{"id":1348,"date":"2021-05-20T15:08:43","date_gmt":"2021-05-20T15:08:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348"},"modified":"2021-05-20T15:12:04","modified_gmt":"2021-05-20T15:12:04","slug":"gesetz-ueber-die-annahme-als-kind-und-zur-aenderung-anderer-vorschriften-adoptionsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Annahme als Kind und zur \u00c4nderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)"},"content":{"rendered":"<p>AdG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749)&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art 1 bis 11<br \/>\nArt 12<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcbergangs- und Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vollj\u00e4hrig, so werden auf das Annahmeverh\u00e4ltnis die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Vollj\u00e4hriger angewandt, soweit sich nicht aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 ein anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Auf einen Abk\u00f6mmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt.<\/p>\n<p>(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die Frau vor der Verheiratung gef\u00fchrt hat, so f\u00fchrt es diesen Namen weiter.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die erbrechtlichen Verh\u00e4ltnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegen\u00fcber ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschlu\u00df unber\u00fchrt; in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 1761 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die in \u00a7 1762 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen fr\u00fchestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderj\u00e4hrig, so werden auf das Annahmeverh\u00e4ltnis bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften \u00fcber die Annahme an Kindes Statt angewandt.<\/p>\n<p>(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das Annahmeverh\u00e4ltnis die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger angewandt; \u00a7 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; die in \u00a7 1762 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen fr\u00fchestens mit dem Tag, an dem auf das Annahmeverh\u00e4ltnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes erkl\u00e4rt, da\u00df die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger nicht angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser Elternteil nicht berechtigt, die Erkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>(3) Die Erkl\u00e4rung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist gegen\u00fcber dem Amtsgericht Sch\u00f6neberg in Berlin-Sch\u00f6neberg abgegeben werden. Die Erkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht Sch\u00f6neberg in Berlin-Sch\u00f6neberg zugeht; sie kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegen\u00fcber dem Amtsgericht Sch\u00f6neberg in Berlin-Sch\u00f6neberg widerrufen werden. Der Widerruf mu\u00df \u00f6ffentlich beglaubigt werden. \u00a7 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Eine Erkl\u00e4rung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung ebenfalls berechtigt sind. Ist der Angenommene minderj\u00e4hrig, so ist diese Erkl\u00e4rung nicht ihm, sondern dem zust\u00e4ndigen Jugendamt bekanntzugeben. Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, da\u00df durch sie ein nicht offenkundiges Annahmeverh\u00e4ltnis aufgedeckt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine Erkl\u00e4rung nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das Annahmeverh\u00e4ltnis nach Ablauf der in \u00a7 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Vollj\u00e4hriger angewandt.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des \u00a7 1 Abs. 2 bis 5 und des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. \u00a7 1761 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenommene minderj\u00e4hrig ist, kann das Annahmeverh\u00e4ltnis auch nach \u00a7 1763 Abs. 1, 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirksam angenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch minderj\u00e4hrige Kind erwirbt durch die schriftliche Erkl\u00e4rung, deutscher Staatsangeh\u00f6riger werden zu wollen, die Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn auf das Annahmeverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger Anwendung finden. Der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit erstreckt sich auf diejenigen Abk\u00f6mmlinge des Kindes, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstreckt haben.<\/p>\n<p>(2) Das Erkl\u00e4rungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besessen oder ausgeschlagen hat.<\/p>\n<p>(3) Das Erkl\u00e4rungsrecht kann nur bis zum 31. Dezember 1979 ausge\u00fcbt werden. Der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit wird wirksam, wenn die Erkl\u00e4rung<\/p>\n<p>1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am 1. Januar 1978;<\/p>\n<p>2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Entgegennahme der Erkl\u00e4rung durch die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714) gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Staatsangeh\u00f6rigkeit erwirbt nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmender im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt Deutscher ohne deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Best\u00e4tigung eines Vertrages \u00fcber die Annahme oder auf Best\u00e4tigung eines Vertrages \u00fcber die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bei dem zust\u00e4ndigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit der Einreichung betraut, so kann die Best\u00e4tigung nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgen. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Elternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes an Kindes Statt erteilt, so beh\u00e4lt diese Einwilligung ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an Kindes Statt ersetzt hat.<\/p>\n<p>(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht ausdr\u00fccklich zugestimmt, da\u00df die Annahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus ergebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis zum 31. Dezember 1977 erkl\u00e4ren, da\u00df die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger nicht angewandt werden sollen. \u00a7 2 Abs. 3 gilt f\u00fcr die Erkl\u00e4rung entsprechend. Auf das Annahmeverh\u00e4ltnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist, im Fall einer Erkl\u00e4rung nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Vollj\u00e4hriger mit der Ma\u00dfgabe angewandt, da\u00df auf die Aufhebung des Annahmeverh\u00e4ltnisses die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1760 bis 1763 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind. Wird keine Erkl\u00e4rung nach Satz 1 abgegeben, so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist auf das Annahmeverh\u00e4ltnis die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger angewandt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Annahme Minderj\u00e4hriger ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Annehmende und der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kindes Statt nach den bisher geltenden Vorschriften verbunden sind. Besteht das Annahmeverh\u00e4ltnis zu einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur durch beide Ehegatten zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vollj\u00e4hrig, so wird \u00a7 1772 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs angewandt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n<p>Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, erh\u00e4lt die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.<br \/>\nFolgende Vorschriften treten jedoch bereits einen Tag nach Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft:<br \/>\nArtikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,<br \/>\nArtikel 4 Nr. 4,<br \/>\nArtikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Annahme+als+Kind+und+zur+%C3%84nderung+anderer+Vorschriften+%28Adoptionsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Annahme+als+Kind+und+zur+%C3%84nderung+anderer+Vorschriften+%28Adoptionsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1348&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Annahme+als+Kind+und+zur+%C3%84nderung+anderer+Vorschriften+%28Adoptionsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AdG Vollzitat: &#8222;Adoptionsgesetz vom 2. 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