{"id":1363,"date":"2021-05-20T16:42:31","date_gmt":"2021-05-20T16:42:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363"},"modified":"2021-05-20T16:42:31","modified_gmt":"2021-05-20T16:42:31","slug":"gesetz-ueber-wirkungen-der-annahme-als-kind-nach-auslaendischem-recht-adoptionswirkungsgesetz-adwirkg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber Wirkungen der Annahme als Kind nach ausl\u00e4ndischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz &#8211; AdWirkG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten f\u00fcr eine Annahme als Kind, die auf einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung oder auf ausl\u00e4ndischen Sachvorschriften beruht.<!--more--> Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.<\/p>\n<p>(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (\u00a7 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager \u00dcbereinkommens vom 29. Mai 1993 \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.<\/p>\n<p>(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zus\u00e4tzlich festzustellen,<\/p>\n<p>1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis erloschen ist, dass das Annahmeverh\u00e4ltnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begr\u00fcndeten Annahmeverh\u00e4ltnis gleichsteht,<\/p>\n<p>2. andernfalls, dass das Annahmeverh\u00e4ltnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begr\u00fcndeten Annahmeverh\u00e4ltnis gleichsteht.<\/p>\n<p>Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach \u00a7 3 ergeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Umwandlungsausspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erh\u00e4lt, wenn<\/p>\n<p>1. dies dem Wohl des Kindes dient,<\/p>\n<p>2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis beendenden Wirkung erteilt sind und<\/p>\n<p>3. \u00fcberwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die f\u00fcr die Zustimmungen zu der Annahme ma\u00dfgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zus\u00e4tzlich \u00a7 1746 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entf\u00e4llt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine ausl\u00e4ndische Adoptionsentscheidung im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach \u00a7 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entsteht und die Annahme f\u00fcr das Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Antragsbefugt sind<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine Feststellung nach \u00a7 2 Abs. 1<\/p>\n<p>a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,<br \/>\nb) das Kind,<br \/>\nc) ein bisheriger Elternteil oder<br \/>\nd) das Standesamt, das nach \u00a7 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach \u00a7 36 des Personenstandsgesetzes f\u00fcr die Beurkundung der Geburt des Kindes zust\u00e4ndig ist;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr einen Ausspruch nach \u00a7 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Feststellung nach \u00a7 1 Absatz 2 ist unverz\u00fcglich nach dem Erlass der ausl\u00e4ndischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsf\u00e4llen Gebrauch zu machen. F\u00fcr den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten \u00a7 1752 Abs. 2 und \u00a7 1753 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n<p>(2) Eine Feststellung nach \u00a7 2 sowie ein Ausspruch nach \u00a7 3 wirken f\u00fcr und gegen alle. Die Feststellung nach \u00a7 2 wirkt jedoch nicht gegen\u00fcber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach \u00a7 2 ist dessen Wirkung auch gegen\u00fcber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 k\u00f6nnen in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber Antr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, f\u00fcr den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; f\u00fcr den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Sch\u00f6neberg. F\u00fcr die internationale und die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gelten die \u00a7\u00a7 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, die Zust\u00e4ndigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht f\u00fcr die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die \u00a7\u00a7 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Im Verfahren nach \u00a7 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 angeh\u00f6rt. Im Verfahren nach \u00a7 2 sind das Bundesamt f\u00fcr Justiz als Bundeszentralstelle f\u00fcr Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen, im Verfahren nach \u00a7 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.<\/p>\n<p>(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtsz\u00fcgen vorrangig zu behandeln.<\/p>\n<p>(5) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erl\u00f6schens des Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach \u00a7 3 Absatz 1 oder 2 oder nach \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 findet \u00a7 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im \u00dcbrigen unterliegen Beschl\u00fcsse nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. \u00a7 5 Absatz 2 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt f\u00fcr Justiz als Bundeszentralstelle f\u00fcr Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach \u00a7 2 Absatz 1 entsprochen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vorl\u00e4ufige Anerkennung der Auslandsadoption<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausl\u00e4ndische Adoptionsentscheidung vorl\u00e4ufig als anerkannt, wenn eine g\u00fcltige Bescheinigung nach \u00a7 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach \u00a7 109 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Bericht<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht \u00fcber die Auswirkungen der \u00a7\u00a7 1, 2 und 4 bis 7 sowie \u00fcber die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und \u00a7 108 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363&text=Gesetz+%C3%BCber+Wirkungen+der+Annahme+als+Kind+nach+ausl%C3%A4ndischem+Recht+%28Adoptionswirkungsgesetz+%E2%80%93+AdWirkG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363&title=Gesetz+%C3%BCber+Wirkungen+der+Annahme+als+Kind+nach+ausl%C3%A4ndischem+Recht+%28Adoptionswirkungsgesetz+%E2%80%93+AdWirkG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1363&description=Gesetz+%C3%BCber+Wirkungen+der+Annahme+als+Kind+nach+ausl%C3%A4ndischem+Recht+%28Adoptionswirkungsgesetz+%E2%80%93+AdWirkG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten f\u00fcr eine Annahme als Kind, die auf einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung oder auf ausl\u00e4ndischen Sachvorschriften beruht. 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