{"id":1374,"date":"2021-05-20T19:02:05","date_gmt":"2021-05-20T19:02:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374"},"modified":"2021-05-20T19:02:05","modified_gmt":"2021-05-20T19:02:05","slug":"erster-abschnitt-der-aerztlichen-pruefung-approbationsordnung-fuer-aerzte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374","title":{"rendered":"Erster Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung (Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte)"},"content":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nDie \u00c4rztliche Pr\u00fcfung<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nErster Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Inhalt des Ersten Abschnitts der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung betrifft folgende Stoffgebiete:<br \/>\nI. Physik f\u00fcr Mediziner und Physiologie,<br \/>\nII. Chemie f\u00fcr Mediziner und Biochemie\/Molekularbiologie,<br \/>\nIII. Biologie f\u00fcr Mediziner und Anatomie,<br \/>\nIV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.<\/p>\n<p>(2) Im m\u00fcndlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird der Pr\u00fcfling in den F\u00e4chern Anatomie, Biochemie\/Molekularbiologie und Physiologie gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und m\u00fcndlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Die Pr\u00fcfung dauert an beiden Pr\u00fcfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Pr\u00fcfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.<\/p>\n<p>(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen m\u00fcssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Pr\u00fcfungsstoff abgestellt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 M\u00fcndlich-praktischer Teil der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung dauert bei maximal vier Pr\u00fcflingen mindestens 45, h\u00f6chstens 60 Minuten je Pr\u00fcfling.<\/p>\n<p>(2) In der Pr\u00fcfung, in der auch praktische Aufgaben und f\u00e4cher\u00fcbergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Pr\u00fcfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach \u00a7 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; die Grunds\u00e4tze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Pr\u00fcfung ist, beherrscht,<br \/>\n&#8211; deren Bedeutung f\u00fcr medizinische, insbesondere klinische, Zusammenh\u00e4nge zu erfassen vermag sowie<br \/>\n&#8211; die f\u00fcr die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten besitzt.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfungskommission soll dem Pr\u00fcfling vor dem Pr\u00fcfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Pr\u00fcfung m\u00fcndlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle ermittelt die Note f\u00fcr den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wie folgt:<\/p>\n<p>Die Note f\u00fcr die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note f\u00fcr den m\u00fcndlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet<br \/>\n&#8222;sehr gut&#8220; bei einem Zahlenwert bis 1,5,<br \/>\n&#8222;gut&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 1,5 bis 2,5,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 2,5 bis 3,5,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 3,5 bis 4,0,<\/p>\n<p>wenn die Pr\u00fcfung nach \u00a7 13 Abs. 3 bestanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Zeugnis<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\nZweiter Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird unbeschadet \u00a7 3 Abs. 5 und \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise f\u00fcr die in den S\u00e4tzen 4 und 5 genannten F\u00e4cher und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und dem Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erbracht hat. Die Universit\u00e4ten regeln in ihren Studienordnungen das N\u00e4here zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den S\u00e4tzen 4 und 5. Sie k\u00f6nnen sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende F\u00e4cher:<\/p>\n<p>1. Allgemeinmedizin,<br \/>\n2. An\u00e4sthesiologie,<br \/>\n3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,<br \/>\n4. Augenheilkunde,<br \/>\n5. Chirurgie,<br \/>\n6. Dermatologie, Venerologie,<br \/>\n7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,<br \/>\n8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,<br \/>\n9. Humangenetik,<br \/>\n10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,<br \/>\n11. Innere Medizin,<br \/>\n12. Kinderheilkunde,<br \/>\n13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,<br \/>\n14. Neurologie,<br \/>\n15. Orthop\u00e4die,<br \/>\n16. Pathologie,<br \/>\n17. Pharmakologie, Toxikologie,<br \/>\n18. Psychiatrie und Psychotherapie,<br \/>\n19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,<br \/>\n20. Rechtsmedizin,<br \/>\n21. Urologie,<br \/>\n22. Wahlfach.<\/p>\n<p>In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:<\/p>\n<p>1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,<br \/>\n2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,<br \/>\n3. Gesundheits\u00f6konomie, Gesundheitssystem, \u00d6ffentliches Gesundheitswesen,<br \/>\n4. Infektiologie, Immunologie,<br \/>\n5. Klinisch-pathologische Konferenz,<br \/>\n6. Klinische Umweltmedizin,<br \/>\n7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,<br \/>\n8. Notfallmedizin,<br \/>\n9. Klinische Pharmakologie\/Pharmakotherapie,<br \/>\n10. Pr\u00e4vention, Gesundheitsf\u00f6rderung,<br \/>\n11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,<br \/>\n12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,<br \/>\n13. Palliativmedizin,<br \/>\n14. Schmerzmedizin.<\/p>\n<p>Die Universit\u00e4ten legen in ihren Studienordnungen das N\u00e4here \u00fcber die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und f\u00e4cherverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl f\u00fcr die F\u00e4cher und Querschnittsbereiche betr\u00e4gt mindestens 868 Stunden. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Die Universit\u00e4ten k\u00f6nnen unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.<\/p>\n<p>(3) Die Universit\u00e4ten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit m\u00f6glich und zweckm\u00e4\u00dfig f\u00e4cher\u00fcbergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind f\u00e4cher\u00fcbergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der F\u00e4cher nach Absatz 1 Satz 4 einen f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universit\u00e4t auf dem f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche F\u00e4cher nach Absatz 1 Satz 4 in den f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den F\u00e4chern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. \u00a7 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Zus\u00e4tzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ist die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme an folgenden f\u00fcnf Blockpraktika nachzuweisen:<\/p>\n<p>1. Innere Medizin,<br \/>\n2. Chirurgie,<br \/>\n3. Kinderheilkunde,<br \/>\n4. Frauenheilkunde,<br \/>\n5. Allgemeinmedizin.<\/p>\n<p>(5) Die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. F\u00fcr die Benotung der Leistungsnachweise gilt \u00a7 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 28 Schriftliche Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die schriftliche Pr\u00fcfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit bedarf. Die Pr\u00fcfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Pr\u00fcfungsgegenstand sind insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,<br \/>\n&#8211; die wichtigsten Krankheitsbilder,<br \/>\n&#8211; f\u00e4cher\u00fcbergreifende und<br \/>\n&#8211; problemorientierte Fragestellungen.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils f\u00fcnf Stunden.<\/p>\n<p>(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen betr\u00e4gt 320. Die Aufgaben m\u00fcssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Pr\u00fcfungsstoff abgestellt sein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Zeugnis<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\nDritter Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 M\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Pr\u00fcflingen jeweils mindestens 45, h\u00f6chstens 60 Minuten je Pr\u00fcfling. Am ersten Pr\u00fcfungstag erfolgt die praktische Pr\u00fcfung mit Patientenvorstellung.<\/p>\n<p>(2) Dem Pr\u00fcfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen F\u00e4chern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und f\u00e4cher\u00fcbergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschlie\u00dfen. Die m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Pr\u00fcfling seine praktische Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.<\/p>\n<p>(3) In der Pr\u00fcfung hat der Pr\u00fcfling fallbezogen zu zeigen, dass er die w\u00e4hrend des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden wei\u00df und \u00fcber die f\u00fcr den Arzt erforderlichen f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Grundkenntnisse und \u00fcber die notwendigen F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten, auch in der \u00e4rztlichen Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, verf\u00fcgt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er<\/p>\n<p>1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,<br \/>\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung f\u00fcr die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer \u00dcberlegungen kritisch zu verwerten,<br \/>\n3. \u00fcber hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verf\u00fcgt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenh\u00e4nge zu erkennen,<br \/>\n4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheits\u00f6konomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,<br \/>\n5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Ber\u00fccksichtigung gesundheits\u00f6konomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die f\u00fcr den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,<br \/>\n6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsf\u00f6rderung, der Pr\u00e4vention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einfl\u00fcsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten wei\u00df,<br \/>\n7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabl\u00e4ufen erkennt und<br \/>\n8. die allgemeinen Regeln \u00e4rztlichen Verhaltens gegen\u00fcber dem Patienten unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten wei\u00df und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden f\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcfungskommission hat dem Pr\u00fcfling vor dem Pr\u00fcfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Pr\u00fcfling hat hier\u00fcber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enth\u00e4lt. Der Bericht ist unverz\u00fcglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Pr\u00fcfungskommission gegenzuzeichnen und beim Pr\u00fcfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Pr\u00fcfung und in die Bewertung einzubeziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 31 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Zeugnis<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Bestehen des Dritten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Gesamtnote und Zeugnis f\u00fcr die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle ermittelt die Gesamtnote f\u00fcr die bestandene \u00c4rztliche Pr\u00fcfung wie folgt:<\/p>\n<p>Die Zahlenwerte f\u00fcr den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:<\/p>\n<p>&#8222;sehr gut&#8220; bei einem Zahlenwert bis 1,5,<br \/>\n&#8222;gut&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 1,5 bis 2,5,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 2,5 bis 3,5,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 3,5 bis 4,0.<br \/>\n(2) \u00dcber das Bestehen der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nDie Erlaubnis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Erlaubnis nach \u00a7 10 Absatz 1 der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs nach \u00a7 10 Absatz 1 der Bundes\u00e4rzteordnung ist an die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. einen Identit\u00e4tsnachweis,<br \/>\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsg\u00e4nge und der ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeiten,<br \/>\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung \u00fcber eine abgeschlossene Ausbildung f\u00fcr den \u00e4rztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der Bescheinigung \u00fcber die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,<br \/>\n4. wenn die Erlaubnis aus Gr\u00fcnden der \u00e4rztlichen Versorgung nach \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundes\u00e4rzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich beglaubigte Kopie<\/p>\n<p>a) der Anerkennungsurkunde \u00fcber die bestandene fach\u00e4rztliche Weiterbildung oder<br \/>\nb) der Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fach\u00e4rztlichen Weiterbildung,<\/p>\n<p>5. eine Erkl\u00e4rung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den \u00e4rztlichen Beruf im Inland aus\u00fcben will,<br \/>\n6. soweit vorhanden, den Bescheid nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung und die Niederschrift \u00fcber die staatliche Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 37 Absatz 7,<br \/>\n7. die folgenden Unterlagen:<\/p>\n<p>a) ein amtliches inl\u00e4ndisches F\u00fchrungszeugnis,<br \/>\nb) die Unterlagen, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unw\u00fcrdigkeit oder Unzuverl\u00e4ssigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs ergibt, oder,<br \/>\nc) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erkl\u00e4rung gibt, eine feierliche Erkl\u00e4rung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zust\u00e4ndigen Justiz- oder Verwaltungsbeh\u00f6rde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollm\u00e4chtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erkl\u00e4rung best\u00e4tigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,<\/p>\n<p>8. eine im Inland ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus\u00fcbung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,<br \/>\n9. soweit vorhanden, Nachweise \u00fcber die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Beurteilung dar\u00fcber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller \u00fcber die zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Beh\u00f6rde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inl\u00e4ndisches F\u00fchrungszeugnis und eine im Inland ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein d\u00fcrfen, beizuf\u00fcgen. Haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden berechtigte Zweifel an der Authentizit\u00e4t der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats eine Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t verlangen. \u00a7 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(2) \u00dcber den Antrag ist kurzfristig, sp\u00e4testens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde best\u00e4tigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Beh\u00f6rde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den F\u00e4llen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Beh\u00f6rde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t durch die Beh\u00f6rde des Herkunftsstaats gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 5.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschlie\u00dflich der nachgewiesenen einschl\u00e4gigen Berufserfahrung bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Erlaubnis zu ber\u00fccksichtigen und pr\u00fcft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung f\u00fcr die beabsichtigte \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Feststellungen des Bescheides nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift \u00fcber die staatliche Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 37 Absatz 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach \u00a7 3 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.<\/p>\n<p>(4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem Gebiet im Sinne des \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundes\u00e4rzteordnung ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller die fach\u00e4rztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine im Ausland abgeschlossene fach\u00e4rztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde versieht die Erlaubnis mit den Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Ber\u00fccksichtigung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit auszuschlie\u00dfen. Wenn die Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit durch Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundes\u00e4rzteordnung nicht vorliegen.<\/p>\n<p>(6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufst\u00e4tigkeit dies erfordern.<\/p>\n<p>(7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschr\u00e4nkt wird und die T\u00e4tigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen L\u00e4ndern die Erlaubnis gilt.<\/p>\n<p>(8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Erlaubnis nach \u00a7 10 Absatz 1a der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs nach \u00a7 10 Absatz 1a der Bundes\u00e4rzteordnung ist an die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. die Unterlagen, die in \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes\u00e4rzteordnung genannt sind, und<br \/>\n2. eine Erkl\u00e4rung, wo und in welcher Weise er den \u00e4rztlichen Beruf im Inland aus\u00fcben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.<\/p>\n<p>Die Nachweise nach \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes\u00e4rzteordnung d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Beh\u00f6rde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes\u00e4rzteordnung, die bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein d\u00fcrfen, beizuf\u00fcgen. Haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden berechtigte Zweifel an der Authentizit\u00e4t der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats eine Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t sowie eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erf\u00fcllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623\/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) ge\u00e4ndert worden ist, verlangt werden. \u00a7 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ein besonderes Interesse im Sinne des \u00a7 10 Absatz 1a der Bundes\u00e4rzteordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 1 oder 2 der Bundes\u00e4rzteordnung erf\u00fcllt und \u00a7 10b der Bundes\u00e4rzteordnung nicht angewendet werden kann oder<br \/>\n2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes\u00e4rzteordnung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes\u00e4rzteordnung und f\u00e4llt der Antragsteller nicht unter \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder \u00a7 14b der Bundes\u00e4rzteordnung, gilt \u00a7 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde versieht die Erlaubnis mit den Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Ber\u00fccksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit auszuschlie\u00dfen. \u00a7 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35a Erlaubnis nach \u00a7 10 Absatz 5 der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs nach \u00a7 10 Absatz 5 der Bundes\u00e4rzteordnung ist an die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. die in \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundes\u00e4rzteordnung genannten Unterlagen,<br \/>\n2. das Zeugnis \u00fcber den Abschluss des Hochschulstudiums,<br \/>\n3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsst\u00e4tten absolviert werden sollen,<br \/>\n4. Nachweise \u00fcber die Erforderlichkeit dieser T\u00e4tigkeiten nach ausl\u00e4ndischem Ausbildungsrecht,<br \/>\n5. Nachweis der f\u00fcr die Aus\u00fcbung der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,<br \/>\n6. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung im Studienland die Berechtigung zur beschr\u00e4nkten Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs erworben hat,<br \/>\n7. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der \u00e4rztlichen Ausbildung absolvierte \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchf\u00fchrung der nach ausl\u00e4ndischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlusspr\u00fcfung erm\u00f6glichen wird.<\/p>\n<p>Die Nachweise nach \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes\u00e4rzteordnung d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden berechtigte Zweifel an der Authentizit\u00e4t der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats eine Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t sowie eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erf\u00fcllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005\/36\/EG verlangt werden. \u00a7 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde versieht die Erlaubnis mit den Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit auszuschlie\u00dfen. Wenn eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit durch Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundes\u00e4rzteordnung nicht vorliegen. \u00a7 34 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt<br \/>\nDie Approbation<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Eignungspr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eignungspr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundes\u00e4rzteordnung bezieht sich auf die F\u00e4cher einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche, in denen die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wesentliche Unterschiede nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung festgestellt hat. In der Eignungspr\u00fcfung hat der Antragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen, dass er in diesen F\u00e4chern einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche \u00fcber die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, auch in der \u00e4rztlichen Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, verf\u00fcgt, die zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Die Eignungspr\u00fcfung ist eine m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Die Pr\u00fcfung wird in der Regel als Einzelpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Soweit es die zu pr\u00fcfenden F\u00e4cher zulassen, k\u00f6nnen bis zu drei Antragstellende gleichzeitig gepr\u00fcft werden. Die Dauer der Pr\u00fcfung ist abh\u00e4ngig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert f\u00fcr jeden Antragsteller mindestens 30, h\u00f6chstens 90 Minuten.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen die regul\u00e4ren Pr\u00fcfungstermine der staatlichen Pr\u00fcfung nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Pr\u00fcfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung ablegen k\u00f6nnen. Die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungspr\u00fcfung sp\u00e4testens f\u00fcnf Kalendertage vor dem Pr\u00fcfungstermin zu. Die \u00a7\u00a7 18 und 19 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Eignungspr\u00fcfung wird in Form einer staatlichen Pr\u00fcfung vor einer staatlichen Pr\u00fcfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Pr\u00fcfungskommission wird von der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes bestellt. Die Pr\u00fcfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, h\u00f6chstens vier weiteren Mitgliedern. F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkr\u00e4fte der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, bestellt. Stattdessen k\u00f6nnen als Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission auch dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t nicht angeh\u00f6rende Fach\u00e4rzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Pr\u00fcfung und muss selbst pr\u00fcfen. \u00a7 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Pr\u00fcfungskommission hat dem Antragsteller vor dem Pr\u00fcfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Pr\u00fcfungskommission zuzuweisen. Der Antragsteller hat \u00fcber jeden Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enth\u00e4lt. Der Bericht ist unverz\u00fcglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Pr\u00fcfungskommission gegenzuzeichnen und beim Pr\u00fcfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Pr\u00fcfung und in die Bewertung einzubeziehen.<\/p>\n<p>(6) Die Eignungspr\u00fcfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Pr\u00fcfungskommission die Patientenvorstellung und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Pr\u00fcfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt. \u00a7 15 Absatz 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Eignungspr\u00fcfung soll mindestens zweimal j\u00e4hrlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche jeweils zweimal wiederholt werden. \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pr\u00fcfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr\u00fcfung, die hierf\u00fcr tragenden Gr\u00fcnde sowie etwa vorkommende schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Niederschrift der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfung bezieht sich auf die F\u00e4cher Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen erg\u00e4nzend folgende Aspekte ber\u00fccksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie\/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung. Zus\u00e4tzlich kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in dem Bescheid nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als pr\u00fcfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den in Satz 1 und 2 aufgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsthemen nicht umfasst ist. Die Pr\u00fcfung erstreckt sich dann zus\u00e4tzlich auch auf dieses Fach oder diesen Querschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zun\u00e4chst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller f\u00e4cher\u00fcbergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den f\u00fcr den \u00e4rztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsst\u00f6rungen zu stellen. In der Pr\u00fcfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen, dass er \u00fcber die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, auch in der \u00e4rztlichen Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, verf\u00fcgt, die zur Aus\u00fcbung des Berufs des Arztes erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Die Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung ist eine m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern f\u00fcr jeden Antragsteller mindestens 60, h\u00f6chstens 90 Minuten.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen die regul\u00e4ren Pr\u00fcfungstermine der staatlichen Pr\u00fcfung nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Pr\u00fcfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundes\u00e4rzteordnung ablegen k\u00f6nnen. Die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnispr\u00fcfung sp\u00e4testens f\u00fcnf Kalendertage vor dem Pr\u00fcfungstermin zu. Die \u00a7\u00a7 18 und 19 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Kenntnispr\u00fcfung wird in Form einer staatlichen Pr\u00fcfung vor einer staatlichen Pr\u00fcfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Pr\u00fcfungskommission wird von der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes bestellt. Die Pr\u00fcfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkr\u00e4fte der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, bestellt. Stattdessen k\u00f6nnen als Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission auch dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t nicht angeh\u00f6rende Fach\u00e4rzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Pr\u00fcfung und muss selbst pr\u00fcfen. \u00a7 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Pr\u00fcfungskommission hat dem Antragsteller vor dem Pr\u00fcfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern und Querschnittsbereichen sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Pr\u00fcfungskommission zuzuweisen. Der Antragsteller hat \u00fcber den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enth\u00e4lt. Der Bericht ist unverz\u00fcglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Pr\u00fcfungskommission gegenzuzeichnen und beim Pr\u00fcfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Pr\u00fcfung und in die Bewertung einzubeziehen.<\/p>\n<p>(6) Die Kenntnispr\u00fcfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Pr\u00fcfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet. Das Bestehen der Pr\u00fcfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt. \u00a7 15 Absatz 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Kenntnispr\u00fcfung soll mindestens zweimal j\u00e4hrlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pr\u00fcfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr\u00fcfung, die hierf\u00fcr tragenden Gr\u00fcnde sowie etwa vorkommende schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Niederschrift der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes\u00e4rzteordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Bescheid nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes\u00e4rzteordnung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes\u00e4rzteordnung enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n<p>1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gem\u00e4\u00df der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005\/36\/EG in der jeweils geltenden Fassung,<br \/>\n2. die F\u00e4cher einschlie\u00dflich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche F\u00e4cher oder Querschnittsbereiche f\u00fcr die Pr\u00fcfung nach \u00a7 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,<br \/>\n3. eine inhaltliche Erl\u00e4uterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begr\u00fcndung, warum diese dazu f\u00fchren, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form \u00fcber die in Deutschland zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, und<br \/>\n4. eine Begr\u00fcndung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und F\u00e4higkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner \u00e4rztlichen Berufspraxis der durch lebenslanges Lernen im Sinne des \u00a7 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundes\u00e4rzteordnung erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Antrag auf Approbation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zust\u00e4ndige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein kurz gefasster Lebenslauf,<br \/>\n2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<br \/>\n3. ein Identit\u00e4tsnachweis,<br \/>\n4. ein amtliches F\u00fchrungszeugnis, das nicht fr\u00fcher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,<br \/>\n5. eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig ist,<br \/>\n6. eine \u00e4rztliche Bescheinigung, die nicht \u00e4lter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus\u00fcbung des Berufs ungeeignet ist und<br \/>\n7. das Zeugnis \u00fcber die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung.<br \/>\n8. (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zus\u00e4tzlich in beglaubigter \u00dcbersetzung vorzulegen. Die zust\u00e4ndige Stelle des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere \u00fcber eine bisherige T\u00e4tigkeit, verlangen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Antrag nach \u00a7 3 Absatz 1 der Bundes\u00e4rzteordnung ist kurzfristig, sp\u00e4testens drei Monate nach Vorlage der nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sowie \u00a7 3 Absatz 6 der Bundes\u00e4rzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Im Fall des \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde best\u00e4tigt den Antragstellern nach \u00a7 3 Absatz 1 bis 3 und \u00a7 14b der Bundes\u00e4rzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Approbationsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuh\u00e4ndigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Abschnitt<br \/>\nModellstudiengang<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Modellstudiengang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass<\/p>\n<p>1. von den in \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Pr\u00fcfungsabschnitten der Erste Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung fr\u00fchestens nach einem Medizinstudium von f\u00fcnf Jahren abgelegt werden kann,<br \/>\n2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als f\u00fcr den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden k\u00f6nnen,<br \/>\n3. das Praktische Jahr nicht in der Form des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und<br \/>\n4. die Universit\u00e4ten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenh\u00e4user, \u00e4rztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten \u00e4rztlichen Krankenversorgung einbeziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen l\u00e4sst, welche qualitativen Verbesserungen f\u00fcr die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,<br \/>\n2. eine von der Universit\u00e4t zu erlassende besondere Studienordnung besteht,<br \/>\n3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und F\u00e4higkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise gepr\u00fcft werden,<br \/>\n4. eine sachgerechte begleitende und abschlie\u00dfende Evaluation des Modellstudiengangs gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n5. Mindest- und H\u00f6chstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge anhand von Evaluationsergebnissen zu begr\u00fcnden sind,<br \/>\n6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n7. die Voraussetzungen, unter denen die Universit\u00e4t den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,<br \/>\n8. geregelt ist, wie beim \u00dcbergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Pr\u00fcfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,<br \/>\n9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note f\u00fcr den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung die \u00dcberpr\u00fcfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgef\u00fchrten und dem Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung gleichwertigen Pr\u00fcfungen getrennt aufgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebenter Abschnitt<br \/>\n\u00dcbergangsregelungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Anwendung bisherigen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung f\u00fcr Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Abweichende Regelungen f\u00fcr die Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Studierende nach \u00a7 42, die am 1. Oktober 2003 die \u00c4rztliche Vorpr\u00fcfung noch nicht bestanden haben, legen diese bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. F\u00fcr das weitere Studium nach Bestehen der \u00c4rztlichen Vorpr\u00fcfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach \u00a7 14 Abs. 6 der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), f\u00fcr Studierende nach Satz 1 nicht mehr m\u00f6glich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pr\u00fcfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren die \u00c4rztliche Vorpr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die \u00c4rztliche Vorpr\u00fcfung bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen aller Pr\u00fcflinge des betreffenden Pr\u00fcfungsdurchgangs unterschreitet.<\/p>\n<p>(2) Studierende nach \u00a7 42, die am 1. Oktober 2003 die \u00c4rztliche Vorpr\u00fcfung bereits bestanden haben, den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung aber noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2005 nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. F\u00fcr das weitere Studium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung, wobei sich die Endnote wie folgt zusammensetzt:<\/p>\n<p>Der Zahlenwert f\u00fcr den Zweiten Abschnitt wird mit f\u00fcnf vervielfacht und zu der Note f\u00fcr den Ersten Abschnitt addiert. Die Zahlenwerte f\u00fcr den Zweiten und f\u00fcr den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung werden jeweils mit f\u00fcnf vervielfacht und zu dem verdoppelten Zahlenwert f\u00fcr den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird durch zw\u00f6lf geteilt. \u00a7 25 Satz 4 gilt entsprechend. \u00dcber das Bestehen der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. F\u00fcr die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung kann die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle bereits erbrachte Leistungsnachweise nach Bestehen der \u00c4rztlichen Vorpr\u00fcfung anerkennen. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann Ausnahmen f\u00fcr den Nachweis entsprechender Leistungsnachweise vorsehen, soweit sie durch den Wechsel des anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach \u00a7 14 Abs. 6 der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), f\u00fcr Studierende nach Satz 1 nicht mehr m\u00f6glich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pr\u00fcfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von drei Jahren den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist der Erste Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen aller Pr\u00fcflinge des betreffenden Pr\u00fcfungsdurchgangs unterschreitet.<\/p>\n<p>(3) Studierende nach \u00a7 42, die am 1. Oktober 2003 die \u00c4rztliche Vorpr\u00fcfung bereits bestanden haben, den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bis zum 1. Oktober 2005 nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), aber nicht bestanden haben, setzen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Absatz 2 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Studierende nach \u00a7 42, die am 1. Oktober 2003 den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bereits bestanden haben, den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung aber noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2006 nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Nach dem 30. September 2006 legen diese Studierenden den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach dem Recht dieser Verordnung ab. F\u00fcr die Bildung der Endnote gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach \u00a7 14 Abs. 6 der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), f\u00fcr Studierende nach Satz 1 nicht mehr m\u00f6glich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pr\u00fcfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von f\u00fcnf Jahren den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist der Zweite Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen aller Pr\u00fcflinge des betreffenden Pr\u00fcfungsdurchgangs unterschreitet. Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Studierende nach \u00a7 42, die bis zum 1. Oktober 2006 den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt haben, gilt die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), auch f\u00fcr das weitere Studium.<br \/>\n(6) Studierende nach \u00a7 42, die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab.<\/p>\n<p>(7) Studierende, die unter die Abs\u00e4tze 1 bis 6 fallen, k\u00f6nnen die einzelnen Abschnitte der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nur insgesamt zweimal wiederholen. Im \u00dcbrigen gelten die Vorschriften des \u00a7 20 Abs. 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Der Zweite und Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird ab dem 1. Oktober 2006 durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(9) F\u00fcr Studierende, die die Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 sp\u00e4testens in der zweiten H\u00e4lfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des \u00a7 14 Absatz 6.<br \/>\n(10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach \u00a7 14 Absatz 6 noch nicht m\u00f6glich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pr\u00fcfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von f\u00fcnf Jahren den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Pr\u00fcfungsabschnitt bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen aller Pr\u00fcflinge des betreffenden Pr\u00fcfungsdurchgangs unterschreitet.<\/p>\n<p>(11) \u00a7 14 Absatz 6 ist f\u00fcr Studierende, die die Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 sp\u00e4testens in der zweiten H\u00e4lfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen der Pr\u00fcflinge zugrunde zu legen sind, die nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren erstmals an dem Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung teilgenommen haben. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Studierende in einem Modellstudiengang nach \u00a7 41, in dem der Zweite Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung fr\u00fchestens nach einem Medizinstudium von sechs Jahren abzulegen ist. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach \u00a7 14 Absatz 6 f\u00fcr Studierende nach den S\u00e4tzen 1 und 2 nicht mehr m\u00f6glich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pr\u00fcfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren den Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Pr\u00fcfungsteil bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2015 ist der Pr\u00fcfungsteil nach Satz 3 auch bestanden, wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen aller Pr\u00fcflinge des betreffenden Pr\u00fcfungsdurchgangs unterschreitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Achter Abschnitt<br \/>\nSchlussbestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbehaltlich der Vorschriften des Siebenten Abschnitts dieser Verordnung die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Schlussformel<br \/>\nDer Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1365\">Inhaltsverzeichnis \u00c4ApprO<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374&text=Erster+Abschnitt+der+%C3%84rztlichen+Pr%C3%BCfung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374&title=Erster+Abschnitt+der+%C3%84rztlichen+Pr%C3%BCfung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374&description=Erster+Abschnitt+der+%C3%84rztlichen+Pr%C3%BCfung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1374\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1374","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1374","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1374"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1374\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1375,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1374\/revisions\/1375"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1374"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1374"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1374"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}