{"id":1389,"date":"2021-05-25T17:11:35","date_gmt":"2021-05-25T17:11:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389"},"modified":"2021-05-25T17:11:35","modified_gmt":"2021-05-25T17:11:35","slug":"gesetz-ueber-zwingende-arbeitsbedingungen-fuer-grenzueberschreitend-entsandte-und-fuer-regelmaessig-im-inland-beschaeftigte-arbeitnehmer-und-arbeitnehmerinnen-arbeitnehmer-entsendegesetz-aentg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber zwingende Arbeitsbedingungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend entsandte und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz &#8211; AEntG)"},"content":{"rendered":"<p>Eingangsformel<br \/>\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nZielsetzung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zielsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend entsandte und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gew\u00e4hrleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifvertr\u00e4gen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nAllgemeine Arbeitsbedingungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen \u00fcber folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen einem im Ausland ans\u00e4ssigen Arbeitgeber und seinen im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:<\/p>\n<p>1. die Entlohnung einschlie\u00dflich der \u00dcberstundens\u00e4tze ohne die Regelungen \u00fcber die betriebliche Altersversorgung,<br \/>\n2. der bezahlte Mindestjahresurlaub,<br \/>\n3. die H\u00f6chstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,<br \/>\n4. die Bedingungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,<br \/>\n5. die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschlie\u00dflich der Anforderungen an die Unterk\u00fcnfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden,<br \/>\n6. die Schutzma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen von Schwangeren und W\u00f6chnerinnen, Kindern und Jugendlichen,<br \/>\n7. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und<br \/>\n8. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gr\u00fcnden von ihrem Wohnort entfernt sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland besch\u00e4ftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland \u00fcberl\u00e4sst und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt f\u00fcr Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin<\/p>\n<p>1. zu oder von seinem oder ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsort im Inland reisen muss oder<br \/>\n2. von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsort im Inland vor\u00fcbergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Gegenstand der Entlohnung<\/strong><\/p>\n<p>Entlohnung im Sinne von \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Verg\u00fctung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung f\u00fcr die geleistete Arbeit erh\u00e4lt. Zur Entlohnung z\u00e4hlen insbesondere die Grundverg\u00fctung, einschlie\u00dflich Entgeltbestandteilen, die an die Art der T\u00e4tigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Region ankn\u00fcpfen, sowie Zulagen, Zuschl\u00e4ge und Gratifikationen, einschlie\u00dflich \u00dcberstundens\u00e4tzen. Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur F\u00e4lligkeit der Entlohnung einschlie\u00dflich Ausnahmen und deren Voraussetzungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage f\u00fcr die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tats\u00e4chlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.<br \/>\n(2) Legen die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nTarifvertragliche Arbeitsbedingungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 4 bis 6 auch auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im r\u00e4umlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn<\/p>\n<p>1. der Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt ist oder<br \/>\n2. eine Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a vorliegt.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des \u00a7 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst r\u00e4umlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Branchen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 3 Satz 1 Nummer 2 gilt f\u00fcr Tarifvertr\u00e4ge<\/p>\n<p>1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschlie\u00dflich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen au\u00dferhalb des Betriebssitzes,<br \/>\n2. der Geb\u00e4udereinigung,<br \/>\n3. f\u00fcr Briefdienstleistungen,<br \/>\n4. f\u00fcr Sicherheitsdienstleistungen,<br \/>\n5. f\u00fcr Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,<br \/>\n6. f\u00fcr W\u00e4schereidienstleistungen im Objektkundengesch\u00e4ft,<br \/>\n7. der Abfallwirtschaft einschlie\u00dflich Stra\u00dfenreinigung und Winterdienst,<br \/>\n8. f\u00fcr Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und<br \/>\n9. f\u00fcr Schlachten und Fleischverarbeitung.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 3 Satz 1 Nummer 2 gilt dar\u00fcber hinaus f\u00fcr Tarifvertr\u00e4ge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in \u00a7 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdr\u00e4ngungswettbewerb \u00fcber die Lohnkosten entgegen zu wirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand eines Tarifvertrages nach \u00a7 3 k\u00f6nnen sein<\/p>\n<p>1. Mindestentgelts\u00e4tze, die nach Art der T\u00e4tigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren k\u00f6nnen, einschlie\u00dflich der \u00dcberstundens\u00e4tze, wobei die Differenzierung nach Art der T\u00e4tigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann,<\/p>\n<p>1a. die \u00fcber Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1,<\/p>\n<p>2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zus\u00e4tzliches Urlaubsgeld,<\/p>\n<p>3. die Einziehung von Beitr\u00e4gen und die Gew\u00e4hrung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsanspr\u00fcchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beitr\u00e4gen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber zur Erf\u00fcllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,<\/p>\n<p>4. die Anforderungen an die Unterk\u00fcnfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden, und<\/p>\n<p>5. Arbeitsbedingungen im Sinne des \u00a7 2 Nr. 3 bis 8.<\/p>\n<p>Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur F\u00e4lligkeit entsprechender Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Besondere Regelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 1 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend Bauleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.<\/p>\n<p>(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 2 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbringt.<\/p>\n<p>(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 3 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Briefsendungen f\u00fcr Dritte bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 4 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsg\u00fctern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.<\/p>\n<p>(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 5 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten \u00fcberwiegend auf inl\u00e4ndischen Steinkohlebergwerken Grubenr\u00e4ume erstellt oder sonstige untert\u00e4gige bergbauliche Spezialarbeiten ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 6 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung gewerbsm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend Textilien f\u00fcr gewerbliche Kunden sowie \u00f6ffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen w\u00e4scht, unabh\u00e4ngig davon, ob die W\u00e4sche im Eigentum der W\u00e4scherei oder des Kunden steht. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf W\u00e4schereidienstleistungen, die von Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen im Sinne des \u00a7 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.<\/p>\n<p>(7) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 7 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend Abf\u00e4lle im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sammelt, bef\u00f6rdert, lagert, behandelt, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens \u00f6ffentlicher Verkehrsfl\u00e4chen und Schnee- und Eisbeseitigung von \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen einschlie\u00dflich Streudienste erbringt.<\/p>\n<p>(8) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nr. 8 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung \u00fcberwiegend Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchf\u00fchrt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des \u00a7 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(9) Im Falle eines Tarifvertrages nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrieben und selbstst\u00e4ndigen Betriebsabteilungen, in denen \u00fcberwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in Betrieben und selbstst\u00e4ndigen Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen \u00fcberwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Das Schlachten umfasst dabei alle T\u00e4tigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle T\u00e4tigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt.<\/p>\n<p>(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder der selbstst\u00e4ndigen Betriebsabteilung, ist diese Begriffsbestimmung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Rechtsverordnung f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 4 Absatz 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 sowie \u00a7\u00a7 5 und 6 kann das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in \u00a7 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1a.<\/p>\n<p>(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifvertr\u00e4ge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung erg\u00e4nzend zu den in \u00a7 1 genannten Gesetzeszielen die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der jeweiligen Tarifvertr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Feststellung der Repr\u00e4sentativit\u00e4t ist vorrangig abzustellen auf<\/p>\n<p>1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern besch\u00e4ftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br \/>\n2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.<\/p>\n<p>(3) Liegen f\u00fcr mehrere Tarifvertr\u00e4ge Antr\u00e4ge auf Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen G\u00fcter von Verfassungsrang abzuw\u00e4gen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.<\/p>\n<p>(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den F\u00e4llen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifvertr\u00e4ge und parit\u00e4tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.<\/p>\n<p>(5) Wird in einer Branche nach \u00a7 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder f\u00fcr den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder f\u00fcr den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Tarifvertr\u00e4ge nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Rechtsverordnung f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 4 Absatz 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von \u00a7 4 Absatz 2 und \u00a7 5 kann das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in \u00a7 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdr\u00e4ngungswettbewerb \u00fcber die Lohnkosten entgegenzuwirken. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1a. Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich die Pflegebranche (\u00a7 10) erfasst, erl\u00e4sst das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu erf\u00fcllen und die in \u00a7 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhandlungen \u00fcber einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen worden sind. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen parit\u00e4tisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, k\u00f6nnen dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angeh\u00f6rt wird. Die Anh\u00f6rung erfolgt m\u00fcndlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder die Tarifvertragsparteien verlangen. Der Antrag nach Absatz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kommissionen. Diese Kommissionen m\u00fcssen in den Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sind. Mit der Zustimmung einer Kommission werden etwaige M\u00e4ngel im Zusammenhang mit deren Anh\u00f6rung geheilt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den m\u00f6glicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und parit\u00e4tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in \u00a7 1 genannten Gesetzesziele zu erf\u00fcllen und dabei insbesondere einem Verdr\u00e4ngungswettbewerb \u00fcber die Lohnkosten entgegenzuwirken. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in \u00a7 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Ausschuss nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder f\u00fcr den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder f\u00fcr den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung von Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Tarifvertrages nach \u00a7 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag f\u00fcr den Besch\u00e4ftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach \u00a7 5 Nr. 3 zustehenden Beitr\u00e4ge zu leisten. Satz 1 gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach \u00a7 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung nach \u00a7 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a besteht.<\/p>\n<p>(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach \u00a7 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enth\u00e4lt, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach \u00a7 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung nach \u00a7 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit T\u00e4tigkeiten besch\u00e4ftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach \u00a7 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enth\u00e4lt, oder einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beitr\u00e4ge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung f\u00e4llt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Verzicht, Verwirkung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgelts\u00e4tze nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zul\u00e4ssig; im \u00dcbrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen f\u00fcr die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich in dem der Rechtsverordnung nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9: Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\nArbeitsbedingungen in der Pflegebranche<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, die \u00fcberwiegend ambulante, teilstation\u00e4re oder station\u00e4re Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen f\u00fcr Pflegebed\u00fcrftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebed\u00fcrftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeintr\u00e4chtigungen der Selbst\u00e4ndigkeit oder der F\u00e4higkeiten aufweisen, deshalb vor\u00fcbergehend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bed\u00fcrfen und k\u00f6rperliche, kognitive oder psychische Beeintr\u00e4chtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbst\u00e4ndig kompensieren oder bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenh\u00e4user.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Rechtsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von der nach \u00a7 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach \u00a7 12a Absatz 2 fallen, Anwendung finden.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in \u00a7 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualit\u00e4t der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Tr\u00e4ger der freien Wohlfahrtspflege nach \u00a7 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifvertr\u00e4gen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und parit\u00e4tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Berufung der Kommission<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales beruft eine st\u00e4ndige Kommission, die \u00fcber Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach \u00a7 12a Absatz 2 beschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Die Kommission wird f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann die Dauer der Berufung verl\u00e4ngern, wenn die Kommission bereits Beratungen \u00fcber neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen Beschluss \u00fcber diese Empfehlungen gefasst hat. Die neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverz\u00fcglich nach der Beschlussfassung, sp\u00e4testens jedoch drei Monate nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Dauer der Berufung.<\/p>\n<p>(3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. Die Mitglieder nehmen ihre T\u00e4tigkeit in der Kommission ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales benennt acht geeignete Personen als ordentliche Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren Stellvertreter unter Ber\u00fccksichtigung von Vorschl\u00e4gen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsberechtigte Stellen sind<\/p>\n<p>1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei<\/p>\n<p>a) in der Pflegebranche tarifzust\u00e4ndige Gewerkschaften oder Zusammenschl\u00fcsse von Gewerkschaften sowie<br \/>\nb) in der Pflegebranche tarifzust\u00e4ndige Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschl\u00fcsse von Vereinigungen von Arbeitgebern<\/p>\n<p>jeweils f\u00fcr zwei ordentliche Mitglieder und zwei Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und<\/p>\n<p>2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite parit\u00e4tisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, wobei<\/p>\n<p>a) die Dienstnehmerseite sowie<br \/>\nb) die Dienstgeberseite<\/p>\n<p>jeweils f\u00fcr zwei ordentliche Mitglieder und zwei Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind.<\/p>\n<p>Vorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buchstabe b genannten Gruppen angeh\u00f6ren, k\u00f6nnen gemeinsame Vorschl\u00e4ge abgeben.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschl\u00e4gen auf. Nach Fristablauf zugehende Vorschl\u00e4ge sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales pr\u00fcft die Vorschl\u00e4ge und kann verlangen, dass f\u00fcr die Pr\u00fcfung relevante Umst\u00e4nde innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder glaubhaft gemachte Umst\u00e4nde sind nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(6) \u00dcberschreitet die Zahl der Vorschl\u00e4ge die Zahl der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, entscheidet das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales, welchen Vorschl\u00e4gen zu folgen ist. Bei dieser Entscheidung sind zu ber\u00fccksichtigen<\/p>\n<p>1. im Falle mehrerer Vorschl\u00e4ge von in der Pflegebranche tarifzust\u00e4ndigen Gewerkschaften oder Zusammenschl\u00fcssen von Gewerkschaften: deren Repr\u00e4sentativit\u00e4t,<\/p>\n<p>2. im Falle mehrerer Vorschl\u00e4ge von in der Pflegebranche tarifzust\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschl\u00fcssen von Vereinigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der Vielfalt von freigemeinn\u00fctzigen, \u00f6ffentlichen und privaten Tr\u00e4gern sowie gleicherma\u00dfen die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der jeweiligen Vereinigung bzw. des jeweiligen Zusammenschlusses.<\/p>\n<p>Die Repr\u00e4sentativit\u00e4t einer Gewerkschaft oder eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt sich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pflegebranche besch\u00e4ftigten Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft oder des jeweiligen Zusammenschlusses und der diesem Zusammenschluss angeh\u00f6renden Gewerkschaften. Die Repr\u00e4sentativit\u00e4t einer Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein k\u00f6nnen. Die Repr\u00e4sentativit\u00e4t eines Zusammenschlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern beurteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber<\/p>\n<p>1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein k\u00f6nnen oder<br \/>\n2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss angeh\u00f6renden Vereinigungen von Arbeitgebern sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern tarifgebunden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei gemeinsamen Vorschl\u00e4gen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten Stellen entfallenden ma\u00dfgeblichen Arbeitnehmerzahlen zu addieren.<\/p>\n<p>(7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales eine andere geeignete Person. War das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder, im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Absatz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen gefolgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Ber\u00fccksichtigung deren Vorschlags. Schl\u00e4gt die Stelle oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales zu bestimmenden angemessenen Frist keine geeignete Person vor, so entscheidet das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales \u00fcber die Benennung. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Empfehlung von Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. Hat das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen \u00fcber einen Tarifvertrag im Sinne des \u00a7 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so k\u00f6nnen drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen \u00fcber neue Empfehlungen fr\u00fchestens vier Monate nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Benennung von Kommissionen nach \u00a7 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Kommission beschlie\u00dft Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. Dabei ber\u00fccksichtigt die Kommission die in den \u00a7\u00a7 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. Empfohlene Mindestentgelts\u00e4tze sollen nach der Art der T\u00e4tigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des \u00a7 9 Satz 3 entspricht. Empfehlungen sind schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder<\/p>\n<p>1. der Gruppen nach \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b,<br \/>\n2. der Gruppen nach \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,<br \/>\n3. der Gruppen nach \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie<br \/>\n4. der Gruppen nach \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b<\/p>\n<p>anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.<\/p>\n<p>(4) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales geleitet. Sie sind nicht \u00f6ffentlich. Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Kommission zieht regelm\u00e4\u00dfig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. N\u00e4heres ist in der Gesch\u00e4ftsordnung der Kommission zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach \u00a7 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen \u00fcberschneiden. Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach \u00a7 11 f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4a<br \/>\nArbeitsbedingungen im Gewerbe des grenz\u00fcberschreitenden Stra\u00dfentransports von Euro-Bargeld<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Gleichstellung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verordnung (EU) Nr. 1214\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 \u00fcber den gewerbsm\u00e4\u00dfig grenz\u00fcberschreitenden Stra\u00dfentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4b<br \/>\nZus\u00e4tzliche Arbeitsbedingungen f\u00fcr l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate im Inland Besch\u00e4ftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13b Zus\u00e4tzliche Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem im Ausland ans\u00e4ssigen Arbeitgeber mehr als zw\u00f6lf Monate im Inland besch\u00e4ftigt, so finden auf dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis nach zw\u00f6lf Monaten Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland zus\u00e4tzlich zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2 bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am Besch\u00e4ftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindlichen Tarifvertr\u00e4gen vorgeschrieben sind, nicht jedoch<\/p>\n<p>1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen f\u00fcr den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, einschlie\u00dflich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und<br \/>\n2. die betriebliche Altersversorgung.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland von zw\u00f6lf Monaten eine Mitteilung ab, verl\u00e4ngert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zus\u00e4tzlichen Arbeitsbedingungen f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf 18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach \u00a7 126b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br \/>\n2. Ort der Besch\u00e4ftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,<br \/>\n3. die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcberschreitung der zw\u00f6lfmonatigen Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland und<br \/>\n4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Zollverwaltung best\u00e4tigt den Eingang der Mitteilung.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,<\/p>\n<p>1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Mitteilung abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschlie\u00dflich elektronisch \u00fcbermittelt werden kann und<br \/>\n2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Absatz 2 Satz 3 best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Absatz 2 bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13c Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen von Dienst- oder Werkvertr\u00e4gen im Inland besch\u00e4ftigt, werden zur Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland alle Zeiten ber\u00fccksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser Vertr\u00e4ge im Inland besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>(2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland oder in einem Unternehmen, das nach \u00a7 15 des Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist, im Inland besch\u00e4ftigt, werden zur Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland alle Zeiten ber\u00fccksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem Unternehmen im Inland besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>(3) \u00dcberl\u00e4sst der im Ausland ans\u00e4ssige Arbeitgeber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland, werden zur Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland alle Zeiten ber\u00fccksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen des \u00dcberlassungsvertrags im Inland besch\u00e4ftigt wird. Besch\u00e4ftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Eine Unterbrechung der T\u00e4tigkeiten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin im Inland gilt bei der Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland nicht als Beendigung der Besch\u00e4ftigung im Inland. Zeiten, in denen die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine Besch\u00e4ftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss an eine Besch\u00e4ftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 weiter gem\u00e4\u00df Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im Inland besch\u00e4ftigt, werden zur Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Besch\u00e4ftigungen zusammengerechnet.<\/p>\n<p>(6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland besch\u00e4ftigt und handelt es sich nicht um eine Besch\u00e4ftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer im Inland alle Zeiten ber\u00fccksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen im Inland besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>(7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Absatz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Ausland den im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer oder die im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmerin durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine andere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche T\u00e4tigkeit am gleichen Ort ausf\u00fchrt, wird die Besch\u00e4ftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Besch\u00e4ftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet. Die gleiche T\u00e4tigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt, den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese Aufgaben<\/p>\n<p>1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkvertr\u00e4ge ausgef\u00fchrt werden,<br \/>\n2. bei T\u00e4tigkeit in einem Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers in demselben Betrieb oder demselben Unternehmen im Inland ausgef\u00fchrt werden oder<br \/>\n3. als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin \u00fcbt die T\u00e4tigkeit am gleichen Ort im Sinne von Satz 1 aus, wenn er oder sie<\/p>\n<p>1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer N\u00e4he derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin t\u00e4tig ist, den oder die er oder sie ersetzt, oder<br \/>\n2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkvertr\u00e4ge wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, den oder die er oder sie ersetzt, an anderen f\u00fcr diese Dienst- oder Werkvertr\u00e4ge vorgegebenen Anschriften t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Abschnitt 5<br \/>\nZivilrechtliche Durchsetzung<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\n(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7 12 SokaSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Haftung des Auftraggebers<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet f\u00fcr die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach \u00a7 8 wie ein B\u00fcrge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf\u00f6rderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\n(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7 12 SokaSiG +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 14: Zur Anwendung vgl. \u00a7 13 G v. 11.8.2014 I 1348 (MiLoG) +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungsbereich dieses Gesetzes besch\u00e4ftigt sind oder waren, k\u00f6nnen eine auf den Zeitraum der Besch\u00e4ftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach den \u00a7\u00a7 2, 8, 13b oder 14 auch vor einem deutschen Gericht f\u00fcr Arbeitssachen erheben. Diese Klagem\u00f6glichkeit besteht auch f\u00fcr eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beitr\u00e4ge.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\n(+++ Abschn. 5 (\u00a7\u00a7 14 u. 15): Zur Anwendung vgl. \u00a7 12 SokaSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenz\u00fcberschreitender Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland besch\u00e4ftigt, unterrichtet er den Verleiher hier\u00fcber in Textform nach \u00a7 126b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n<p>(2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausland ans\u00e4ssigen Verleihers im Inland besch\u00e4ftigt, unterrichtet der Entleiher den Verleiher in Textform nach \u00a7 126b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00fcber die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gelten, einschlie\u00dflich der Entlohnung. Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach \u00a7 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes vorliegen. \u00a7 13 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nAbschnitt 6<br \/>\nKontrolle und Durchsetzung durch staatliche Beh\u00f6rden<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach \u00a7 8, soweit sie sich auf die Gew\u00e4hrung von Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung zust\u00e4ndig.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Befugnisse der Beh\u00f6rden der Zollverwaltung und anderer Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. die dort genannten Beh\u00f6rden auch Einsicht in Arbeitsvertr\u00e4ge, Niederschriften nach \u00a7 2 des Nachweisgesetzes und andere Gesch\u00e4ftsunterlagen nehmen k\u00f6nnen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft \u00fcber die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 8 geben,<\/p>\n<p>2. die nach \u00a7 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und<\/p>\n<p>3. die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung zur Pr\u00fcfung von Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Unterk\u00fcnfte f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes finden Anwendung. \u00a7 6 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. F\u00fcr die Datenverarbeitung, die dem in \u00a7 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Beh\u00f6rden des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums nach \u00a7 20 Abs. 2 dient, findet \u00a7 67 Absatz 3 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Meldepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes besch\u00e4ftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Zollverwaltung vorzulegen, die die f\u00fcr die Pr\u00fcfung wesentlichen Angaben enth\u00e4lt. Wesentlich sind die Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br \/>\n2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Besch\u00e4ftigung,<br \/>\n3. Ort der Besch\u00e4ftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,<br \/>\n4. Ort im Inland, an dem die nach \u00a7 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,<br \/>\n5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,<br \/>\n6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und<br \/>\n7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollm\u00e4chtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen bez\u00fcglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverz\u00fcglich zu melden.<br \/>\n(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizuf\u00fcgen, dass er seine Verpflichtungen nach \u00a7 8 einh\u00e4lt.<br \/>\n(3) \u00dcberl\u00e4sst ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:<\/p>\n<p>1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br \/>\n2. Beginn und Dauer der \u00dcberlassung,<br \/>\n3. Ort der Besch\u00e4ftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,<br \/>\n4. Ort im Inland, an dem die nach \u00a7 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,<br \/>\n5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollm\u00e4chtigten des Verleihers,<br \/>\n6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und<br \/>\n7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizuf\u00fcgen, dass dieser seine Verpflichtungen nach \u00a7 8 einh\u00e4lt.<br \/>\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,<\/p>\n<p>1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, \u00c4nderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch \u00fcbermittelt werden kann,<br \/>\n2. unter welchen Voraussetzungen eine \u00c4nderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und<br \/>\n3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 18 Abs. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anzuwenden sind, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, soweit stundenbezogene Zuschl\u00e4ge zu gew\u00e4hren sind, unter Angabe des jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag begr\u00fcndet, sp\u00e4testens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem f\u00fcr die Aufzeichnung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die f\u00fcr die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung kontrolliert wird, erforderlichen Unterlagen im Inland f\u00fcr die gesamte Dauer der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens f\u00fcr die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht l\u00e4nger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Pr\u00fcfbeh\u00f6rde sind die Unterlagen auch am Ort der Besch\u00e4ftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach \u00a7 18 und den Abs\u00e4tzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die t\u00e4gliche sowie die zuschlagsbezogene Arbeitszeit bei ihm besch\u00e4ftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten der Branche dies erfordern.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 19 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Zusammenarbeit der in- und ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung unterrichten die zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Landesfinanzbeh\u00f6rden \u00fcber Meldungen nach \u00a7 18 Abs. 1 und 3.<br \/>\n(2) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung und die \u00fcbrigen in \u00a7 2 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen nach Ma\u00dfgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Beh\u00f6rden anderer Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchf\u00fchren oder f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung illegaler Besch\u00e4ftigung zust\u00e4ndig sind oder Ausk\u00fcnfte geben k\u00f6nnen, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach \u00a7 8 erf\u00fcllt. Die Regelungen \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister \u00fcber rechtskr\u00e4ftige Bu\u00dfgeldentscheidungen nach \u00a7 23 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbu\u00dfe mehr als zweihundert Euro betr\u00e4gt.<br \/>\n(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Ausschluss von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in \u00a7\u00a7 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen f\u00fcr eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverl\u00e4ssigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Versto\u00dfes nach \u00a7 23 mit einer Geldbu\u00dfe von wenigstens zweitausendf\u00fcnfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchf\u00fchrung eines Bu\u00dfgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vern\u00fcnftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 23 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen \u00f6ffentlichen Auftraggebern nach \u00a7 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und solchen Stellen, die von \u00f6ffentlichen Auftraggebern zugelassene Pr\u00e4qualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse f\u00fchren, auf Verlangen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte geben.<\/p>\n<p>(3) \u00d6ffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit beim Gewerbezentralregister Ausk\u00fcnfte \u00fcber rechtskr\u00e4ftige Bu\u00dfgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 23 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erkl\u00e4rung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erkl\u00e4rung des Bewerbers oder der Bewerberin k\u00f6nnen \u00f6ffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zus\u00e4tzlich Ausk\u00fcnfte des Gewerbezentralregisters nach \u00a7 150a der Gewerbeordnung anfordern.<\/p>\n<p>(4) Bei Auftr\u00e4gen ab einer H\u00f6he von 30 000 Euro fordert der \u00f6ffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 f\u00fcr den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach \u00a7 150a der Gewerbeordnung an.<\/p>\n<p>(5) Vor der Entscheidung \u00fcber den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu h\u00f6ren.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 22 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung gepr\u00fcft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 17 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes eine Pr\u00fcfung nicht duldet oder bei einer Pr\u00fcfung nicht mitwirkt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 17 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes das Betreten eines Grundst\u00fccks oder Gesch\u00e4ftsraums nicht duldet,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 17 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine \u00c4nderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 18 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beif\u00fcgt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder<br \/>\n9. entgegen \u00a7 19 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausf\u00fchren l\u00e4sst, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er wei\u00df oder fahrl\u00e4ssig nicht wei\u00df, dass dieser bei der Erf\u00fcllung dieses Auftrags<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung gepr\u00fcft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder<br \/>\n2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zul\u00e4sst, dass ein Nachunternehmer t\u00e4tig wird, der entgegen \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach \u00a7 16 von den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung gepr\u00fcft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(4) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind die in \u00a7 16 genannten Beh\u00f6rden jeweils f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsbereich.<br \/>\n(5) F\u00fcr die Vollstreckung zugunsten der Beh\u00f6rden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie f\u00fcr die Vollziehung des Verm\u00f6gensarrestes nach \u00a7 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit \u00a7 46 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten durch die in \u00a7 16 genannten Beh\u00f6rden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Abschn. 6 (\u00a7\u00a7 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 13 u. 13a +++)<br \/>\nAbschnitt 6a<br \/>\nArbeits- und Sozialrechtliche Beratung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Leistungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat f\u00fcr den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungsstellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie f\u00fcr die in diesem Zusammenhang erfolgende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbildungsangeboten und Informationsmaterialien einen kalenderj\u00e4hrlichen Anspruch in H\u00f6he von bis zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Beratung<\/p>\n<p>1. sich an Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit oder als grenz\u00fcberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland besch\u00e4ftigt sind, besch\u00e4ftigt werden sollen oder besch\u00e4ftigt waren,<br \/>\n2. f\u00fcr die Beratenen unentgeltlich erbracht wird und<br \/>\n3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Gewerkschaft voraussetzt.<\/p>\n<p>(3) Besch\u00e4ftigten aus Drittstaaten erteilen die Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen \u00fcber bestehende passende Angebote anderer zust\u00e4ndiger Beratungsstellen und verweisen die Drittstaatsangeh\u00f6rigen an diese Beratungsstellen. Entsandte Drittstaatsangeh\u00f6rige k\u00f6nnen in die Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter Sachzusammenhang zu einem von den Beratungsstellen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bearbeiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammenhang besteht insbesondere dann, wenn Drittstaatsangeh\u00f6rige und Unionsb\u00fcrgerinnen oder Unionsb\u00fcrger vom selben Arbeitgeber entsandt werden.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch besteht der H\u00f6he nach nur, soweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen in H\u00f6he von einem Neuntel der bewilligten Summe leistet. Die H\u00f6he des Eigenanteils wird durch den Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich gemacht und direkt in die Finanzierung der Beratungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil nicht in voller H\u00f6he geleistet, reduziert sich die bereits bewilligte Summe auf das Neunfache des geleisteten Eigenanteils.<\/p>\n<p>(5) Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Leistung ist das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt \u00fcber den Antrag des Leistungsberechtigten.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales f\u00fchrt als zahlenm\u00e4\u00dfige Kontrolle j\u00e4hrlich mindestens zwei Stichprobenpr\u00fcfungen und eine vertiefte Pr\u00fcfung der Mittelverwendung durch. Zur sachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerkschaftsbund sp\u00e4testens drei Monate nach Ende des Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht \u00fcber Ma\u00dfnahmen und Aktivit\u00e4ten im Leistungszeitraum ein.<\/p>\n<p>(7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt f\u00fcr die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verantwortlich und nachweispflichtig.<\/p>\n<p>(8) Der Anspruch besteht erstmals f\u00fcr das Kalenderjahr 2021.<\/p>\n<p>(9) Das Beratungs- und Informationsangebot wird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales evaluiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23b Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n<p>1. das N\u00e4here zur Leistungsgew\u00e4hrung,<br \/>\n2. das Antragsverfahren,<br \/>\n3. die Bedingungen f\u00fcr die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,<br \/>\n4. das N\u00e4here zur Kontrolle der Mittelverwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\nSchlussvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Sonderregeln f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland besch\u00e4ftigt sind<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Arbeitsbedingungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und \u00a7 13b dieses Gesetzes sowie nach \u00a7 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland besch\u00e4ftigt werden, nicht anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die<\/p>\n<p>a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,<br \/>\nb) f\u00fcr die Inbetriebnahme der gelieferten G\u00fcter unerl\u00e4sslich sind und<br \/>\nc) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgef\u00fchrt werden sowie<\/p>\n<p>2. die Dauer der Besch\u00e4ftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Bauleistungen im Sinne des \u00a7 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.<br \/>\n(2) Die Arbeitsbedingungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und \u00a7 13b dieses Gesetzes sowie nach \u00a7 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vor\u00fcbergehend im Inland besch\u00e4ftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen f\u00fcr ihren Arbeitgeber gegen\u00fcber Dritten zu erbringen,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland f\u00fchren, Vertragsangebote erstellen oder Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen,<br \/>\n2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes zu erbringen,<br \/>\n3. f\u00fcr ihren Arbeitgeber einen inl\u00e4ndischen Unternehmensteil gr\u00fcnden oder<br \/>\n4. als Fachkr\u00e4fte eines international t\u00e4tigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inl\u00e4ndischen Konzern- oder Unternehmensteil besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Vor\u00fcbergehend ist eine Besch\u00e4ftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten im Inland t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 \u00dcbergangsbestimmungen f\u00fcr Langzeitentsendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind fr\u00fchestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Berechnung der Besch\u00e4ftigungsdauer nach \u00a7 13b Absatz 1 werden Zeiten der Besch\u00e4ftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgez\u00e4hlt. Hat die Besch\u00e4ftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach \u00a7 13b Absatz 2 als abgegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 \u00dcbergangsbestimmungen f\u00fcr das Baugewerbe<\/strong><\/p>\n<p>Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1, \u00a7 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Sondervorschrift f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehrssektor<\/strong><\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln f\u00fcr die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\/26\/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517\/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, im Inland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) ge\u00e4nderten Fassung anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Pflegebranche<\/strong><\/p>\n<p>Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind \u00a7 11 Absatz 1, \u00a7 12 Absatz 1 bis 6 und \u00a7 12a nicht anwendbar. \u00a7 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach \u00a7 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommission sind \u00a7 11 Absatz 1 und \u00a7 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389&text=Gesetz+%C3%BCber+zwingende+Arbeitsbedingungen+f%C3%BCr+grenz%C3%BCberschreitend+entsandte+und+f%C3%BCr+regelm%C3%A4%C3%9Fig+im+Inland+besch%C3%A4ftigte+Arbeitnehmer+und+Arbeitnehmerinnen+%28Arbeitnehmer-Entsendegesetz+%E2%80%93+AEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389&title=Gesetz+%C3%BCber+zwingende+Arbeitsbedingungen+f%C3%BCr+grenz%C3%BCberschreitend+entsandte+und+f%C3%BCr+regelm%C3%A4%C3%9Fig+im+Inland+besch%C3%A4ftigte+Arbeitnehmer+und+Arbeitnehmerinnen+%28Arbeitnehmer-Entsendegesetz+%E2%80%93+AEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389&description=Gesetz+%C3%BCber+zwingende+Arbeitsbedingungen+f%C3%BCr+grenz%C3%BCberschreitend+entsandte+und+f%C3%BCr+regelm%C3%A4%C3%9Fig+im+Inland+besch%C3%A4ftigte+Arbeitnehmer+und+Arbeitnehmerinnen+%28Arbeitnehmer-Entsendegesetz+%E2%80%93+AEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1389\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1389","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1389","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1389"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1389\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1390,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1389\/revisions\/1390"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1389"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1389"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1389"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}