Die Wiederholung einer gesamten Ma\u00dfnahme wird nur einmal gef\u00f6rdert, wenn<\/p>\n<p>1. die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles dies rechtfertigen und<br \/>\n2. eine zumutbare M\u00f6glichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verl\u00e4ngerung der F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Ma\u00dfnahmeabschnitte ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\n(7) Die Abs\u00e4tze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten f\u00fcr Ma\u00dfnahmeabschnitte entsprechend.<br \/>\n(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des fr\u00fcheren Fortbildungsziels die Fortbildungsst\u00e4tte, so gelten die Abs\u00e4tze 5 bis 7 entsprechend.<br \/>\nZweiter Abschnitt<br \/>\nPers\u00f6nliche Voraussetzungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00f6rderung wird geleistet<\/p>\n<p>1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,<br \/>\n2. Unionsb\u00fcrgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU besitzen, sowie anderen Ausl\u00e4ndern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,<br \/>\n3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsb\u00fcrgern, die unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Absatz 1 und 3 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU gemeinschaftsrechtlich freiz\u00fcgigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder \u00e4lter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,<br \/>\n4. Unionsb\u00fcrgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des \u00a7 2 Absatz 2 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU freiz\u00fcgigkeitsberechtigt sind und ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz im Inland haben,<br \/>\n5. Unionsb\u00fcrgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,<br \/>\n6. Staatsangeh\u00f6rigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,<br \/>\n7. Ausl\u00e4ndern, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben und die au\u00dferhalb des Bundesgebiets als Fl\u00fcchtlinge im Sinne des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vor\u00fcbergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,<br \/>\n8. heimatlosen Ausl\u00e4ndern im Sinne des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung heimatloser Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).<\/p>\n<p>(2) Anderen Ausl\u00e4ndern wird F\u00f6rderung geleistet, wenn sie ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz im Inland haben und<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den \u00a7\u00a7 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den \u00a7\u00a7 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, \u00a7 104a oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausl\u00e4nders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 30 oder den \u00a7\u00a7 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,<br \/>\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, \u00a7 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausl\u00e4nders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 30, den \u00a7\u00a7 32 bis 34 oder \u00a7 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet aufhalten.<\/p>\n<p>(2a) Geduldeten Ausl\u00e4ndern (\u00a7 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz im Inland haben, wird F\u00f6rderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.<br \/>\n(3) Im \u00dcbrigen wird Ausl\u00e4ndern F\u00f6rderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Ma\u00dfnahme insgesamt drei Jahre im Inland<\/p>\n<p>1. aufgehalten haben und<br \/>\n2. rechtm\u00e4\u00dfig erwerbst\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>Als Erwerbst\u00e4tigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis.<br \/>\n(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner pers\u00f6nlich f\u00f6rderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf F\u00f6rderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgel\u00f6st worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufhalten.<br \/>\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausl\u00e4ndern F\u00f6rderung zu leisten ist, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Ma\u00dfnahme \u00fcber die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung f\u00fcr die Pr\u00fcfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verf\u00fcgen.<br \/>\n(2) F\u00f6rderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der f\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im \u00dcbrigen f\u00f6rderf\u00e4higen Ma\u00dfnahme erworben werden soll. Besteht die Ma\u00dfnahme aus mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Ma\u00dfnahmeabschnitts erworben werden. Es gen\u00fcgt bei mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Ma\u00dfnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Pr\u00fcfung \u00fcber den ersten Ma\u00dfnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:<\/p>\n<p>1. ein Abschluss in einem nach \u00a7 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach \u00a7 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder<br \/>\n2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1.<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und R\u00fcckforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines f\u00fcr die Pr\u00fcfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine F\u00f6rderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 10 Absatz 2 ausgeschlossen.<br \/>\n(3) F\u00f6rderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die f\u00fcr die Pr\u00fcfungszulassung zus\u00e4tzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Ma\u00dfnahme erworben werden kann und die konkrete M\u00f6glichkeit hierzu nachgewiesen wird.<br \/>\n(4) F\u00f6rderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als h\u00f6chsten Hochschulabschluss bereits \u00fcber einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verf\u00fcgt. F\u00f6rderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten h\u00f6heren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der L\u00e4nder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die F\u00f6rderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines h\u00f6heren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsma\u00dfnahme erworben wird.<br \/>\n(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschl\u00fcsse stehen einer F\u00f6rderung nicht entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme; Teilnahmenachweis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelm\u00e4\u00dfig an der gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin m\u00fcssen erwarten lassen, dass er oder sie die Ma\u00dfnahme erfolgreich abschlie\u00dft. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Ma\u00dfnahme z\u00fcgig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bem\u00fcht. Eine regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Pr\u00e4senzstunden und bei Fernunterrichtslehrg\u00e4ngen (\u00a7 4) oder bei mediengest\u00fctzten Lehrg\u00e4ngen (\u00a7 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die F\u00f6rderung wird hinsichtlich der regelm\u00e4\u00dfigen Teilnahme an der Ma\u00dfnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und R\u00fcckforderung geleistet.<br \/>\n(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Ma\u00dfnahme einen Nachweis des Bildungstr\u00e4gers \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme vorzulegen. Bei l\u00e4ngeren Ma\u00dfnahmen, bei Ma\u00dfnahmen mit mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten oder in besonderen F\u00e4llen k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.<br \/>\n(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterrichtslehrg\u00e4ngen (\u00a7 4) oder bei mediengest\u00fctzten Lehrg\u00e4ngen (\u00a7 4a) die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht und die regelm\u00e4\u00dfige Bearbeitung der bei solchen Ma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden Leistungskontrollen nachzuweisen.<br \/>\nDritter Abschnitt<br \/>\nLeistungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Umfang der F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) W\u00e4hrend der Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Ma\u00dfnahmebeitrag) geleistet. Soweit f\u00fcr denselben Zweck Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von F\u00f6rdereinrichtungen bezogen werden, wird der Ma\u00dfnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.<br \/>\n(2) Bei Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird dar\u00fcber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt f\u00fcr einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und \u00a7 13a des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erh\u00f6ht sich f\u00fcr den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, f\u00fcr den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und f\u00fcr jedes Kind, f\u00fcr das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Verm\u00f6gen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.<br \/>\n(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitma\u00dfnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planm\u00e4\u00dfig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in H\u00f6he von 150 Euro f\u00fcr jeden Monat je Kind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 F\u00f6rderungsdauer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Teilnahme an Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gef\u00f6rdert (F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer).<br \/>\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer angemessen verl\u00e4ngert, sofern<\/p>\n<p>1. dies gerechtfertigt ist durch<\/p>\n<p>a) eine Schwangerschaft,<br \/>\nb) die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,<br \/>\nc) die Betreuung eines behinderten Kindes,<br \/>\nd) eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,<br \/>\ne) die Pflege eines oder einer pflegebed\u00fcrftigen nahen Angeh\u00f6rigen nach \u00a7 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den \u00a7\u00a7 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,<\/p>\n<p>2. andere besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles dies rechtfertigen oder<br \/>\n3. die l\u00e4ngere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummern 1 und 2 darf die F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer l\u00e4ngstens um zw\u00f6lf Kalendermonate verl\u00e4ngert werden.<br \/>\n(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tats\u00e4chlich begonnen wird, fr\u00fchestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planm\u00e4\u00dfig der letzte Unterricht abgehalten wird; f\u00fcr Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverz\u00fcglich zur Pr\u00fcfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gew\u00e4hrt, in dem der letzte Pr\u00fcfungstag liegt, jedoch h\u00f6chstens f\u00fcr drei weitere Monate (Pr\u00fcfungsvorbereitungsphase).<br \/>\n(4) Liegt bei Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Ma\u00dfnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 F\u00f6rderungsart<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ma\u00dfnahmebeitrag nach \u00a7 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf<\/p>\n<p>1. F\u00f6rderung der Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und<br \/>\n2. F\u00f6rderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterpr\u00fcfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur H\u00e4lfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, h\u00f6chstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.<\/p>\n<p>Der Ma\u00dfnahmebeitrag nach Satz 1 wird in H\u00f6he von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Dar\u00fcber hinaus besteht der Ma\u00dfnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13.<br \/>\n(2) Der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1 einschlie\u00dflich der in \u00a7 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach \u00a7 10 Absatz 3 in voller H\u00f6he als Zuschuss geleistet. Die Zusch\u00fcsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gew\u00e4hrt, in dem planm\u00e4\u00dfig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.<br \/>\n(3) W\u00e4hrend der Pr\u00fcfungsvorbereitungsphase nach \u00a7 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht f\u00fcr den Unterhaltsbeitrag einschlie\u00dflich der Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge sowie f\u00fcr den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13.<br \/>\n(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Darlehensbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag \u00fcber ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen H\u00f6he zu schlie\u00dfen. Der Darlehensvertrag kann auch \u00fcber einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angegebene Darlehen ge\u00e4ndert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer \u00c4nderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbetr\u00e4ge sind unverz\u00fcglich an die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau zur\u00fcckzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Abs\u00e4tzen 2 bis 7 und \u00a7 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten.<br \/>\n(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils f\u00fcr sechs Monate \u2013 vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage \u2013 der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) f\u00fcr die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuz\u00fcglich eines Verwaltungskostenaufschlags in H\u00f6he von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der n\u00e4chste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der R\u00fcckzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres f\u00fcr die restliche Laufzeit des Darlehens, l\u00e4ngstens f\u00fcr zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt \u2013 vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage \u2013 der Zinssatz f\u00fcr Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuz\u00fcglich eines Verwaltungskostenaufschlags in H\u00f6he von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der R\u00fcckzahlungspflicht nach Absatz 5 erh\u00f6hen sich die Zinss\u00e4tze nach den S\u00e4tzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in H\u00f6he von bis zu 0,7 vom Hundert.<br \/>\n(3) Das Darlehen ist w\u00e4hrend der Dauer der Ma\u00dfnahme und einer anschlie\u00dfenden Karenzzeit von zwei Jahren, l\u00e4ngstens jedoch w\u00e4hrend eines Zeitraums von sechs Jahren, f\u00fcr den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.<br \/>\n(4) Das Darlehen nach \u00a7 12 Absatz 1 ist mit Ausnahme der Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr bis zu der im Bescheid angegebenen H\u00f6he, in der Regel h\u00f6chstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr erfolgt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 24 Absatz 1 Satz 4. \u00dcber die Auszahlung h\u00f6herer Darlehen trifft die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Ber\u00fccksichtigung der F\u00e4lligkeit der Lehrgangsgeb\u00fchren.<br \/>\n(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren \u2013 vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage \u2013 in monatlichen Raten von grunds\u00e4tzlich mindestens 128 Euro zur\u00fcckzuzahlen. Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau kann die Zahlung f\u00fcr jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. Die R\u00fcckzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei viertelj\u00e4hrlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der R\u00fcckzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbetr\u00e4gen vorzeitig zur\u00fcckgezahlt werden.<br \/>\n(6) 30 Tage vor dem Beginn der R\u00fcckzahlung teilt die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin \u2013 unbeschadet der F\u00e4lligkeit der ersten R\u00fcckzahlungsrate nach Absatz 3 \u2013 die H\u00f6he der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die H\u00f6he der monatlichen R\u00fcckzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.<br \/>\n(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschlie\u00dflich etwaiger Kosten und Zinsen.<br \/>\n(8) Mit der Er\u00f6ffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer nat\u00fcrlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen R\u00fcckzahlung f\u00e4llig. Die Abs\u00e4tze 3, 5 und 6 sowie \u00a7 13b finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Einkommensabh\u00e4ngige R\u00fcckzahlung<\/strong><\/p>\n<p>Von der Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach \u00a7 18a Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes nicht \u00fcbersteigt. Sofern der \u00fcbersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zur\u00fcckzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die R\u00fcckzahlungsrate auf den \u00fcbersteigenden Betrag zu reduzieren. Die Freistellung ist in diesen F\u00e4llen auf die Differenz zwischen dem \u00fcbersteigenden Betrag und der Mindestrate beschr\u00e4nkt. \u00a7 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung kann f\u00fcr l\u00e4ngstens f\u00fcnf Jahre erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13b Erlass und Stundung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungspr\u00fcfung bestanden, werden ihm oder ihr gegen Vorlage des Pr\u00fcfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00e4llig gewordenen Darlehens f\u00fcr die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassen.<br \/>\n(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ma\u00dfnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegr\u00fcndet oder \u00fcbernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und tr\u00e4gt er oder sie daf\u00fcr \u00fcberwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00e4llig gewordene, auf die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren entfallende Restdarlehen nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller H\u00f6he erlassen, wenn er oder sie<\/p>\n<p>1. die Fortbildungspr\u00fcfung bestanden hat und<br \/>\n2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht, dieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, mindestens drei Jahre f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jahren nach der Existenzgr\u00fcndung f\u00e4llig sind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf sie angefallenen vereinbarten Zinsen zur\u00fcckzuzahlen.<br \/>\n(3) F\u00fcr jeden Monat, f\u00fcr den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass<\/p>\n<p>1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach \u00a7 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes nicht \u00fcbersteigt und<br \/>\n2. er oder sie<\/p>\n<p>a) ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder<br \/>\nb) ein behindertes Kind betreut oder<br \/>\nc) einen pflegebed\u00fcrftigen nahen Angeh\u00f6rigen oder eine pflegebed\u00fcrftige nahe Angeh\u00f6rige nach \u00a7 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den \u00a7\u00a7 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist, pflegt,<\/p>\n<p>werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen nach \u00a7 13 Absatz 5 l\u00e4ngstens f\u00fcr einen Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, w\u00e4hrend der Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, ger\u00e4t er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 noch gegeben sind. Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, f\u00fcr das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des \u00a7 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes oder des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3 des Bundeskindergeldgesetzes.<br \/>\n(4) \u00dcber den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 3 die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensr\u00fcckzahlung wird der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstattet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn<\/p>\n<p>1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die R\u00fcckzahlungsrate f\u00fcr sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder f\u00fcr diesen Zeitraum mit einem Betrag in H\u00f6he des Vierfachen der monatlichen R\u00fcckzahlungsrate im R\u00fcckstand ist,<br \/>\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gek\u00fcndigt worden ist,<br \/>\n3. die R\u00fcckzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunf\u00e4higkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unm\u00f6glich geworden ist,<br \/>\n4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunf\u00e4hig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erh\u00e4lt oder<br \/>\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.<\/p>\n<p>Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund \u00fcber.<br \/>\n(2) Der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau werden jeweils zum 30. M\u00e4rz, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:<\/p>\n<p>1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach \u00a7 13 Absatz 3 freigestellt ist,<br \/>\n2. Betr\u00e4ge, die sie nach \u00a7 13b erlassen hat,<br \/>\n3. Betr\u00e4ge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,<br \/>\n4. Zinsen f\u00fcr die nach \u00a7 13b gestundeten R\u00fcckzahlungsraten in H\u00f6he des nach \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,<br \/>\n5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach \u00a7 13 Absatz 7 erloschen sind.<\/p>\n<p>Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach \u00a7 13 Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zur\u00fcckgezahlt, erh\u00e4lt die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach \u00a7 18 erh\u00e4lt die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils f\u00fcr zw\u00f6lf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in H\u00f6he von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, h\u00f6chstens jedoch 128 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zusch\u00fcssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller H\u00f6he aufgerechnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 R\u00fcckzahlungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben die Voraussetzungen f\u00fcr die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, f\u00fcr den er gezahlt worden ist, so ist au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht ber\u00fccksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbez\u00fcge bleiben hierbei au\u00dfer Betracht.<br \/>\n(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung gew\u00e4hrt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.<br \/>\n(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungstr\u00e4gers nicht die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme an der Ma\u00dfnahme nach und kann die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme bis zum Ende der Ma\u00dfnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Ma\u00dfnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelm\u00e4\u00dfig an der Ma\u00dfnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Ma\u00dfnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren noch nicht f\u00e4llig geworden sind.<br \/>\n(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungstr\u00e4gers nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 2 w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahme nicht die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Ma\u00dfnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungstr\u00e4gers die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den n\u00e4chsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.<br \/>\n(5) Besteht eine Vollzeitma\u00dfnahme aus mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur f\u00fcr die Ma\u00dfnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelm\u00e4\u00dfig teilgenommen hat.<br \/>\nVierter Abschnitt<br \/>\nEinkommens- und Verm\u00f6gensanrechnung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Einkommens- und Verm\u00f6gensanrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Anrechnung des Einkommens und des Verm\u00f6gens nach \u00a7 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des \u00a7 29 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes und der Erm\u00e4chtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in \u00a7 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach \u00a7 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung die f\u00fcr dieses Gesetz zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde tritt und dass in den F\u00e4llen des \u00a7 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes \u00fcber den Antrag ohne Vorbehalt der R\u00fcckforderung entschieden wird. \u00a7 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Freibetr\u00e4ge vom Verm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von dem Verm\u00f6gen bleiben anrechnungsfrei<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,<br \/>\n2. f\u00fcr den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,<br \/>\n3. f\u00fcr jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.<\/p>\n<p>(2) Zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten kann ein weiterer Teil des Verm\u00f6gens anrechnungsfrei bleiben.<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt<br \/>\nOrganisation<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 \u00dcbergegangene Darlehensforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Die nach \u00a7 14 Absatz 1 auf den Bund \u00fcbergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.<br \/>\nSechster Abschnitt<br \/>\nVerfahren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die F\u00f6rderungsleistung einschlie\u00dflich der H\u00f6he der Darlehenssumme entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der den Vorgaben des \u00a7 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss. Ma\u00dfnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag m\u00fcssen sp\u00e4testens bis zum Ende der Ma\u00dfnahme, bei mehreren in sich selbstst\u00e4ndigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Ma\u00dfnahmeabschnittes beantragt werden.<br \/>\n(2) Soweit f\u00fcr die Erhebung der f\u00fcr Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19a \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die F\u00f6rderungsleistungen ist die von den L\u00e4ndern f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes bestimmte Beh\u00f6rde des Bezirks zust\u00e4ndig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung seinen oder ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen st\u00e4ndigen Wohnsitz, so ist die Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk die Fortbildungsst\u00e4tte liegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 19b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Mitteilungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau unterrichtet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber den Abschluss eines Darlehensvertrages nach \u00a7 13 Absatz 1. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unterrichtet in diesen F\u00e4llen die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau \u00fcber \u00c4nderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Auskunftspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Tr\u00e4ger der Ma\u00dfnahmen sind verpflichtet, den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf Verlangen alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsst\u00e4tte zu gestatten, soweit die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, f\u00fcr die F\u00f6rderung relevante Ver\u00e4nderungen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs und der Ma\u00dfnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme, den Abbruch der Ma\u00dfnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine K\u00fcndigung der Ma\u00dfnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach \u00a7 7 Absatz 1 den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unverz\u00fcglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umst\u00e4nde bekannt werden.<br \/>\n(2) \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend f\u00fcr denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers oder der Antragstellerin.<br \/>\n(3) \u00d6ffentliche und nicht \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen personenbezogene Daten, die zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlich sind, den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen \u00fcbermitteln, soweit hierdurch schutzw\u00fcrdige Belange der betroffenen Person oder der betroffenen Personen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person oder der betroffenen Personen \u00fcberwiegt. Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.<br \/>\n(4) Soweit dies zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat<\/p>\n<p>1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Bescheinigung \u00fcber den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,<br \/>\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des \u00f6ffentlichen Dienstes oder \u00f6ffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Ausk\u00fcnfte \u00fcber die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Ausk\u00fcnften und Vorlage von Urkunden setzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von F\u00f6rderung an diesen oder diese dadurch herbeigef\u00fchrt, dass er oder sie vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach \u00a7 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten F\u00f6rderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs f\u00fcr das Jahr zu verzinsen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Bescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid \u00fcber den ersten F\u00f6rderantrag f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme wird dem Grunde nach \u00fcber die F\u00f6rderung der Ma\u00dfnahme einschlie\u00dflich aller Ma\u00dfnahmeabschnitte des nach \u00a7 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach \u00a7 2 Absatz 3 festgesetzt.<br \/>\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he des Zuschussanteils zum Ma\u00dfnahmebeitrag nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2,<br \/>\n2. die H\u00f6he des Ma\u00dfnahmedarlehens nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,<br \/>\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach \u00a7 13 Absatz 3,<br \/>\n4. die Frist nach \u00a7 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,<br \/>\n5. das Ende der F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 11 und<br \/>\n6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelm\u00e4\u00dfigen Teilnahme nach \u00a7 9a.<\/p>\n<p>Bei Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform sind zus\u00e4tzlich anzugeben:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he des Unterhaltsbeitrages nach \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1,<br \/>\n2. die H\u00f6he des Erh\u00f6hungsbetrages f\u00fcr Kinder nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 3,<br \/>\n3. die H\u00f6he des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die H\u00f6he des Verm\u00f6gens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach \u00a7 17,<br \/>\n4. die H\u00f6he der bei der Ermittlung des Einkommens ber\u00fccksichtigten Steuern und Abz\u00fcge zur Abgeltung der Aufwendungen f\u00fcr die soziale Sicherung nach \u00a7 17,<br \/>\n5. die H\u00f6he der gew\u00e4hrten Freibetr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 17 und 17a,<br \/>\n6. die H\u00f6he der auf den Bedarf angerechneten Betr\u00e4ge vom Einkommen und Verm\u00f6gen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 4 und \u00a7 17.<\/p>\n<p>Bei Alleinerziehenden ist zus\u00e4tzlich der Zuschuss f\u00fcr den Kinderbetreuungszuschlag nach \u00a7 10 Absatz 3 anzugeben.<br \/>\nBei Gew\u00e4hrung einer F\u00f6rderung f\u00fcr die Pr\u00fcfungsvorbereitungsphase ist zus\u00e4tzlich anzugeben:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he des Unterhaltsdarlehens sowie<br \/>\n2. bei Alleinerziehenden die H\u00f6he des Darlehens f\u00fcr den Kinderbetreuungszuschlag nach \u00a7 12 Absatz 3.<\/p>\n<p>(3) Besteht eine Ma\u00dfnahme aus mehreren Ma\u00dfnahmeabschnitten, kann die F\u00f6rderung auf einen oder mehrere Ma\u00dfnahmeabschnitte beschr\u00e4nkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die F\u00f6rderung nach \u00a7 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelm\u00e4\u00dfigen Teilnahme an der Ma\u00dfnahme einschlie\u00dflich aller Ma\u00dfnahmeabschnitte des nach \u00a7 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.<br \/>\n(4) Auf Antrag hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vorab zu entscheiden, ob f\u00fcr die Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Tr\u00e4gers dem Grunde nach die F\u00f6rderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Ma\u00dfnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Zahlweise<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zuschuss f\u00fcr den Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 12 Absatz 2 und der Zuschuss f\u00fcr die Kinderbetreuung nach \u00a7 10 Absatz 3 und \u00a7 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Ma\u00dfnahmebeitrag nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen H\u00f6he, h\u00f6chstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach \u00a7 19 zust\u00e4ndige Stelle kann unter Ber\u00fccksichtigung der F\u00e4lligkeit der Lehrgangsgeb\u00fchren die Auszahlung eines h\u00f6heren Betrages bewilligen. Der Ma\u00dfnahmebeitrag f\u00fcr die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr und der F\u00f6rderbetrag f\u00fcr die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei F\u00e4lligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Geb\u00fchrenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Ma\u00dfnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 durch die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau.<br \/>\n(2) Der monatliche Zuschuss f\u00fcr den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss f\u00fcr die Kinderbetreuung nach \u00a7 10 Absatz 3 und \u00a7 12 Absatz 2 werden bei Restbetr\u00e4gen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbetr\u00e4gen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.<br \/>\n(3) Monatliche Zuschussbetr\u00e4ge unter 10 Euro werden nicht geleistet.<br \/>\n(4) K\u00f6nnen bei der erstmaligen Antragstellung f\u00fcr einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber einen vollst\u00e4ndigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder k\u00f6nnen Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung geleistet:<\/p>\n<p>1. der Zuschuss f\u00fcr den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag f\u00fcr vier Monate und<br \/>\n2. der Zuschuss zum Ma\u00dfnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die F\u00e4lligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 \u00c4nderung des Bescheides<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4ndert sich ein f\u00fcr die Leistung der F\u00f6rderung ma\u00dfgeblicher Umstand, so wird der Bescheid ge\u00e4ndert<\/p>\n<p>1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die \u00c4nderung eingetreten ist, r\u00fcckwirkend jedoch h\u00f6chstens f\u00fcr die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitgeteilt wurde,<br \/>\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der \u00c4nderung folgt,<\/p>\n<p>wenn diese \u00c4nderung zu einer Erh\u00f6hung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Ma\u00dfnahmebeitrags um wenigstens 10 Euro f\u00fchrt. Nicht als \u00c4nderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbez\u00fcge. \u00a7 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach \u00a7 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums ge\u00e4ndert, wenn in den F\u00e4llen des \u00a7 22 Absatz 2 und des \u00a7 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes eine \u00c4nderung des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners oder in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 6 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes eine \u00c4nderung des Freibetrags eingetreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Rechtsweg<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, f\u00fcr Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Statistik<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die F\u00f6rderung nach diesem Gesetz werden eine halbj\u00e4hrliche und eine j\u00e4hrliche Bundesstatistik durchgef\u00fchrt.<br \/>\n(2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres f\u00fcr das vorausgegangene Kalenderhalbjahr und j\u00e4hrlich f\u00fcr das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Gef\u00f6rderten (Erst- und Folgegef\u00f6rderte), der Antr\u00e4ge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der Abbr\u00fcche und Unterbrechungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und H\u00f6he der nach \u00a7 13a gew\u00e4hrten Freistellungen und der nach \u00a7 13b gew\u00e4hrten Darlehenserlasse und Stundungen und f\u00fcr jeden Gef\u00f6rderten folgende Erhebungsmerkmale:<\/p>\n<p>1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene Hochschulabschl\u00fcsse, Fortbildungsziel und Fortbildungsstufe, Fortbildungsst\u00e4tte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer, Art, H\u00f6he und Zusammensetzung des Ma\u00dfnahmebeitrages nach \u00a7 12 Absatz 1,<br \/>\n2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform zus\u00e4tzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverh\u00e4ltnis der Kinder, H\u00f6he und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Betr\u00e4ge vom Einkommen und Verm\u00f6gen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und H\u00f6he des Unterhaltsbeitrages w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahme nach \u00a7 12 Absatz 2 sowie w\u00e4hrend der Pr\u00fcfungsvorbereitungsphase nach \u00a7 12 Absatz 3, gegliedert nach Monaten, H\u00f6he und Zusammensetzung des Einkommens nach \u00a7 21 und den Freibetrag nach \u00a7 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Verm\u00f6gensanrechnung erfolgt, die H\u00f6he des Verm\u00f6gens nach \u00a7 27 und des H\u00e4rtefreibetrages nach \u00a7 29 Absatz 3 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes,<br \/>\n3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehmerinnen zus\u00e4tzlich: Art, H\u00f6he und Zusammensetzung des Kinderbetreuungszuschlags,<br \/>\n4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Ma\u00dfnahmen in Vollzeitform: H\u00f6he und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.<\/p>\n<p>(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches<\/strong><\/p>\n<p>Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enth\u00e4lt, finden die \u00a7\u00a7 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut \u00fcberwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos \u00a7 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br \/>\nSiebter Abschnitt<br \/>\nAufbringung der Mittel<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Aufbringung der Mittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschlie\u00dflich der Erstattung an die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau nach \u00a7 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den L\u00e4ndern zu 22 vom Hundert getragen.<br \/>\n(2) Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau f\u00fchrt 22 vom Hundert des von ihr nach \u00a7 18 f\u00fcr den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.<br \/>\nAchter Abschnitt<br \/>\nBu\u00dfgeld-, \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit \u00a7 21 Absatz 2, eine Angabe oder eine \u00c4nderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu dreitausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Ma\u00dfnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<br \/>\n(2) F\u00fcr Ma\u00dfnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.<br \/>\n(3) \u00a7 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschl\u00fcsse zu \u00f6ffentlich-rechtlich geregelten Pr\u00fcfungen auf Grundlage<\/p>\n<p>1. der \u00a7\u00a7 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie<br \/>\n2. der \u00a7\u00a7 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung<\/p>\n<p>solange anzuwenden, bis f\u00fcr den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Pr\u00fcfungsregelungen auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der \u00a7\u00a7 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.<br \/>\n(4) F\u00fcr Stundungs- und Erlassantr\u00e4ge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau eingehen, ist \u00a7 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394&text=Gesetz+zur+F%C3%B6rderung+der+beruflichen+Aufstiegsfortbildung+%28Aufstiegsfortbildungsf%C3%B6rderungsgesetz+%E2%80%93+AFBG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394&title=Gesetz+zur+F%C3%B6rderung+der+beruflichen+Aufstiegsfortbildung+%28Aufstiegsfortbildungsf%C3%B6rderungsgesetz+%E2%80%93+AFBG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394&description=Gesetz+zur+F%C3%B6rderung+der+beruflichen+Aufstiegsfortbildung+%28Aufstiegsfortbildungsf%C3%B6rderungsgesetz+%E2%80%93+AFBG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erster Abschnitt F\u00f6rderungsf\u00e4hige Ma\u00dfnahmen \u00a7 1 Ziel der F\u00f6rderung Ziel der individuellen F\u00f6rderung nach diesem Gesetz ist es, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1394\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1394"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1394\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1395,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1394\/revisions\/1395"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}