{"id":1381,"date":"2021-05-20T20:20:03","date_gmt":"2021-05-20T20:20:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381"},"modified":"2021-05-20T20:20:22","modified_gmt":"2021-05-20T20:20:22","slug":"allgemeines-eisenbahngesetz-aeg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381","title":{"rendered":"Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz dient der Gew\u00e4hrleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn<!--more--> und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchf\u00fchrung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.<\/p>\n<p>(2) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Eisenbahnen. Es gilt nicht f\u00fcr andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Stra\u00dfenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise \u00e4hnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht f\u00fcr die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 \u00fcber die Rechte und Pflichten der Fahrg\u00e4ste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.<\/p>\n<p>(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 ist nach Ma\u00dfgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die haupts\u00e4chlich aus Gr\u00fcnden historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.<\/p>\n<p>(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, da\u00df die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrstr\u00e4ger angeglichen werden, und da\u00df durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrstr\u00e4ger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eisenbahnen sind \u00f6ffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).<\/p>\n<p>(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schieneng\u00fcterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste k\u00f6nnen Marktsegmente gebildet werden.<\/p>\n<p>(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren T\u00e4tigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen m\u00fcssen die Traktion sicherstellen. Dies schlie\u00dft auch Fahrzeughalter ein.<\/p>\n<p>(4) Grenz\u00fcberschreitende G\u00fcterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum \u00fcberquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte k\u00f6nnen unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze \u00fcberqueren.<\/p>\n<p>(5) Grenz\u00fcberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum \u00fcberquert und dessen Hauptzweck die Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten zwischen Bahnh\u00f6fen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte k\u00f6nnen unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze \u00fcberqueren.<\/p>\n<p>(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschlie\u00dflich der Bahnstromfernleitungen.<\/p>\n<p>(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das f\u00fcr den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschlie\u00dflich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zust\u00e4ndig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.<\/p>\n<p>(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umr\u00fcstung der Schienenwege.<\/p>\n<p>(7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten.<\/p>\n<p>(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazit\u00e4t der bestehenden Eisenbahnanlagen.<\/p>\n<p>(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>(7e) Umr\u00fcstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur \u00c4nderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.<\/p>\n<p>(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschlie\u00dflich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.<\/p>\n<p>(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschlie\u00dflich zur Nutzung f\u00fcr den eigenen G\u00fcterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von G\u00fctern \u00fcber die Schiene f\u00fcr das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder f\u00fcr die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn \u00fcber die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte f\u00fcr den eigenen G\u00fcterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ans\u00e4ssiger Unternehmen durchgef\u00fchrt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.<\/p>\n<p>(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundst\u00fcck, Geb\u00e4ude und Ausr\u00fcstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell f\u00fcr das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.<\/p>\n<p>(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das f\u00fcr den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbed\u00fcrfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstst\u00e4ndig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstst\u00e4ndig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich \u00fcberwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund geh\u00f6renden Unternehmens befinden.<\/p>\n<p>(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbed\u00fcrfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenz\u00fcberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbed\u00fcrfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.<\/p>\n<p>(17) Ein Ballungsraum ist ein st\u00e4dtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bev\u00f6lkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.<\/p>\n<p>(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbed\u00fcrfnisse einer, auch grenz\u00fcberschreitenden, Region abzudecken.<\/p>\n<p>(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbeh\u00f6rde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Bef\u00e4higung anerkennt,<\/p>\n<p>1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Bef\u00e4higung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,<br \/>\n2. selbstst\u00e4ndig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder<br \/>\n3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.<\/p>\n<p>(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden.<\/p>\n<p>(21) Gef\u00e4hrliche Ereignisse sind Unf\u00e4lle und St\u00f6rungen im Eisenbahnbetrieb.<\/p>\n<p>(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Bef\u00f6rderer, Absender, Empf\u00e4nger, Verlader, Entlader, Bef\u00fcller und Entleerer, die aufgef\u00fchrt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016\/798 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 \u00fcber Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr Eisenbahnverkehr zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur fest,<\/p>\n<p>1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,<br \/>\n2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des \u00a7 2 Absatz 12 vorliegt oder<br \/>\n3. ob eine Eisenbahn<\/p>\n<p>a) Stadt- und Vorortverkehr nach \u00a7 2 Absatz 16 oder<br \/>\nb) Regionalverkehr nach \u00a7 2 Absatz 18<\/p>\n<p>im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2b \u00dcbergeordnetes Netz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das \u00fcbergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europ\u00e4ischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen<\/p>\n<p>1. Netze, die vom \u00fcbrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung im \u00f6rtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;<br \/>\n2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigent\u00fcmer oder einem Betreiber f\u00fcr den eigenen G\u00fcterverkehr oder f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;<br \/>\n3. Infrastrukturen f\u00fcr Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen f\u00fcr das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies f\u00fcr diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich f\u00fcr Verbindungszwecke erforderlich ist;<br \/>\n4. Infrastrukturen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr den lokal begrenzten Einsatz oder ausschlie\u00dflich f\u00fcr historische oder touristische Zwecke genutzt werden.<\/p>\n<p>(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Z\u00fcge zwischen dem \u00fcbergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz \u00fcbergehen. Das schlie\u00dft nicht aus, dass<\/p>\n<p>1. Z\u00fcge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnh\u00f6fe des \u00fcbergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnh\u00f6fen Gleise gemeinsam mit Z\u00fcgen aus dem \u00fcbergeordneten Netz genutzt werden,<br \/>\n2. in abgegrenzten Netzen f\u00fcr Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschlie\u00dflich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte \u00fcbergehen oder<br \/>\n3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem \u00fcbergeordneten Netz zulassen, regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2c Zuordnung zum \u00fcbergeordneten Netz<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach \u00a7 5 Absatz 1a zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen die f\u00fcr die Zuordnung zum \u00fcbergeordneten Netz im Sinne des \u00a7 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Die nach \u00a7 5 Absatz 1a zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs Monate nach Betriebsaufnahme \u00fcber die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur eines \u00f6ffentlichen Betreibers der Schienenwege zu dem \u00fcbergeordneten Netz im Sinne des \u00a7 2b. Sie \u00fcbermittelt unverz\u00fcglich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung, welche die dem \u00fcbergeordneten Netz zugeordnete Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem \u00fcbergeordneten Netz im Sinne des \u00a7 2b zugeh\u00f6rig; \u00a7 2b Absatz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) \u00c4nderungen der Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Zuordnung zum \u00fcbergeordneten Netz entscheidend sind, hat der betroffene Betreiber der Schienenwege gegen\u00fcber der nach Absatz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen. Die Beh\u00f6rde entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Schienenwege erneut \u00fcber die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum \u00fcbergeordneten Netz.<\/p>\n<p>(4) Die nach \u00a7 5 Absatz 1a zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde teilt bestandskr\u00e4ftige Entscheidungen \u00fcber die Zuordnung nach Absatz 2 unverz\u00fcglich dem Eisenbahn-Bundesamt mit.<\/p>\n<p>(5) Das Eisenbahn-Bundesamt f\u00fchrt die von den L\u00e4ndern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des \u00fcbergeordneten Netzes in einer Liste zusammen und erg\u00e4nzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen des \u00fcbergeordneten Netzes der seiner Zust\u00e4ndigkeit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es h\u00e4lt die Liste auf dem neuesten Stand und stellt sie, gegen anonymen Zugriff gesch\u00fctzt, auf seiner Internetseite bereit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 \u00d6ffentlicher Eisenbahnverkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eisenbahnen dienen dem \u00f6ffentlichen Verkehr (\u00f6ffentliche Eisenbahnen), wenn sie als<\/p>\n<p>1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder G\u00fcterbef\u00f6rderung benutzen kann (\u00f6ffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),<br \/>\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gew\u00e4hren m\u00fcssen (\u00f6ffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),<br \/>\n3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gew\u00e4hren m\u00fcssen (\u00f6ffentliche Betreiber der Schienenwege).<\/p>\n<p>(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nicht\u00f6ffentliche Eisenbahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Sicherheitspflichten und Notfallpl\u00e4ne, Zust\u00e4ndigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge m\u00fcssen den Anforderungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit<\/p>\n<p>1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und<br \/>\n2. an den Betrieb<\/p>\n<p>gen\u00fcgen.<br \/>\n(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung f\u00fcr die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder f\u00fcr das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann k\u00f6nnen Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.<\/p>\n<p>(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,<\/p>\n<p>1. ihren Betrieb sicher zu f\u00fchren und<br \/>\n2. an Ma\u00dfnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.<\/p>\n<p>(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung ben\u00f6tigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016\/798 einzurichten und \u00fcber dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Die \u00fcbrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erf\u00fcllung der Anforderungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit festzulegen und \u00fcber deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen \u00fcber das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverz\u00fcglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung f\u00fcnf Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>(6) Im Hinblick auf Errichtung, \u00c4nderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt<\/p>\n<p>1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,<br \/>\n2. die Abnahmen, Pr\u00fcfungen und \u00dcberwachungen<\/p>\n<p>auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. \u00a7 5 Absatz 5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugeh\u00f6rigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugeh\u00f6rigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.<\/p>\n<p>(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Bef\u00f6rderung von Personen betreiben, haben f\u00fcr Gro\u00dfst\u00f6rungen der Dienste Notfallpl\u00e4ne f\u00fcr die Erbringung von Hilfeleistungen f\u00fcr Fahrg\u00e4ste im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die haupts\u00e4chlich aus Gr\u00fcnden historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Instandhaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind f\u00fcr die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zust\u00e4ndig (f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndige Stelle). Sie k\u00f6nnen die Aufgabe nach Satz 1 auf die f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndige Stelle eines Dritten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen f\u00fcr den sicheren Betrieb sind die f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur Instandhaltung \u00fcbernommenen Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen haben ein Instandhaltungssystem einzurichten und \u00fcber dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Die Instandhaltung richtet sich nach<\/p>\n<p>1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges und<br \/>\n2. den anwendbaren Anforderungen, einschlie\u00dflich der einschl\u00e4gigen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung.<\/p>\n<p>Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zust\u00e4ndig sind f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die im \u00fcbergeordneten Netz verkehren, richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016\/798. Satz 3 gilt nicht f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach \u00a7 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschlie\u00dflich bis in den \u00dcbergangsbahnhof des \u00fcbergeordneten Netzes fahren. Die Stellen f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erf\u00fcllung der Anforderungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit festzulegen.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen haben Aufzeichnungen \u00fcber den Inhalt des Instandhaltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, unverz\u00fcglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung f\u00fcnf Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>(5) Die f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet werden kann. Die Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhaltungsunterlagen z\u00e4hlen, sind dabei nach DIN 27201-2:2012-022 aufzubewahren.<\/p>\n<p>2 Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\u00fcnchen archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4b Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndige pr\u00fcfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbeh\u00f6rde oder der Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder<\/p>\n<p>1. die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008\/57\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 \u00fcber die Interoperabilit\u00e4t des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/106\/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) ge\u00e4ndert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016\/797 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 \u00fcber die Interoperabilit\u00e4t des Eisenbahnsystems in der Europ\u00e4ischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder<br \/>\n2. den Nachweis einer zul\u00e4ssigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich<\/p>\n<p>a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie<br \/>\nb) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverl\u00e4ssig und vom Auftraggeber unabh\u00e4ngig sind. Ihre T\u00e4tigkeit wird \u00fcberwacht. Das N\u00e4here zu Anerkennung und \u00dcberwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f.<br \/>\n(2) Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbeh\u00f6rde oder der Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder als deren Verwaltungshelfer t\u00e4tig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Eisenbahnaufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung<\/p>\n<p>1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,<br \/>\n2. des Rechts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union, soweit es Gegenst\u00e4nde dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 betrifft,<br \/>\n3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenst\u00e4nde dieses Gesetzes betreffen,<\/p>\n<p>\u00fcberwacht.<br \/>\n(1a) F\u00fcr die Eisenbahnaufsicht und f\u00fcr Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zust\u00e4ndig<\/p>\n<p>1. der Bund f\u00fcr<\/p>\n<p>a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,<br \/>\nb) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\nc) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>2. die L\u00e4nder f\u00fcr<\/p>\n<p>a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,<br \/>\nb) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>(1b) F\u00fcr die Eisenbahnaufsicht und f\u00fcr Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zust\u00e4ndig<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,<br \/>\n2. f\u00fcr Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.<\/p>\n<p>Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 k\u00f6nnen die beteiligten L\u00e4nder etwas anderes vereinbaren.<br \/>\n(1c) Die f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht \u00fcber ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat auch die Aufsicht \u00fcber Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.<br \/>\n(1d) Dem Bund obliegt<\/p>\n<p>1. die Anerkennung und \u00dcberwachung der<\/p>\n<p>a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016\/797,<br \/>\nb) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016\/797,<\/p>\n<p>2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 402\/2013 der Kommission vom 30. April 2013 \u00fcber die gemeinsame Sicherheitsmethode f\u00fcr die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352\/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und<br \/>\n3. die Anerkennung und \u00dcberwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr ein System zur Zertifizierung von f\u00fcr die Instandhaltung von Fahrzeugen zust\u00e4ndigen Stellen gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2016\/798 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445\/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).<\/p>\n<p>Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zust\u00e4ndige Bundesbeh\u00f6rde als Sicherheitsbeh\u00f6rde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbeh\u00f6rde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.<br \/>\n(1e) Dem Bund obliegen f\u00fcr die Eisenbahnen im \u00fcbergeordneten Netz, f\u00fcr die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, f\u00fcr die f\u00fcr deren Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen und f\u00fcr die sonstigen Verantwortlichen im \u00fcbergeordneten Netz<\/p>\n<p>1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europ\u00e4ischen Union;<br \/>\n1a. die Erteilung von Genehmigungen f\u00fcr das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016\/797;<br \/>\n1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollst\u00e4ndigkeit, Relevanz und Koh\u00e4renz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016\/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016\/797 aufgef\u00fchrten Bestandteile in Bezug auf die einschl\u00e4gigen nationalen Vorschriften zu pr\u00fcfen;<br \/>\n2. die Erteilung von<\/p>\n<p>a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016\/798 und<br \/>\nb) Sicherheitsgenehmigungen;<\/p>\n<p>2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einh\u00e4lt;<br \/>\n3. die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die \u00dcberwachung deren T\u00e4tigkeit sowie das F\u00fchren eines Registers \u00fcber die Schulungseinrichtungen;<br \/>\n4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die \u00dcberwachung der Beachtung der Vorschriften der \u00a7\u00a7 10 bis 13, \u00fcber nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bed\u00fcrfen;<br \/>\n4a. die Eisenbahnaufsicht \u00fcber Wagenhalter nach \u00a7 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europ\u00e4ischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;<br \/>\n5. die Eisenbahnaufsicht \u00fcber das Inverkehrbringen von Interoperabilit\u00e4tskomponenten im Sinne des Rechts der Europ\u00e4ischen Union;<br \/>\n6. die \u00dcberwachung der von \u00f6ffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gew\u00e4hrleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und f\u00fcr mehr als eine Eisenbahn im \u00fcbergeordneten Netz gelten;<br \/>\n7. die F\u00fchrung eines beh\u00f6rdlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union einzurichten ist;<br \/>\n8. die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugf\u00fchrerscheinen und die \u00dcberwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;<br \/>\n9. die<\/p>\n<p>a) \u00dcberwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen \u00fcber die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugf\u00fchrerscheins nutzen und f\u00fchren darf (Zusatzbescheinigungen),<br \/>\nb) \u00dcberwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen f\u00fcr Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsma\u00dfnahmen,<br \/>\nc) Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;<\/p>\n<p>10. das F\u00fchren eines Triebfahrzeugf\u00fchrerscheinregisters;<br \/>\n11. die Anerkennung oder Zulassung von<\/p>\n<p>a) \u00c4rzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und<br \/>\nb) Pr\u00fcfern<\/p>\n<p>f\u00fcr die Erteilung von Triebfahrzeugf\u00fchrerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren \u00dcberwachung sowie die F\u00fchrung jeweils eines Registers hier\u00fcber;<br \/>\n12. das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen f\u00fcr die Interoperabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zust\u00e4ndige Bundesbeh\u00f6rde als Sicherheitsbeh\u00f6rde wahr.<br \/>\n(1f) (weggefallen)<br \/>\n(1g) (weggefallen)<br \/>\n(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und \u00dcberwachung von Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndigen im Sinne von \u00a7 4b.<br \/>\n(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der f\u00fcr die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bleiben im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<br \/>\n(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbeh\u00f6rde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) F\u00fcr den Bund sind zust\u00e4ndig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Beh\u00f6rden, f\u00fcr das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Beh\u00f6rde. Das jeweilige Land und der Bund k\u00f6nnen miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gef\u00e4hrlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu \u00fcbertragen. Der mit den \u00fcbertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die f\u00fcr den Bund nach Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fchrt die \u00fcbertragenen Aufgaben nach den Weisungen und f\u00fcr Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen \u00f6ffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung \u00fcbertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbeh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben \u00fcbertragen hat.<br \/>\n(3) Die Landesregierung bestimmt die Beh\u00f6rde, die zust\u00e4ndig ist f\u00fcr Eisenbahnen des Bundes sowie f\u00fcr nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates vom 26. Juni 1969 \u00fcber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des \u00f6ffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Stra\u00dfen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893\/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.<br \/>\n(4) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1a und 1b ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Genehmigung und \u00dcberwachung der Einhaltung von Tarifen<\/p>\n<p>1. im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,<br \/>\n2. im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Beh\u00f6rde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,<br \/>\n3. eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Beh\u00f6rde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.<\/p>\n<p>Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Beh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dem der nach der Streckenl\u00e4nge \u00fcberwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zust\u00e4ndige Genehmigungsbeh\u00f6rde trifft ihre Entscheidung nach Anh\u00f6rung der Genehmigungsbeh\u00f6rden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs ber\u00fchrten L\u00e4nder.<br \/>\n(4a) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1a und 1b obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht \u00fcber die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007, der \u00a7\u00a7 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007.<br \/>\n(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcberwacht. F\u00fcr Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zust\u00e4ndigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt \u00fcbertragen.<br \/>\n(6) (weggefallen)<br \/>\n(7) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in \u00a7 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu \u00fcberwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,<\/p>\n<p>1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und<br \/>\n2. gef\u00e4hrliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gef\u00e4hrliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gem\u00e4\u00df \u00a7 5b Absatz 1 der Bundesstelle f\u00fcr Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.<\/p>\n<p>(2) Die Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen\u00fcber denjenigen, die durch die in \u00a7 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Ma\u00dfnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verst\u00f6\u00dfe und zur Verh\u00fctung k\u00fcnftiger Verst\u00f6\u00dfe gegen die in \u00a7 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbeh\u00f6rde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu unterrichten und \u00fcber etwaige Ma\u00dfnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.<\/p>\n<p>(2a) Die Sicherheitsbeh\u00f6rde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen \u00fcber und getroffene Ma\u00dfnahmen bez\u00fcglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sind, denjenigen Sicherheitsbeh\u00f6rden anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen \u00fcberwachen m\u00fcssen. Die Sicherheitsbeh\u00f6rde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union aufstellen.<\/p>\n<p>(3) Die nach \u00a7 5 Abs. 1c zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen\u00fcber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach \u00a7 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst f\u00fcr das Eisenbahnverkehrsunternehmen zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber Beanstandungen und getroffene Ma\u00dfnahmen zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die f\u00fcr sie t\u00e4tigen Personen m\u00fcssen den Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden und ihren Beauftragten zur Durchf\u00fchrung der Eisenbahnaufsicht gestatten,<\/p>\n<p>1. Grundst\u00fccke, Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und Betriebsanlagen innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitsstunden zu betreten,<br \/>\n2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,<br \/>\n3. B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den \u00a7\u00a7 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,<br \/>\n4. Gegenst\u00e4nde sowie Aufzeichnungen \u00fcber Fahrtverlauf, Zugmeldungen und St\u00f6rungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.<\/p>\n<p>(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die f\u00fcr sie t\u00e4tigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden und ihren Beauftragten alle f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen<\/p>\n<p>1. Ausk\u00fcnfte zu erteilen,<br \/>\n2. Nachweise zu erbringen,<br \/>\n3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.<\/p>\n<p>Die Ausk\u00fcnfte sind wahrheitsgem\u00e4\u00df und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die f\u00fcr sie t\u00e4tigen Personen sind verpflichtet, den nach \u00a7 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden und ihren Beauftragten zur Durchf\u00fchrung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbeh\u00f6rden die Pr\u00fcfung nach Satz 1 erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p>(8) Im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden \u00fcber einen mutma\u00dflichen Versto\u00df einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverk\u00e4ufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die \u00a7\u00a7 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.<\/p>\n<p>(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rde kann nat\u00fcrliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erf\u00fcllung der Aufgaben mitzuwirken.<\/p>\n<p>(8b) Die Abs\u00e4tze 4 und 5 gelten auch f\u00fcr die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union und f\u00fcr ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der \u00c4nderung, der R\u00fccknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.<\/p>\n<p>(9) Die Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen ihre Anordnungen nach den f\u00fcr die Vollstreckung von Verwaltungsma\u00dfnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die H\u00f6he des Zwangsgeldes betr\u00e4gt bis zu 500 000 Euro.<\/p>\n<p>(10) Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die \u00dcberwachung der Aufstellung und Einhaltung der Notfallpl\u00e4ne nach \u00a7 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesstelle f\u00fcr Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unf\u00e4lle und St\u00f6rungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016\/798 (gef\u00e4hrliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gef\u00e4hrlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2016\/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des Bundes geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Die Untersuchung gef\u00e4hrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gem\u00e4\u00df Absatz 1 erfolgt unabh\u00e4ngig von Zust\u00e4ndigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbeh\u00f6rden, Sicherheitsbeh\u00f6rden, Regulierungsbeh\u00f6rden, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, Konformit\u00e4tsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen.<\/p>\n<p>(3) Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben gegen\u00fcber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gef\u00e4hrlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Dar\u00fcber hinaus ist der Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gef\u00e4hrlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb<\/p>\n<p>1. ungehinderter Zugang zum Ort des gef\u00e4hrlichen Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem gef\u00e4hrlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,<br \/>\n2. die unverz\u00fcgliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenst\u00e4nden und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,<br \/>\n3. unverz\u00fcglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungstr\u00e4gern und sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung,<br \/>\n4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen oder von Proben solcher Personen,<br \/>\n5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen,<br \/>\n6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen<\/p>\n<p>zu gew\u00e4hren, soweit dies f\u00fcr die Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angeh\u00f6rige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der milit\u00e4rischen Sicherheit nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(4) Auf Verlangen einer Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an gef\u00e4hrlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die f\u00fcr sie t\u00e4tigen Personen verpflichtet, die Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung zu unterst\u00fctzen durch<\/p>\n<p>1. \u00dcberf\u00fchrung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung geeignete Werkst\u00e4tten,<br \/>\n2. Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen,<br \/>\n3. Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und Auswertung von Sicherungsanlagen.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit eines zivilrechtlichen R\u00fcckgriffs auf den Verursacher des gef\u00e4hrlichen Ereignisses bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \u00fcber die Ermittlung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten f\u00fcr die Untersuchung gef\u00e4hrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeugen und Sachverst\u00e4ndige sind zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; \u00a7 5a Absatz 5 Satz 3 sowie \u00a7 65 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und Sachverst\u00e4ndige sind auf Antrag nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>(6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gef\u00e4hrlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle f\u00fcr Eisenbahnunfalluntersuchung wahr. In allen anderen F\u00e4llen liegt die Zust\u00e4ndigkeit bei der vom Land bestimmten Stelle.<\/p>\n<p>(7) Die Aufgaben und Befugnisse der f\u00fcr die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) Die Aufgaben und Befugnisse der f\u00fcr die Gefahrenabwehr zust\u00e4ndigen Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rden bleiben unber\u00fchrt. Einzelheiten des Vorgehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach \u00a7 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gef\u00e4hrlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von diesem betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Untersuchung dieses gef\u00e4hrlichen Ereignisses Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Untersuchungsauftrags nach \u00a7 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls Stra\u00dfenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug- und Halterdaten fest.<\/p>\n<p>(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind<\/p>\n<p>1. Name und Vorname,<br \/>\n2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,<br \/>\n3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisenbahn,<br \/>\n4. die nachgewiesenen Bef\u00e4higungen gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,<br \/>\n5. Beruf und beruflicher Werdegang,<br \/>\n6. Betriebsdiensttauglichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,<br \/>\n7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum gef\u00e4hrlichen Ereignis gesehen werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erkl\u00e4rungen, sind durch technisch-organisatorische Ma\u00dfnahmen gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert oder nicht automatisiert in Akten gespeichert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5d Vertraulichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des \u00a7 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gef\u00e4hrlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:<\/p>\n<p>1. s\u00e4mtliche Zeugenaussagen und sonstige Erkl\u00e4rungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung im Verlauf der Untersuchung des gef\u00e4hrlichen Ereignisses erfasst oder niedergeschrieben worden sind,<br \/>\n2. Informationen, die die Identit\u00e4t von Personen preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung des gef\u00e4hrlichen Ereignisses ausgesagt haben, oder<br \/>\n3. Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschlie\u00dflich gesundheitsbezogene Informationen \u00fcber Personen, die von dem gef\u00e4hrlichen Ereignis betroffen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anh\u00e4nge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang f\u00fcr die Analyse des untersuchten gef\u00e4hrlichen Ereignisses sind.<\/p>\n<p>(3) Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollm\u00e4chtigten Vertreters einer ausl\u00e4ndischen Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollm\u00e4chtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verf\u00fcgbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gew\u00e4hrt und dass er im Sinne des Abschnitts V der Richtlinie (EU) 2016\/798 eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschr\u00e4nkungen der Abs\u00e4tze 1 und 2 zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(4) Aussagen einer Person im Rahmen der Untersuchung nach diesem Abschnitt d\u00fcrfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5e \u00dcbermittlung an \u00f6ffentliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00dcbermittlung der in \u00a7 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an \u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, soweit im \u00f6ffentlichen Interesse die \u00dcbermittlung f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb,<br \/>\n2. die Erteilung oder die Entziehung von Sicherheitsbescheinigungen f\u00fcr Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen f\u00fcr Eisenbahninfrastrukturunternehmen,<br \/>\n3. die Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem gef\u00e4hrlichen Ereignis<\/p>\n<p>erforderlich ist. Ferner ist eine \u00dcbermittlung der in \u00a7 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rden zum Zweck der Information von Angeh\u00f6rigen der vom gef\u00e4hrlichen Ereignis Betroffenen zul\u00e4ssig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zul\u00e4ssigen \u00dcbermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies w\u00e4re mit dem Zweck der \u00dcbermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des \u00a7 5d Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden \u2013 ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 \u2013 nicht \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden, wenn die \u00dcbermittlung von Daten einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende \u00f6ffentliche Stelle unter Angaben von Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt, dass die \u00dcbermittlung von Informationen und Daten zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen w\u00fcrde. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Angeh\u00f6rige der vom gef\u00e4hrlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies f\u00fcr ihre Unterrichtung erforderlich ist. \u00a7 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 5d k\u00f6nnen Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme \u00f6ffentlichen Stellen \u00fcbersandt werden, soweit dies f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung, f\u00fcr Zwecke der Rechtspflege und f\u00fcr Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. \u00a7 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Eine Stelle f\u00fcr Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf Daten im Sinne des \u00a7 5c zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an ausl\u00e4ndische Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisenbahnagentur der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermitteln, soweit dies jeweils zur Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzw\u00fcrdige Interessen eines Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt werden und bei den genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gew\u00e4hrleistet ist. Der Empf\u00e4nger ist darauf hinzuweisen, dass die \u00fcbermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden d\u00fcrfen, zu dessen Erf\u00fcllung sie ihm \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5f Aufbewahrungs- und L\u00f6schungsfristen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Frist f\u00fcr die Aufbewahrung von Akten betr\u00e4gt bei Unf\u00e4llen mit t\u00f6dlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.<\/p>\n<p>(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unf\u00e4llen mit t\u00f6dlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im \u00dcbrigen nach Ablauf von 20 Jahren gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>(3) Die Frist nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung eines gef\u00e4hrlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb. \u00a7 187 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und \u00a7 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand<\/p>\n<p>1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,<br \/>\n2. als Fahrzeughalter selbstst\u00e4ndig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder<br \/>\n3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.<\/p>\n<p>Keiner Unternehmensgenehmigung bed\u00fcrfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und T\u00e4tigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.<\/p>\n<p>(2) Sind Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e erf\u00fcllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird f\u00fcr eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.<\/p>\n<p>(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstst\u00e4ndige Niederlassung betreibt.<\/p>\n<p>(4) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde entscheidet \u00fcber den Antrag so bald wie m\u00f6glich, sp\u00e4testens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.<\/p>\n<p>(5) Bei der \u00dcbernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung f\u00fcr das \u00fcbernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Bedingungen f\u00fcr den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zust\u00e4ndigen Genehmigungsbeh\u00f6rde vor Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverl\u00e4ssigkeit, die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit und die fachliche Eignung gen\u00fcgt. F\u00fcr diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6b Anforderungen an die Zuverl\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen und das Unternehmen m\u00fcssen zuverl\u00e4ssig sein.<br \/>\n(2) Eine f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverl\u00e4ssig, wenn sie<\/p>\n<p>1. rechtskr\u00e4ftig wegen Straftaten, einschlie\u00dflich in Verkehrsvorschriften aufgef\u00fchrter Verst\u00f6\u00dfe, oder<br \/>\n2. wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschlie\u00dflich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder<br \/>\n3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz\u00fcberschreitenden G\u00fcterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben w\u00fcnscht, wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen zollrechtliche Pflichten, oder<br \/>\n4. wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifvertr\u00e4gen ergeben,<\/p>\n<p>zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.<br \/>\n(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverl\u00e4ssig, wenn gegen dieses eine Geldbu\u00dfe von mehr als einhunderttausend Euro<\/p>\n<p>1. wegen schwerwiegender Gesetzesverst\u00f6\u00dfe, einschlie\u00dflich in Verkehrsvorschriften aufgef\u00fchrter Verst\u00f6\u00dfe, oder<br \/>\n2. wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschlie\u00dflich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder<br \/>\n3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz\u00fcberschreitenden G\u00fcterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben w\u00fcnscht, wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen zollrechtliche Pflichten oder<br \/>\n4. wegen schwerer oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifvertr\u00e4gen ergeben,<\/p>\n<p>bestandskr\u00e4ftig festgesetzt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit sind erf\u00fcllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seine tats\u00e4chlichen und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen \u00fcber einen Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten f\u00fcr eine Genehmigung nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder f\u00fcr 60 Monate f\u00fcr eine Genehmigung nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erf\u00fcllen kann.<br \/>\n(2) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde pr\u00fcft die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder bei einem Antragsteller, der keinen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Verm\u00f6gens\u00fcbersicht. Jeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2 genannten Angaben zu machen.<br \/>\n(3) Die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit eines Antragstellers ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt R\u00fcckst\u00e4nde an Steuern oder Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen bestehen, die aus der Unternehmenst\u00e4tigkeit resultieren.<br \/>\n(4) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann die Vorlage eines Pr\u00fcfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer \u00f6ffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder eines vereidigten Buchpr\u00fcfers verlangen. Diese Unterlagen m\u00fcssen die in Anlage 2 aufgef\u00fchrten Angaben enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6d Anforderungen an die fachliche Eignung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erf\u00fcllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er \u00fcber eine Betriebsorganisation verf\u00fcgt oder verf\u00fcgen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen f\u00fcr eine sichere und zuverl\u00e4ssige betriebliche Beherrschung und \u00dcberwachung der in der Unternehmensgenehmigung genannten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mitbringt.<br \/>\n(2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erf\u00fcllt, wenn die f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen von der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde als Betriebsleiter best\u00e4tigt sind. Ein best\u00e4tigter Betriebsleiter gilt als eine f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellte Person. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Personen, die f\u00fcr ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6e Nachweis der Zuverl\u00e4ssigkeit und der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><br \/>\n<strong>Ist der Antragsteller<\/strong><\/p>\n<p>1. die Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\n2. ein Land,<br \/>\n3. eine kommunale Gebietsk\u00f6rperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietsk\u00f6rperschaften oder<br \/>\n4. eine juristische Person, die sich \u00fcberwiegend in der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietsk\u00f6rperschaften befindet,<\/p>\n<p>gilt der Nachweis der Zuverl\u00e4ssigkeit und der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit als erbracht. Satz 1 gilt auch f\u00fcr die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietsk\u00f6rperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6f G\u00fcltigkeit der Unternehmensgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum f\u00fcr T\u00e4tigkeiten nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012\/34\/EU eine Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf im Inland f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten keiner weiteren Unternehmensgenehmigung.<br \/>\n(2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zugangsrechte bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann die von ihr erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen, dass regelm\u00e4\u00dfig eine \u00dcberpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren ist. Die Frist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung betr\u00e4gt h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann bei begr\u00fcndetem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem sie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e erf\u00fcllt, jederzeit pr\u00fcfen, ob es diesen Anforderungen tats\u00e4chlich nachkommt. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen den Anforderungen nach Satz 1 nicht nachkommt.<br \/>\n(2) Hat eine inl\u00e4ndische Genehmigungsbeh\u00f6rde begr\u00fcndeten Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem die Genehmigungsbeh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e erf\u00fcllt, so teilt sie der Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates ihre Zweifel unverz\u00fcglich mit. Satz 1 gilt auch f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Genehmigungsbeh\u00f6rden untereinander.<br \/>\n(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde davon absehen, die Unternehmensgenehmigung wegen Nichterf\u00fcllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit eine angemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit nicht gef\u00e4hrdet ist. Satz 1 gilt auch f\u00fcr den Fall einer Wiederherstellung der Zuverl\u00e4ssigkeit oder der fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht \u00fcberschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu widerrufen.<br \/>\n(4) Hat ein Unternehmen den Betrieb sechs Monate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Unternehmensgenehmigung den Betrieb nicht aufgenommen, hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e noch erf\u00fcllt. Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheit der zu erbringenden Leistungen die Frist des Satzes 1 verl\u00e4ngert wird.<br \/>\n(5) Im Falle einer \u00c4nderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Unternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschl\u00fcssen oder \u00dcbernahmen, hat es die Genehmigungsbeh\u00f6rde dar\u00fcber zu unterrichten. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e noch erf\u00fcllt. Das betreffende Unternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Genehmigungsbeh\u00f6rde durch Anordnung feststellt, dass die Sicherheit gef\u00e4hrdet ist. In einem solchen Fall hat das betreffende Unternehmen den Betrieb unverz\u00fcglich einzustellen.<br \/>\n(6) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit erheblich zu \u00e4ndern oder zu erweitern, so hat es die Genehmigungsbeh\u00f6rde dar\u00fcber zu unterrichten. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der \u00a7\u00a7 6a bis 6e noch erf\u00fcllt.<br \/>\n(7) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat bei einem Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren oder ein \u00e4hnliches Verfahren eingeleitet worden ist, die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon \u00fcberzeugt ist, dass innerhalb einer vertretbaren Zeit eine erfolgversprechende Sanierung nicht zu erwarten ist.<br \/>\n(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 lassen die Befugnisse der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach den Vorschriften \u00fcber R\u00fccknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6h Unterrichtung der Europ\u00e4ischen Kommission<\/strong><\/p>\n<p>Wenn eine Genehmigungsbeh\u00f6rde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder \u00e4ndert, unterrichtet sie unverz\u00fcglich die Europ\u00e4ische Eisenbahnagentur und die anderen inl\u00e4ndischen Genehmigungsbeh\u00f6rden. Die Genehmigungsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder leiten ihre Unterrichtung an die Europ\u00e4ische Eisenbahnagentur \u00fcber das Eisenbahn-Bundesamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6i Durchf\u00fchrungsrechtsakte der Europ\u00e4ischen Kommission<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012\/34\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europ\u00e4ischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32) erlassener Durchf\u00fchrungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 7 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Sicherheitsbescheinigung f\u00fcr Eisenbahnverkehrsunternehmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen d\u00fcrfen ohne<\/p>\n<p>1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\/798 oder<br \/>\n2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004\/49\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur \u00c4nderung der Richtlinie 95\/18\/EG des Rates \u00fcber die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001\/14\/EG \u00fcber die Zuweisung von Fahrwegkapazit\u00e4t der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten f\u00fcr die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (\u201eRichtlinie \u00fcber die Eisenbahnsicherheit\u201c) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/88\/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) ge\u00e4ndert worden ist, und erforderlichenfalls zus\u00e4tzliche nationale Bescheinigung<\/p>\n<p>nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem \u00fcbergeordneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastrukturen nach \u00a7 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 d\u00fcrfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den \u00dcbergangsbahnhof des \u00fcbergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. F\u00fcr die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem \u00fcbergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.<br \/>\n(2) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung f\u00fcr den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung f\u00fcr den G\u00fcterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.<br \/>\n(3) (weggefallen)<br \/>\n(4) (weggefallen)<br \/>\n(5) (weggefallen)<br \/>\n(6) (weggefallen)<br \/>\n(7) (weggefallen)<br \/>\n(8) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 7b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7c Sicherheitsgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Ohne Sicherheitsgenehmigung d\u00fcrfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im \u00fcbergeordneten Netz betreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7d Anerkennungen<\/strong><\/p>\n<p>Wer<\/p>\n<p>1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse \u00fcber Fahrzeuge oder \u00fcber Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden d\u00fcrfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschlie\u00dflich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der f\u00fcr die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,<br \/>\n2. Pr\u00fcfungen f\u00fcr die Erteilung des Triebfahrzeugf\u00fchrerscheins oder der Zusatzbescheinigung durchf\u00fchrt,<br \/>\n3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen f\u00fcr die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugf\u00fchrerscheins durchf\u00fchrt oder unter seiner Aufsicht durchf\u00fchren l\u00e4sst,<\/p>\n<p>bedarf der Anerkennung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Ma\u00dfgabe einer auf Grund des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 15 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zust\u00e4ndige Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rde best\u00e4tigt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7e Zugang zu Schulungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschlie\u00dflich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der f\u00fcr die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden.<\/p>\n<p>(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchf\u00fchrt, ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung beantragen wollen, nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungsm\u00f6glichkeiten zu gew\u00e4hren und Bescheinigungen \u00fcber die Schulungen auszustellen, soweit derartige Schulungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben sind;<br \/>\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gew\u00e4hren;<br \/>\n3. Triebfahrzeugf\u00fchrern und Auszubildenden nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gew\u00e4hren, sofern in diesen eine Ausbildung durchgef\u00fchrt wird, die f\u00fcr die Erteilung des Triebfahrzeugf\u00fchrerscheins oder die Ausstellung der Zusatzbescheinigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.<\/p>\n<p>(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Mitarbeitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7f Aufnahme des Betriebes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Aufnahme des Betriebes,<br \/>\n2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt,<\/p>\n<p>der Erlaubnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erf\u00fcllt sind.<br \/>\n(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbeh\u00f6rde zugeht. Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverz\u00fcglich schriftlich zu best\u00e4tigen.<br \/>\n(3) Wesentliche \u00c4nderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit ber\u00fchren, sind der zust\u00e4ndigen Eisenbahnaufsichtsbeh\u00f6rde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndige Stelle<\/p>\n<p>1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem \u00fcbergeordneten Netz verkehren, instand halten will und<br \/>\n2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 erfasst ist,<\/p>\n<p>bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Artikel 7 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nur f\u00fcr historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach \u00a7 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschlie\u00dflich bis in den \u00dcbergangsbahnhof des \u00fcbergeordneten Netzes fahren.<br \/>\n(2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 3 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 erf\u00fcllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 erg\u00e4nzende Anforderungen ergeben.<br \/>\n(2a) Die Sicherheitsbeh\u00f6rde befreit auf Antrag die f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschlie\u00dflich als milit\u00e4risches Ger\u00e4t eingesetzt werden, zust\u00e4ndigen Stellen f\u00fcr bis zu f\u00fcnf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicherheitsbeh\u00f6rde Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung und Zertifizierung der f\u00fcr die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zust\u00e4ndigen Stellen beziehen. \u00a7 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3 unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Eine Bescheinigung f\u00fcr Instandhaltungsfunktionen kann nach Artikel 10 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 beantragen, wer die Funktionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie (EU) 2016\/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will. Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die einschl\u00e4gigen Voraussetzungen nach Anhang II der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 erf\u00fcllt.<br \/>\n(4) Wer von einer zust\u00e4ndigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Entsprechendes gilt f\u00fcr erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF \u2013 Anhang G zum \u00dcbereinkommen vom 9. Mai 1980 \u00fcber den internationalen Eisenbahnverkehr \u2013 COTIF \u2013 (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens vom 9. Mai 1980 \u00fcber den internationalen Eisenbahnverkehr \u2013 COTIF \u2013 (BGBl. 2002 II S. 2140).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7h Geb\u00fchren und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach \u00a7 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbeh\u00f6rde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schieneng\u00fcterfernverkehrsnetzf\u00f6rderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. Die Geb\u00fchrens\u00e4tze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei beg\u00fcnstigenden individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\n(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach \u00a7 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche H\u00f6he der Geb\u00fchren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, seinen Antrag zur\u00fcckzunehmen oder einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 8 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 9 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 9a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 9b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Bef\u00f6rderungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Bef\u00f6rderung von Personen und Reisegep\u00e4ck verpflichtet, wenn<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderungsbedingungen eingehalten werden,<br \/>\n2. die Bef\u00f6rderung mit den regelm\u00e4\u00dfig verwendeten Bef\u00f6rderungsmitteln m\u00f6glich ist und<br \/>\n3. die Bef\u00f6rderung nicht durch Umst\u00e4nde verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiber von Schienenwegen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein \u00f6ffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines f\u00fcr die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringf\u00fcgige Verringerung der Kapazit\u00e4t einer Strecke, so hat es dies bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, da\u00df ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot f\u00fcr die \u00dcbernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich \u00fcblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den \u00dcbernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.<\/p>\n<p>(1a) \u00d6ffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1 entweder<\/p>\n<p>1. im Bundesanzeiger zu ver\u00f6ffentlichen oder<br \/>\n2. im Internet zu ver\u00f6ffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.<\/p>\n<p>In der Bekanntmachung sind Angaben f\u00fcr die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Ver\u00f6ffentlichung k\u00f6nnen Dritte das \u00f6ffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundst\u00fccke und Infrastruktureinrichtungen f\u00fcr Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist ma\u00dfgeblich der Ertragswert zu ber\u00fccksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde hat \u00fcber den Antrag unter Ber\u00fccksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfrastruktur aufrecht zu halten.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschlie\u00dflich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbeh\u00f6rde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung ma\u00dfgebend waren.<\/p>\n<p>(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.<\/p>\n<p>(5) Eine Versagung nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 ist nur f\u00fcr einen Zeitraum von einem Jahr m\u00f6glich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Tarife<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tarife sind Bef\u00f6rderungsentgelte und Bef\u00f6rderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Bef\u00f6rderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern, die sich auf mehrere aneinander anschlie\u00dfende Eisenbahnen des \u00f6ffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,<br \/>\n2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) \u00d6ffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen und f\u00fcr Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung ma\u00dfgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 m\u00fcssen gegen\u00fcber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.<\/p>\n<p>(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Bef\u00f6rderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr d\u00fcrfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Sofern in der beantragten \u00c4nderung der Bef\u00f6rderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder von Vereinbarungen und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. Die Genehmigung der Bef\u00f6rderungsbedingungen ber\u00fchrt nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates gegen\u00fcber der nach dieser Verordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde hat.<\/p>\n<p>(3a) Keiner Genehmigung bed\u00fcrfen auf Grund von internationalen \u00dcbereinkommen erlassene Tarife und Ausf\u00fchrungsbestimmungen der Eisenbahnen.<\/p>\n<p>(4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,<\/p>\n<p>1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages eine \u00c4u\u00dferung der Genehmigungsbeh\u00f6rde zugeht, in der eine Pr\u00fcffrist im Sinne der Nummer 2 angezeigt wird,<br \/>\n2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbeh\u00f6rde zugeht.<\/p>\n<p>(5) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann in den F\u00e4llen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die \u00c4nderung von Tarifen verlangen. Die Genehmigung von Bef\u00f6rderungsbedingungen kann dar\u00fcber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grunds\u00e4tzen des Handelsrechts und den Vorschriften \u00fcber die Gestaltung rechtsgesch\u00e4ftlicher Schuldverh\u00e4ltnisse durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.<\/p>\n<p>(6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Bef\u00f6rderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 m\u00fcssen im Internet bekannt gemacht werden. Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verkn\u00fcpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. Erh\u00f6hungen der Bef\u00f6rderungsentgelte oder andere f\u00fcr den Kunden nachteilige \u00c4nderungen der Bef\u00f6rderungsbedingungen werden fr\u00fchestens sieben Tage nach der Bekanntmachung wirksam. Die Genehmigung der Bef\u00f6rderungsbedingungen muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und f\u00fcr Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Bef\u00f6rderung von Personen befassen, sowie f\u00fcr Beschl\u00fcsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt \u00a7 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bev\u00f6lkerung mit Verkehrsleistungen im \u00f6ffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Bef\u00f6rderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpl\u00e4ne dienen. Sie bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde. F\u00fcr Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschl\u00fcsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt \u00a7 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen entsprechend. Verf\u00fcgungen der Kartellbeh\u00f6rde, die solche Vereinbarungen, Beschl\u00fcsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Genehmigungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(8) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Fahrgastinformationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern eines Personenbahnhofs unverz\u00fcglich alle Informationen bereitzustellen, die f\u00fcr die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.<br \/>\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien \u00fcber Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.<br \/>\n(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, d\u00fcrfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Z\u00fcge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschr\u00e4nken. Sie sind dar\u00fcber hinaus zur Erstellung und zum Aushang g\u00fcltiger gemeinsamer Fahrpl\u00e4ne mit den Z\u00fcgen des \u00f6ffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verf\u00fcgung gestellt haben.<br \/>\n(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Anschlu\u00df an andere Eisenbahnen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschlu\u00df an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Nichteinigung \u00fcber die Bedingungen des Anschlusses sowie \u00fcber die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn f\u00fcr deren eigenen G\u00fcterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gr\u00fcnden des Betriebs der Werksbahn nicht m\u00f6glich ist. Im Falle der Nichteinigung \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie \u00fcber die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Versicherungspflicht<\/p>\n<p>(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unf\u00e4lle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personensch\u00e4den und Sachsch\u00e4den bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschlie\u00dfen und aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unf\u00e4lle bei der nichtselbstst\u00e4ndigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personensch\u00e4den und Sachsch\u00e4den bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschlie\u00dfen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Versicherungspflicht nach \u00a7 14 Absatz 1 besteht nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,<\/p>\n<p>a) die von einem nach \u00a7 1 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,<br \/>\nb) die nicht dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen, oder<br \/>\nc) die f\u00fcr einen Schaden aus einem Frachtvertrag haften;<\/p>\n<p>2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,<\/p>\n<p>a) die von einem nach \u00a7 1 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,<br \/>\nb) soweit sie Werksbahn sind oder<br \/>\nc) die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietsk\u00f6rperschaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die \u00fcber eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietsk\u00f6rperschaft oder des Gemeindeverbandes verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft oder gleichwertige Deckungszusage gesch\u00e4digten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietsk\u00f6rperschaft oder den Gemeindeverband gew\u00e4hren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietsk\u00f6rperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(2) Eine Versicherungspflicht nach \u00a7 14 Absatz 2 besteht nicht f\u00fcr Wagenhalter,<\/p>\n<p>1. die von einem nach \u00a7 1 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder<br \/>\n2. soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen.<\/p>\n<p>(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann f\u00fcr die in \u00a7 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14b Deckungssumme<\/strong><\/p>\n<p>Die Mindesth\u00f6he der Versicherungssumme betr\u00e4gt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss f\u00fcr jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14c Nachweis- und Anzeigepflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bestehen einer Versicherung nach \u00a7 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstst\u00e4ndigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach \u00a7 5 zust\u00e4ndigen Genehmigungsbeh\u00f6rde nachzuweisen. Diese ist zust\u00e4ndige Stelle nach \u00a7 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Das Bestehen einer Versicherung nach \u00a7 14 von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstst\u00e4ndigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des \u00a7 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14d Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Eisenbahnverkehrsunternehmen m\u00fcssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsf\u00fchrenden Eisenbahn eine Best\u00e4tigung \u00fcber das Bestehen einer Versicherung nach \u00a7 14 vorlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates ma\u00dfgebend. Zust\u00e4ndig im Sinne dieser Verordnung sind f\u00fcr Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Beh\u00f6rden des Bundes, im \u00fcbrigen nach Ma\u00dfgabe des Landesrechts Beh\u00f6rden der L\u00e4nder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverb\u00e4nde.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, k\u00f6nnen diese Leistungen ausschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbeschadet des \u00a7 15 sind den nichtbundeseigenen \u00f6ffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbest\u00e4nden ergeben:<\/p>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr auferlegte Kindergeldzulagen f\u00fcr Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,<br \/>\n2. Aufwendungen f\u00fcr auferlegte Ruhegeh\u00e4lter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den f\u00fcr andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind.<\/p>\n<p>Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zus\u00e4tzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begr\u00fcndet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.<br \/>\n(1a) Unbeschadet des \u00a7 15 sind den \u00f6ffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen f\u00fcr die Erhaltung und den Betrieb von h\u00f6hengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn f\u00fcr mehr als die H\u00e4lfte der Aufwendungen aufkommt.<\/p>\n<p>(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gew\u00e4hrt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. F\u00fcr Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gew\u00e4hrt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat.<\/p>\n<p>(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,<br \/>\n2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,<\/p>\n<p>a) der Bund, wenn es sich um h\u00f6hengleiche Kreuzungen mit Bundesstra\u00dfen handelt,<br \/>\nb) in allen anderen F\u00e4llen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.<\/p>\n<p>Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Vorarbeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eigent\u00fcmer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchf\u00fchrung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsma\u00dfnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschlie\u00dflich der vor\u00fcbergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Tr\u00e4ger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume d\u00fcrfen zu diesem Zweck w\u00e4hrend der jeweiligen Arbeits-, Gesch\u00e4fts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigent\u00fcmers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.<\/p>\n<p>(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuf\u00fchren, ist dem Eigent\u00fcmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts\u00fcbliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuf\u00fchren sind, bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(3) Entstehen durch eine Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 einem Eigent\u00fcmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Verm\u00f6gensnachteile, so hat der Tr\u00e4ger des Vorhabens eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung \u00fcber die Geldentsch\u00e4digung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Antrag des Tr\u00e4gers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entsch\u00e4digung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Projektmanager<\/strong><\/p>\n<p>Die Anh\u00f6rungsbeh\u00f6rde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Verfahrensschritten, insbesondere<\/p>\n<p>1. der Erstellung von Verfahrensleitpl\u00e4nen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,<br \/>\n2. der Fristenkontrolle,<br \/>\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten,<br \/>\n4. dem Entwurf eines Anh\u00f6rungsberichts,<br \/>\n5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,<br \/>\n6. der organisatorischen Vorbereitung eines Er\u00f6rterungstermins und<br \/>\n7. der Leitung eines Er\u00f6rterungstermins<\/p>\n<p>auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabentr\u00e4gers und auf dessen Kosten beauftragen. \u00a7 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unber\u00fchrt. Die Entscheidung \u00fcber den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorl\u00e4ufige Anordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschlie\u00dflich der Bahnfernstromleitungen d\u00fcrfen nur gebaut oder ge\u00e4ndert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen und privaten Belange einschlie\u00dflich der Umweltvertr\u00e4glichkeit im Rahmen der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr das Planfeststellungsverfahren gelten die \u00a7\u00a7 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine \u00c4nderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>(1a) F\u00fcr folgende Einzelma\u00dfnahmen, die den Bau oder die \u00c4nderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung besteht:<\/p>\n<p>1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschlie\u00dflich daf\u00fcr notwendiger r\u00e4umlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer L\u00e4nge oder von Kreuzungsbauwerken,<br \/>\n2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Bauma\u00dfnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),<br \/>\n3. der barrierefreie Umbau, die Erh\u00f6hung oder die Verl\u00e4ngerung von Bahnsteigen,<br \/>\n4. die Errichtung von L\u00e4rmschutzw\u00e4nden zur L\u00e4rmsanierung,<br \/>\n5. die Herstellung von \u00dcberleitstellen f\u00fcr Gleiswechselbetriebe,<br \/>\n6. die Herstellung von Gleisanschl\u00fcssen bis 2 000 Meter und von Zuf\u00fchrungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelma\u00dfnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unber\u00fchrt. Werden durch das Vorhaben private oder \u00f6ffentliche Belange einschlie\u00dflich der Belange der Umwelt ber\u00fchrt, kann der Tr\u00e4ger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Tr\u00e4ger des Vorhabens vor Durchf\u00fchrung einer Einzelma\u00dfnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt f\u00fcr Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchf\u00fchrung best\u00e4tigen zu lassen, dass keine milit\u00e4rischen Belange entgegenstehen. Kann f\u00fcr das Vorhaben die Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bestehen, hat der Tr\u00e4ger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbeh\u00f6rde den Antrag nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde feststellt, dass Vorgaben \u00fcber die Errichtung und \u00fcber wesentliche \u00c4nderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von \u00a7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit \u00a7 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.<\/p>\n<p>(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung der betroffenen Gemeinde eine vorl\u00e4ufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Ma\u00dfnahmen oder Teilma\u00dfnahmen zum Bau oder zur \u00c4nderung festgesetzt werden,<\/p>\n<p>1. soweit es sich um reversible Ma\u00dfnahmen handelt,<br \/>\n2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein \u00f6ffentliches Interesse besteht,<br \/>\n3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Tr\u00e4gers des Vorhabens gerechnet werden kann und<br \/>\n4. wenn die nach \u00a7 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ber\u00fccksichtigenden Interessen gewahrt werden.<\/p>\n<p>In der vorl\u00e4ufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorl\u00e4ufig zul\u00e4ssigen Ma\u00dfnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. \u00a7 17 bleibt unber\u00fchrt. Soweit die vorbereitenden Ma\u00dfnahmen oder Teilma\u00dfnahmen zum Bau oder zur \u00c4nderung durch die Planfeststellung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt sind, ordnet die Planfeststellungsbeh\u00f6rde gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger des Vorhabens an, den fr\u00fcheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zur\u00fcckgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabentr\u00e4ger zu entsch\u00e4digen, soweit die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands nicht m\u00f6glich oder mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorl\u00e4ufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorl\u00e4ufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des \u00a7 18e Absatz 1, ist \u00a7 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorl\u00e4ufige Anordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Unterhaltungsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Anh\u00f6rungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Anh\u00f6rungsverfahren gilt \u00a7 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1. Die Anh\u00f6rungsbeh\u00f6rde kann auf eine Er\u00f6rterung im Sinne des \u00a7 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des \u00a7 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung verzichten. Findet keine Er\u00f6rterung statt, so hat die Anh\u00f6rungsbeh\u00f6rde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in \u00a7 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgef\u00fchrten Unterlagen der Planfeststellungsbeh\u00f6rde zuzuleiten.<br \/>\n2. Soll ein ausgelegter Plan ge\u00e4ndert werden, so kann im Regelfall von der Er\u00f6rterung im Sinne des \u00a7 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des \u00a7 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung abgesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann f\u00fcr ein Vorhaben, f\u00fcr das nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung durchzuf\u00fchren ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. \u00a7 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im \u00dcbrigen findet das Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung mit Ausnahme des \u00a7 21 Absatz 3 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt \u00a7 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1. Wird mit der Durchf\u00fchrung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er au\u00dfer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Tr\u00e4gers des Vorhabens von der Planfeststellungsbeh\u00f6rde um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert.<br \/>\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anh\u00f6rung nach dem f\u00fcr die Planfeststellung oder f\u00fcr die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuf\u00fchren.<br \/>\n3. F\u00fcr die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung sind die Bestimmungen \u00fcber den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.<br \/>\n4. Wird eine Planerg\u00e4nzung oder ein erg\u00e4nzendes Verfahren nach \u00a7 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planerg\u00e4nzung oder dieses erg\u00e4nzende Verfahren unverz\u00fcglich betrieben, so bleibt die Durchf\u00fchrung des Vorhabens zul\u00e4ssig, soweit es von der Planerg\u00e4nzung oder dem Ergebnis des erg\u00e4nzenden Verfahrens offensichtlich nicht ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18d Plan\u00e4nderung vor Fertigstellung des Vorhabens<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Planerg\u00e4nzung und das erg\u00e4nzende Verfahren im Sinne des \u00a7 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und f\u00fcr die Plan\u00e4nderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt \u00a7 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Ma\u00dfgabe, dass im Falle des \u00a7 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Er\u00f6rterung im Sinne des \u00a7 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des \u00a7 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung abgesehen werden kann. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18e Rechtsbehelfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt f\u00fcr Vorhaben im Sinne des \u00a7 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen<\/p>\n<p>1. der Herstellung der Deutschen Einheit,<br \/>\n2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europ\u00e4ische Union,<br \/>\n3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seeh\u00e4fen,<br \/>\n4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,<br \/>\n5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengp\u00e4sse oder<br \/>\n6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach \u00a7 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)<\/p>\n<p>in der Anlage 1 aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung f\u00fcr den Bau oder die \u00c4nderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, f\u00fcr die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begr\u00fcndet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung f\u00fcr den Bau oder die \u00c4nderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, f\u00fcr die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des \u00a7 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bed\u00fcrfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung \u00fcber die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begr\u00fcndet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Treten in den F\u00e4llen des Absatzes 2 oder 3 sp\u00e4ter Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gest\u00fctzten Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begr\u00fcnden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>(5) Der Kl\u00e4ger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begr\u00fcndung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kl\u00e4ger die Versp\u00e4tung gen\u00fcgend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand m\u00f6glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Kl\u00e4gers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verl\u00e4ngert werden, wenn der Kl\u00e4ger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine M\u00f6glichkeit der Beteiligung hatte. \u00a7 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18f Ver\u00f6ffentlichung im Internet<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Plan nicht nach \u00a7 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder \u00a7 20 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung zug\u00e4nglich gemacht, ist dieser vom Tr\u00e4ger des Vorhabens zur B\u00fcrgerinformation \u00fcber das Internet zug\u00e4nglich zu machen. \u00a7 23 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung gilt entsprechend. Ma\u00dfgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zug\u00e4nglichmachung hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung<\/strong><\/p>\n<p>Ist dem gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels f\u00fcr vom Schienenweg ausgehenden Verkehrsl\u00e4rm gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Verkehrsl\u00e4rmschutzverordnung beizuf\u00fcgen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu f\u00fchren, wenn die Auslegung des Plans \u00f6ffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen \u00c4nderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erh\u00f6ht. Die Immissionsgrenzwerte des \u00a7 2 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 2 bis 4, den \u00a7\u00a7 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrsl\u00e4rmschutzverordnung d\u00fcrfen nicht erstmalig \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Ver\u00e4nderungssperre, Vorkaufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vom Beginn der Auslegung der Pl\u00e4ne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (\u00a7 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), d\u00fcrfen auf den vom Plan betroffenen Fl\u00e4chen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Bauma\u00dfnahmen erheblich erschwerende Ver\u00e4nderungen nicht vorgenommen werden (Ver\u00e4nderungssperre). Ver\u00e4nderungen, die in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortf\u00fchrung einer bisher ausge\u00fcbten Nutzung werden davon nicht ber\u00fchrt. Unzul\u00e4ssige Ver\u00e4nderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (\u00a7 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entsch\u00e4digungsverfahren unber\u00fccksichtigt.<br \/>\n(2) Dauert die Ver\u00e4nderungssperre \u00fcber vier Jahre, k\u00f6nnen die Eigent\u00fcmer f\u00fcr die dadurch entstandenen Verm\u00f6gensnachteile Entsch\u00e4digung verlangen.<br \/>\n(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Tr\u00e4ger des Vorhabens an den betroffenen Fl\u00e4chen ein Vorkaufsrecht zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 20 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Vorzeitige Besitzeinweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigent\u00fcmer oder Besitzer, den Besitz eines f\u00fcr den Bau oder die \u00c4nderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn ben\u00f6tigten Grundst\u00fccks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu \u00fcberlassen, so hat die Enteignungsbeh\u00f6rde den Tr\u00e4ger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschlu\u00df oder die Plangenehmigung m\u00fcssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(2) Die Enteignungsbeh\u00f6rde hat sp\u00e4testens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten m\u00fcndlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betr\u00e4gt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung bei der Enteignungsbeh\u00f6rde einzureichen. Sie sind au\u00dferdem darauf hinzuweisen, da\u00df auch bei Nichterscheinen \u00fcber den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Antr\u00e4ge entschieden werden kann.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Zustand des Grundst\u00fccks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbeh\u00f6rde diesen bis zum Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverst\u00e4ndigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>(4) Der Beschlu\u00df \u00fcber die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen sp\u00e4testens zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbeh\u00f6rde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf h\u00f6chstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung \u00fcber die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Tr\u00e4ger des Vorhabens Besitzer. Der Tr\u00e4ger des Vorhabens darf auf dem Grundst\u00fcck das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchf\u00fchren und die daf\u00fcr erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen.<\/p>\n<p>(5) Der Tr\u00e4ger des Vorhabens hat f\u00fcr die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Verm\u00f6gensnachteile Entsch\u00e4digung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr die Entziehung oder Beschr\u00e4nkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und H\u00f6he der Entsch\u00e4digung sind von der Enteignungsbeh\u00f6rde in einem Beschlu\u00df festzusetzen.<\/p>\n<p>(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Tr\u00e4ger des Vorhabens hat f\u00fcr alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/p>\n<p>(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr Grundst\u00fccke, die f\u00fcr Unterhaltungsma\u00dfnahmen ben\u00f6tigt werden. Bei Unterhaltungsma\u00dfnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. \u00dcber die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsma\u00dfnahmen die Enteignungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(9) Im \u00dcbrigen gelten die Enteignungsgesetze der L\u00e4nder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Enteignung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie f\u00fcr deren Unterhaltung ist die Enteignung zul\u00e4ssig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausf\u00fchrung eines nach \u00a7 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zul\u00e4ssigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt die Zul\u00e4ssigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsma\u00dfnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.<\/p>\n<p>(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist f\u00fcr die Enteignungsbeh\u00f6rde bindend.<\/p>\n<p>(3) Hat sich ein Beteiligter mit der \u00dcbertragung oder Beschr\u00e4nkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erkl\u00e4rt, kann das Entsch\u00e4digungsverfahren unmittelbar durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) Im \u00fcbrigen gelten die Enteignungsgesetze der L\u00e4nder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22a Entsch\u00e4digungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Vorhabentr\u00e4ger nach \u00a7 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten, und \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Tr\u00e4ger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde; f\u00fcr das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der L\u00e4nder entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigent\u00fcmer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundst\u00fccke betreten oder vor\u00fcbergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung m\u00fcssen dem Eigent\u00fcmer und sonstigen Nutzungsberechtigten angek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Sch\u00e4den, hat der Gesch\u00e4digte Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Planfeststellungsbeh\u00f6rde stellt f\u00fcr Grundst\u00fccke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigent\u00fcmers des Grundst\u00fccks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundst\u00fcck befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbed\u00fcrfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbeh\u00f6rde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach \u00a7 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschlie\u00dft, durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung \u00fcber die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundst\u00fcck befindet, zuzustellen. Die zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 24 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Besetzungszeiten von Arbeitspl\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Eisenbahnen entscheiden allein dar\u00fcber, zu welchen Zeiten Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten sowie f\u00fcr die Aufrechterhaltung und f\u00fcr den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bez\u00fcglich der Arbeitszeitregelungen f\u00fcr den Einsatz der Besch\u00e4ftigten w\u00e4hrend der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr \u00f6ffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausr\u00fcstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei k\u00f6nnen insbesondere geregelt werden:<\/p>\n<p>a) das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,<br \/>\nb) Regelungen \u00fcber Verbote oder Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,<br \/>\nc) wiederkehrende Pr\u00fcfungen,<br \/>\nd) die F\u00fchrung von Registern oder Nachweisen, einschlie\u00dflich deren Aufbewahrung,<br \/>\ne) Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschlie\u00dflich deren Bevollm\u00e4chtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach \u00a7 2 Absatz 22,<br \/>\nf) das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften \u00fcber das Planfeststellungsverfahren;<\/p>\n<p>1a. \u00fcber allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen und deren Gep\u00e4ck durch Eisenbahnen; dabei k\u00f6nnen auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Versp\u00e4tung oder Anschlussvers\u00e4umnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschlie\u00dflich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen k\u00f6nnen von der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 nach Ma\u00dfgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umst\u00e4nde oder die betrieblichen Abl\u00e4ufe eine abweichende Regelung erfordern;<br \/>\n1b. \u00fcber die notwendigen Vorschriften einschlie\u00dflich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen St\u00f6rungen und Sch\u00e4den;<br \/>\n1c. \u00fcber die Einzelheiten der F\u00fchrung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere \u00fcber die in dem Register zu speichernden Angaben sowie \u00fcber die Datenerhebung und Daten\u00fcbermittlung; gespeichert werden d\u00fcrfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausr\u00fcstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen des Eisenbahnfahrzeuges;<br \/>\n1d. \u00fcber die n\u00e4heren Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr die Anerkennung und \u00dcberwachung der benannten Stellen sowie \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit;<br \/>\n1e. \u00fcber die n\u00e4heren Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr die Anerkennung und \u00dcberwachung der bestimmten Stellen sowie \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit;<br \/>\n1f. \u00fcber die n\u00e4heren Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr die Anerkennung und \u00dcberwachung der Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndigen sowie ihre T\u00e4tigkeit;<br \/>\n2. \u00fcber die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach \u00a7 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;<br \/>\n3. \u00fcber die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, \u00fcber den Nachweis der Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 2 einschlie\u00dflich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der pers\u00f6nlichen Eignung und Bef\u00e4higung des Antragstellers als Unternehmer oder der f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung k\u00f6nnen Regelungen \u00fcber eine Pr\u00fcfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen einschlie\u00dflich der Regelungen \u00fcber Ablauf und Inhalt der Pr\u00fcfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Pr\u00fcfungsausschusses getroffen werden;<br \/>\n4. \u00fcber Erteilung, Aussetzung, Einschr\u00e4nkung und Entziehung des Triebfahrzeugf\u00fchrerscheins einschlie\u00dflich der \u00dcberwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie \u00fcber das F\u00fchren eines Registers \u00fcber Inhaber von Triebfahrzeugf\u00fchrerscheinen;<br \/>\n5. \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Anforderungen an die Bef\u00e4higung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Pr\u00fcfung, einschlie\u00dflich der Anerkennung von Pr\u00fcfern sowie \u00c4rzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchf\u00fchren,<br \/>\nb) die Einrichtung einer unabh\u00e4ngigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des \u00a7 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,<br \/>\nc) das F\u00fchren von Registern \u00fcber erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des \u00a7 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und \u00fcber anerkannte Personen und Stellen im Sinne des \u00a7 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,<br \/>\nd) die Bestellung, Best\u00e4tigung und Pr\u00fcfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschlie\u00dflich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschr\u00e4nkung;<\/p>\n<p>6. \u00fcber die Einzelheiten der Ver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach \u00a7 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;<br \/>\n7. (weggefallen)<br \/>\n8. \u00fcber die geb\u00fchrenpflichtigen individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Absatz 1;<br \/>\n9. \u00fcber die Fachbereiche, in denen Sachverst\u00e4ndige t\u00e4tig sein k\u00f6nnen, sowie \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, \u00fcber deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit sowie \u00fcber deren Entgelt; in der Rechtsverordnung k\u00f6nnen insbesondere Regelungen \u00fcber<\/p>\n<p>a) die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen einschlie\u00dflich altersm\u00e4\u00dfiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,<br \/>\nb) die in Betracht kommenden Sachgebiete einschlie\u00dflich der Bestellungsvoraussetzungen,<br \/>\nc) den Umfang der Verpflichtungen des Sachverst\u00e4ndigen bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit, insbesondere \u00fcber die Verpflichtungen zur unabh\u00e4ngigen, weisungsfreien, pers\u00f6nlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und \u00fcber die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten \u00fcber einzelne Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge und \u00fcber die Auftraggeber<\/p>\n<p>getroffen werden;<br \/>\n10. \u00fcber Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gef\u00e4hrlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschlie\u00dflich der Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und Organen der Europ\u00e4ischen Union; in der Rechtsverordnung k\u00f6nnen insbesondere Regelungen \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde,<br \/>\nb) die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,<br \/>\nc) das Melden und die Berichterstattung \u00fcber die durchgef\u00fchrten Untersuchungen,<br \/>\nd) den Inhalt, die Ver\u00f6ffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der f\u00fcr die Untersuchung gef\u00e4hrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>erlassen werden;<br \/>\n11. \u00fcber die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der \u00dcbertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erf\u00fcllen sind;<br \/>\n12. \u00fcber das Verfahren f\u00fcr die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach \u00a7 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach \u00a7 7c;<br \/>\n13. \u00fcber Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach \u00a7 4 Absatz 4; dabei k\u00f6nnen auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;<br \/>\n14. \u00fcber Anforderungen an die Betriebssicherheit \u00f6ffentlicher Eisenbahnen; dabei k\u00f6nnen auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;<br \/>\n15. \u00fcber den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei k\u00f6nnen auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;<br \/>\n16. \u00fcber gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;<br \/>\n17. \u00fcber gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen m\u00fcssen;<br \/>\n18. \u00fcber<\/p>\n<p>a) die n\u00e4heren Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr die Anerkennung und \u00dcberwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/779 sowie ihre T\u00e4tigkeit,<br \/>\nb) die Anforderungen an eine f\u00fcr die Instandhaltung zust\u00e4ndige Stelle und das Verfahren f\u00fcr die Erteilung von Bescheinigungen nach \u00a7 7g.<\/p>\n<p>Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.<\/p>\n<p>(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 k\u00f6nnen die Geb\u00fchren als Fest- oder Zeitgeb\u00fchren festgelegt werden. Ferner k\u00f6nnen die Geb\u00fchren- und Auslagenbefreiung, die Geb\u00fchrengl\u00e4ubigerschaft, die Geb\u00fchrenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Geb\u00fchrenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgeb\u00fchrengesetzes geregelt werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Gew\u00e4hrleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Bef\u00f6rderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr \u00f6ffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen \u00fcber<\/p>\n<p>1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,<br \/>\n2. Ruhezeiten und Ruhepausen,<br \/>\n3. T\u00e4tigkeitsnachweise,<br \/>\n4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung dieser Rechtsverordnungen,<br \/>\n5. die Zul\u00e4ssigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen \u00fcber Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.<\/p>\n<p>(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unber\u00fchrt. Rechtsverordnungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales erlassen. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie erlassen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen<\/p>\n<p>1. zur \u00dcbernahme des Rechts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union, soweit es Gegenst\u00e4nde der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie zur Durchf\u00fchrung solchen Rechtes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union;<br \/>\n2. zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates, soweit diese Verordnung es zul\u00e4\u00dft; in der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, da\u00df die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates f\u00fcr die Unternehmen, deren T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr\u00e4nkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Eisenbahnen gelten die Erm\u00e4chtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Erm\u00e4chtigung nach Absatz 2 gilt f\u00fcr diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von \u00f6ffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im \u00fcbrigen werden die Landesregierungen erm\u00e4chtigt, Rechtsverordnungen f\u00fcr diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 k\u00f6nnen zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Beh\u00f6rden auch Regelungen getroffen werden \u00fcber die Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr das Erlassen von Anweisungen \u00fcber<\/p>\n<p>1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie<br \/>\n2. die erforderlichen Antr\u00e4ge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.<\/p>\n<p>In den Anweisungen k\u00f6nnen f\u00fcr verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann f\u00fcr bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Pr\u00fcfung ganz oder teilweise verzichtet wird.<\/p>\n<p>(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bed\u00fcrfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschlie\u00dflich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlichten Spezifikationen dienen:<\/p>\n<p>1. der technischen Spezifikationen f\u00fcr die Interoperabilit\u00e4t im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016\/797,<br \/>\n2. der Spezifikationen f\u00fcr das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016\/797,<br \/>\n3. der Spezifikationen f\u00fcr das Europ\u00e4ische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016\/797 oder<br \/>\n4. der Spezifikationen f\u00fcr das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016\/797.<\/p>\n<p>In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verh\u00e4ltnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.<br \/>\n(8) Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu \u00fcbertragen, soweit technische Einzelheiten f\u00fcr Planung, Bemessung und Konstruktion ausschlie\u00dflich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bed\u00fcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchf\u00fchrung der auf Grund des \u00a7 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere \u00fcber die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstst\u00e4ndig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 7a Absatz 1 Satz 1 am Eisenbahnbetrieb auf dem \u00fcbergeordneten Netz teilnimmt,<br \/>\n2a. entgegen \u00a7 7c eine Eisenbahninfrastruktur im \u00fcbergeordneten Netz betreibt,<br \/>\n2b. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen \u00a7 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert,<br \/>\n2c. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen \u00a7 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n2d. ohne Bescheinigung nach \u00a7 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand h\u00e4lt,<br \/>\n3. ohne Genehmigung nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach \u00a7 3 Nr. 1 erbringt,<br \/>\n4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegen\u00fcber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,<br \/>\n5. (weggefallen)<br \/>\n6. einer Rechtsverordnung nach<\/p>\n<p>a) \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c, Nr. 1b, 11 oder 15,<br \/>\nb) \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e, Nr. 10, 14 oder 16 oder<br \/>\nc) \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 4<\/p>\n<p>oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist oder<br \/>\n7. bis 8. (weggefallen)<br \/>\n9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 6 Buchstabe b mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen des Absatzes 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbest\u00e4nde zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden k\u00f6nnen, soweit dies zur Durchf\u00fchrung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, diese Beh\u00f6rde, soweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) ge\u00e4ndert worden ist, und gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung f\u00fcr Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge\u00e4ndert worden ist, die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde zust\u00e4ndig sind.<br \/>\n(2) Neben den in den \u00a7\u00a7 37 und 38 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbeh\u00f6rden ist f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung der in \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk die gesch\u00e4ftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene t\u00e4tig ist; \u00a7 39 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.<br \/>\n(3) Wird ein Versto\u00df von Bediensteten des Bundeseisenbahnverm\u00f6gens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 \u00dcbergangsregelung f\u00fcr den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbeh\u00f6rde sowie zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates f\u00fcr Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um<\/p>\n<p>1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,<br \/>\n2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191\/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften f\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften f\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie<\/p>\n<p>1. die Eisenbahnaufsicht oder<br \/>\n2. die Geb\u00fchren und Auslagen von individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen<\/p>\n<p>betreffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 33 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Netzbeirat<\/strong><\/p>\n<p>Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde verpflichtet, einen unabh\u00e4ngigen Netzbeirat einzurichten. Der Netzbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwicklung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwege zu machen. Der Vorstand des Betreibers der Schienenwege hat diese Empfehlungen und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Gesch\u00e4ftsplan nach \u00a7 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes zum Gegenstand seiner Beratungen zu machen. In den Netzbeirat sind von der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahnverkehrsunternehmen und der nach \u00a7 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu berufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat<\/strong><\/p>\n<p>Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,<\/p>\n<p>1. die Regulierungsbeh\u00f6rde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach \u00a7 14b Abs. 4 zu beraten,<br \/>\n2. der Regulierungsbeh\u00f6rde Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Schwerpunkte ihrer T\u00e4tigkeit zu machen.<\/p>\n<p>Er ist gegen\u00fcber der Regulierungsbeh\u00f6rde berechtigt, Ausk\u00fcnfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbeh\u00f6rde ist insoweit auskunftspflichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbeh\u00f6rde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbeh\u00f6rde und den f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden zu f\u00f6rdern.<br \/>\n(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbeh\u00f6rde, insbesondere hinsichtlich der Grunds\u00e4tze der Ermessensaus\u00fcbung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.<br \/>\n(3) Sicherheitsbescheinigungen nach \u00a7 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach \u00a7 7c f\u00fcr nichtbundeseigene Eisenbahnen bed\u00fcrfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In dringenden F\u00e4llen k\u00f6nnen Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen F\u00e4llen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachtr\u00e4glich zu unterrichten.<br \/>\n(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegen\u00fcber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Ausk\u00fcnfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 36 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 37 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Weitere \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ber\u00fchrt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten L\u00e4nder bis dahin etwas anderes nach \u00a7 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt f\u00fcr die Eisenbahnaufsicht entsprechend.<br \/>\n(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gew\u00e4hren m\u00fcssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Betriebssicherheit nicht\u00f6ffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die S\u00e4tze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es f\u00fcr die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.<br \/>\n(2a) Anordnungen nach \u00a7 5 Absatz 6 in der bis zum 29. M\u00e4rz 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. M\u00e4rz 2020 wirksam. Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. M\u00e4rz 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach \u00a7 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber den Antrag als vorl\u00e4ufig erteilt. \u00a7 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach \u00a7 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den \u00a7\u00a7 6 bis 6g.<br \/>\n(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis \u00fcber das Bestehen einer Versicherung nach \u00a7 14 der nach \u00a7 5 zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde bis zum 2. M\u00e4rz 2017 vorzulegen.<br \/>\n(5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach \u00a7 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum \u00fcbergeordneten Netz innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung \u00fcber die Zuordnung in der Liste nach \u00a7 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber den Antrag als vorl\u00e4ufig erteilt.<br \/>\n(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach \u00a7 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum \u00fcbergeordneten Netz innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber den Antrag als vorl\u00e4ufig erteilt.<br \/>\n(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach \u00a7 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, erg\u00e4nzt, ge\u00e4ndert oder aus anderen Gr\u00fcnden erneuert werden muss, ist unverz\u00fcglich eine Sicherheitsbescheinigung nach \u00a7 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach \u00a7 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber den jeweiligen Antrag als vorl\u00e4ufig erteilt.<br \/>\n(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum g\u00fcltig.<br \/>\n(6) \u00a7 23 ist nur auf Antr\u00e4ge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.<br \/>\n(7) Die am 29. April 2005 anh\u00e4ngigen beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Verfahren \u00fcber den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierf\u00fcr bisher geltenden Vorschriften und<\/p>\n<p>1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt,<br \/>\n2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>fortgef\u00fchrt.<br \/>\n(8) Vor dem 13. M\u00e4rz 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. M\u00e4rz 2020 geltenden Fassung weitergef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Planungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergef\u00fchrt. \u00a7 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) \u00a7 18c gilt auch f\u00fcr Planfeststellungsbeschl\u00fcsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht au\u00dfer Kraft getreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 40 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">A<strong>nlage 1 (zu \u00a7 18e Absatz 1)<\/strong><br \/>\n<strong>Schienenwege mit erstinstanzlicher Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverwaltungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2240,<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<br \/>\nVorbemerkung:<br \/>\nIm Sinne der Anlage bedeuten<\/p>\n<p>1. ABS: Ausbaustrecke,<br \/>\n2. NBS: Neubaustrecke.<\/p>\n<p>Zu den Schienenwegen geh\u00f6ren auch die f\u00fcr den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.<\/p>\n<table style=\"width: 100%; height: 1242px;\" width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr style=\"height: 54px;\">\n<th style=\"height: 54px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Lfd. Nr.<\/th>\n<th style=\"height: 54px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Bezeichnung<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a01<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS L\u00fcbeck\/Hagenow Land \u2013 Rostock \u2013 Stralsund<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a02<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Leipzig \u2013 Dresden<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a03<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Angerm\u00fcnde \u2013 Grenze D\/PL (\u2013 Stettin)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a04<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Hamburg \u2013 L\u00fcbeck \u2013 Puttgarden \u2013 Grenze AWZ D\/DK (\u2013 Kopenhagen)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 54px;\">\n<td style=\"height: 54px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a05<\/td>\n<td style=\"height: 54px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Hamburg \u2013 Hannover, ABS Langwedel \u2013 Uelzen, Rotenburg \u2013 Verden \u2013 Minden\/Wunstorf, Bremerhaven \u2013 Bremen \u2013 Langwedel<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a06<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Hannover \u2013 Berlin<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a07<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Oldenburg \u2013 Wilhelmshaven<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a08<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Uelzen \u2013 Stendal \u2013 Magdeburg \u2013 Halle<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00a09<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Paderborn \u2013 Halle (Kurve M\u00f6nchehof \u2013 Ihringshausen)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">10<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Hannover \u2013 Bielefeld<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">11<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Berlin \u2013 Pasewalk \u2013 Stralsund<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">12<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Berlin \u2013 Rostock (\u2013 Skandinavien)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">13<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Berlin \u2013 Dresden<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">14<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Dresden \u2013 G\u00f6rlitz \u2013 Grenze D\/PL<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">15<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Hanau \u2013 W\u00fcrzburg\/Fulda \u2013 Erfurt<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 54px;\">\n<td style=\"height: 54px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">16<\/td>\n<td style=\"height: 54px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS\/ABS Mannheim \u2013 Karlsruhe, NBS Frankfurt \u2013 Mannheim, ABS K\u00f6ln\/Hagen \u2013 Siegen \u2013 Hanau)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">17<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Rhein-Ruhr-Express: K\u00f6ln \u2013 D\u00fcsseldorf \u2013 Dortmund\/M\u00fcnster<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">18<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Karlsruhe \u2013 Grenze D\/CH \u2013 Basel<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">19<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS Stuttgart \u2013 Ulm \u2013 Augsburg<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">20<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Ludwigshafen \u2013 Saarbr\u00fccken, Kehl \u2013 Appenweier<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">21<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS (Amsterdam \u2013) Grenze D\/NL \u2013 Emmerich \u2013 Oberhausen<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">22<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS M\u00fcnchen \u2013 Rosenheim \u2013 Kiefersfelden \u2013 Grenze D\/A (\u2013 Kufstein)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">23<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Grenze D\/NL \u2013 Bad Bentheim \u2013 L\u00f6hne<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">24<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Grenze D\/NL \u2013 Kaldenkirchen \u2013 Viersen \u2013 Rheydt \u2013 Odenkirchen<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">25<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Berlin \u2013 Frankfurt\/Oder \u2013 Grenze D\/PL<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">26<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Cottbus \u2013 Forst (Lausitz) \u2013 Grenze D\/PL (\u2013 Zary)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">27<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Cottbus \u2013 G\u00f6rlitz<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">28<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">NBS Dresden \u2013 Grenze D\/CZ (\u2013 Prag)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">29<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Hof \u2013 Marktredwitz \u2013 Regensburg \u2013 Obertraubling<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">30<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS M\u00fcnchen \u2013 Lindau \u2013 Grenze D\/A<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">31<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS M\u00fcnchen \u2013 M\u00fchldorf \u2013 Freilassing<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">32<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS\/NBS N\u00fcrnberg \u2013 Erfurt<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">33<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS N\u00fcrnberg \u2013 Marktredwitz \u2013 Hof\/Grenze D\/CZ (\u2013 Prag)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">34<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS N\u00fcrnberg \u2013 Schwandorf\/M\u00fcnchen \u2013 Regensburg \u2013 Furth im Wald \u2013 Grenze D\/CZ<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">35<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Burgsinn \u2013 Gem\u00fcnden \u2013 W\u00fcrzburg \u2013 N\u00fcrnberg<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">36<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Ulm \u2013 Friedrichshafen \u2013 Lindau (S\u00fcdbahn)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">37<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Stuttgart \u2013 Singen \u2013 Grenze D\/CH<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">38<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS K\u00f6ln \u2013 Aachen<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">39<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS N\u00fcrnberg \u2013 Passau<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">40<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS L\u00fcbeck \u2013 Schwerin\/B\u00fcchen \u2013 L\u00fcneburg<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">41<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Gro\u00dfknoten (Frankfurt, Hamburg, K\u00f6ln, Mannheim, M\u00fcnchen) und Knoten (Hannover)<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"height: 27px;\">\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">42<\/td>\n<td style=\"height: 27px;\" align=\"justify\" charoff=\"50\" valign=\"top\">ABS Leipzig \u2013 Chemnitz<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 2 (zu \u00a7 6c)<\/strong><br \/>\n<strong>Finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2128)<\/p>\n<p>Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 6c bereitzustellen haben, umfassen:<\/p>\n<p>a) verf\u00fcgbare Finanzmittel einschlie\u00dflich Bankguthaben sowie zugesagte \u00dcberziehungskredite und Darlehen;<br \/>\nb) als Sicherheit verf\u00fcgbare Mittel und Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde;<br \/>\nc) Betriebskapital;<br \/>\nd) einschl\u00e4gige Kosten einschlie\u00dflich der Erwerbskosten oder Anzahlungen f\u00fcr Transportmittel, Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Anlagen und Fahrzeuge;<br \/>\ne) Belastungen des Betriebsverm\u00f6gens;<br \/>\nf) Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381&text=Allgemeines+Eisenbahngesetz+%28AEG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381&title=Allgemeines+Eisenbahngesetz+%28AEG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381&description=Allgemeines+Eisenbahngesetz+%28AEG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen (1) Dieses Gesetz dient der Gew\u00e4hrleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1381\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1381","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1381","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1381"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1381\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1385,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1381\/revisions\/1385"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1381"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1381"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1381"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}