{"id":1372,"date":"2021-05-20T18:31:48","date_gmt":"2021-05-20T18:31:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372"},"modified":"2021-05-20T18:31:48","modified_gmt":"2021-05-20T18:31:48","slug":"allgemeine-pruefungsbestimmungen-approbationsordnung-fuer-aerzte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372","title":{"rendered":"Allgemeine Pr\u00fcfungsbestimmungen (Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte)"},"content":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nAllgemeine Pr\u00fcfungsbestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Einrichtung der f\u00fcr das Pr\u00fcfungswesen zust\u00e4ndigen Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Pr\u00fcfungen werden vor der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle abgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zust\u00e4ndige Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Die nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Pr\u00fcfungen werden vor der zust\u00e4ndigen Stelle des Landes abgelegt, in dem der Pr\u00fcfling im Zeitpunkt der Meldung zur Pr\u00fcfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Pr\u00fcfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Pr\u00fcfungen nach \u00a7 12 angerechnet werden k\u00f6nnen, gilt, sofern eine Zust\u00e4ndigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, \u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wiederholungspr\u00fcfungen werden vor der zust\u00e4ndigen Stelle des Landes abgelegt, bei der die Pr\u00fcfung nicht bestanden worden ist. Ausnahmen k\u00f6nnen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zust\u00e4ndige Stelle des Landes, bei der nunmehr die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach Satz 1, 2 oder 3 zuvor zust\u00e4ndigen Stelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Meldung und Zulassung zur Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Zulassung zu einem Pr\u00fcfungsabschnitt nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle.<\/p>\n<p>(2) Die Studierenden k\u00f6nnen sich zu den einzelnen Pr\u00fcfungsabschnitten jeweils fr\u00fchestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die \u00a7 1 Abs. 3 als Voraussetzung f\u00fcr das Ablegen der Pr\u00fcfung bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.<\/p>\n<p>(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<\/p>\n<p>b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle,<\/p>\n<p>c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universit\u00e4t zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,<\/p>\n<p>d) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung \u00fcber die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,<\/p>\n<p>e) die Nachweise \u00fcber die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (\u00a7 5) und \u00fcber die Ableistung des Krankenpflegedienstes (\u00a7 6);<\/p>\n<p>2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<\/p>\n<p>b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universit\u00e4t zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,<\/p>\n<p>c) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung \u00fcber die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschlie\u00dflich der Leistungsnachweise nach \u00a7 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis \u00fcber die Ableistung der Famulatur (\u00a7 7),<\/p>\n<p>d) das Zeugnis \u00fcber das Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung;<\/p>\n<p>3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<\/p>\n<p>b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universit\u00e4t zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,<\/p>\n<p>c) die Bescheinigung \u00fcber das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,<\/p>\n<p>d) das Zeugnis \u00fcber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Soweit die in Nummer 1 Buchstabe c und d, in Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, sind sie in einer von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.<\/p>\n<p>(5) Nachweise, die f\u00fcr die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erforderlich sind, m\u00fcssen vorbehaltlich des \u00a7 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erworben worden sein. Die f\u00fcr die Zulassung zum Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des \u00a7 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erworben worden sein.<\/p>\n<p>(6) Hat der Pr\u00fcfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung die Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorl\u00e4ufige Bescheinigung des f\u00fcr die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Pr\u00fcfung abschlie\u00dfen wird. Die endg\u00fcltige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich nach Erhalt und bis sp\u00e4testens eine Woche vor Beginn der Pr\u00fcfung nachzureichen.<\/p>\n<p>(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Pr\u00fcfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes\u00e4rzteordnung f\u00fchren w\u00fcrde, so kann die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere \u00e4rztlicher Zeugnisse oder eines F\u00fchrungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Pr\u00fcfungsf\u00e4higkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle von einem Pr\u00fcfungsbewerber die Vorlage einer \u00e4rztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen. Die besonderen Belange behinderter Pr\u00fcflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Versagung der Zulassung<\/strong><\/p>\n<p>Die Zulassung ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. der Pr\u00fcfungsbewerber bis zu dem in \u00a7 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierf\u00fcr unverz\u00fcglich glaubhaft macht, der Stand des Pr\u00fcfungsverfahrens eine Teilnahme des Pr\u00fcfungsbewerbers noch zul\u00e4sst und die vers\u00e4umte Handlung sp\u00e4testens vier Wochen vor dem Pr\u00fcfungstermin nachgeholt wird,<\/p>\n<p>2. der Pr\u00fcfungsbewerber in den F\u00e4llen des \u00a7 10 Absatz 4 Satz 2 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,<\/p>\n<p>3. der Pr\u00fcfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder<\/p>\n<p>4. ein Grund vorliegt, der nach \u00a7 10 Absatz 7 Satz 2 eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfungsteilnahme nicht erwarten l\u00e4sst oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes\u00e4rzteordnung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:<\/p>\n<p>1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,<\/p>\n<p>2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.<\/p>\n<p>(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht f\u00fcr Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen, die das Studium abschlie\u00dfen oder die bereits Gegenstand einer inl\u00e4ndischen Pr\u00fcfung waren und endg\u00fcltig nicht bestanden worden sind.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ist die zust\u00e4ndige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller f\u00fcr das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung f\u00fcr das Medizinstudium bei einer Universit\u00e4t im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zust\u00e4ndige Stelle des Landes zust\u00e4ndig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist die zust\u00e4ndige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Art und Bewertung der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gepr\u00fcft wird<\/p>\n<p>1. beim Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung schriftlich und m\u00fcndlich-praktisch,<\/p>\n<p>2. beim Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung schriftlich und<\/p>\n<p>3. beim Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung m\u00fcndlich-praktisch.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Bewertung der Leistungen sind folgende Pr\u00fcfungsnoten zu verwenden:<\/p>\n<p>&#8222;sehr gut&#8220; (1) = eine hervorragende Leistung,<br \/>\n&#8222;gut&#8220; (2) = eine Leistung, die erheblich \u00fcber den durchschnittlichen Anforderungen liegt,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220; (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220; (4) = eine Leistung, die trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt,<br \/>\n&#8222;nicht ausreichend&#8220; (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher M\u00e4ngel den Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Der Erste Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der m\u00fcndlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Pr\u00fcfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung ist unter Ber\u00fccksichtigung der Noten f\u00fcr den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung eine Gesamtnote nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Pr\u00fcfung nach \u00a7 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis \u00fcber die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Schriftliche Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der schriftlichen Pr\u00fcfung hat der Pr\u00fcfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu l\u00f6sen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt. Die schriftliche Pr\u00fcfung kann auch rechnergest\u00fctzt durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungsaufgaben m\u00fcssen auf die f\u00fcr den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverl\u00e4ssige Pr\u00fcfungsergebnisse erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die schriftlichen Pr\u00fcfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Pr\u00fcfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stellen nach Ma\u00dfgabe einer Vereinbarung der L\u00e4nder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Pr\u00fcfungsaufgaben f\u00fcr Pr\u00fcfungen im Rahmen der \u00e4rztlichen Ausbildung sowie eine \u00dcbersicht von Gegenst\u00e4nden, auf die sich die schriftlichen Pr\u00fcfungen beziehen k\u00f6nnen, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Pr\u00fcflingen dieselben Pr\u00fcfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Pr\u00fcfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zust\u00e4ndigen Stellen vor der Feststellung des Pr\u00fcfungsergebnisses darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese \u00dcberpr\u00fcfung, dass einzelne Pr\u00fcfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Pr\u00fcfungsergebnisses nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungen (\u00a7 23 Absatz 2 Satz 1, \u00a7 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Pr\u00fcfung nach den Abs\u00e4tzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Pr\u00fcfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Pr\u00fcfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Pr\u00fcflings auswirken.<\/p>\n<p>(5) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann bei Pr\u00fcflingen, die die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Ma\u00dfe gest\u00f6rt oder sich eines T\u00e4uschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Pr\u00fcfung mit der Note &#8222;nicht ausreichend&#8220; bewerten. Ist eine schriftliche Pr\u00fcfung in einem Pr\u00fcfungsraum nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden, so gilt dieser Pr\u00fcfungsteil f\u00fcr diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine schriftliche Pr\u00fcfung in einem Pr\u00fcfungsraum nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde, trifft die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle. \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die schriftliche Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens 60 Prozent der gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistungen der Pr\u00fcflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und f\u00fcnf Jahren beim Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung erstmals an der Pr\u00fcfung teilgenommen haben.<\/p>\n<p>(7) Die Leistungen in der schriftlichen Pr\u00fcfung sind wie folgt zu bewerten:<br \/>\nHat der Pr\u00fcfling die f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Pr\u00fcfungsfragen erreicht, so lautet die Note<\/p>\n<p>&#8222;sehr gut&#8220;, wenn er mindestens 75 Prozent,<br \/>\n&#8222;gut&#8220;, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220;, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220;, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent<\/p>\n<p>der dar\u00fcber hinaus gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat.<\/p>\n<p>(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Pr\u00fcfung f\u00fcr die Auswertung nicht zur Verf\u00fcgung, so ist die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verf\u00fcgung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung gilt auch f\u00fcr sp\u00e4ter auszuwertende Aufsichtsarbeiten.<\/p>\n<p>(9) Das Ergebnis der Pr\u00fcfung wird durch die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle festgestellt und dem Pr\u00fcfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben<\/p>\n<p>1. die Pr\u00fcfungsnoten,<\/p>\n<p>2. die Bestehensgrenze,<\/p>\n<p>3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Pr\u00fcfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,<\/p>\n<p>4. die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung aller Pr\u00fcflinge im gesamten Bundesgebiet und<\/p>\n<p>5. die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Pr\u00fcflinge.<\/p>\n<p>(10) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle teilt den Universit\u00e4ten mit, welche Pr\u00fcflinge den Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung bestanden haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 M\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der m\u00fcndlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung werden jeweils vor einer Pr\u00fcfungskommission abgelegt. Die Pr\u00fcfungskommissionen werden von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle bestellt. Die Pr\u00fcfungskommissionen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und<\/p>\n<p>1. beim Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung aus mindestens zwei, h\u00f6chstens drei weiteren Mitgliedern,<\/p>\n<p>2. beim Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung aus mindestens drei, h\u00f6chstens vier weiteren Mitgliedern.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkr\u00e4fte der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, bestellt. Als Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission f\u00fcr den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung k\u00f6nnen stattdessen auch dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t nicht angeh\u00f6rende \u00c4rzte, wie Fach\u00e4rzte f\u00fcr Allgemeinmedizin oder anderer Fachgebiete, bestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Pr\u00fcfung, muss Hochschullehrer sein und selbst pr\u00fcfen. Er hat darauf zu achten, dass die Pr\u00fcflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfungskommission hat vorbehaltlich des Satzes 2 w\u00e4hrend der gesamten Pr\u00fcfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende kann gestatten, dass die Pr\u00fcfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Pr\u00fcfungskommission abgenommen wird, solange der Pr\u00fcfling unmittelbar am Patienten t\u00e4tig werden muss und der Patient es ablehnt, dass dies vor der gesamten Pr\u00fcfungskommission geschieht oder es aus Gr\u00fcnden eines wohlverstandenen Patienteninteresses tunlich erscheint, dass dies nur vor dem Vorsitzenden und dem weiteren Pr\u00fcfer geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die \u00fcbrigen Pr\u00fcflinge an diesem Teil der Pr\u00fcfung nicht teil.<\/p>\n<p>(4) In einem Termin d\u00fcrfen nicht mehr als vier Pr\u00fcflinge gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>(5) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann zum m\u00fcndlich-praktischen Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission hat jeweils bis zu f\u00fcnf bereits zur gleichen Pr\u00fcfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrk\u00f6rpers einer Universit\u00e4t des Landes und einem Vertreter der zust\u00e4ndigen \u00c4rztekammer zu gestatten, bei der Pr\u00fcfung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichm\u00e4\u00dfige Ber\u00fccksichtigung der Studierenden zu achten. In den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 3 und bei der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses d\u00fcrfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. Dar\u00fcber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise ausschlie\u00dfen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener Patienteninteressen tunlich erscheint.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber die Folgen von Ordnungsverst\u00f6\u00dfen und T\u00e4uschungsversuchen entscheidet die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle. \u00a7 14 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Leistungen in der m\u00fcndlich-praktischen Pr\u00fcfung sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 2 zu bewerten. Die m\u00fcndlich-praktische Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens die Note &#8222;ausreichend&#8220; erhalten hat.<\/p>\n<p>(8) \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Pr\u00fcflings ist eine von allen Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pr\u00fcfung, das Pr\u00fcfungsergebnis, die es tragenden Gr\u00fcnde sowie etwa vorkommende schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>(9) Die Pr\u00fcfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt dem Pr\u00fcfling das Ergebnis der m\u00fcndlich-praktischen Pr\u00fcfung mit und begr\u00fcndet dies auf Wunsch des Pr\u00fcflings.<\/p>\n<p>(10) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchf\u00fchrung m\u00fcndlich-praktischer Pr\u00fcfungen obliegen, einem oder mehreren von ihr zu bestellenden Beauftragten an der Universit\u00e4t \u00fcbertragen. Die Beauftragten der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle und die f\u00fcr sie zu bestellenden Vertreter sollen Hochschullehrer sein. Die Universit\u00e4ten stellen sicher, dass die m\u00fcndlich-praktischen Pr\u00fcfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Pr\u00fcfungstermine<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird im M\u00e4rz und August, der Zweite Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird im April und Oktober durchgef\u00fchrt. Der m\u00fcndlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung wird jeweils in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Wiederholungen der schriftlichen Pr\u00fcfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 f\u00fcr die schriftlichen Pr\u00fcfungen festgesetzten Pr\u00fcfungstermine durchgef\u00fchrt. F\u00fcr Nach- und Wiederholungen m\u00fcndlich-praktischer Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen Pr\u00fcfungstermine auch au\u00dferhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Pr\u00fcfungszeiten vorgesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Ladung zu den Pr\u00fcfungsterminen<\/strong><\/p>\n<p>Die Ladung zur schriftlichen Pr\u00fcfung wird dem Pr\u00fcfling sp\u00e4testens sieben, die Ladung zur m\u00fcndlich-praktischen Pr\u00fcfung sp\u00e4testens f\u00fcnf Kalendertage vor dem Pr\u00fcfungstermin zugestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 R\u00fccktritt von der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tritt ein Pr\u00fcfling nach seiner Zulassung von einem Pr\u00fcfungsabschnitt oder einem Pr\u00fcfungsteil zur\u00fcck, so hat er die Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen R\u00fccktritt unverz\u00fcglich der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle den R\u00fccktritt, so gilt der Pr\u00fcfungsabschnitt oder der Pr\u00fcfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer \u00e4rztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.<\/p>\n<p>(2) Wird die Genehmigung f\u00fcr den R\u00fccktritt nicht erteilt oder unterl\u00e4sst es der Pr\u00fcfling, die Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen R\u00fccktritt unverz\u00fcglich mitzuteilen, so gilt der Pr\u00fcfungsabschnitt oder Pr\u00fcfungsteil als nicht bestanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Vers\u00e4umnisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vers\u00e4umt ein Pr\u00fcfling einen Pr\u00fcfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pr\u00fcfung, so hat er den Pr\u00fcfungsabschnitt oder den Pr\u00fcfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund f\u00fcr das Verhalten des Pr\u00fcflings vor, so gilt der Pr\u00fcfungsabschnitt oder der Pr\u00fcfungsteil als nicht unternommen.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle. \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Wiederholung von Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung, der Zweite und der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung k\u00f6nnen jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zul\u00e4ssig. Ein bestandener Pr\u00fcfungsabschnitt oder ein bestandener Pr\u00fcfungsteil darf nicht wiederholt werden.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Stelle hat den Pr\u00fcfling zur Wiederholung eines Pr\u00fcfungsabschnitts oder eines Pr\u00fcfungsteils im n\u00e4chsten Pr\u00fcfungstermin von Amts wegen zu laden. Ist der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung zu wiederholen, hat der Pr\u00fcfling gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Ausbildungsnachweise nach \u00a7 21 Abs. 1 beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Eine Teilnahme an einem der Abschnitte der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung ist unzul\u00e4ssig, sofern eine Pr\u00fcfung im Rahmen der \u00e4rztlichen Ausbildung nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik endg\u00fcltig nicht bestanden worden ist und die \u00e4rztliche Ausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Nichtbestehen der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle unverz\u00fcglich, ob und wie lange der Pr\u00fcfling erneut an einer Ausbildung nach \u00a7 3 teilzunehmen hat. Dem Pr\u00fcfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, h\u00f6chstens sechs Monate betragen.<\/p>\n<p>(2) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stellen unterrichten den Pr\u00fcfling und die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stellen der anderen L\u00e4nder schriftlich, wenn ein Pr\u00fcfungsabschnitt oder Pr\u00fcfungsteil endg\u00fcltig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Pr\u00fcfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Pr\u00fcfung nicht mehr zugelassen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1365\">Inhaltsverzeichnis \u00c4ApprO<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372&text=Allgemeine+Pr%C3%BCfungsbestimmungen+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372&title=Allgemeine+Pr%C3%BCfungsbestimmungen+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372&description=Allgemeine+Pr%C3%BCfungsbestimmungen+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1372\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1372","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1372","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1372"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1372\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1373,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1372\/revisions\/1373"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}