{"id":1391,"date":"2021-05-25T18:28:45","date_gmt":"2021-05-25T18:28:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391"},"modified":"2021-05-25T18:28:56","modified_gmt":"2021-05-25T18:28:56","slug":"zulassungsverordnung-fuer-vertragsaerzte-aerzte-zv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391","title":{"rendered":"Zulassungsverordnung f\u00fcr Vertrags\u00e4rzte (\u00c4rzte-ZV)"},"content":{"rendered":"<p>Eingangsformel<br \/>\nAuf Grund des \u00a7 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes \u00fcber \u00c4nderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Erg\u00e4nzung<!--more--> des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz \u00fcber Kassenarztrecht &#8211; GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bundesausschu\u00df der \u00c4rzte und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt I<br \/>\nArztregister<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr jeden Zulassungsbezirk f\u00fchrt die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.<br \/>\n(2) Das Arztregister erfa\u00dft<\/p>\n<p>a) die zugelassenen \u00c4rzte und Psychotherapeuten,<br \/>\nb) \u00c4rzte, die die Voraussetzungen des \u00a7 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des \u00a7 95c des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch erf\u00fcllen und ihre Eintragung nach \u00a7 4 beantragt haben.<\/p>\n<p>(3) Diese Verordnung gilt f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,<br \/>\n2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten \u00c4rzte und Psychotherapeuten sowie<br \/>\n3. die bei Vertrags\u00e4rzten angestellten \u00c4rzte und Psychotherapeuten<\/p>\n<p>entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2<\/p>\n<p>(1) Das Arztregister mu\u00df die Angaben \u00fcber die Person und die berufliche T\u00e4tigkeit des Arztes enthalten, die f\u00fcr die Zulassung von Bedeutung sind.<br \/>\n(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 3<\/p>\n<p>(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach \u00a7 4 zust\u00e4ndigen Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung zu beantragen.<br \/>\n(2) Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung sind<\/p>\n<p>a) die Approbation als Arzt,<br \/>\nb) der erfolgreiche Abschlu\u00df entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum F\u00fchren einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gem\u00e4\u00df \u00a7 95a Abs. 4 und 5 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.<\/p>\n<p>(3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum F\u00fchren der Facharztbezeichnung f\u00fcr Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung erm\u00e4chtigten \u00c4rzten und in daf\u00fcr zugelassenen Einrichtungen erworben hat.<br \/>\n(4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung mu\u00df unbeschadet ihrer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung f\u00fcr Allgemeinmedizin abschlie\u00dfen. Sie hat insbesondere folgende T\u00e4tigkeiten einzuschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erm\u00e4chtigten niedergelassenen Arztes,<br \/>\nb) mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenh\u00e4usern,<br \/>\nc) h\u00f6chstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesen, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen T\u00e4tigkeit betraut ist.<\/p>\n<p>(5) Soweit die T\u00e4tigkeit als Arzt im Praktikum<\/p>\n<p>a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder<br \/>\nb) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abgeleistet worden ist,<\/p>\n<p>wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buchstabe b bis zur H\u00f6chstdauer von insgesamt 18 Monaten angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 4<\/p>\n<p>(1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.<br \/>\n(2) Der Antrag mu\u00df die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>a) die Geburtsurkunde,<br \/>\nb) die Urkunde \u00fcber die Approbation als Arzt,<br \/>\nc) der Nachweis \u00fcber die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit nach bestandener \u00e4rztlicher Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>(3) An Stelle von Urschriften k\u00f6nnen ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigef\u00fcgt werden.<br \/>\n(4) K\u00f6nnen die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) gen\u00fcgt eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung des Antragstellers allein nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 5<\/p>\n<p>(1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das f\u00fcr den neuen Wohnort zust\u00e4ndige Arztregister umgeschrieben.<br \/>\n(2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister umgeschrieben, das f\u00fcr den Vertragsarztsitz gef\u00fchrt wird.<br \/>\n(3) Die bisher registerf\u00fchrende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Arztes der zust\u00e4ndigen registerf\u00fchrenden Stelle zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 6<\/p>\n<p>(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen.<br \/>\n(2) Tatsachen, die f\u00fcr die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbands der Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu h\u00f6ren, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat.<br \/>\n(3) Unanfechtbar gewordene Beschl\u00fcsse in Disziplinarangelegenheiten (\u00a7 81 Abs. 5 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch), mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren, nachdem der Beschlu\u00df unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 7<\/p>\n<p>Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn<\/p>\n<p>a) er es beantragt,<br \/>\nb) er gestorben ist,<br \/>\nc) die Voraussetzungen f\u00fcr seine Eintragung nach \u00a7 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,<br \/>\nd) die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrt\u00fcmlich als gegeben angenommen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 8<\/p>\n<p>(1) \u00dcber Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschlie\u00dft der Vorstand der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.<br \/>\n(2) Der Arzt erh\u00e4lt \u00fcber die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie \u00fcber die Ablehnung seiner Antr\u00e4ge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 9<\/p>\n<p>(1) Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen k\u00f6nnen das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.<br \/>\n(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollm\u00e4chtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.<br \/>\n(3) Den Zulassungs- und Berufungsaussch\u00fcssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten \u00c4rzte auf Anfordern zur Einsicht zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 10<\/p>\n<p>(1) Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung f\u00fchrt das Bundesarztregister nach dem Muster der Anlage.<br \/>\n(2) Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen teilen Eintragungen und Ver\u00e4nderungen in den Arztregistern der Kassen\u00e4rztlichen Bundesvereinigung unverz\u00fcglich mit.<br \/>\n(3) Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung teilt Tatsachen, die f\u00fcr das Arztregister von Bedeutung sind, der zust\u00e4ndigen Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung unverz\u00fcglich mit.<br \/>\nAbschnitt II<br \/>\nBildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 11<\/p>\n<p>(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen und den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt.<br \/>\n(2) Werden Zulassungsbezirke f\u00fcr Teile des Bezirks einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung gebildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Grenzen der Stadt- und Landkreise zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(3) Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung hat die Zulassungsbezirke unverz\u00fcglich in den f\u00fcr ihre amtlichen Bekanntmachungen zust\u00e4ndigen Bl\u00e4ttern bekanntzugeben.<br \/>\nAbschnitt III<br \/>\nBedarfsplanung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 12<\/p>\n<p>(1) Durch die den Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung und als Grundlage f\u00fcr Sicherstellungsma\u00dfnahmen umfassende und vergleichbare \u00dcbersichten \u00fcber den Stand der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.<br \/>\n(2) Der Bedarfsplan ist f\u00fcr den Bereich einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. F\u00fcr die Bereiche mehrerer Kassen\u00e4rztlicher Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verh\u00e4ltnisse dies geboten erscheinen lassen.<br \/>\n(3) Der Bedarfsplan hat nach Ma\u00dfgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer regionalen Untergliederung des Planungsbereichs nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die \u00e4rztliche Versorgung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Arztgruppen,<br \/>\n&#8211; Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erbringen und erbringen k\u00f6nnen,<br \/>\n&#8211; Bev\u00f6lkerungsdichte und -struktur,<br \/>\n&#8211; Umfang und Art der Nachfrage nach vertrags\u00e4rztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre r\u00e4umliche Zuordnung im Rahmen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die vertrags\u00e4rztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen.<\/p>\n<p>Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten f\u00fcr eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen, sind die Abweichungen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen. Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach \u00a7 90a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen dessen Empfehlungen ber\u00fccksichtigt werden, sind die sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls darzustellen.<br \/>\n(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage f\u00fcr die Beratung von \u00c4rzten, die zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen sollen darauf hinwirken, da\u00df die \u00c4rzte bei der Wahl ihres Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfspl\u00e4nen ergebenden Versorgungsbed\u00fcrfnisse R\u00fccksicht nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 13<\/p>\n<p>(1) Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen haben andere Tr\u00e4ger der Krankenversicherung und die kommunalen Verb\u00e4nde, soweit deren Belange durch die Bedarfsplanung ber\u00fchrt werden, zu unterrichten und bei der Aufstellung und Fortentwicklung der Bedarfspl\u00e4ne rechtzeitig hinzuziehen. Auch andere Sozialversicherungstr\u00e4ger und die Krankenhausgesellschaften sind zu unterrichten; sie k\u00f6nnen bei der Bedarfsplanung hinzugezogen werden.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden und die auf Landesebene f\u00fcr die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen ma\u00dfgeblichen Organisationen sind \u00fcber die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspl\u00e4ne rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen in die Beratungen einbezogen werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfspl\u00e4ne sind den Landesaussch\u00fcssen der \u00c4rzte und Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden k\u00f6nnen.<br \/>\n(4) Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen die Erfahrungen aus der Anwendung der Bedarfspl\u00e4ne im Abstand von drei Jahren auswerten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in Absatz 3 genannten Stellen von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.<br \/>\n(5) Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollen die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen und die Ersatzkassen unterst\u00fctzen. Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollen die Ergebnisse nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten sowie den Bundesausschu\u00df der \u00c4rzte und Krankenkassen und das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 14<\/p>\n<p>(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung, den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesausschu\u00df der \u00c4rzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu beraten und zu entscheiden. Satz 1 gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Bedarfsplan von der f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde beanstandet wurde und einer der Beteiligten den Landesausschuss angerufen hat. Soweit die Hinzuziehung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt \u00a7 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.<br \/>\n(2) Der Landesausschuss hat die f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde an seinen Beratungen zu beteiligen. Wurde der Landesausschuss zur Entscheidung angerufen, legt er den beschlossenen Bedarfsplan mit dem Ergebnis der Beratungen der f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde im Rahmen der Rechtsaufsicht vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen verbunden, ist zu deren Erf\u00fcllung erneut zu beraten und bei \u00c4nderungen des Bedarfsplans erneut zu entscheiden. Beanstandet die f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde den Bedarfsplan oder erl\u00e4sst sie den Bedarfsplan an Stelle des Landesausschusses selbst, ist der beanstandete oder selbst erlassene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung, den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Beanstandung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.<br \/>\nAbschnitt IV<br \/>\nUnterversorgung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 15<\/p>\n<p>Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Vertrags\u00e4rzten f\u00fcr einen bestimmten Versorgungsbereich aus und werden \u00fcber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Vertragsarztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung sp\u00e4testens nach Ablauf dieses Zeitraums Vertragsarztsitze in den f\u00fcr ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Bl\u00e4ttern auszuschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 16<\/p>\n<p>(1) Der Landesausschuss der \u00c4rzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob in einem Planungsbereich eine \u00e4rztliche Unterversorgung besteht oder droht. Die Pr\u00fcfung ist nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen unter Ber\u00fccksichtigung des Zieles der Sicherstellung und auf der Grundlage des Bedarfsplans vorzunehmen; die in den Richtlinien des Bundesausschusses der \u00c4rzte und Krankenkassen zur Beurteilung einer Unterversorgung vorgesehenen einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Ma\u00dfst\u00e4be und Verfahren sind zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Stellt der Landesausschu\u00df eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung fest, so hat er der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung aufzugeben, binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die Unterversorgung zu beseitigen. Der Landesausschu\u00df kann bestimmte Ma\u00dfnahmen empfehlen.<br \/>\n(3) Dauert die bestehende Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, hat der Landesausschu\u00df festzustellen, ob die in \u00a7 100 Abs. 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr Zulassungsbeschr\u00e4nkungen gegeben sind und zur Beseitigung der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung mit verbindlicher Wirkung f\u00fcr einen oder mehrere Zulassungsaussch\u00fcsse Zulassungsbeschr\u00e4nkungen anzuordnen. Die betroffenen Zulassungsaussch\u00fcsse sind vor der Anordnung zu h\u00f6ren.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Dauer der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung sind als Beschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von Zulassungsbezirken, die au\u00dferhalb der vom Landesausschu\u00df als unterversorgt festgestellten Gebiete liegen;<br \/>\nb) Ablehnung von Zulassungen f\u00fcr bestimmte Arztgruppen in den in Buchstabe a bezeichneten Gebieten.<\/p>\n<p>(5) Der Zulassungsausschu\u00df kann im Einzelfall eine Ausnahme von einer Zulassungsbeschr\u00e4nkung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulassung f\u00fcr den Arzt eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<br \/>\n(6) Der Landesausschu\u00df hat sp\u00e4testens nach jeweils sechs Monaten zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Zulassungsbeschr\u00e4nkungen fortbestehen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(7) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschr\u00e4nkungen ist in den f\u00fcr amtliche Bekanntmachungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen vorgesehenen Bl\u00e4ttern zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/>\nAbschnitt IV a<br \/>\n\u00dcberversorgung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 16a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 16b<\/p>\n<p>(1) Der Landesausschu\u00df hat von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob in einem Planungsbereich eine \u00e4rztliche \u00dcberversorgung vorliegt. \u00dcberversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert \u00fcberschritten ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesausschusses der \u00c4rzte und Krankenkassen vorgesehenen Ma\u00dfst\u00e4be, Grundlagen und Verfahren zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Stellt der Landesausschu\u00df fest, da\u00df eine \u00dcberversorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wirkung f\u00fcr einen oder mehrere Zulassungsaussch\u00fcsse nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 103 Abs. 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschr\u00e4nkungen anzuordnen.<br \/>\n(3) Der Landesausschu\u00df hat sp\u00e4testens nach jeweils sechs Monaten zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Zulassungsbeschr\u00e4nkungen fortbestehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der Landesausschu\u00df mit verbindlicher Wirkung f\u00fcr die Zulassungsaussch\u00fcsse die Zulassungsbeschr\u00e4nkungen unverz\u00fcglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschr\u00e4nkungen ist in den f\u00fcr amtliche Bekanntmachungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen vorgesehenen Bl\u00e4ttern zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/>\nAbschnitt V<br \/>\nVoraussetzungen f\u00fcr die Zulassung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 17 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 18<\/p>\n<p>(1) Der Antrag mu\u00df schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, f\u00fcr welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum F\u00fchren einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen m\u00fcssen,<br \/>\nb) Bescheinigungen \u00fcber die seit der Approbation ausge\u00fcbten \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeiten,<br \/>\nc) gegebenenfalls eine Erkl\u00e4rung nach \u00a7 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die H\u00e4lfte oder drei Viertel beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>(2) Ferner sind beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein Lebenslauf,<br \/>\n2. ein polizeiliches F\u00fchrungszeugnis,<br \/>\n3. Bescheinigungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,<br \/>\n4. eine Erkl\u00e4rung \u00fcber im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse unter Angabe des fr\u00fchestm\u00f6glichen Endes des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses,<br \/>\n5. eine Erkl\u00e4rung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabh\u00e4ngig ist oder innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabh\u00e4ngigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgr\u00fcnde der Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) An Stelle von Urschriften k\u00f6nnen amtlich beglaubigte Abschriften beigef\u00fcgt werden.<br \/>\n(4) K\u00f6nnen die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.<br \/>\n(5) (weggefallen)<br \/>\nAbschnitt VI<br \/>\nZulassung und Vertragsarztsitz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 19<\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Antrag befindet der Zulassungsausschu\u00df durch Beschlu\u00df. Wegen Zulassungsbeschr\u00e4nkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.<br \/>\n(2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschlu\u00df der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gr\u00fcnde vor, so kann der Zulassungsausschu\u00df auf Antrag des Arztes nachtr\u00e4glich einen sp\u00e4teren Zeitpunkt festsetzen.<br \/>\n(3) (weggefallen)<br \/>\n(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschr\u00e4nkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 19a<\/p>\n<p>(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit vollzeitig auszu\u00fcben. Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit mindestens 25 Stunden w\u00f6chentlich in Form von Sprechstunden f\u00fcr gesetzlich Versicherte zur Verf\u00fcgung zu stehen. \u00c4rzte, die an der fach\u00e4rztlichen Versorgung nach \u00a7 73 Absatz 1a Satz 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die insbesondere den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angeh\u00f6ren, m\u00fcssen mindestens f\u00fcnf Stunden w\u00f6chentlich als offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2 gelten die in den S\u00e4tzen 2 und 3 festgelegten Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchszeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach Satz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur angemessenen Anrechnung der Besuchszeiten nach Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum 31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach \u00a7 82 Absatz 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach \u00a7 82 Absatz 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch k\u00f6nnen auch Regelungen zur zeitlichen Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 getroffen werden.<br \/>\n(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die H\u00e4lfte oder drei Viertel des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 Satz 1 zu beschr\u00e4nken. Die Beschr\u00e4nkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach \u00a7 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.<br \/>\n(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschr\u00e4nkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.<br \/>\n(4) Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung \u00fcberpr\u00fcft nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 95 Absatz 3 Satz 4 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Mindestsprechstunden. Stellt sie fest, dass der Vertragsarzt diese in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten hat, so hat sie den betroffenen Arzt aufzufordern, umgehend die Anzahl seiner Sprechstunden entsprechend zu erh\u00f6hen oder seinen Versorgungsauftrag durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Zulassungsausschuss gem\u00e4\u00df Absatz 2 zu beschr\u00e4nken. Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung hat den Vertragsarzt dabei auf die M\u00f6glichkeit einer K\u00fcrzung der Verg\u00fctung als Sanktionsma\u00dfnahme und eines Zulassungsentzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Absatz 6 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch hinzuweisen. Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung hat die Verg\u00fctung des Vertragsarztes zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt zu k\u00fcrzen, wenn der Vertragsarzt<\/p>\n<p>1. keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde f\u00fcr das Unterschreiten vortragen kann oder<br \/>\n2. der Aufforderung der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung zu setzenden Frist nachkommt.<\/p>\n<p>Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung hat den Vertragsarzt \u00fcber die H\u00f6he der K\u00fcrzung zu unterrichten. Bei wiederholtem oder fortgesetztem Versto\u00df eines Vertragsarztes gegen die in Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat der Zulassungsausschuss die Zulassung abh\u00e4ngig vom Umfang der Unterschreitung von Amts wegen zu einem Viertel, h\u00e4lftig oder vollst\u00e4ndig zu entziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 20<\/p>\n<p>(1) Ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis oder eine andere nicht ehrenamtliche T\u00e4tigkeit steht der Eignung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen T\u00e4tigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang pers\u00f6nlich zur Verf\u00fcgung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung \u00fcblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann f\u00fcr die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Ma\u00dfe zur Verf\u00fcgung, wenn er neben seiner vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den \u00a7\u00a7 73b oder 140a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfach\u00e4rztlichen Versorgung nach \u00a7 116b des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch t\u00e4tig wird. Gleiches gilt f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den \u00a7\u00a7 73c und 140b des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Aus\u00fcbung vertrags\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die ihrem Wesen nach mit der T\u00e4tigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die T\u00e4tigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach \u00a7 108 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach \u00a7 111 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der T\u00e4tigkeit des Vertragsarztes vereinbar.<br \/>\n(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgr\u00fcnde nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, da\u00df der seiner Eignung entgegenstehende Grund sp\u00e4testens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung \u00fcber die Zulassung unanfechtbar geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 21<\/p>\n<p>Ungeeignet f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gr\u00fcnden nicht nur vor\u00fcbergehend unf\u00e4hig ist, die vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabh\u00e4ngig war. Wenn es zur Entscheidung \u00fcber die Ungeeignetheit zur Aus\u00fcbung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes \u00fcber seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 22 u 23 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 24<\/p>\n<p>(1) Die Zulassung erfolgt f\u00fcr den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).<br \/>\n(2) Der Vertragsarzt mu\u00df am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.<br \/>\n(3) Vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zul\u00e4ssig, wenn und soweit<\/p>\n<p>1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und<br \/>\n2. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeintr\u00e4chtigt wird; geringf\u00fcgige Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.<\/p>\n<p>Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in \u00e4hnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis t\u00e4tigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am urspr\u00fcnglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergef\u00fchrt wird. Regelungen zur Verteilung der T\u00e4tigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und H\u00f6chstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht f\u00fcr den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum t\u00e4tigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassen\u00e4rztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte au\u00dferhalb des Bezirks seiner Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Erm\u00e4chtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die T\u00e4tigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuh\u00f6ren. Der nach Satz 7 erm\u00e4chtigte Vertragsarzt kann die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten \u00c4rzte auch im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit an dem weiteren Ort besch\u00e4ftigen. Er kann au\u00dferdem \u00c4rzte f\u00fcr die T\u00e4tigkeit an dem weiteren Ort nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften anstellen, die f\u00fcr ihn als Vertragsarzt gelten w\u00fcrden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen w\u00e4re. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der f\u00fcr die Erteilung der Erm\u00e4chtigung nach Satz 7 zust\u00e4ndige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die T\u00e4tigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der \u00fcber\u00f6rtlichen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft nach \u00a7 33 Abs. 2, der er angeh\u00f6rt.<br \/>\n(4) Die Genehmigung und die Erm\u00e4chtigung zur Aufnahme weiterer vertrags\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeiten nach Absatz 3 k\u00f6nnen mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erf\u00fcllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Ber\u00fccksichtigung der Mitwirkung angestellter \u00c4rzte erforderlich ist. Das N\u00e4here hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelvertr\u00e4gen zu regeln.<br \/>\n(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in r\u00e4umlicher N\u00e4he zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisr\u00e4ume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der T\u00e4tigkeit seiner Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung unverz\u00fcglich anzuzeigen.<br \/>\n(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.<br \/>\n(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gr\u00fcnde der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Verlegung einer genehmigten Anstellung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 25 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt VII<br \/>\nRuhen, Entziehung und Ende der Zulassung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 26<\/p>\n<p>(1) Der Zulassungsausschu\u00df hat das vollst\u00e4ndige Ruhen der Zulassung oder das Ruhen der H\u00e4lfte oder eines Viertels der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschlie\u00dfen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 95 Abs. 5 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch erf\u00fcllt sind und Gr\u00fcnde der Sicherstellung der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.<br \/>\n(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen k\u00f6nnen, haben der Vertragsarzt, die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen dem Zulassungsausschu\u00df mitzuteilen.<br \/>\n(3) In dem Beschlu\u00df ist die Ruhenszeit festzusetzen.<br \/>\n(4) \u00dcber die ruhenden Zulassungen f\u00fchrt die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 27<\/p>\n<p>Der Zulassungsausschu\u00df hat von Amts wegen \u00fcber die vollst\u00e4ndige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der H\u00e4lfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschlie\u00dfen, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 95 Abs. 6 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung und die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen k\u00f6nnen die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschu\u00df unter Angabe der Gr\u00fcnde beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 28<\/p>\n<p>(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserkl\u00e4rung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschu\u00df folgenden Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Frist kann verk\u00fcrzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, da\u00df f\u00fcr ihn die weitere Aus\u00fcbung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen Gr\u00fcnden (\u00a7 95d Abs. 3 und 5 und \u00a7 95 Abs. 7 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschlu\u00df des Zulassungsausschusses festzustellen.<br \/>\n(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen dem Zulassungsausschu\u00df mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 29 und 30 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt VIII<br \/>\nErm\u00e4chtigung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 31<\/p>\n<p>(1) Die Zulassungsaussch\u00fcsse k\u00f6nnen \u00fcber den Kreis der zugelassenen \u00c4rzte hinaus weitere \u00c4rzte, insbesondere in Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, station\u00e4ren Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen F\u00e4llen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung, erm\u00e4chtigen, sofern dies notwendig ist, um<\/p>\n<p>1. eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach \u00a7 100 Absatz 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach \u00a7 100 Absatz 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zus\u00e4tzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder<br \/>\n2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Besch\u00e4ftigte eines abgelegenen oder vor\u00fcbergehenden Betriebes.<\/p>\n<p>\u00c4rzte mit einer f\u00fcr die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen st\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empf\u00e4ngern laufender Leistungen nach \u00a7 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu erm\u00e4chtigen.<br \/>\n(2) Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen k\u00f6nnen im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die \u00fcber die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Erm\u00e4chtigungen zur Erbringung bestimmter \u00e4rztlicher Leistungen im Rahmen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung vorsehen.<br \/>\n(3) Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch \u00c4rzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erm\u00e4chtigen, soweit ihnen von der zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rde eine Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs erteilt worden ist.<br \/>\n(4) (weggefallen)<br \/>\n(5) Die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen \u00fcber die Erm\u00e4chtigung von \u00c4rzten zu treffen, die als Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europ\u00e4ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ\u00e4ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger\u00e4umt haben, den \u00e4rztlichen Beruf im Inland zur vor\u00fcbergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum aus\u00fcben d\u00fcrfen.<br \/>\n(6) Der Antrag auf Erm\u00e4chtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschu\u00df zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 5 genannten Erkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgen. \u00a7 18 Abs. 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(7) Die Erm\u00e4chtigung ist zeitlich, r\u00e4umlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Erm\u00e4chtigungsbeschlu\u00df ist auch auszusprechen, ob der erm\u00e4chtigte Arzt unmittelbar oder auf \u00dcberweisung in Anspruch genommen werden kann. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Erm\u00e4chtigungen nach \u00a7 119b des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch.<br \/>\n(8) Ein Arzt darf nicht erm\u00e4chtigt werden, wenn die in \u00a7 21 genannten Gr\u00fcnde ihn f\u00fcr die Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Erm\u00e4chtigung ist zur\u00fcckzunehmen, wenn nachtr\u00e4glich bekannt wird, da\u00df bei ihrer Erteilung Versagungsgr\u00fcnde im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Erm\u00e4chtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen erm\u00e4chtigt werden.<br \/>\n(9) (weggefallen)<br \/>\n(10) \u00dcber die Erm\u00e4chtigungen f\u00fchrt die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 31a<\/p>\n<p>(1) Die Zulassungsaussch\u00fcsse k\u00f6nnen \u00c4rzte, die<\/p>\n<p>1. in einem Krankenhaus,<br \/>\n2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach \u00a7 111 Absatz 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder<br \/>\n3. nach \u00a7 119b Absatz 1 Satz 3 und 4 des F\u00fcnftens Buches Sozialgesetzbuch in einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung<\/p>\n<p>t\u00e4tig sind, zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung der Versicherten erm\u00e4chtigen, soweit sie \u00fcber eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verf\u00fcgen und der Tr\u00e4ger der Einrichtung, in der der Arzt t\u00e4tig ist, zustimmt. Die Erm\u00e4chtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende \u00e4rztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierf\u00fcr geeigneten \u00c4rzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird.<br \/>\n(2) Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Erm\u00e4chtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschu\u00df zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt t\u00e4tig ist. Ihm sind die in \u00a7 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erkl\u00e4rungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum F\u00fchren einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserkl\u00e4rung des Tr\u00e4gers der Einrichtung, in der der Arzt t\u00e4tig ist, beizuf\u00fcgen. \u00a7 18 Abs. 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(3) \u00a7 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.<br \/>\nAbschnitt IX<br \/>\nVertreter, Assistenten, angestellte \u00c4rzte und Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 32<\/p>\n<p>(1) Der Vertragsarzt hat die vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich in freier Praxis auszu\u00fcben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an \u00e4rztlicher Fortbildung oder an einer Wehr\u00fcbung kann er sich innerhalb von zw\u00f6lf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertrags\u00e4rztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zw\u00f6lf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung l\u00e4nger als eine Woche, so ist sie der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grunds\u00e4tzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 erf\u00fcllt, vertreten lassen. \u00dcberschreitet innerhalb von zw\u00f6lf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erf\u00fcllt und keine Ungeeignetheit nach \u00a7 21 vorliegt.<br \/>\n(2) Die Besch\u00e4ftigung von Assistenten gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung. Im \u00dcbrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur besch\u00e4ftigen,<\/p>\n<p>1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gr\u00fcnden der Sicherstellung der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erfolgt,<br \/>\n2. w\u00e4hrend Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenh\u00e4ngend genommen werden muss, und<br \/>\n3. w\u00e4hrend der Pflege eines pflegebed\u00fcrftigen nahen Angeh\u00f6rigen in h\u00e4uslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.<\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigung von \u00c4rzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zul\u00e4ssig f\u00fcr die Zeit bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag. Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeitr\u00e4ume verl\u00e4ngern. F\u00fcr die Besch\u00e4ftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Besch\u00e4ftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Besch\u00e4ftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begr\u00fcndet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gr\u00fcnde liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Die Besch\u00e4ftigung eines Assistenten darf nicht der Vergr\u00f6\u00dferung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines \u00fcbergro\u00dfen Praxisumfangs dienen. In den F\u00e4llen der Besch\u00e4ftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach \u00a7 75a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung im Verteilungsma\u00dfstab nach \u00a7 87b des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und \u00a7 87b Absatz 2 Satz 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergr\u00f6\u00dferung der Kassenpraxis zul\u00e4ssig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach \u00a7 75a Absatz 1 Satz 4 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erf\u00fcllung der vertrags\u00e4rztlichen Pflichten anzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 32a<\/p>\n<p>Der erm\u00e4chtigte Arzt hat die in dem Erm\u00e4chtigungsbeschlu\u00df bestimmte vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich auszu\u00fcben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an \u00e4rztlicher Fortbildung oder an einer Wehr\u00fcbung kann er sich innerhalb von zw\u00f6lf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr Erm\u00e4chtigungen nach \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 32b<\/p>\n<p>(1) Der Vertragsarzt kann \u00c4rzte nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 95 Abs. 9 und 9a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelvertr\u00e4gen sind einheitliche Regelungen zu treffen \u00fcber den zahlenm\u00e4\u00dfigen Umfang der Besch\u00e4ftigung angestellter \u00c4rzte unter Ber\u00fccksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.<br \/>\n(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. F\u00fcr den Antrag gelten \u00a7 4 Abs. 2 bis 4 und \u00a7 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. \u00a7 21 gilt entsprechend. \u00a7 95d Abs. 5 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br \/>\n(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erf\u00fcllung der vertrags\u00e4rztlichen Pflichten anzuhalten.<br \/>\n(4) \u00dcber die angestellten \u00c4rzte f\u00fchrt die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.<br \/>\n(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung die Durchf\u00fchrung eines Nachbesetzungsverfahrens nach \u00a7 103 Absatz 4 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.<br \/>\n(6) Die Besch\u00e4ftigung eines Vertreters f\u00fcr einen angestellten Arzt ist zul\u00e4ssig; \u00a7 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Besch\u00e4ftigung eines Vertreters f\u00fcr einen angestellten Arzt ist f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten zul\u00e4ssig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverh\u00e4ltnis durch Tod, K\u00fcndigung oder andere Gr\u00fcnde beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung f\u00fcr die Dauer der Freistellung zul\u00e4ssig.<br \/>\n(7) \u00a7 26 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 33<\/p>\n<p>(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisr\u00e4umen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Besch\u00e4ftigung von Hilfspersonal durch mehrere \u00c4rzte ist zul\u00e4ssig. Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zul\u00e4ssig ist die gemeinsame Besch\u00e4ftigung von \u00c4rzten und Zahn\u00e4rzten; dies gilt nicht f\u00fcr medizinische Versorgungszentren.<br \/>\n(2) Die gemeinsame Aus\u00fcbung vertrags\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit ist zul\u00e4ssig unter allen zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (\u00f6rtliche Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft). Sie ist auch zul\u00e4ssig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft (\u00fcber\u00f6rtliche Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft), wenn die Erf\u00fcllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Ber\u00fccksichtigung der Mitwirkung angestellter \u00c4rzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gew\u00e4hrleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten \u00c4rzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang t\u00e4tig werden. Die gemeinsame Berufsaus\u00fcbung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zul\u00e4ssig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach \u00a7 73 Absatz 7 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der \u00fcbrigen Mitglieder einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft beschr\u00e4nkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der pers\u00f6nlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine pers\u00f6nlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.<br \/>\n(3) Die Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. F\u00fcr \u00fcber\u00f6rtliche Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung wird der zust\u00e4ndige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung sowie den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine \u00fcber\u00f6rtliche Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu w\u00e4hlen, der ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr die Genehmigungsentscheidung sowie f\u00fcr die auf die gesamte Leistungserbringung dieser \u00fcber\u00f6rtlichen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Verg\u00fctung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen. Die Wahl hat jeweils f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das N\u00e4here hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelvertr\u00e4gen zu regeln.<br \/>\nAbschnitt X<br \/>\nZulassungs- und Berufungsaussch\u00fcsse<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 34<\/p>\n<p>(1) Der Zulassungsausschu\u00df besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der \u00c4rzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der n\u00f6tigen Zahl.<br \/>\n(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.<br \/>\n(3) Die Amtsdauer der Mitglieder betr\u00e4gt vier Jahre.<br \/>\n(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mitglieder endet mit der Amtsdauer der \u00fcbrigen Mitglieder nach Absatz 3.<br \/>\n(5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund durch die Stelle abberufen werden, von der es bestellt ist. Das Ehrenamt des nicht zugelassenen Arztes endet mit seiner Zulassung.<br \/>\n(6) Die Niederlegung des Ehrenamts hat gegen\u00fcber dem Zulassungsausschu\u00df schriftlich zu erfolgen.<br \/>\n(7) Die Mitglieder der Aussch\u00fcsse haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitverlust nach den f\u00fcr die Mitglieder der Organe der bestellenden K\u00f6rperschaften geltenden Grunds\u00e4tze. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellenden K\u00f6rperschaften.<br \/>\n(8) Die Kosten der Zulassungsaussch\u00fcsse werden, soweit sie nicht durch Geb\u00fchren gedeckt sind, je zur H\u00e4lfte von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits &#8211; von letzteren entsprechend der Anzahl der Versicherten ihrer Mitgliedskassen &#8211; getragen.<br \/>\n(9) F\u00fcr die Stellvertreter gelten die Vorschriften f\u00fcr die Mitglieder entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 35<\/p>\n<p>(1) Der Berufungsausschu\u00df besteht aus einem Vorsitzenden mit der Bef\u00e4higung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der \u00c4rzte und der Krankenkassen. Stellvertreter sind in der n\u00f6tigen Zahl zu bestellen.<br \/>\n(2) Die Vorschriften des \u00a7 34 gelten entsprechend.<br \/>\n(3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses k\u00f6nnen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem f\u00fcr den Zulassungsausschu\u00df zust\u00e4ndigen Berufungsausschu\u00df sein.<br \/>\nAbschnitt XI<br \/>\nVerfahren vor den Zulassungs- und Berufungsaussch\u00fcssen<br \/>\n1. Zulassungsausschu\u00df f\u00fcr \u00c4rzte<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 36<\/p>\n<p>(1) Der Zulassungsausschu\u00df beschlie\u00dft in Sitzungen. Zu den Sitzungen l\u00e4dt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.<br \/>\n(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 140f Abs. 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 37<\/p>\n<p>(1) \u00dcber Zulassungen und \u00fcber die Entziehung von Zulassungen beschlie\u00dft der Zulassungsausschu\u00df nach m\u00fcndlicher Verhandlung. In allen anderen F\u00e4llen kann der Zulassungsausschu\u00df eine m\u00fcndliche Verhandlung anberaumen.<br \/>\n(2) Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung, die Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten \u00c4rzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 38<\/p>\n<p>\u00dcber geb\u00fchrenpflichtige Antr\u00e4ge wird erst nach Entrichtung der nach \u00a7 46 zu zahlenden Geb\u00fchr verhandelt. Wird die Geb\u00fchr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zur\u00fcckgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Geb\u00fchr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 39<\/p>\n<p>(1) Der Zulassungsausschu\u00df erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.<br \/>\n(2) Die vom Zulassungsausschu\u00df herangezogenen Sachverst\u00e4ndigen und Auskunftspersonen erhalten eine Verg\u00fctung oder Entsch\u00e4digung entsprechend dem Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 40<\/p>\n<p>Die Sitzung ist nicht \u00f6ffentlich. Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, da\u00df der Sachverhalt ausreichend gekl\u00e4rt wird. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Antr\u00e4ge stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 41<\/p>\n<p>(1) Beratung und Beschlu\u00dffassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung gestellten Schriftf\u00fchrers f\u00fcr den Zulassungsausschu\u00df ist zul\u00e4ssig. In den F\u00e4llen des \u00a7 140f Abs. 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur bei vollst\u00e4ndiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefa\u00dft werden. Stimmenthaltung ist unzul\u00e4ssig.<br \/>\n(3) \u00dcber den Hergang der Beratungen und \u00fcber das Stimmenverh\u00e4ltnis ist Stillschweigen zu bewahren.<br \/>\n(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschlu\u00df niederzulegen. In dem Beschlu\u00df sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlu\u00dffassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlu\u00dffassung anzugeben. Der Beschlu\u00df ist mit Gr\u00fcnden zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der \u00c4rzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschlu\u00df ist eine Belehrung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zust\u00e4ndigen Berufungsausschusses beizuf\u00fcgen.<br \/>\n(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erh\u00e4lt die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung f\u00fcr die Registerakten. In den F\u00e4llen des \u00a7 140f Abs. 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschu\u00df kann beschlie\u00dfen, da\u00df auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.<br \/>\n(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 42<\/p>\n<p>\u00dcber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Antr\u00e4ge und wesentlichen Erkl\u00e4rungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschl\u00fcsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift \u00fcber die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gem\u00e4\u00df \u00a7 140f Abs. 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 43<\/p>\n<p>Die Akten des Zulassungsausschusses sind f\u00fcnf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschl\u00fcssen zwanzig Jahre aufzubewahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">2.<br \/>\nBerufungsausschu\u00df f\u00fcr \u00c4rzte (Widerspruchsverfahren)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 44<\/p>\n<p>Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gesch\u00e4ftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschu\u00df einzulegen. Er mu\u00df den Beschlu\u00df bezeichnen, gegen den er sich richtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 45<\/p>\n<p>(1) Der Widerspruch gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn die Geb\u00fchr nach \u00a7 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.<br \/>\n(2) Der Widerspruch kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung zur\u00fcckgewiesen werden, wenn der Berufungsausschu\u00df die Zur\u00fcckweisung einstimmig beschlie\u00dft.<br \/>\n(3) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 36 bis 43 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt XII<br \/>\nGeb\u00fchren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 46<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Verfahren werden nachstehende Geb\u00fchren erhoben:<br \/>\na) bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; 100 Euro<br \/>\nb) bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung 100 Euro<br \/>\nc) bei sonstigen Antr\u00e4gen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige \u00e4rztlich geleitete Einrichtung die Beschlu\u00dffassung des Zulassungsausschusses anstrebt &#8230;&#8230;&#8230;. 120 Euro<br \/>\nd) bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige \u00e4rztlich geleitete Einrichtung die \u00c4nderung eines Verwaltungsaktes anstrebt &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; 200 Euro.<br \/>\nDie Geb\u00fchren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs f\u00e4llig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Geb\u00fchr zur\u00fcckgezahlt.<br \/>\n(2) Au\u00dfer der Geb\u00fchr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgeb\u00fchren erhoben:<br \/>\na) nach unanfechtbar gewordener Zulassung .. 400 Euro<br \/>\nb) nach erfolgter Eintragung einer auf \u00a7 31 Abs. 1 bis 3 oder \u00a7 31a Abs. 1 beruhenden Erm\u00e4chtigung in das Verzeichnis nach \u00a7 31 Abs. 10 &#8230;&#8230;. 400 Euro<br \/>\nc) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach \u00a7 95 Abs. 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach \u00a7 311 Abs. 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch &#8230;&#8230;&#8230; 400 Euro<br \/>\nd) nach erfolgter Eintragung einer auf \u00a7 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach \u00a7 32b Abs. 4 &#8230;. 400 Euro.<br \/>\n(3) Es sind zu zahlen<\/p>\n<p>a) die Geb\u00fchren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung,<br \/>\nb) die Geb\u00fchren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Gesch\u00e4ftsstelle des Zulassungsausschusses,<br \/>\nc) die Geb\u00fchr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Gesch\u00e4ftsstelle des Berufungsausschusses.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine T\u00e4tigkeit in Gebieten betreffen, f\u00fcr die der Landesausschuss der \u00c4rzte und Krankenkassen die Feststellung nach \u00a7 100 Absatz 1 und 3 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Geb\u00fchren erhoben. Dies gilt nicht f\u00fcr Antr\u00e4ge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Geb\u00fchren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgr\u00fcnden angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Geb\u00fchren nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren.<br \/>\nAbschnitt XIII<br \/>\n\u00dcbergangs- und Schlu\u00dfbestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 47<\/p>\n<p>(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verk\u00fcndung folgenden Monats in Kraft.<br \/>\n(2) Die \u00a7\u00a7 25 und 31 Abs. 9 gelten erst f\u00fcr Antr\u00e4ge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 48 bis 52 &#8212;-<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 53<\/p>\n<p>(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in \u00a7 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.<br \/>\n(2) bis (4) (gegenstandslos)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 54<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 55<\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung gilt nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Kassenarztrecht auch im Land Berlin &#8230;<br \/>\n(2) (gegenstandslos)<\/p>\n<p>Schlu\u00dfformel<br \/>\nDer Bundesminister f\u00fcr Arbeit<\/p>\n<p>Anlage (zu \u00a7 2 Abs. 2)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2574)<\/p>\n<p>Muster f\u00fcr das Arztregister<\/p>\n<p>Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:<br \/>\n1. Laufende Nummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n2. Name und Titel &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n3. Vorname &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n4. Wohnort &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n5. Geburtsdatum und -ort &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n6. a) Wohnungsanschrift &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nb) Praxisanschrift &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n7. Staatsangeh\u00f6rigkeit &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n8. Fremdsprachenkenntnisse &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n9. Datum des Staatsexamens &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n10. Datum der Approbation &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n11. Datum der Promotion &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n12. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet<br \/>\n13. Niedergelassen als<br \/>\nprakt. Arzt &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. ab &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\nArzt f\u00fcr &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. ab &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n14. Aus\u00fcbung sonstiger \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n15. Eingetragen am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n16. Zugelassen am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n17. Zulassung beendet am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n18. Zulassung ruht seit &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n19. Zulassung entzogen am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n20. Approbation entzogen am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n21. Approbation ruht seit &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n22. Verh\u00e4ngung eines Berufsverbots am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n23. Im Arztregister gestrichen am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n24. Bemerkungen &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391&text=Zulassungsverordnung+f%C3%BCr+Vertrags%C3%A4rzte+%28%C3%84rzte-ZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391&title=Zulassungsverordnung+f%C3%BCr+Vertrags%C3%A4rzte+%28%C3%84rzte-ZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391&description=Zulassungsverordnung+f%C3%BCr+Vertrags%C3%A4rzte+%28%C3%84rzte-ZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Auf Grund des \u00a7 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes \u00fcber \u00c4nderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Erg\u00e4nzung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1391\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1391","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1391"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1393,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391\/revisions\/1393"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}