{"id":1379,"date":"2021-05-20T19:16:16","date_gmt":"2021-05-20T19:16:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379"},"modified":"2021-05-20T19:16:16","modified_gmt":"2021-05-20T19:16:16","slug":"verordnung-ueber-den-ausgleich-gemeinwirtschaftlicher-leistungen-im-eisenbahnverkehr-aeausglv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)"},"content":{"rendered":"<p>Eingangsformel<br \/>\nAuf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingef\u00fcgten \u00a7 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<!--more--> Gliederungsnummer 930-1, ver\u00f6ffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ausbildungsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des \u00a7 6a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist die Bef\u00f6rderung<\/p>\n<p>1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;<\/p>\n<p>2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres<\/p>\n<p>a) von Sch\u00fclern und Studenten \u00f6ffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater<br \/>\n&#8211; allgemeinbildender Schulen,<br \/>\n&#8211; berufsbildender Schulen,<br \/>\n&#8211; Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,<br \/>\n&#8211; Hochschulen, Akademien<br \/>\nmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;<\/p>\n<p>b) von Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist;<\/p>\n<p>c) von Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachtr\u00e4glichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;<\/p>\n<p>d) von Personen, die in einem Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung au\u00dferhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des \u00a7 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, \u00a7 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;<\/p>\n<p>e) von Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;<\/p>\n<p>f) von Praktikanten und Volont\u00e4ren, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, w\u00e4hrend oder im Anschlu\u00df an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den f\u00fcr Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;<\/p>\n<p>g) von Beamtenanw\u00e4rtern des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation f\u00fcr die Zulassung als Beamtenanw\u00e4rter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben m\u00fcssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;<\/p>\n<p>h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen \u00f6kologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.<\/p>\n<p>(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsst\u00e4tte oder des Ausbildenden, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Tr\u00e4gers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu best\u00e4tigen, da\u00df die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt l\u00e4ngstens ein Jahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Kostenbestandteile f\u00fcr die Festlegung der Kostens\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Festlegung der pauschalen Kostens\u00e4tze durch Rechtsverordnung nach \u00a7 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgef\u00fchrten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsf\u00e4llen sinngem\u00e4\u00df nach den Leits\u00e4tzen f\u00fcr die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30\/53 \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt sind, au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Ermittlung der Personen-Kilometer f\u00fcr die Berechnung des Ausgleichs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.<\/p>\n<p>(2) Die Zahl der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. F\u00fcr die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je G\u00fcltigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist Woche mit h\u00f6chstens 6 Tagen, der Monat mit h\u00f6chstens 26 Tagen und das Jahr mit h\u00f6chstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte k\u00f6nnen unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschr\u00e4nkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage ber\u00fccksichtigt werden sollen. Jeder Bef\u00f6rderungsfall ist nur einmal zu z\u00e4hlen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.<\/p>\n<p>(3) Besteht ein von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Stra\u00dfenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildetes zusammenh\u00e4ngendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen und wird je Bef\u00f6rderungsfall nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle um 10 vom Hundert zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>(4) Als Durchschnittswert f\u00fcr die mittlere Reiseweite sind acht Kilometer zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>(5) Wird nachgewiesen, da\u00df von den Durchschnittswerten f\u00fcr<br \/>\ndie Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oder<br \/>\ndie Erh\u00f6hung der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oder<br \/>\ndie mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4<br \/>\njeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.<br \/>\nDie Abweichungen von dem Durchschnittswert f\u00fcr die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erh\u00f6hung der Bef\u00f6rderungsf\u00e4lle sind durch Verkehrsz\u00e4hlung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert f\u00fcr die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen<\/p>\n<p>1. auf Grund der verkauften Streckenfahrausweise nach den erfa\u00dften tats\u00e4chlichen Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten Tarife oder<\/p>\n<p>2. durch Verkehrsz\u00e4hlung oder<\/p>\n<p>3. in sonstiger geeigneter Weise.<\/p>\n<p>(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Ermittlung der Ertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Als Ertr\u00e4ge im Sinne von \u00a7 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschl\u00e4gen anzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Stra\u00dfenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenh\u00e4ngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen die Ertr\u00e4ge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen zusammengefa\u00dft und der Eisenbahn anteilm\u00e4\u00dfig nach einem vereinbarten Verteilungsschl\u00fcssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von \u00a7 6a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von der Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschl\u00fcssels auf die Gesamtzahl der von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 k\u00f6nnen die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete Schl\u00fcsselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der obersten Landesverkehrsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 L\u00e4nder\u00fcberschreitender Verkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erstreckt sich die Bef\u00f6rderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer L\u00e4nder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Ertr\u00e4ge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.<br \/>\n(2) Abweichend von Absatz 1 k\u00f6nnen die L\u00e4nder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schl\u00fcsselung aufteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Gew\u00e4hrung eines Ausgleichs ist von der Eisenbahn bis zum 31. Mai jeden Jahres f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr bei der zust\u00e4ndigen obersten Landesverkehrsbeh\u00f6rde zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Stra\u00dfenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenh\u00e4ngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusammenschlusses die Antr\u00e4ge f\u00fcr ihre Mitglieder stellen.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach \u00a7 6a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.<\/p>\n<p>(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer von der obersten Landesverkehrsbeh\u00f6rde anerkannten Stelle oder Person \u00fcber die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die oberste Landesverkehrsbeh\u00f6rde weitere Nachweise verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00c4nderung der Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Jede \u00c4nderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverz\u00fcglich der obersten Landesverkehrsbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Vorauszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eisenbahn erh\u00e4lt auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag f\u00fcr das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt f\u00fcr ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur H\u00e4lfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.<br \/>\n(2) und (3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.<\/p>\n<p>Schlu\u00dfformel<br \/>\nDer Bundesminister f\u00fcr Verkehr<\/p>\n<p>Anlage (zu \u00a7 2)<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1468 &#8211; 1469<\/p>\n<p>Als Kostenbestandteile im Sinne von \u00a7 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:<\/p>\n<p>1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.<br \/>\n2a. Sonstiges Material (einschlie\u00dflich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsg\u00fcter)<br \/>\nDazu geh\u00f6ren Werkzeuge und Arbeitsger\u00e4t, Streusand und Salz, Dienstausr\u00fcstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, B\u00fcrobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.<br \/>\n2b. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)<br \/>\nDazu z\u00e4hlen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>Unternehmerleistungen<br \/>\nLeistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.<br \/>\nDienstleistungen<br \/>\nHonorar f\u00fcr Bilanzpr\u00fcfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.<br \/>\nSonstige Fremdleistungen<br \/>\nFahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgeb\u00fchren, Postfachgeb\u00fchren, Auskunftsgeb\u00fchren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrl\u00f6hne f\u00fcr G\u00fcter, die nicht aktiviert werden.<\/p>\n<p>2c. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung<\/p>\n<p>Es sind die f\u00fcr die Rechnungsperiode f\u00e4lligen Pr\u00e4mien f\u00fcr Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.<br \/>\nBei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der H\u00f6he der Selbstkostenbeteiligung).<\/p>\n<p>2d. Sonstige Versicherungen<br \/>\nHierher geh\u00f6ren die Pr\u00e4mien f\u00fcr Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgef\u00fchrten Haftpflichtversicherungen.<br \/>\n3a. L\u00f6hne und<br \/>\n3b. Geh\u00e4lter<br \/>\nL\u00f6hne und Geh\u00e4lter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als sie den Grunds\u00e4tzen wirtschaftlicher Betriebsf\u00fchrung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten L\u00f6hne und Geh\u00e4lter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).<br \/>\n3c. Sozialkosten<br \/>\nEs sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tats\u00e4chlicher H\u00f6he anzusetzen.<br \/>\n3d. Zuwendungen an Pensions- und Unterst\u00fctzungskassen sowie Pensionsr\u00fcckstellungen<br \/>\nEs sind die Kosten bis zur steuerlich zul\u00e4ssigen H\u00f6he einzusetzen.<br \/>\n4. Steuern, Geb\u00fchren, Beitr\u00e4ge<br \/>\nVorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben au\u00dfer Ansatz. Ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen:<br \/>\n4a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer<br \/>\n4b. Verm\u00f6gensteuer<br \/>\n4c. Sonstige Steuern<br \/>\nEs sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).<br \/>\n4d. Konzessionsgeb\u00fchren<br \/>\nAusgaben f\u00fcr die Benutzung des Verkehrsraums \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen sind &#8211; auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen &#8211; nicht in Ansatz zu bringen.<br \/>\n5. Raum- und Geb\u00e4udemieten und Pachten<br \/>\nF\u00fcr gemietete Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile sowie f\u00fcr gepachtete Grundst\u00fccke &#8211; soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen &#8211; sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; f\u00fcr unternehmenseigene Geb\u00e4ude und Grundst\u00fccke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tats\u00e4chlichen Aufwendungen.<br \/>\n6. Sonstige Kosten<br \/>\nHierher geh\u00f6ren Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus R\u00fcckstellungen gedeckt sind.<br \/>\n7. Kalkulatorische Abschreibungen<br \/>\nAusgangsbasis f\u00fcr die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszusch\u00fcsse der \u00f6ffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben au\u00dfer Betracht.<br \/>\n8. Kalkulatorischer Unternehmerlohn<br \/>\nF\u00fcr die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangeh\u00f6rige sind angemessene Kosten einzusetzen.<br \/>\n9. Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)<br \/>\nF\u00fcr die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.<\/p>\n<p>Kostenermittlungsbogen<\/p>\n<p>1 Energie, Treib- und Heizstoffe<br \/>\n2a Sonstiges Material (einschlie\u00dflich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsg\u00fcter)<br \/>\n2b Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)<br \/>\n2c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung<br \/>\n2d Sonstige Versicherungen<br \/>\n3a L\u00f6hne<br \/>\n3b Geh\u00e4lter<br \/>\n3c Sozialkosten<br \/>\n3d Zuwendungen an Pensions- und Unterst\u00fctzungskassen sowie Pensionsr\u00fcckstellungen<br \/>\n4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer<br \/>\n4b Verm\u00f6gensteuer<br \/>\n4c Sonstige Steuern<br \/>\n5 Raum- und Geb\u00e4udemieten und Pachten<br \/>\n6 Sonstige Kosten<br \/>\n7 Kalkulatorische Abschreibungen<br \/>\n8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn<br \/>\n9 Kalkulatorische Zinsen<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<br \/>\nSumme 1 &#8211; 9<\/p>\n<p>Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III<br \/>\n(BGBl. II 1990, 889, 1099)<br \/>\n&#8211; Ma\u00dfgaben f\u00fcr das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) &#8211;<br \/>\nAbschnitt III<br \/>\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Ma\u00dfgaben in Kraft:<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>9. Verordnung \u00fcber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),<br \/>\nmit folgender Ma\u00dfgabe:<br \/>\nDie Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Ber\u00fccksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden k\u00f6nnen, gelten sie f\u00fcr die Deutsche Reichsbahn sinngem\u00e4\u00df. Gleiches gilt f\u00fcr sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen f\u00fcr die Deutsche Bundesbahn vorsehen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379&text=Verordnung+%C3%BCber+den+Ausgleich+gemeinwirtschaftlicher+Leistungen+im+Eisenbahnverkehr+%28AEAusglV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379&title=Verordnung+%C3%BCber+den+Ausgleich+gemeinwirtschaftlicher+Leistungen+im+Eisenbahnverkehr+%28AEAusglV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1379&description=Verordnung+%C3%BCber+den+Ausgleich+gemeinwirtschaftlicher+Leistungen+im+Eisenbahnverkehr+%28AEAusglV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. 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