{"id":139,"date":"2020-12-05T11:24:52","date_gmt":"2020-12-05T11:24:52","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139"},"modified":"2020-12-05T11:24:52","modified_gmt":"2020-12-05T11:24:52","slug":"schneider-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-61595-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139","title":{"rendered":"SCHNEIDER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 61595\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 61595\/15<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. September 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko-Stadlmayer und<\/p>\n<p>L\u04d9tif H\u00fcseynov<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Dezember 2015 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, S., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragene Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache: Die vorangegangene Individualbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers beim Gerichtshof (Nr.\u00a017080\/07)<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer begehrte die Gew\u00e4hrung eines Rechts auf Umgang mit dem Jungen F., der im M\u00e4rz 2004 geboren wurde und dessen leiblicher Vater er nach eigenen Angaben sei, und zwar gegen den Willen der rechtlichen Eltern von F., Herrn und Frau H. Die Eheleute lebten mit F. im Vereinigten K\u00f6nigreich und betreuten ihn gemeinsam mit ihrer Tochter. Sie trugen vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise der leibliche Vater von F. sei, dass aber auch Herr H. der leibliche Vater sein k\u00f6nnte. Sie z\u00f6gen es im Interesse ihres famili\u00e4ren Zusammenlebens vor, die Vaterschaft bez\u00fcglich F. nicht \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>4. Am 20.\u00a0Oktober\u00a02005 wies das Amtsgericht die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, mit denen er zwei Mal pro Monat Umgang mit F. und regelm\u00e4\u00dfige Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Entwicklung des Jungen beantragt hatte. Am 9.\u00a0Februar 2006 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers sowie seinen Antrag auf Einr\u00e4umung der Befugnis, F. zu besonderen Anl\u00e4ssen Geschenke machen zu d\u00fcrfen, zur\u00fcck. Mit Beschluss vom 20. September 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.<\/p>\n<p>5. Mit Urteil vom 15. September 2011 in dem Individualbeschwerdeverfahren Nr. 17080\/07 stellte der Gerichtshof einen Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention fest, weil die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten \u00fcberhaupt nicht gepr\u00fcft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdef\u00fchrer unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falles dem Wohl des Kindes dienen w\u00fcrde. Auch h\u00e4tten sie nicht gepr\u00fcft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdef\u00fchrers entsprochen h\u00e4tte, dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, zumindest Ausk\u00fcnfte \u00fcber die pers\u00f6nliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten daher keine ausreichenden Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, um ihren Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention zu rechtfertigen. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdef\u00fchrer 5.000 Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden und 10.000 Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen zu. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2011 endg\u00fcltig.<\/p>\n<p><em>2. Das in der vorliegenden Individualbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Gerichtshof in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 16. Januar 2012 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens bez\u00fcglich seines Rechts auf Umgang mit F. und Auskunft \u00fcber dessen Entwicklung (siehe Rdnr. 4.). Am 22. August 2013 ordnete dieses Gericht in einem Zwischenbeschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Es befand, dass \u00a7 35 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), wonach \u00a7 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) \u2013 nach dem die Restitutionsklage statt finde, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe \u2013 nicht auf Verfahren anzuwenden sei, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden seien (siehe Rdnr. 10), und restriktiv auszulegen sei. Entscheidungen \u00fcber Kindschaftssachen mit Dauerwirkung, z. B. das Umgangsrecht, w\u00fcrden zwar formell rechtkr\u00e4ftig, erw\u00fcchsen aber nicht in materielle Rechtskraft, weil eine solche Umgangsentscheidung jederzeit ab\u00e4nderbar sei (siehe Rdnr. 10). Folglich h\u00e4tten Herr und Frau H. kein rechtm\u00e4\u00dfiges Interesse an der Rechtskraft dieser Entscheidung, also daran, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen w\u00fcrde. Ferner habe Deutschland das Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, und der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne kein neues Umgangsrechtsverfahren in Deutschland anstrengen, weil die deutschen Gerichte aufgrund dessen, dass das Kind seinen Wohnsitz im Vereinigten K\u00f6nigreich habe, nicht zust\u00e4ndig seien (siehe Rdnr. 11).<\/p>\n<p>7. Am 19. M\u00e4rz 2014 hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde von Herrn und Frau H. diese Entscheidung auf und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur\u00fcck. Die Konvention verlange nicht, dass die Vertragsstaaten die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens zum Zweck der Durchf\u00fchrung eines Urteils des Gerichtshofs vors\u00e4hen. Daher werfe die Stichtagsregelung, die der Gesetzgeber im Zuge der Einf\u00fchrung der M\u00f6glichkeit, ein Zivilverfahren nach einem Urteil des Gerichtshofs wiederaufzunehmen, getroffen habe, keine Frage nach der Konvention auf. Die Tatsache, dass der vorliegende Fall das Recht auf Umgang mit einem Kind betreffe und die entsprechende Gerichtsentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachse, k\u00f6nne ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die letzte fachgerichtliche Entscheidung formelle Rechtskraft erlange. Weil eine Entscheidung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe, jederzeit ab\u00e4nderbar sei, bed\u00fcrfe es einer Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht, um eine konventionsrechtskonforme Entscheidung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu erreichen. Dies treffe auf die vorliegende Rechtssache zu, wenngleich die deutschen Gerichte nicht zust\u00e4ndig seien und der Beschwerdef\u00fchrer im Vereinigten K\u00f6nigreich ein neues Verfahren anstrengen m\u00fcsste. Die Vorschriften der Br\u00fcssel IIa-Verordnung, wonach f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit der gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes ma\u00dfgeblich sei, dienten der Wahrung des Kindeswohls. Die Gerichte im Vereinigten K\u00f6nigreich h\u00e4tten das Urteil des Gerichtshofs ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie es bei den deutschen Gerichten der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>8. Am 19. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a01170\/14) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass die Auslegung von \u00a7 35 EGZPO i. V. m. \u00a7 48 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und \u00a7 580 Nr. 8 ZPO (siehe Rdnr. 10) durch den Bundesgerichtshof nicht willk\u00fcrlich gewesen sei. Ferner habe diese Auslegung die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht missachtet, auch im Hinblick darauf, dass die Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich F. m\u00f6glich, aber nicht nachgewiesen sei. Der Bundesgerichtshof habe ferner weder den Einfluss der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch die Bindungswirkung seiner Urteile verkannt. Die Einf\u00fchrung einer Stichtagsregelung f\u00fcr die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach einem Urteil des Gerichtshofs werfe keine Frage nach der Konvention auf, und der Gerichtshof habe in seinem Urteil im Fall des Beschwerdef\u00fchrers keine konkrete Ma\u00dfnahme zur Wiedergutmachung angeordnet, die \u00fcber die Zahlung einer gerechten Entsch\u00e4digung hinausgehe. Zwar sei gem\u00e4\u00df Artikel 46 Abs. 1 der Konvention ein Urteil nur f\u00fcr den betreffenden beschwerdegegnerischen Staat bindend, jedoch komme der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion f\u00fcr die Auslegung der Konvention auch \u00fcber den konkret in Rede stehenden Einzelfall hinaus zu. Die Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gerichte des Vereinigten K\u00f6nigreichs das Urteil des Gerichtshofs ebenso ber\u00fccksichtigen m\u00fcssten wie es bei den deutschen Gerichten der Fall w\u00e4re, gerate daher mit der Konvention nicht in Konflikt. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 12. Juni 2015 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Die Resolution des Ministerkomitees des Europarats<\/em><\/p>\n<p>9. Am 22. Februar 2017 schloss das Ministerkomitee des Europarats bei seiner 1278. Sitzung seine Pr\u00fcfung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. September 2011 in der Rechtssache S. (a. a. O.) durch Annahme der Resolution ResDH(2017)63 ab, deren ma\u00dfgeblichen Passagen wie folgt lauten:<\/p>\n<p>Das Ministerkomitee \u2013 [&#8230;]<\/p>\n<p>\u201enach Pr\u00fcfung des von der Regierung vorgelegten Umsetzungsberichts, in dem die zur Ausf\u00fchrung des Urteils getroffenen Ma\u00dfnahmen dargelegt wurden [&#8230;] (siehe Dokument DH\u2011DD(2016)1431); [&#8230;]; ERKL\u00c4RT, dass es seine Aufgaben nach Artikel 46 Abs. 2 der Konvention in [dieser Rechtssache] wahrgenommen hat, und BESCHLIESST, die Pr\u00fcfung der Rechtssache abzuschlie\u00dfen.\u201c<\/p>\n<p>In dem Dokument DH-DD(2016)1431, das Informationen \u00fcber die zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache S. (a. a. O.) getroffenen Ma\u00dfnahmen betrifft, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Individuelle Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Die zuerkannte Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 15.000 Euro hat der Beschwerdef\u00fchrer am 13. M\u00e4rz 2012 erhalten.<\/p>\n<p>Nach Endg\u00fcltigkeit des Urteils des Gerichtshofs beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei den Familiengerichten erneut Umgang mit dem Kind, dessen leiblicher Vater er nach eigenen Angaben sei. Das Oberlandesgericht pr\u00fcfte, ob und falls ja in welchem Umfang der Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdef\u00fchrer dem Kindeswohl dient. Zu diesem Zweck erlie\u00df das Gericht am 13. September 2012 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Nach diesem Beweisbeschluss stellten Herr und Frau H. gegen den betreffenden Senat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, das mit Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2013 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 22. August 2013 gab das Oberlandesgericht dem Antrag [des Beschwerdef\u00fchrers] auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens statt. Der Bundesgerichtshof gab der von Herrn und Frau H. gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde statt. Der Bundesgerichtshof wies den Wiederaufnahmeantrag [des Beschwerdef\u00fchrers] mit Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2014 (Az. XII ZB 511\/13) zur\u00fcck und verwies den Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick darauf, dass das Kind seinen Wohnsitz im Vereinigten K\u00f6nigreich hat, an die dortigen zust\u00e4ndigen Gerichte.<\/p>\n<p>[&#8230;] Allgemeine Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des EGMR [in der Rechtssache] A. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20578\/07, 21. Dezember 2010] setzte der Bundesgerichtshof die Feststellungen des EGMR durch ausdr\u00fccklichen Verweis auf die Ausf\u00fchrungen in dem Urteil und auf die Konvention um. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs [&#8230;] (Az. XII ZB 280\/15) wird ausgef\u00fchrt, dass, wenn das Umgangsrecht Artikel 8 der Konvention mit dem ihm vom Gerichtshof beigegebenen Gehalt gerecht werden solle, der leibliche Vater nicht generell als \u201eSt\u00f6renfried\u201c der beh\u00fcteten rechtlichen Familie angesehen und damit eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert werden d\u00fcrfe. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu ber\u00fccksichtigen sei, d\u00fcrfe sie nicht in eine solche Vermutung umschlagen.<\/p>\n<p>[&#8230;] Gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Am 17. Oktober 2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine St\u00e4rkung der Rechtsposition des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters im Bereich des Umgangs- und Auskunftsrechts vorsieht. Das Gesetz ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Es sieht Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u00b7 Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erh\u00e4lt er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht.<\/p>\n<p>\u00b7 Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes einger\u00e4umt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>\u00b7 Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu kl\u00e4ren. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen F\u00e4llen zu erm\u00f6glichen, stellt das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verf\u00fcgung. Nach dieser m\u00fcssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Kl\u00e4rung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert. [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>10. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis zur Wiederaufnahme eines rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Zivilverfahrens wurden j\u00fcngst in der Rechtssache S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486\/14, Rdnrn. 42 bis 43, 26. Juni 2018, zusammengefasst. In \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 48 Abs. 2 FamFG ist \u00a7 35 EGZPO auf die Wiederaufnahme von Verfahren anwendbar, die Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FamFG betreffen, wozu Kindschaftssachen wie das Umgangsrecht geh\u00f6ren (siehe \u00a7\u00a7 1 und 151 FamFG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskr\u00e4ftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder \u00e4ndern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachtr\u00e4glich wesentlich ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p><strong>C. Ma\u00dfgebliches EU-Recht<\/strong><\/p>\n<p>11. Gem\u00e4\u00df Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201\/2003 des Rates vom 27. November 2003 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Br\u00fcssel IIa-Verordnung) [zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\/2000] sind f\u00fcr Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zust\u00e4ndig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>12. Unter Berufung auf die Artikel 1, 6 Abs. 1, 8, 13, 14 und 46 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, das Zivilverfahren wiederaufzunehmen, nachdem in dem Urteil des Gerichtshofs in seinem Fall (S. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080\/07, 15. September 2011) ein Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention festgestellt wurde. Er trug vor, die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, dieses Verfahren wiederaufzunehmen, da Deutschland das Urteil des Gerichtshofs befolgen m\u00fcsse. Es sei m\u00f6glich, die entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in einer konventionsfreundlichen, aber aus methodologischer Sicht dennoch vertretbaren Weise auszulegen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gestatten. Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Entscheidung zwar formell rechtkr\u00e4ftig geworden, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sei, h\u00e4tten die rechtlichen Eltern von F. kein berechtigtes Interesse daran, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen werde. Mangels Zust\u00e4ndigkeit sei es nicht m\u00f6glich, ein neues Verfahren vor den deutschen Gerichten anzustrengen. Seine Rechte w\u00fcrden illusorisch, wenn er im Vereinigten K\u00f6nigreich ein neues Verfahren anstrengen m\u00fcsste. Das einschl\u00e4gige Recht des Vereinigten K\u00f6nigreichs sei mit der deutschen Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens vergleichbar, hinsichtlich deren der Gerichtshof einen Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention festgestellt habe, allerdings sei das Vereinigte K\u00f6nigreich an das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren nicht gebunden. Daher sei nicht vorhersehbar, wann er eine konventionsrechtskonforme Entscheidung erwirken k\u00f6nnte, was ebenfalls nicht im Einklang mit der Verpflichtung stehe, dass Umgangsrechtsverfahren z\u00fcgig zu f\u00fchren seien. Der Gerichtshof sei ratione materiae f\u00fcr die Pr\u00fcfung seiner R\u00fcgen zust\u00e4ndig, weil seine Rechte nach Artikel 8 der Konvention fortdauernd verletzt w\u00fcrden und die innerstaatlichen Gerichte seinen Wiederaufnahmeantrag zumindest in Teilen auf neue Gesichtspunkte gest\u00fctzt h\u00e4tten. Die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens habe auch sein Recht auf ein faires Verfahren, auf gleichberechtigen Zugang zu einem Gericht und auf ein unparteiisches Gericht verletzt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>13. Der Gerichtshof stellt fest, dass es bei den ihm vorliegenden R\u00fcgen nach der Konvention um die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte geht, ein Zivilverfahren betreffend das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit F. und Auskunft \u00fcber dessen Entwicklung wiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers einen Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention bez\u00fcglich des entsprechenden Ausgangsverfahrens festgestellt hatte. Die R\u00fcgen werfen Fragen hinsichtlich der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs im vorangegangenen Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers und der diesbez\u00fcglichen Befugnisse des Gerichtshofs und des Ministerkomitees im Hinblick auf Artikel 46 der Konvention auf. Die ma\u00dfgeblichen allgemeinen Grunds\u00e4tze wurden j\u00fcngst in der Rechtssache S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a0486\/14, Rdnr. 94, 26. Juni 2018, mit weiteren Nachweisen, zusammengefasst.<\/p>\n<p>14. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, Opfer einer fortdauernden Verletzung zu sein, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Feststellung einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention im ersten Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers darauf beruhte, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen und damit keine hinreichenden Gr\u00fcnde angef\u00fchrt hatten, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen (siehe Rdnr. 5). Diese Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen muss jedoch s\u00e4mtliche zum Zeitpunkt der Bewertung relevanten Faktoren ber\u00fccksichtigen und k\u00f6nnte nur auf Antrag der betroffenen Partei erfolgen. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht des Artikels 8 Abs. 1 des Br\u00fcssel IIa-Verordnung (siehe Rdnr. 11) und der Tatsache, dass F. seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K\u00f6nigreich hat, f\u00fcr ein neues Verfahren \u00fcber das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit F. und Auskunft \u00fcber dessen Entwicklung nicht zust\u00e4ndig w\u00e4ren. Dennoch kann er nicht zu dem Schluss gelangen, dass der im ersten Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers festgestellte \u2013 verfahrensrechtliche \u2013 Versto\u00df dadurch zu einem fortdauernden Versto\u00df im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein neues Verfahren im Vereinigten K\u00f6nigreich und nicht in Deutschland anstrengen muss (siehe S., a. a. O., Rdnrn.\u00a094 bis 95, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>15. Daher ist zu pr\u00fcfen, ob die vorliegende R\u00fcge eine \u201eneue Frage\u201c betrifft, \u00fcber die in dem Urteil des Gerichtshofs in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers nicht entschieden worden ist. Der Gerichtshof nimmt die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zu der Zur\u00fcckweisung des Wiederaufnahmeantrags des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach das zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltende innerstaatliche Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet habe, wenn in einem Urteil des Gerichtshofs ein Versto\u00df festgestellt worden sei, und wonach Umgangsrechtsverfahren hiervon nicht auszunehmen seien (siehe Rdnr. 7). Inhaltliche Argumente dazu, ob der Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf Umgang mit F. und Auskunft \u00fcber dessen Entwicklung hatte, hat er nicht gepr\u00fcft. Dies spricht f\u00fcr eine Feststellung, dass in diesem Verfahren keine \u201eneuen Fragen\u201c gepr\u00fcft wurden und dass der Gerichtshof ratione materiae nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndig ist (siehe S., a. a. O., Rdnr. 96, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>16. Das Ministerkomitee schloss die Pr\u00fcfung der Durchf\u00fchrung des Urteils in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers erst ab, nachdem das innerstaatliche Verfahren, das zu der vorliegenden Individualbeschwerde gef\u00fchrt hat, abgeschlossen war und es dessen Ausgang kannte (siehe Rdnr. 9). Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach von der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) .\/. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772\/03, Nr. 67, ECHR 2009, bei der das Ministerkomitee die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs mit dem Hinweis eingestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich des angefochtenen Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen k\u00f6nne, obwohl das innerstaatliche Gericht die Wiederaufnahme bereits abgelehnt hatte. Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft daher keine \u201eneue Frage\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 46 der Konvention.<\/p>\n<p>17. Die Konvention und seine Rechtsprechung verlangen nicht grunds\u00e4tzlich in jedem Fall die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens, wenn der Gerichtshof in einem Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat. In seinem Urteil in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers hat der Gerichtshof nicht konkret ausgef\u00fchrt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens die angemessenste individuelle Ma\u00dfnahme zur Wiedergutmachung w\u00e4re. Unter erneutem Hinweis darauf, dass der Gerichtshof \u2013 au\u00dfer in F\u00e4llen nach Artikel 46 Abs. 4 und 5 der Konvention \u2013 nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndig ist, ob eine Vertragspartei die ihr in einem seiner Urteile auferlegten Verpflichtungen erf\u00fcllt hat, nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass es nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts einer Wiederaufnahme des hier gegenst\u00e4ndlichen Zivilverfahrens nicht bed\u00fcrfe, damit der Beschwerdef\u00fchrer eine konventionskonforme Entscheidung erreichen k\u00f6nne. Insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstands und der fehlenden materiellen Rechtskraft kann der Beschwerdef\u00fchrer ein neues Verfahren vor den Gerichten des Vereinigten K\u00f6nigreichs anstrengen, die das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren ber\u00fccksichtigen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>18. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und im Hinblick auf Artikel 46 der Konvention gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass er ratione materiae nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndig ist, mit denen er einen Versto\u00df gegen seine Rechte aus Artikel 8, f\u00fcr sich genommen oder in Verbindung mit Artikel\u00a013 der Konvention, geltend macht.<\/p>\n<p>19. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer einen Versto\u00df gegen seine Rechte aus Artikel 6, f\u00fcr sich genommen oder in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention, geltend macht, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zwar grunds\u00e4tzlich nicht ratione materiae auf Verfahren anwendbar ist, die einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof betreffen, dass es aber Ausnahmen von dieser Regel gibt (siehe Bochan\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022251\/08, Rdnrn.\u00a044 bis 51, ECHR 2015). In der vorliegenden Rechtssache sah das innerstaatliche Recht zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme von Zivilverfahren nicht vor (siehe Rdnr. 10), und das in Rede stehende Wiederaufnahmeverfahren war hinsichtlich seiner Art und seines Umfangs nicht mit einem normalen Rechtsmittelverfahren vergleichbar und f\u00fchrte nicht zu einer erneuten Pr\u00fcfung der Rechtssache (vgl. und im Gegensatz dazu ebda., Rdnrn. 46 bis 51). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 6 der Konvention ratione materiae nicht auf das in Rede stehende Wiederaufnahmeverfahren anwendbar ist.<\/p>\n<p>20. Daraus folgt, dass die Beschwerde insgesamt nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und 4 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Oktober 2018.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139&text=SCHNEIDER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61595%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139&title=SCHNEIDER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61595%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139&description=SCHNEIDER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61595%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 61595\/15 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=139\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-139","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/139","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=139"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/139\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":140,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/139\/revisions\/140"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}