{"id":1325,"date":"2021-05-20T13:00:16","date_gmt":"2021-05-20T13:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325"},"modified":"2021-05-20T13:00:16","modified_gmt":"2021-05-20T13:00:16","slug":"verordnung-ueber-vereinbarungen-zu-abschaltbaren-lasten-verordnung-zu-abschaltbaren-lasten-ablav","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten &#8211; AbLaV)"},"content":{"rendered":"<p>Eingangsformel<br \/>\nAufgrund des \u00a7 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),<!--more--> der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingef\u00fcgt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen zur Durchf\u00fchrung von Ausschreibungen nach \u00a7 13 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr diese Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:<\/p>\n<p>1. Abschaltbare Lasten sind eine oder mehrere Verbrauchseinrichtungen,<\/p>\n<p>a) von denen eine Abschaltleistung herbeigef\u00fchrt werden kann,<\/p>\n<p>b) bei denen die Stromabnahme aus einem Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetz erfolgt, das im Normalschaltzustand \u00fcber nicht mehr als zwei Umspannungen mit der H\u00f6chstspannungsebene verbunden ist, und<\/p>\n<p>c) die im physikalischen Wirkungsbereich eines H\u00f6chstspannungsknotens des deutschen \u00dcbertragungsnetzes liegen.<\/p>\n<p>2. Abschaltleistung ist die Leistung, um die eine Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen zuverl\u00e4ssig reduziert werden kann.<\/p>\n<p>3. Anbieter sind Bereitsteller von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.<\/p>\n<p>4. Arbeitspreis ist die Verg\u00fctung f\u00fcr jede Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung.<\/p>\n<p>5. Ausschreibungszeitraum ist der in einer Ausschreibung festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Anbieter, die einen Zuschlag erhalten haben, in bestimmten zeitlichen Umf\u00e4ngen Abschaltleistung bereitstellen und herbeif\u00fchren k\u00f6nnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>6. Leistungspreis ist die Verg\u00fctung f\u00fcr die Bereitstellung der Abschaltleistung f\u00fcr den Ausschreibungszeitraum.<\/p>\n<p>7. Mindestleistung ist die Mindestleistung nach \u00a7 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.<\/p>\n<p>8. Mindestverf\u00fcgbarkeit ist die Anzahl der Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum, f\u00fcr die die Abschaltleistung mindestens bereitgestellt werden muss.<\/p>\n<p>9. Schnell abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar innerhalb von maximal 15 Minuten ferngesteuert durch den Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>10. Sofort abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar unverz\u00f6gert ferngesteuert durch den Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes sowie automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>11. Verbrauchseinrichtung ist eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie.<\/p>\n<p>12. Konsortium ist die technische Zusammenlegung mehrerer Verbrauchseinrichtungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Kriterien f\u00fcr wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach \u00a7 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von \u00a7 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Verg\u00fctungsgrunds\u00e4tze nach \u00a7 4 beachten.<\/p>\n<p>(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von \u00a7 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Verg\u00fctung abschaltbarer Lasten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung gen\u00fcgen, erhalten eine Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he der Verg\u00fctung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. Der Leistungspreis darf jedoch h\u00f6chstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. Der Arbeitspreis darf h\u00f6chstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabh\u00e4ngig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung. Die Anspr\u00fcche entstehen gegen\u00fcber dem Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.<\/p>\n<p>(4) Die Abschaltleistung wird w\u00e4hrend des Abrufs messtechnisch erfasst. Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung k\u00f6nnen Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach \u00a7 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach \u00a7 8 teilnehmen, wenn<\/p>\n<p>1. die angebotene Abschaltleistung von sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten stammt,<\/p>\n<p>2. die angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens der Mindestleistung entspricht,<\/p>\n<p>3. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar f\u00fcr die Zeitdauer von mindestens vier Viertelstunden am St\u00fcck herbeigef\u00fchrt und der Abruf der Abschaltleistung auf eine Zeitdauer von h\u00f6chstens 32 Viertelstunden am St\u00fcck begrenzt werden kann,<\/p>\n<p>4. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar f\u00fcr mindestens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum herbeigef\u00fchrt werden kann,<\/p>\n<p>5. die zeitliche Verf\u00fcgbarkeit der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum die Mindestverf\u00fcgbarkeit nicht unterschreitet, wobei die Mindestverf\u00fcgbarkeit die Anzahl der Viertelstunden des Ausschreibungszeitraums minus 120 betr\u00e4gt, und<\/p>\n<p>6. vom Anbieter sichergestellt wird, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen, die direkt zur Versorgung der abschaltbaren Last genutzt werden, infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.<\/p>\n<p>(2) Die Mindestverf\u00fcgbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 reduziert sich f\u00fcr je vier Viertelstunden, in denen die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstunden. Fanden im Ausschreibungszeitraum an f\u00fcnf verschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, so betr\u00e4gt die Mindestverf\u00fcgbarkeit im verbleibenden Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden.<\/p>\n<p>(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschaltleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums k\u00fcrzer als die Reduktion der Mindestverf\u00fcgbarkeit aufgrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert sich die Mindestverf\u00fcgbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Ausschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, um die die Reduktion der Mindestverf\u00fcgbarkeit die Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Regeln f\u00fcr die Zusammenlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um die technischen Anforderungen nach \u00a7 5 zu erf\u00fcllen, ist die Bildung eines Konsortiums zul\u00e4ssig. Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialf\u00fchrer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.<\/p>\n<p>(2) Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums m\u00fcssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen H\u00f6chstspannungsknotens des deutschen \u00dcbertragungsnetzes liegen. Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen werden erm\u00e4chtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vort\u00e4gigen Spotmarkt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung gestellt werden, f\u00fcr die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist<\/p>\n<p>1. am vort\u00e4gigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der \u00fcber dem gebotenen Arbeitspreis nach \u00a7 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde betr\u00e4gt, oder<\/p>\n<p>2. an den M\u00e4rkten f\u00fcr positive Regelleistung oder f\u00fcr Prim\u00e4rregelleistung.<\/p>\n<p>(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ausschreibungsverfahren und Gesamtabschaltleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal w\u00f6chentlich f\u00fcr einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.<\/p>\n<p>(2) Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen im Benehmen mit der Bundesnetzagentur erstellten und ver\u00f6ffentlichten Ausschreibungskalender jeweils fr\u00fchestens eine Woche vor dem Ausschreibungszeitraum \u00fcber eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform. Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen machen die Internetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli 2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Bericht vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten begr\u00fcndet und quantifiziert absch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur erm\u00e4chtigt, durch Festlegungen nach \u00a7 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend dem Zweck nach \u00a7 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten<\/p>\n<p>1. bis zum 1. Juli 2018 die Gesamtabschaltleistung f\u00fcr sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten auf begr\u00fcndeten Antrag der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen zu erh\u00f6hen und<\/p>\n<p>2. ab dem 1. Juli 2018 nach Vorlage und unter Ber\u00fccksichtigung des Berichts der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen gem\u00e4\u00df Absatz 3<\/p>\n<p>a) die Gesamtabschaltleistung f\u00fcr sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten festzulegen und<\/p>\n<p>b) f\u00fcr Teilmengen der Gesamtabschaltleistung f\u00fcr sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten geographisch beschr\u00e4nkte Ausschreibungen vorzugeben.<\/p>\n<p>Die Summe der zugeschlagenen Gesamtabschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten darf den Wert nach \u00a7 13i Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Vorverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.<\/p>\n<p>(2) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen schlie\u00dfen regelzonen\u00fcbergreifend einheitliche Rahmenvereinbarungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben, dass<\/p>\n<p>1. die Verbrauchseinrichtungen die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung erf\u00fcllen und<\/p>\n<p>2. die speziellen nach Absatz 3 festzulegenden Leistungsanforderungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen legen zus\u00e4tzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen spezielle Leistungsanforderungen an die Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsf\u00fchrung fest, die zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit oder Zuverl\u00e4ssigkeit des Elektrizit\u00e4tsversorgungssystems erforderlich sind. Diese speziellen Leistungsanforderungen gelten f\u00fcr alle Anbieter gleicherma\u00dfen. Festzulegen sind insbesondere:<\/p>\n<p>1. technische Vorgaben f\u00fcr abschaltbare Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit,<\/p>\n<p>2. Vorgaben f\u00fcr zu \u00fcbermittelnde Daten und ihre Formate,<\/p>\n<p>3. Anforderungen an den Nachweis der Mindestverf\u00fcgbarkeit nach \u00a7 5 und an die Meldung der Verf\u00fcgbarkeit nach \u00a7 12,<\/p>\n<p>4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach \u00a7 6,<\/p>\n<p>5. Anforderungen an den Nachweis zur Erf\u00fcllung der Anforderungen der \u00a7\u00a7 5 bis 7,<\/p>\n<p>6. Vorgaben f\u00fcr Einschalt- und Abschaltfrequenzen f\u00fcr sofort abschaltbare Lasten, wobei f\u00fcr die bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz automatisch frequenzgesteuerte Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung eine Zeitspanne von mindestens 200 Millisekunden und h\u00f6chstens 1 Sekunde vorgegeben werden kann,<\/p>\n<p>7. Anforderungen an die Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung und an den Nachweis zur Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung,<\/p>\n<p>8. Vorgaben f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung aus dem nachgelagerten Netz und<\/p>\n<p>9. Vorgaben f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der Abschaltleistung aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Angebotserstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anbieter k\u00f6nnen Angebote f\u00fcr Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen abgeben, und zwar elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen vorher festgelegt und auf der Ausschreibungsplattform ver\u00f6ffentlicht haben.<\/p>\n<p>(2) Die Angebote m\u00fcssen folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he der Abschaltleistung in Megawatt,<\/p>\n<p>2. einen f\u00fcr den Ausschreibungszeitraum konstanten Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 4 Absatz 2,<\/p>\n<p>3. eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten,<\/p>\n<p>4. die Zeitdauer der m\u00f6glichen einzelnen Abrufe der Abschaltleistung, wobei eine Mindestdauer von einer Viertelstunde und eine H\u00f6chstdauer von 32 Viertelstunden am St\u00fcck zul\u00e4ssig ist, sowie die Mindestdauer der insgesamt m\u00f6glichen Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum, wobei mindestens 16 Viertelstunden anzugeben sind,<\/p>\n<p>5. die im Ausschreibungszeitraum geplanten Zeitr\u00e4ume, in denen die Abschaltleistung nicht zur Verf\u00fcgung steht, und<\/p>\n<p>6. das Einverst\u00e4ndnis der Anbieter,<\/p>\n<p>a) dass die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen Abrufe der Abschaltleistung bis zu vier Viertelstunden am St\u00fcck durchf\u00fchren k\u00f6nnen, auch wenn nach Nummer 4 als Zeitdauer der m\u00f6glichen einzelnen Abrufe ein geringerer Zeitraum angegeben wurde, und<\/p>\n<p>b) ein Restabrufkonto zu f\u00fchren, das Auskunft \u00fcber das Zeitvolumen gibt, das f\u00fcr Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum mindestens noch zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>(3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben. Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots<\/p>\n<p>1. muss mindestens der Mindestleistung entsprechen,<\/p>\n<p>2. darf h\u00f6chstens 200 Megawatt entsprechen,<\/p>\n<p>3. muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein und<\/p>\n<p>4. muss f\u00fcr die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen nutzbar sein.<\/p>\n<p>(4) Der Anbieter erkl\u00e4rt mit seinem Angebot, dass die angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Leistungsanforderungen der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine hierf\u00fcr relevante \u00c4nderung ergeben hat. F\u00fcr ein vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schlie\u00dfen die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen den Anbieter f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Zuschlagserteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen ber\u00fccksichtigen nur Angebote von Anbietern, die ihre Eignung im Vorverfahren durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung nachgewiesen haben und nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen sind. Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen m\u00fcssen bis zu den in \u00a7 8 bestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr form- und fristgerechte sowie vollst\u00e4ndige Angebote nach \u00a7 10 erteilen. Dar\u00fcber hinausgehende Zuschl\u00e4ge sind nur f\u00fcr jeweils ein weiteres Angebot zu erteilen, wenn die in Satz 1 genannten Ausschreibungsmengen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind.<\/p>\n<p>(2) Die Zuschl\u00e4ge erfolgen jeweils einzeln f\u00fcr Abschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten auf Basis der in den Angeboten enthaltenen Leistungspreise, beginnend mit dem niedrigsten Leistungspreis. Bei gleichem Leistungspreis entscheidet die H\u00f6he des Arbeitspreises, bei gleichem Arbeitspreis die systemtechnische Wirksamkeit und bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit der Zeitpunkt des Angebotseingangs \u00fcber den Zuschlag.<\/p>\n<p>(3) Mit der Erteilung eines Zuschlags kommt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten mit dem Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes zustande, mit dem die Rahmenvereinbarung geschlossen wurde. Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen vergeben eine Identifikationsnummer an die Anbieter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Meldung der Verf\u00fcgbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anbieter melden dem Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, t\u00e4glich bis 14:30 Uhr verbindlich f\u00fcr den Folgetag die Verf\u00fcgbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach \u00a7 7. Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der \u00dcbertragungsnetze durch den Konsortialf\u00fchrer oder den benannten Verantwortlichen. Die Unterlassung einer Meldung der Verf\u00fcgbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverf\u00fcgbarkeit.<\/p>\n<p>(2) Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der Anbieter die Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr den Zeitraum nach diesem Abruf verbindlich anpassen. Sonstige Ver\u00e4nderungen der Verf\u00fcgbarkeit sind unverz\u00fcglich zu melden und zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verf\u00fcgbarkeit fest. Die Meldung muss Folgendes enthalten:<\/p>\n<p>1. die Informationen nach \u00a7 10 Absatz 2 und<\/p>\n<p>2. die Identifikationsnummer nach \u00a7 11 Absatz 3.<\/p>\n<p>(4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als nicht verf\u00fcgbar melden und die Nichtverf\u00fcgbarkeit der Abschaltleistung auch technisch herbeif\u00fchren. Hier\u00fcber ist der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Abruf der Abschaltleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Abruf der Abschaltleistung gilt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten.<\/p>\n<p>(2) W\u00e4hrend der Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die eine Abschaltleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 als verf\u00fcgbar gemeldet wurde, sind jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen zul\u00e4ssig. Ungeachtet der angebotenen Zeitdauer der m\u00f6glichen einzelnen Abrufe muss die Abschaltleistung nicht herbeigef\u00fchrt werden in Zeitr\u00e4umen, in denen sie als nicht verf\u00fcgbar gemeldet wurde. Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unabh\u00e4ngig von seiner tats\u00e4chlichen Dauer als Abruf mit der in \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer m\u00f6glicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe nach \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die geplante Erh\u00f6hung der Verbrauchsleistung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.<\/p>\n<p>(4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten Arbeitspreis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Einfluss der Verf\u00fcgbarkeit auf die Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Zeitr\u00e4ume der Verf\u00fcgbarkeit und des Abrufs der Abschaltleistung,<\/p>\n<p>2. die Zeitr\u00e4ume nach \u00a7 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vort\u00e4gigen Spotmarkt und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, um die sich die Verf\u00fcgbarkeit nach \u00a7 5 Absatz 2 und 3 reduziert.<\/p>\n<p>(2) Unterschreitet die Verf\u00fcgbarkeit die Mindestverf\u00fcgbarkeit nach \u00a7 5, so entf\u00e4llt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollst\u00e4ndig f\u00fcr den gesamten Ausschreibungszeitraum. Zeitr\u00e4ume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach \u00a7 7 nicht verf\u00fcgbar war, werden als verf\u00fcgbar ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Im Fall einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Verletzung der Verf\u00fcgbarkeit nach \u00a7 12 oder der Verpflichtung aus \u00a7 15 Absatz 1 entfallen<\/p>\n<p>1. das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Ausschreibungen f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren und<\/p>\n<p>2. der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises r\u00fcckwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums.<\/p>\n<p>Es wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter mindestens grob fahrl\u00e4ssig handelt, wenn die Abschaltleistung nicht verf\u00fcgbar ist, obwohl er sie als verf\u00fcgbar gemeldet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter hat dem Betreiber des \u00dcbertragungsnetzes zur \u00dcberpr\u00fcfung der verf\u00fcgbaren Abschaltleistung zum 20. Kalendertag eines Monats f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume des Vormonats, f\u00fcr die eine Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten bestand, vollst\u00e4ndige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Aufl\u00f6sung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Soweit f\u00fcr den Anbieter technisch m\u00f6glich und wirtschaftlich zumutbar, haben die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen das Recht, dass<\/p>\n<p>1. der Anbieter die Abschaltleistung aus schnell abschaltbaren Lasten innerhalb von weniger als 15 Minuten herbeif\u00fchrt und<\/p>\n<p>2. der Anbieter mit einer angebotenen Zeitdauer m\u00f6glicher einzelner Abrufe der Abschaltleistung von maximal vier Viertelstunden nach \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 4 seine Abschaltleistung stattdessen an dem Tag, an dem er den Abruf anbietet, f\u00fcr mindestens jeweils eine Viertelstunde zu beliebigen Zeitpunkten w\u00e4hrend der gemeldeten Verf\u00fcgbarkeit bis zur Dauer der angebotenen Zeitdauer herbeif\u00fchrt; die Abrufe gelten hierbei zusammen als einzelner Abruf mit mindestens der nach \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 4 angebotenen Zeitdauer.<\/p>\n<p>(3) Anspr\u00fcche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Ausschreibungszeitraum liegt, f\u00e4llig. Bei einem monats\u00fcbergreifenden Ausschreibungszeitraum werden diese Anspr\u00fcche jeweils anteilig entsprechend der Monatszugeh\u00f6rigkeit der einzelnen Tage f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(4) Individuelle Netzentgelte nach \u00a7 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge\u00e4ndert worden ist, d\u00fcrfen nicht aufgrund von Abrufen der Abschaltleistung nach dieser Verordnung versagt werden; die f\u00fcr die individuellen Netzentgelte ma\u00dfgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert. Der Anbieter hat dem Netzbetreiber, an dessen Netz er angeschlossen ist, die Abrufe der Abschaltleistung nachzuweisen und die notwendigen Informationen zu diesen Abrufen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Der Anbieter tr\u00e4gt die Kosten<\/p>\n<p>1. der Kommunikationsanbindung, die f\u00fcr den Abruf der Abschaltleistung notwendig ist, und<\/p>\n<p>2. des Frequenzrelais und weiterer erforderlicher technischer Ausr\u00fcstung der abschaltbaren Lasten, die zur Erf\u00fcllung der Anforderungen des Vorverfahrens nach \u00a7 9 erforderlich sind.<\/p>\n<p>(6) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung w\u00e4hrend der nach \u00a7 12 gemeldeten Verf\u00fcgbarkeit jederzeit auch mehrfach testweise durchzuf\u00fchren. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises besteht auch in diesem Fall.<\/p>\n<p>(7) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen ver\u00f6ffentlichen auf der Ausschreibungsplattform unverz\u00fcglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere<\/p>\n<p>1. die Anzahl und den Umfang der geschlossenen Rahmenvereinbarungen,<\/p>\n<p>2. die Ergebnisse der Auktionen und<\/p>\n<p>3. die Informationen zum erfolgten Abruf der Abschaltleistungen.<\/p>\n<p>Bei der Auswahl der zu ver\u00f6ffentlichenden Daten und ihrer Aggregation in der Darstellung ist die Vertraulichkeit der schutzbed\u00fcrftigen Daten der einzelnen Anbieter zu gew\u00e4hrleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach \u00a7 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes N\u00e4heres regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Nutzung einer Abschaltleistung ist nur in Abstimmung mit den Betreibern derjenigen nachgelagerten Elektrizit\u00e4tsverteilernetze zul\u00e4ssig, in die die abschaltbare Last eingebunden ist; \u00a7 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Bericht der Bundesnetzagentur<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum 1. Juli 2021 berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u00fcber die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem schriftlichen Bericht \u00fcberpr\u00fcft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern Vereinbarungen von Anbietern mit Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gef\u00e4hrdungen oder St\u00f6rungen der Sicherheit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Elektrizit\u00e4tsversorgungssystems zu beseitigen.<\/p>\n<p>(2) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erf\u00fcllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterst\u00fctzen. Die Befugnisse der Regulierungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 69 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Kostenregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung \u00fcber eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den \u00a7\u00a7 26, 28 und 30 des Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten nach Satz 1 k\u00f6nnen als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die Einf\u00fchrung und die Anpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Zahlungen und Aufwendungen sind verzinst zu ber\u00fccksichtigen entsprechend \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge\u00e4ndert worden ist. Abweichend von Satz 1 sind Kosten, die f\u00fcr den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs von Sekund\u00e4rregelarbeit und Minutenreservearbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge\u00e4ndert worden ist, zu behandeln.<\/p>\n<p>(2) Soweit Differenzen zwischen den in den Aufschl\u00e4gen auf die Netzentgelte nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) ge\u00e4ndert worden ist, enthaltenen Planans\u00e4tzen und den tats\u00e4chlichen Zahlungen und Aufwendungen entstanden sind, sind diese mit den Aufschl\u00e4gen auf die Netzentgelte nach dieser Verordnung zu verrechnen.<\/p>\n<p>(3) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 13 Absatz 6 und \u00a7 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbeh\u00f6rde durch Festlegung nach \u00a7 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen \u00fcber die Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und Aufwendungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach \u00a7 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung k\u00f6nnen die Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der \u00a7\u00a7 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) ge\u00e4ndert worden ist, auch nach ihrem Au\u00dferkrafttreten \u00fcbergangsweise weiter anwenden.<\/p>\n<p>(2) Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Umstellung der Ausschreibungen von einem monatlichen auf einen w\u00f6chentlichen Ausschreibungszeitraum keinen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum einmalig auf den tats\u00e4chlichen Zeitraum in Tagen zu k\u00fcrzen. Bei der Berechnung des Wertes f\u00fcr diesen Zeitraum zu Grunde zu legen ist f\u00fcr jeden Tag ein Drei\u00dfigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genannten Verordnung festgelegt ist f\u00fcr<\/p>\n<p>1. den Leistungspreis in Euro pro Megawatt Abschaltleistung,<\/p>\n<p>2. die notwendige ganzt\u00e4gige Verf\u00fcgbarkeit der Abschaltleistung, die einen Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises begr\u00fcndet, in Tagen und<\/p>\n<p>3. die Dauer in Stunden, f\u00fcr die die Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum auf Anforderung der Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen mindestens herbeif\u00fchrbar sein muss.<\/p>\n<p>Die ermittelten Werte sind auf ganze Zahlen abzurunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 au\u00dfer Kraft. Abweichend hiervon tritt \u00a7 18 am 31. Dezember 2023 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325&text=Verordnung+%C3%BCber+Vereinbarungen+zu+abschaltbaren+Lasten+%28Verordnung+zu+abschaltbaren+Lasten+%E2%80%93+AbLaV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325&title=Verordnung+%C3%BCber+Vereinbarungen+zu+abschaltbaren+Lasten+%28Verordnung+zu+abschaltbaren+Lasten+%E2%80%93+AbLaV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1325&description=Verordnung+%C3%BCber+Vereinbarungen+zu+abschaltbaren+Lasten+%28Verordnung+zu+abschaltbaren+Lasten+%E2%80%93+AbLaV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Aufgrund des \u00a7 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. 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