{"id":1368,"date":"2021-05-20T18:02:33","date_gmt":"2021-05-20T18:02:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368"},"modified":"2021-05-20T18:03:24","modified_gmt":"2021-05-20T18:03:24","slug":"1368","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368","title":{"rendered":"Die \u00e4rztliche Ausbildung (Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte)"},"content":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erster Abschnitt<br \/>\nDie \u00e4rztliche Ausbildung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziele und Gliederung der \u00e4rztlichen Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ziel der \u00e4rztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung, zur Weiterbildung und zu st\u00e4ndiger Fortbildung bef\u00e4higt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten in allen F\u00e4chern vermitteln, die f\u00fcr eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgef\u00fchrt. Sie soll<\/p>\n<p>&#8211; das Grundlagenwissen \u00fcber die K\u00f6rperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,<\/p>\n<p>&#8211; das Grundlagenwissen \u00fcber die Krankheiten und den kranken Menschen,<\/p>\n<p>&#8211; die f\u00fcr das \u00e4rztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsf\u00f6rderung, Pr\u00e4vention und Rehabilitation,<\/p>\n<p>&#8211; praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschlie\u00dflich der f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der F\u00e4higkeit, die Behandlung zu koordinieren,<\/p>\n<p>&#8211; die F\u00e4higkeit zur Beachtung der gesundheits\u00f6konomischen Auswirkungen \u00e4rztlichen Handelns,<\/p>\n<p>&#8211; Grundkenntnisse der Einfl\u00fcsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bew\u00e4ltigung von Krankheitsfolgen,<\/p>\n<p>&#8211; die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen \u00e4rztlichen Verhaltens<\/p>\n<p>auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte \u00e4rztlicher Gespr\u00e4chsf\u00fchrung sowie \u00e4rztlicher Qualit\u00e4tssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen \u00c4rzten und mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufe des Gesundheitswesens f\u00f6rdern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig und systematisch bewertet werden.<\/p>\n<p>(2) Die \u00e4rztliche Ausbildung umfasst<\/p>\n<p>1. ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universit\u00e4t oder gleichgestellten Hochschule (Universit\u00e4t). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenh\u00e4ngende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;<\/p>\n<p>2. eine Ausbildung in erster Hilfe;<\/p>\n<p>3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;<\/p>\n<p>4. eine Famulatur von vier Monaten und<\/p>\n<p>5. die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.<\/p>\n<p>Die Regelstudienzeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes betr\u00e4gt einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfungszeit f\u00fcr den Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.<\/p>\n<p>(3) Die \u00c4rztliche Pr\u00fcfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:<\/p>\n<p>1. der Erste Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,<\/p>\n<p>2. der Zweite Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und<\/p>\n<p>3. der Dritte Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 27 genannten F\u00e4cher und Querschnittsbereiche werden von der Universit\u00e4t zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und dem Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung gepr\u00fcft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Unterrichtsveranstaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Universit\u00e4t vermittelt eine Ausbildung, die den in \u00a7 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden erm\u00f6glicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Pr\u00fcfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische \u00dcbungen und Seminare durchgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus kann die Universit\u00e4t weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische \u00dcbungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.<\/p>\n<p>(2) Der Unterricht im Studium soll f\u00e4cher\u00fcbergreifendes Denken f\u00f6rdern und soweit zweckm\u00e4\u00dfig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universit\u00e4ten haben im erforderlichen Umfang f\u00e4cher\u00fcbergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll w\u00e4hrend der gesamten Ausbildung so weitgehend wie m\u00f6glich miteinander verkn\u00fcpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische F\u00e4cher einbezogen werden, vorzusehen; dar\u00fcber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.<\/p>\n<p>(3) Die praktischen \u00dcbungen umfassen die eigenst\u00e4ndige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen \u00dcbungen ist die praktische Anschauung zu gew\u00e4hrleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen \u00dcbungen soll sich an den Anforderungen der \u00e4rztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zun\u00e4chst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten t\u00e4tig zu werden, soweit dies zum Erwerb von F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von h\u00f6chstens sechs,<\/p>\n<p>&#8211; bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von h\u00f6chstens drei.<\/p>\n<p>Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entf\u00e4llt je die H\u00e4lfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl f\u00fcr den Unterricht am Krankenbett betr\u00e4gt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechsw\u00f6chiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach \u00a7 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) In den Seminaren wird der durch praktische \u00dcbungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen er\u00f6rtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenh\u00e4nge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die Studierenden haben durch eigene Beitr\u00e4ge vor allem f\u00e4cher\u00fcbergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht \u00fcberschreiten. Eine \u00dcberschreitung ist zul\u00e4ssig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden m\u00fcsste, die weniger als zehn Studierende umfassen w\u00fcrde; in diesem Fall sind die Studierenden, f\u00fcr die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die \u00fcbrigen Gruppen m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen.<\/p>\n<p>(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen \u00dcbungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenst\u00e4ndige, problemorientierte Arbeiten zu \u00fcben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkr\u00e4ften der Universit\u00e4t oder durch von der Universit\u00e4t beauftragte Lehrkr\u00e4fte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universit\u00e4ten auch die Abhaltung von Tutorien erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(6) Die in den Abs\u00e4tzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenh\u00e4ngende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelm\u00e4\u00dfige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen \u00dcbungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelm\u00e4\u00dfigen Besuch der die praktischen \u00dcbungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universit\u00e4t in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen f\u00fcr die Feststellung der regelm\u00e4\u00dfigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen \u00dcbung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen \u00dcbung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenh\u00e4ngen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenst\u00e4ndig und sachgerecht bearbeiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(8) Bis zum Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und bis zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. F\u00fcr den Ersten Abschnitt kann aus den hierf\u00fcr angebotenen Wahlf\u00e4chern der Universit\u00e4t frei gew\u00e4hlt, f\u00fcr den Zweiten Abschnitt k\u00f6nnen ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gew\u00e4hlt werden, soweit sie von der Universit\u00e4t angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird f\u00fcr das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, f\u00fcr das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung ber\u00fccksichtigt zu werden.<br \/>\n(9) Lehrveranstaltungen sind regelm\u00e4\u00dfig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Praktisches Jahr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Praktische Jahr nach \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung statt. Es beginnt jeweils in der zweiten H\u00e4lfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen<\/p>\n<p>1. in Innerer Medizin,<\/p>\n<p>2. in Chirurgie und<\/p>\n<p>3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der \u00fcbrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.<\/p>\n<p>Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der w\u00f6chentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verl\u00e4ngert sich entsprechend. Die Universit\u00e4ten stellen sicher, dass bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Universit\u00e4t den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren k\u00f6nnen. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2019 stellen die Universit\u00e4ten sicher, dass alle Studierenden der jeweiligen Universit\u00e4t den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren k\u00f6nnen.<br \/>\n(1a) Die Universit\u00e4t erstellt einen Ausbildungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Universit\u00e4tskrankenh\u00e4usern oder in anderen Krankenh\u00e4usern durchgef\u00fchrt, mit denen die Universit\u00e4t eine Vereinbarung hier\u00fcber getroffen hat (Lehrkrankenh\u00e4user). Die Auswahl der Krankenh\u00e4user erfolgt durch die Universit\u00e4t im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde. Bei der Auswahl der Krankenh\u00e4user ist die Universit\u00e4t verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu erm\u00f6glichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus muss gew\u00e4hrleisten, das Logbuch der Universit\u00e4t einzuhalten. Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 3 entweder in den Universit\u00e4tskrankenh\u00e4usern der Universit\u00e4t, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversit\u00e4t), in den Lehrkrankenh\u00e4usern der Heimatuniversit\u00e4t oder in anderen Universit\u00e4tskrankenh\u00e4usern oder Lehrkrankenh\u00e4usern anderer Universit\u00e4ten zu absolvieren, sofern dort gen\u00fcgend Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>(2a) Die Universit\u00e4ten k\u00f6nnen geeignete \u00e4rztliche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten \u00e4rztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde in die Ausbildung einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die jeweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss gew\u00e4hrleisten, das Logbuch der Universit\u00e4t einzuhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten Einrichtung der ambulanten \u00e4rztlichen Krankenversorgung dauert in der Regel h\u00f6chstens acht Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Absatz 1 w\u00e4hrend des gesamten Ausbildungsabschnitts in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis absolviert.<\/p>\n<p>(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Bei einer dar\u00fcber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht l\u00e4nger als zwei Jahre zur\u00fcckliegen.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die w\u00e4hrend des vorhergehenden Studiums erworbenen \u00e4rztlichen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene \u00e4rztliche Verrichtungen durchf\u00fchren. Sie sollen in der Regel ganzt\u00e4gig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung geh\u00f6rt die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschlie\u00dflich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verf\u00fcgung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen. Die Studierenden d\u00fcrfen nicht zu T\u00e4tigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht f\u00f6rdern. Die Gew\u00e4hrung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf f\u00fcr Auszubildende nach \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes \u00fcbersteigen, ist nicht zul\u00e4ssig. Bei einer Ausbildung im Ausland ver\u00e4ndert sich diese H\u00f6chstgrenze entsprechend den Ma\u00dfgaben der Verordnung \u00fcber die Zuschl\u00e4ge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Zuschl\u00e4ge. Die Zuschl\u00e4ge nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung d\u00fcrfen der Berechnung der H\u00f6chstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdr\u00fccklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(5) Die regelm\u00e4\u00dfige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.<\/p>\n<p>(6) Wird in der Bescheinigung eine regelm\u00e4\u00dfige oder ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht best\u00e4tigt, so entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.<\/p>\n<p>(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regelm\u00e4\u00dfig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Durchf\u00fchrung des Praktischen Jahres in au\u00dferuniversit\u00e4ren Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sofern das Praktische Jahr nach \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenh\u00e4usern, die nicht Krankenh\u00e4user der Universit\u00e4t sind, durchgef\u00fchrt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von \u00c4rzten sowohl f\u00fcr die \u00e4rztliche Versorgung als auch f\u00fcr die Ausbildungsaufgaben zur Verf\u00fcgung stehen. Ferner m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt f\u00fcr Pathologie und klinische Konferenzen gew\u00e4hrleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die \u00fcber mindestens 60 Behandlungspl\u00e4tze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verf\u00fcgen. Auf diesen Abteilungen muss au\u00dferdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fach\u00e4rzte, insbesondere f\u00fcr Augenheilkunde, f\u00fcr Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, f\u00fcr Neurologie und f\u00fcr diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.<\/p>\n<p>(2) Die Durchf\u00fchrung der praktischen Ausbildung setzt au\u00dferdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen; insbesondere eine leistungsf\u00e4hige R\u00f6ntgenabteilung, ein leistungsf\u00e4higes medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.<\/p>\n<p>(3) Die Krankenh\u00e4user sind verpflichtet, die Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 gem\u00e4\u00df dem Logbuch der Universit\u00e4t durchzuf\u00fchren, mit der sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Die Studierenden nehmen an den auf die Ausbildung nach \u00a7 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstaltungen und, soweit m\u00f6glich, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Die Krankenh\u00e4user benennen einen Beauftragten f\u00fcr das Praktische Jahr, der die Ausbildung mit der Universit\u00e4t abstimmt sowie die Evaluation nach \u00a7 3 Absatz 7 nach den Vorgaben der Universit\u00e4t durchf\u00fchrt und dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen und anderen Einrichtungen der ambulanten \u00e4rztlichen Krankenversorgung nach \u00a7 3 Absatz 2a legen die Universit\u00e4ten die Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle fest.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ausbildung in erster Hilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gr\u00fcndliches Wissen und praktisches K\u00f6nnen in erster Hilfe vermitteln.<\/p>\n<p>(2) Als Nachweis \u00fcber die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:<\/p>\n<p>1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,<\/p>\n<p>2. das Zeugnis \u00fcber eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,<\/p>\n<p>3. eine Bescheinigung \u00fcber die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder \u00fcber eine Sanit\u00e4tsausbildung,<\/p>\n<p>4. eine Bescheinigung eines Tr\u00e4gers der \u00f6ffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, \u00fcber die Ausbildung in erster Hilfe,<\/p>\n<p>5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle \u00fcber die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle f\u00fcr eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Krankenpflegedienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder w\u00e4hrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanw\u00e4rter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuf\u00fchren und ihn mit den \u00fcblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.<\/p>\n<p>(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:<\/p>\n<p>1. eine krankenpflegerische T\u00e4tigkeit im Sanit\u00e4tsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,<\/p>\n<p>2. eine krankenpflegerische T\u00e4tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur F\u00f6rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,<\/p>\n<p>3. eine krankenpflegerische T\u00e4tigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,<\/p>\n<p>4. eine krankenpflegerische T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,<\/p>\n<p>5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanit\u00e4terin oder Notfallsanit\u00e4ter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einj\u00e4hriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.<\/p>\n<p>(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung nachzuweisen. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Famulatur<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der \u00e4rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und station\u00e4ren Krankenversorgung vertraut zu machen.<\/p>\n<p>(2) Die Famulatur wird abgeleistet<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die \u00e4rztlich geleitet wird, oder einer geeigneten \u00e4rztlichen Praxis,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus oder in einer station\u00e4ren Rehabilitationseinrichtung und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der haus\u00e4rztlichen Versorgung.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderj\u00e4hriger Kinder oder pflegebed\u00fcrftiger Angeh\u00f6riger unterbrochen, verl\u00e4ngert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr.<\/p>\n<p>(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten \u00e4rztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.<\/p>\n<p>(4) Die viermonatige Famulatur (\u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist w\u00e4hrend der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung und dem Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der \u00c4rztlichen Pr\u00fcfung in den F\u00e4llen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1365\">Inhaltsverzeichnis \u00c4ApprO<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368&text=Die+%C3%A4rztliche+Ausbildung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368&title=Die+%C3%A4rztliche+Ausbildung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368&description=Die+%C3%A4rztliche+Ausbildung+%28Approbationsordnung+f%C3%BCr+%C3%84rzte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1368\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1368","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1368","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1368"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1368\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1370,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1368\/revisions\/1370"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1368"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1368"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1368"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}