{"id":1359,"date":"2021-05-20T16:31:50","date_gmt":"2021-05-20T16:31:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359"},"modified":"2021-05-20T16:31:50","modified_gmt":"2021-05-20T16:31:50","slug":"gesetz-ueber-die-vermittlung-und-begleitung-der-adoption-und-ueber-das-verbot-der-vermittlung-von-ersatzmuettern-adoptionsvermittlungsgesetz-advermig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Vermittlung und Begleitung der Adoption und \u00fcber das Verbot der Vermittlung von Ersatzm\u00fcttern (Adoptionsvermittlungsgesetz &#8211; AdVermiG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Erster Abschnitt<br \/>\nAdoptionsvermittlung und Begleitung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Adoptionsvermittlung<\/strong><\/p>\n<p>Adoptionsvermittlung ist das Zusammenf\u00fchren von Kindern unter 18 Jahren und Personen,<!--more--> die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Adoptionsvermittlungsstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchf\u00fchren, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.<\/p>\n<p>(2) Jugend\u00e4mter benachbarter Gemeinden oder Kreise k\u00f6nnen mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugend\u00e4mter k\u00f6nnen eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den L\u00e4ndern Berlin, Hamburg und Saarland k\u00f6nnen dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die \u00f6rtlichen und zentralen Stellen befugt:<\/p>\n<p>1. der Diakonie Deutschland,<\/p>\n<p>2. des Deutschen Caritasverbandes,<\/p>\n<p>3. der Arbeiterwohlfahrt,<\/p>\n<p>4. der Fachverb\u00e4nde, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verb\u00e4nden angeschlossen sind, sowie<\/p>\n<p>5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.<\/p>\n<p>Die in Satz 1 genannten Stellen m\u00fcssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.<\/p>\n<p>(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend\u00e4mter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend\u00e4mter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungst\u00e4tigkeit und der Begleitung nach \u00a7 9 mit den in Absatz 3 und in \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.<br \/>\n(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3, \u00a7 2a Absatz 4) arbeitet \u00fcbergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gem\u00e4\u00df Absatz 4 stattzufinden, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gem\u00e4\u00df Absatz 4 Nummer 1.<\/p>\n<p>(3) Im Anwendungsbereich des Haager \u00dcbereinkommens vom 29. Mai 1993 \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptions\u00fcbereinkommen) gelten erg\u00e4nzend die Bestimmungen des Adoptions\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:<\/p>\n<p>1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;<\/p>\n<p>2. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach \u00a7 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;<\/p>\n<p>(5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt f\u00fcr Justiz als Bundeszentralstelle f\u00fcr Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zust\u00e4ndigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.<\/p>\n<p>(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle<\/p>\n<p>1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausl\u00e4ndischen Stelle an die jeweils verf\u00fcgbaren personenbezogenen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>2. j\u00e4hrlich zusammenfassend \u00fcber Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und<\/p>\n<p>3. auf deren Ersuchen \u00fcber einzelne Vermittlungsf\u00e4lle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach \u00a7 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptions\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschr\u00e4nkt sich auf eine \u00dcbermittlung \u00fcber den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verh\u00e4ltnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptions\u00fcbereinkommens betrifft.<\/p>\n<p>(7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 \u00fcbermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die \u00dcbermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschlie\u00dfend zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2b Unbegleitete Auslandsadoption<\/strong><\/p>\n<p>Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) durchgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2c Grunds\u00e4tze der internationalen Adoptionsvermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung (\u00a7 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 9b und \u00a7 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den \u00a7\u00a7 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) die l\u00e4nderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach \u00a7 7c zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des Kindes eine f\u00fcr die Adoptionsvermittlung zust\u00e4ndige und zur Zusammenarbeit bereite Fachstelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und die Adoption gesetzlich zugelassen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) hat sich bei der Pr\u00fcfung des Kindervorschlags der Fachstelle des Heimatstaats zu vergewissern, dass<\/p>\n<p>1. die Adoption dem Kindeswohl dient,<\/p>\n<p>2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine geeignete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Pr\u00fcfung durch die Fachstelle des Heimatstaats m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>3. die Eltern oder andere Personen, Beh\u00f6rden und Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, \u00fcber die Wirkungen der Adoption aufgekl\u00e4rt wurden und freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption des Kindes zugestimmt haben und die Eltern ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,<\/p>\n<p>4. unter Ber\u00fccksichtigung des Alters und der Reife des Kindes das Kind \u00fcber die Wirkungen der Adoption aufgekl\u00e4rt wurde, seine W\u00fcnsche ber\u00fccksichtigt wurden und das Kind freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt hat und<\/p>\n<p>5. keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Zustimmung zur Adoption weder der Eltern noch des Kindes durch eine Geldzahlung oder eine andere Gegenleistung herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervorschlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin zu pr\u00fcfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, f\u00fcr das Kind zu sorgen. In den F\u00e4llen des \u00a7 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Das Ergebnis der Pr\u00fcfung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.<\/p>\n<p>(4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das Ergebnis der Eignungspr\u00fcfung, der l\u00e4nderspezifischen Eignungspr\u00fcfung sowie der Pr\u00fcfung nach Absatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist.<\/p>\n<p>(5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des Heimatstaats gebilligt, so er\u00f6ffnet sie den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvorschlag und ber\u00e4t sie \u00fcber dessen Annahme. Nehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungsvorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Erkl\u00e4rung ab, dass sie der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zustimmt.<\/p>\n<p>(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) leitet die Erkl\u00e4rung nach Absatz 5 Satz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Landesjugendamtes nach \u00a7 11 Absatz 2 weiter. Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) leitet die Erkl\u00e4rung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fachstelle des Heimatstaats weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2d Bescheinigung \u00fcber ein internationales Vermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung dar\u00fcber auszustellen, dass eine Vermittlung nach \u00a7 2a Absatz 2 stattgefunden hat, wenn<\/p>\n<p>1. die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt und an die Fachstelle des Heimatstaats weitergeleitet worden ist und<br \/>\n2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach \u00a7 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erkl\u00e4rung nach \u00a7 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung der Grunds\u00e4tze des \u00a7 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Beh\u00f6rden bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslandsadoption vor der Entscheidung \u00fcber deren Anerkennung im Inland gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.<\/p>\n<p>(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung betr\u00e4gt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmenden um ein Jahr zu verl\u00e4ngern. Die Geltung der Bescheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung \u00fcber die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Pers\u00f6nliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Adoptionsvermittlung d\u00fcrfen nur Fachkr\u00e4fte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Pers\u00f6nlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten f\u00fcr Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Besch\u00e4ftigten fachliche Weisungen erteilen k\u00f6nnen. Besch\u00e4ftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, m\u00fcssen die Anforderungen erf\u00fcllen, die der ihnen \u00fcbertragenen Verantwortung entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkr\u00e4ften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkr\u00e4ften zu besetzen; diese Fachkr\u00e4fte d\u00fcrfen nicht \u00fcberwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen des \u00a7 3 erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres Rechtstr\u00e4gers die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erwarten l\u00e4sst und<\/p>\n<p>3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.<\/p>\n<p>Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs sein.<\/p>\n<p>(2) Zur Aus\u00fcbung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird f\u00fcr die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausl\u00e4ndischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung &#8222;anerkannte Auslandsvermittlungsstelle&#8220; zu f\u00fchren; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht gef\u00fchrt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem f\u00fcr die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Ma\u00dfe erf\u00fcllt; sie ist zu versagen, wenn ihr \u00fcberwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander \u00fcber Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verh\u00e4ltnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.<\/p>\n<p>(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zur\u00fcckzunehmen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachtr\u00e4glich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Versto\u00dfes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften.<\/p>\n<p>(4) Zur Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich \u00fcber die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, \u00fcber die pers\u00f6nliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie \u00fcber die rechtlichen und organisatorischen Verh\u00e4ltnisse und die Finanzlage ihres Rechtstr\u00e4gers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,<\/p>\n<p>1. kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Ausk\u00fcnfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen;<\/p>\n<p>2. d\u00fcrfen die mit der Pr\u00fcfung beauftragten Bediensteten Grundst\u00fccke und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 3, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverz\u00fcglich, sobald ihr Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des \u00a7 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verf\u00fcgungen der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Verfahren bei der Schlie\u00dfung einer Adoptionsvermittlungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 3, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie die Adoptionsbewerber und die Annehmenden, die von ihr begleitet werden, unverz\u00fcglich \u00fcber die bevorstehende Schlie\u00dfung zu informieren. Sie hat dar\u00fcber hinaus die Adoptionsbewerber und die Annehmenden \u00fcber die Folgen der Schlie\u00dfung zu informieren, insbesondere \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und \u00fcber die Aktenaufbewahrung. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in einem Heimatstaat dauerhaft verliert.<\/p>\n<p>(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 3, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen, \u00fcbergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen \u00fcber jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) der abgeschlossenen und der laufenden Vermittlungsverfahren unverz\u00fcglich an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schlie\u00dfung der Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 3, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 9b, \u00a7 2 Absatz 3, \u00a7 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren fortsetzt, \u00fcbergibt die schlie\u00dfende Adoptionsvermittlungsstelle die Vermittlungsakten unverz\u00fcglich an diese Adoptionsvermittlungsstelle.<\/p>\n<p>(3) Sind nach Schlie\u00dfung der Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) noch Berichte \u00fcber die Entwicklung des Kindes (\u00a7 9 Absatz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungsakten unverz\u00fcglich an die \u00f6rtliche Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 9b) zu \u00fcbergeben, die sodann die Berichte fertigt. Die \u00f6rtliche Adoptionsvermittlungsstelle \u00fcbersendet die Berichte an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, zur weiteren \u00dcbermittlung nach \u00a7 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des letzten Berichts sind die Vermittlungsakten der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach \u00a7 9c Absatz 1 zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Vermittlungsverbote<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach \u00a7 2 Absatz 1 befugten Jugend\u00e4mtern und Landesjugend\u00e4mtern und den nach \u00a7 2 Absatz 3 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.<\/p>\n<p>(2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig durch Gew\u00e4hren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<\/p>\n<p>1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben,<\/p>\n<p>2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.<\/p>\n<p>(3) Es ist untersagt, Vermittlungst\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft f\u00fcr ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Adoptionsanzeigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. \u00a7 5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Ver\u00f6ffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erkl\u00e4rung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen, die sich auf Vermittlungst\u00e4tigkeiten nach \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erkl\u00e4rung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anspruch auf Durchf\u00fchrung der Eignungspr\u00fcfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber f\u00fchrt die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1) eine Pr\u00fcfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungspr\u00fcfung) zur Adoption eines Kindes mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungspr\u00fcfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach \u00a7 2 Absatz 3 berechtigt.<br \/>\n(2) Die Eignungspr\u00fcfung umfasst insbesondere:<\/p>\n<p>1. die pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Umst\u00e4nde der Adoptionsbewerber,<br \/>\n2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,<br \/>\n3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,<br \/>\n4. die Beweggr\u00fcnde der Adoptionsbewerber f\u00fcr die Adoption sowie<br \/>\n5. die Eigenschaften der Kinder, f\u00fcr die zu sorgen die Adoptionsbewerber f\u00e4hig und bereit sind.<\/p>\n<p>(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) verfasst \u00fcber das Ergebnis ihrer Eignungspr\u00fcfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungspr\u00fcfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgeh\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) bekannt, dass f\u00fcr ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so f\u00fchrt sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung unverz\u00fcglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu pr\u00fcfen, ob die Adoptionsbewerber unter Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bed\u00fcrfnisse f\u00fcr die Adoption des Kindes geeignet sind.<\/p>\n<p>(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.<\/p>\n<p>(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) \u00fcbernimmt die \u00f6rtliche Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 9b), in deren Bereich die Adoptionsbewerber ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.<\/p>\n<p>(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7b Anspruch auf Durchf\u00fchrung der Eignungspr\u00fcfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungspr\u00fcfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine \u00f6rtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach \u00a7 9b. Zur Eignungspr\u00fcfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach \u00a7 2 Absatz 3 berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 9b, \u00a7 2 Absatz 3) verfasst \u00fcber das Ergebnis ihrer Eignungspr\u00fcfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) zuleitet. \u00a7 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt die Eignungspr\u00fcfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach \u00a7 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7c L\u00e4nderspezifische Eignungspr\u00fcfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Ergebnis der Eignungspr\u00fcfung positiv festgestellt, pr\u00fcft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) die l\u00e4nderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber.<\/p>\n<p>(2) Die l\u00e4nderspezifische Eignungspr\u00fcfung umfasst insbesondere:<\/p>\n<p>1. das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes,<\/p>\n<p>2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Herkunft des Kindes in das zuk\u00fcnftige Familienleben zu integrieren, sowie<\/p>\n<p>3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen.<\/p>\n<p>H\u00e4lt die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) die l\u00e4nderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber f\u00fcr gegeben, so erg\u00e4nzt sie den Bericht zur Eignungspr\u00fcfung um das Ergebnis ihrer l\u00e4nderspezifischen Eignungspr\u00fcfung. Das Ergebnis der l\u00e4nderspezifischen Eignungspr\u00fcfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgeh\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p>(3) Ist das Ergebnis der Eignungspr\u00fcfung und der l\u00e4nderspezifischen Eignungspr\u00fcfung positiv festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) den Bericht \u00fcber das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7d Bescheinigung f\u00fcr im Ausland lebende Adoptionsbewerber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland pr\u00fcft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Bef\u00e4higung zur Adoption eines Kindes besitzen.<\/p>\n<p>(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Bef\u00e4higung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung \u00fcber diese Feststellung aus.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den \u00a7\u00a7 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber<\/strong><\/p>\n<p>Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. die Eignungspr\u00fcfung (\u00a7 7 und \u00a7 7b Absatz 1 und 2),<br \/>\n2. die sachdienlichen Ermittlungen (\u00a7 7a Absatz 1 und 2),<br \/>\n3. die l\u00e4nderspezifische Eignungspr\u00fcfung (\u00a7 7c Absatz 1 und 2),<br \/>\n4. die Pr\u00fcfung nach \u00a7 7d Absatz 1.<\/p>\n<p>Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Beginn der Adoptionspflege<\/strong><\/p>\n<p>Das Kind darf erst dann zur Eingew\u00f6hnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber f\u00fcr die Annahme des Kindes geeignet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern er\u00f6rtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite zuk\u00fcnftig stattfinden kann und wie der Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis der Er\u00f6rterungen zu den Akten.<\/p>\n<p>(2) Mit dem Einverst\u00e4ndnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Er\u00f6rterungen gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 in angemessenen Zeitabst\u00e4nden wiederholen. Dies gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Er\u00f6rterung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverst\u00e4ndnis soll vor dem Beschluss, sp\u00e4testens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Einverst\u00e4ndnis kann jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p>(3) Das Kind ist bei den Er\u00f6rterungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Wird das Ergebnis der Er\u00f6rterung zum Informationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt oder besteht Uneinigkeit \u00fcber die Umsetzung des Ergebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden M\u00f6glichkeiten auf eine L\u00f6sung hinzuwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen \u00fcber das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Informationen \u00fcber das Kind und seine Lebenssituation, die der Adoptionsvermittlungsstelle von den Annehmenden zum Zweck der Weitergabe an die abgebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kindes zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle gew\u00e4hrt den abgebenden Eltern den Zugang zu diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(2) Mit dem Einverst\u00e4ndnis der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allgemeine Informationen nach Absatz 1 in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. Das Einverst\u00e4ndnis soll vor dem Beschluss, sp\u00e4testens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Einverst\u00e4ndnis kann jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und w\u00e4hrend der Adoptionsvermittlung sowie w\u00e4hrend der Adoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern und das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbegleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach \u00a7 2 Absatz 3 und \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:<\/p>\n<p>1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewerber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im Zusammenhang mit der Adoption und die bedarfsgerechte Unterst\u00fctzung,<\/p>\n<p>2. die Information \u00fcber die Voraussetzungen und den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie \u00fcber die Rechtsfolgen der Adoption,<\/p>\n<p>3. die Information f\u00fcr die abgebenden Eltern \u00fcber unterst\u00fctzende Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie die Unterst\u00fctzung der abgebenden Eltern bei der Bew\u00e4ltigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,<\/p>\n<p>4. die Information \u00fcber die Rechte des Kindes, in der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kindes f\u00fcr seine Entwicklung hervorzuheben ist,<\/p>\n<p>5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerber das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter und seiner Reife \u00fcber seine Herkunft aufkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>6. die Information \u00fcber die M\u00f6glichkeiten und Gestaltung von Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 8a und 8b,<\/p>\n<p>7. die Er\u00f6rterung der Gestaltung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 8a sowie<\/p>\n<p>8. die Information \u00fcber das Recht zur Akteneinsicht nach \u00a7 9c Absatz 2 und die Information zu M\u00f6glichkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes.<\/p>\n<p>(2) Nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, haben das Kind, die Annehmenden und die abgebenden Eltern einen Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nachgehenden Adoptionsbegleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach \u00a7 2 Absatz 3 und \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nachgehende Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:<\/p>\n<p>1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterst\u00fctzung des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden Eltern,<\/p>\n<p>2. die F\u00f6rderung und die Begleitung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Annehmenden und dem Kind auf der einen Seite und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 8a und 8b,<\/p>\n<p>3. die Unterst\u00fctzung der abgebenden Eltern bei der Bew\u00e4ltigung sozialer und psychischer Auswirkungen auf Grund der Entscheidung zur Einwilligung in die Adoption des Kindes, insbesondere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigt,<\/p>\n<p>4. die Unterst\u00fctzung der Annehmenden bei der altersentsprechenden Aufkl\u00e4rung des Kindes \u00fcber seine Herkunft sowie<\/p>\n<p>5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach der Herkunft, einschlie\u00dflich der Begleitung des vertraulich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis nach \u00a7 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3, \u00a7 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Einverst\u00e4ndnis der zu Beratenden im Rahmen der Adoptionsbegleitung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Hilfen und Unterst\u00fctzungsangebote durch andere Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiensten herzustellen.<\/p>\n<p>(4) Soweit es zur Erf\u00fcllung der Adoptionsvoraussetzungen, die von einem Heimatstaat aufgestellt werden, erforderlich ist, k\u00f6nnen die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die Adoptionsvermittlungsstelle<\/p>\n<p>1. w\u00e4hrend eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Adoption die Entwicklung des Kindes beobachtet und<\/p>\n<p>2. der zust\u00e4ndigen Stelle im Heimatstaat \u00fcber die Entwicklung berichtet.<\/p>\n<p>Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3, \u00a7 2a Absatz 4) kann vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergebnisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermittlungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schlie\u00dfung einer Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt \u00a7 4a Absatz 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so m\u00fcssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erkl\u00e4rungen und Antr\u00e4ge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3) nach \u00a7 9 Absatz 1 beraten lassen:<\/p>\n<p>1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,<\/p>\n<p>2. der Annehmende und<\/p>\n<p>3. das Kind gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat \u00fcber die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.<\/p>\n<p>(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn<\/p>\n<p>1. er zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande ist,<\/p>\n<p>2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,<\/p>\n<p>3. seine Einwilligung nach \u00a7 1748 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder<\/p>\n<p>4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat.<\/p>\n<p>(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 1766a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9b \u00d6rtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Die Jugend\u00e4mter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den \u00a7\u00a7 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a f\u00fcr ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. F\u00fcr die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach ihrem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9c Vermittlungsakten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gew\u00e4hren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit \u00fcberwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3, \u00a7 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9d Durchf\u00fchrungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\u00e4here \u00fcber die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach \u00a7 2 Absatz 3 und den \u00a7\u00a7 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach \u00a7 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach \u00a7 7a, die Eignungspr\u00fcfung nach den \u00a7\u00a7 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach \u00a7 7d, die Adoptionsbegleitung nach \u00a7 9 und die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht nach \u00a7 9c sowie \u00fcber die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grunds\u00e4tze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 k\u00f6nnen insbesondere geregelt werden:<\/p>\n<p>1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach \u00a7 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;<\/p>\n<p>2. Anforderungen an die pers\u00f6nliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 3, \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);<\/p>\n<p>3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtstr\u00e4gers einer Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);<\/p>\n<p>4. besondere Anforderungen f\u00fcr die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (\u00a7 4 Absatz 2);<\/p>\n<p>5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach \u00a7 7d;<\/p>\n<p>6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden \u00fcber das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach \u00a7 9 Absatz 1 und 2;<\/p>\n<p>7. das Verfahren bei der Schlie\u00dfung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach \u00a7 4a.<\/p>\n<p>(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Tr\u00e4ger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern f\u00fcr eine Eignungspr\u00fcfung nach den \u00a7\u00a7 7, 7b und 7c oder f\u00fcr eine internationale Adoptionsvermittlung Geb\u00fchren sowie Auslagen f\u00fcr die Beschaffung von Urkunden, f\u00fcr \u00dcbersetzungen und f\u00fcr die Verg\u00fctung von Sachverst\u00e4ndigen erheben. Die Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchrenh\u00f6he sind dabei zu bestimmen; f\u00fcr den einzelnen Vermittlungsfall darf die Geb\u00fchrensumme 2 500 Euro nicht \u00fcberschreiten. Solange das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Erm\u00e4chtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausge\u00fcbt werden; die Landesregierungen k\u00f6nnen diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9e Datenschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1)F\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Ma\u00dfgabe, dass Daten, die f\u00fcr die Adoptionsvermittlung und f\u00fcr andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur f\u00fcr folgende Zwecke verarbeitet werden d\u00fcrfen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,<br \/>\n2. f\u00fcr die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,<br \/>\n3. f\u00fcr die \u00dcberwachung von Vermittlungsverboten,<br \/>\n4. f\u00fcr die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,<br \/>\n5. f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder<br \/>\n6. f\u00fcr die Durchf\u00fchrung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung m\u00f6glicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 6 d\u00fcrfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden. Die Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Bundeszentralstelle \u00fcbermittelt den zust\u00e4ndigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die ersuchende Stelle tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung. Die Bundeszentralstelle pr\u00fcft nur, ob das \u00dcbermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung besteht.<\/p>\n<p>(4) Bei der \u00dcbermittlung an eine ausl\u00e4ndische Stelle oder an eine inl\u00e4ndische nicht \u00f6ffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur f\u00fcr den Zweck verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgef\u00fchrten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgef\u00fchrt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bem\u00fchungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterst\u00fctzt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,<\/p>\n<p>1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,<\/p>\n<p>2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt oder staatenlos ist,<\/p>\n<p>3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,<\/p>\n<p>4. in sonstigen schwierigen Einzelf\u00e4llen.<\/p>\n<p>(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (\u00a7 2 Absatz 1 und 3, \u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach \u00a7 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptions\u00fcbereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Pr\u00fcfung vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 12 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialp\u00e4dagogen oder Sozialarbeiter mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nErsatzmutterschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Ersatzmutter<\/strong><\/p>\n<p>Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,<\/p>\n<p>1. sich einer k\u00fcnstlichen oder nat\u00fcrlichen Befruchtung zu unterziehen oder<br \/>\n2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich \u00fcbertragen zu lassen oder sonst auszutragen<\/p>\n<p>und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu \u00fcberlassen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 13a Schlusssatz (Kursivdruck): M\u00fcsste richtig &#8222;Kind&#8220; lauten, vgl. Art. 1 Nr. 6 G v. 27.11.1989 I 2014<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13b Ersatzmuttervermittlung<\/strong><\/p>\n<p>Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenf\u00fchren von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur \u00dcbernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in \u00a7 13a bezeichneten Vereinbarung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13d Anzeigenverbot<\/strong><\/p>\n<p>Es ist untersagt, Ersatzm\u00fctter oder Bestelleltern durch \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.<br \/>\nDritter Abschnitt<br \/>\nStraf- und Bu\u00dfgeldvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder \u00a7 13d durch \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen<\/p>\n<p>a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,<br \/>\nb) Kinder oder Dritte zu den in \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder<br \/>\nc) Ersatzm\u00fctter oder Bestelleltern<\/p>\n<p>sucht oder anbietet.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder<br \/>\n2. gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig<\/p>\n<p>a) entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder<br \/>\nb) entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 14a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer entgegen \u00a7 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Wer f\u00fcr eine Ersatzmuttervermittlung einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der T\u00e4ter gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\n\u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Anzuwendendes Recht<\/strong><\/p>\n<p>Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer \u00c4nderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchf\u00fchrung einer vor dem Inkrafttreten der \u00c4nderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den ge\u00e4nderten Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Bericht<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht \u00fcber die Auswirkungen der \u00a7\u00a7 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie \u00fcber die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 17 bis 22 (weggefallen)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Vermittlung+und+Begleitung+der+Adoption+und+%C3%BCber+das+Verbot+der+Vermittlung+von+Ersatzm%C3%BCttern+%28Adoptionsvermittlungsgesetz+%E2%80%93+AdVermiG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Vermittlung+und+Begleitung+der+Adoption+und+%C3%BCber+das+Verbot+der+Vermittlung+von+Ersatzm%C3%BCttern+%28Adoptionsvermittlungsgesetz+%E2%80%93+AdVermiG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Vermittlung+und+Begleitung+der+Adoption+und+%C3%BCber+das+Verbot+der+Vermittlung+von+Ersatzm%C3%BCttern+%28Adoptionsvermittlungsgesetz+%E2%80%93+AdVermiG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung \u00a7 1 Adoptionsvermittlung Adoptionsvermittlung ist das Zusammenf\u00fchren von Kindern unter 18 Jahren und Personen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1359\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1359","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1359","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1359"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1359\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1360,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1359\/revisions\/1360"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1359"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1359"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1359"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}