{"id":1357,"date":"2021-05-20T16:13:00","date_gmt":"2021-05-20T16:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357"},"modified":"2021-05-20T16:13:00","modified_gmt":"2021-05-20T16:13:00","slug":"gesetz-zur-ausfuehrung-des-haager-uebereinkommens-vom-29-mai-1993-ueber-den-schutz-von-kindern-und-die-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet-der-internationalen-adoption-adoptionsuebereinkommens-ausfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357","title":{"rendered":"Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Haager \u00dcbereinkommens vom 29. Mai 1993 \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptions\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetz &#8211; Ad\u00dcbAG)"},"content":{"rendered":"<p>Ad\u00dcbAG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Adoptions\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)<!--more--> ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<br \/>\nStand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 4 Abs. 17 G v. 17.12.2006 I 3171<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Begriffsbestimmungen, Zust\u00e4ndigkeiten und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zentrale Beh\u00f6rden im Sinne des Artikels 6 des Haager \u00dcbereinkommens vom 29. Mai 1993 \u00fcber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (\u00dcbereinkommen) sind das Bundesamt f\u00fcr Justiz als Bundeszentralstelle f\u00fcr Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend\u00e4mter (zentrale Adoptionsstellen).<\/p>\n<p>(2) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens sind die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verh\u00e4ltnis zu Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens zugelassen sind (\u00a7 2a Absatz 4 Nummer 2, \u00a7 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).<\/p>\n<p>(3) Im Sinne dieses Gesetzes<\/p>\n<p>1. sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen;<\/p>\n<p>2. ist zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaates (Artikel 2 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Beh\u00f6rde wahrnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Sachliche Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 f\u00fcr die von ihnen betreuten Vermittlungsf\u00e4lle die Aufgaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des \u00dcbereinkommens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland.<\/p>\n<p>(2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gem\u00e4\u00df Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des \u00dcbereinkommens sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 6 und \u00a7 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert die Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des \u00dcbereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen. Die Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Artikel 8 des \u00dcbereinkommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptionsstellen. Soweit die Aufgaben nach dem \u00dcbereinkommen nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugend\u00e4mtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zust\u00e4ndigen Stellen wahrgenommen werden, nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben wahr.<\/p>\n<p>(3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des \u00dcbereinkommens vorgesehenen Ma\u00dfnahmen bleiben die allgemeinen gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Zust\u00e4ndigkeiten unber\u00fchrt. In den F\u00e4llen des Artikels 21 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens obliegt jedoch die Verst\u00e4ndigung mit der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates den nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 zust\u00e4ndigen Stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermittlungsstellen k\u00f6nnen unmittelbar mit allen zust\u00e4ndigen Stellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre T\u00e4tigkeit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes Anwendung. Die \u00a7\u00a7 9c und 9e des Adoptionsvermittlungsgesetzes gelten auch f\u00fcr die von der zentralen Beh\u00f6rde eines anderen Vertragsstaates des \u00dcbereinkommens \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen. F\u00fcr die zentralen Adoptionsstellen und die Jugend\u00e4mter gilt erg\u00e4nzend das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht bereits \u00a7 9e des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Justizverwaltungsverfahren. In Verfahren nach \u00a7 4 Abs. 6 oder \u00a7 9 kann dem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nachweise oder beglaubigte \u00dcbersetzungen beizubringen. Die Bundeszentralstelle kann erforderliche \u00dcbersetzungen selbst in Auftrag geben; die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbersetzungen richtet sich nach dem Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Internationale Adoptionsvermittlung im Verh\u00e4ltnis zu anderen Vertragsstaaten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Adoptionsbewerbung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Adoptionsbewerber mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2.<\/p>\n<p>(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,<\/p>\n<p>1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen m\u00f6chten,<\/p>\n<p>2. an den Voraussetzungen f\u00fcr die Vorlage der Berichte nach \u00a7 7b Absatz 2 Satz 1 und \u00a7 7c Absatz<\/p>\n<p>2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und<\/p>\n<p>3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvermittlungsstelle ber\u00e4t die Adoptionsbewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor der ersten \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie die Haftung f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten gew\u00e4hrleistet sind, und weist die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin.<\/p>\n<p>(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Vermittlungsstelle (\u00a7 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den \u00a7\u00a7 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in \u00a7 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen.<\/p>\n<p>(5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eignung der Adoptionsbewerber \u00fcberzeugt, so leitet sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschlie\u00dflich eines Berichts nach Artikel 15 des \u00dcbereinkommens der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates zu. Die \u00dcbermittlung bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.<\/p>\n<p>(6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundeszentralstelle bei der \u00dcbermittlung nach Absatz 5 und bei der \u00dcbermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender Mitteilungen an die zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaates mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantragte \u00dcbermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen des \u00dcbereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Aufnahme eines Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu pr\u00fcfen, ob<\/p>\n<p>1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) mit der Begr\u00fcndung eines Annahmeverh\u00e4ltnisses im Inland zu rechnen ist oder,<\/p>\n<p>b) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist.<\/p>\n<p>Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den jeweils daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen fachlichen Erw\u00e4gungen aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die Adoptionsbewerber \u00fcber den Inhalt der ihr aus dem Heimatstaat \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen \u00fcber das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und ber\u00e4t sie \u00fcber dessen Annahme. Identit\u00e4t und Aufenthaltsort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c des \u00dcbereinkommens nur offenbaren, soweit die zentrale Beh\u00f6rde des Heimatstaates zustimmt.<\/p>\n<p>(3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so fordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Erkl\u00e4rung nach \u00a7 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die Abgabe dieser Erkl\u00e4rung nachgewiesen, so kann die Auslandsvermittlungsstelle Erkl\u00e4rungen nach Artikel 17 Buchstabe b und c des \u00dcbereinkommens abgeben.<br \/>\n(4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich \u00fcber die Pr\u00fcfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins Benehmen setzen. Sie unterrichtet diese \u00fcber die Abgabe der Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Absatz 3 Satz 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Einreise und Aufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptionsbewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf dessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes \u00fcber den Kindernachzug vor dem Vollzug der Annahme entsprechende Anwendung, sobald<\/p>\n<p>1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und<\/p>\n<p>2. die Adoptionsbewerber sich gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>(2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Erteilung eines erforderlichen Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind und ausl\u00e4nderrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem Kind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermittlungsstelle darum ersucht und ausl\u00e4nderrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Entf\u00e4llt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, so wird die dem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht befristet verl\u00e4ngert, solange nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen oder die zust\u00e4ndige Stelle nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des \u00dcbereinkommens die R\u00fcckkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Bereiterkl\u00e4rung zur Adoption; Verantwortlichkeiten f\u00fcr ein Adoptivpflegekind<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erkl\u00e4rung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegen\u00fcber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Erkl\u00e4rung bedarf der \u00f6ffentlichen Beurkundung. Das Jugendamt \u00fcbersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift.<\/p>\n<p>(2) Auf Grund der Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, \u00f6ffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an f\u00fcr die Dauer von sechs Jahren f\u00fcr den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen s\u00e4mtliche \u00f6ffentlichen Mittel f\u00fcr den Lebensunterhalt einschlie\u00dflich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die<\/p>\n<p>1. aufgewandt wurden, w\u00e4hrend sich das Kind rechtm\u00e4\u00dfig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und<\/p>\n<p>2. auch dann aufzuwenden gewesen w\u00e4ren, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverh\u00e4ltnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.<\/p>\n<p>(3) Der Erstattungsanspruch steht der \u00f6ffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung \u00f6ffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle \u00fcber den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle f\u00fcr dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>(4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder Pfleger des Kindes handelt, ein anderer f\u00fcr das Kind bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsvermittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung nach \u00a7 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt, unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle \u00fcber die Entwicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Auslandsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erf\u00fcllung ihre Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des \u00dcbereinkommens ben\u00f6tigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen ist, haben das Jugendamt, die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, das Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslandsvermittlungsstelle au\u00dfer bei Gefahr im Verzug an allen das aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteiligen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteiligung ist unverz\u00fcglich nachzuholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Bescheinigungen \u00fcber das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Bescheinigungen \u00fcber eine im Inland vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung gem\u00e4\u00df Artikel 17 Buchstabe c des \u00dcbereinkommens erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, die Bescheinigung gem\u00e4\u00df Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des \u00dcbereinkommens aus. Hat ein Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adoptionsstelle zust\u00e4ndig, zu deren Bereich das Jugendamt geh\u00f6rt oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00dcberpr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Bescheinigungen \u00fcber den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, pr\u00fcft und best\u00e4tigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung \u00fcber die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverh\u00e4ltnisses, die \u00dcbereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des \u00dcbereinkommens sowie die Zust\u00e4ndigkeit der erteilenden Stelle. Die Best\u00e4tigung erbringt Beweis f\u00fcr die in Satz 1 genannten Umst\u00e4nde; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Zeitlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Anwendung des Abschnitts 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verh\u00e4ltnis zu einem anderen Vertragsstaat des \u00dcbereinkommens anzuwenden, wenn das \u00dcbereinkommen im Verh\u00e4ltnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach \u00a7 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugegangen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen Beh\u00f6rde des Heimatstaates die Anwendung der Bestimmungen des \u00dcbereinkommens auch auf solche Bewerbungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachliche beschr\u00e4nkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Vereinbarung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 unterf\u00e4llt, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Anwendung des Abschnitts 3<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Bescheinigung nach \u00a7 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in \u00a7 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des \u00dcbereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Eine Best\u00e4tigung nach \u00a7 9 wird erteilt, sofern das \u00dcbereinkommen im Verh\u00e4ltnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zust\u00e4ndige Stelle die zur Best\u00e4tigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357&text=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Haager+%C3%9Cbereinkommens+vom+29.+Mai+1993+%C3%BCber+den+Schutz+von+Kindern+und+die+Zusammenarbeit+auf+dem+Gebiet+der+internationalen+Adoption+%28Adoptions%C3%BCbereinkommens-Ausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+Ad%C3%9CbAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357&title=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Haager+%C3%9Cbereinkommens+vom+29.+Mai+1993+%C3%BCber+den+Schutz+von+Kindern+und+die+Zusammenarbeit+auf+dem+Gebiet+der+internationalen+Adoption+%28Adoptions%C3%BCbereinkommens-Ausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+Ad%C3%9CbAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1357&description=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Haager+%C3%9Cbereinkommens+vom+29.+Mai+1993+%C3%BCber+den+Schutz+von+Kindern+und+die+Zusammenarbeit+auf+dem+Gebiet+der+internationalen+Adoption+%28Adoptions%C3%BCbereinkommens-Ausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+Ad%C3%9CbAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ad\u00dcbAG Vollzitat: &#8222;Adoptions\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetz vom 5. 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