{"id":1319,"date":"2021-05-20T12:00:55","date_gmt":"2021-05-20T12:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319"},"modified":"2021-05-20T12:00:55","modified_gmt":"2021-05-20T12:00:55","slug":"fraktionen-abgeordnetengesetz-abgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319","title":{"rendered":"Fraktionen (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Elfter Abschnitt<br \/>\nFraktionen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Fraktionsbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglieder des Bundestages k\u00f6nnen sich zu Fraktionen zusammenschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Rechtsstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fraktionen sind rechtsf\u00e4hige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.<\/p>\n<p>(2) Die Fraktionen k\u00f6nnen klagen und verklagt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der \u00f6ffentlichen Verwaltung; sie \u00fcben keine \u00f6ffentliche Gewalt aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fraktionen wirken an der Erf\u00fcllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.<\/p>\n<p>(2) Die Fraktionen k\u00f6nnen mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.<\/p>\n<p>(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder k\u00f6nnen die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Organisation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grunds\u00e4tzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.<\/p>\n<p>(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, verpflichtet, \u00fcber die ihnen bei ihrer T\u00e4tigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht f\u00fcr Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Angestellte der Fraktionen d\u00fcrfen, auch nach Beendigung ihres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, ohne Genehmigung \u00fcber solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch au\u00dfergerichtlich aussagen oder Erkl\u00e4rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.<\/p>\n<p>(3) Unber\u00fchrt bleibt die gesetzlich begr\u00fcndete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gef\u00e4hrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung f\u00fcr deren Erhaltung einzutreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Geld- und Sachleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fraktionen haben zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.<\/p>\n<p>(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag f\u00fcr jede Fraktion, aus einem Betrag f\u00fcr jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag f\u00fcr jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung tr\u00e4gt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die H\u00f6he dieser Betr\u00e4ge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag j\u00e4hrlich fest. Dazu erstattet der Pr\u00e4sident dem Bundestag im Benehmen mit dem \u00c4ltestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht \u00fcber die Angemessenheit der Betr\u00e4ge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.<\/p>\n<p>(3) Die Sachleistungen werden nach Ma\u00dfgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.<\/p>\n<p>(4) Leistungen nach Absatz 1 d\u00fcrfen die Fraktionen nur f\u00fcr Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung f\u00fcr Parteiaufgaben ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) Geldleistungen nach Absatz 1 k\u00f6nnen auf neue Rechnung vorgetragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung, Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung werden in Ausf\u00fchrungsbestimmungen geregelt, die der \u00c4ltestenrat nach Anh\u00f6rung des Bundesrechnungshofes erl\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Die Fraktionen haben B\u00fccher \u00fcber ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie \u00fcber ihr Verm\u00f6gen zu f\u00fchren. Dabei ist nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.<\/p>\n<p>(3) Aus den Geldleistungen nach \u00a7 50 Abs. 1 beschaffte Gegenst\u00e4nde sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Die Rechnungsunterlagen sind f\u00fcnf Jahre aufzubewahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Rechnungslegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fraktionen haben \u00fcber die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 zugeflossen sind, \u00f6ffentlich Rechenschaft zu geben.<\/p>\n<p>(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:<\/p>\n<p>1. Einnahmen:<\/p>\n<p>a) Geldleistungen nach \u00a7 50 Abs. 1,<\/p>\n<p>b) sonstige Einnahmen;<\/p>\n<p>2. Ausgaben:<\/p>\n<p>a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder f\u00fcr die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,<\/p>\n<p>b) Summe der Personalausgaben f\u00fcr Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,<\/p>\n<p>c) Ausgaben f\u00fcr Veranstaltungen,<\/p>\n<p>d) Sachverst\u00e4ndigen-, Gerichts- und \u00e4hnliche Kosten,<\/p>\n<p>e) Ausgaben f\u00fcr die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,<\/p>\n<p>f) Ausgaben f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit,<\/p>\n<p>g) Ausgaben des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebes,<\/p>\n<p>h) Ausgaben f\u00fcr Investitionen sowie<\/p>\n<p>i) sonstige Ausgaben.<\/p>\n<p>(3) Die Rechnung mu\u00df das Verm\u00f6gen, das mit Mitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 erworben wurde, die R\u00fccklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Verm\u00f6gensrechnung gliedert sich wie folgt:<\/p>\n<p>1. Aktivseite:<\/p>\n<p>a) Geldbest\u00e4nde,<\/p>\n<p>b) sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde,<\/p>\n<p>c) Rechnungsabgrenzung;<\/p>\n<p>2. Passivseite:<\/p>\n<p>a) R\u00fccklagen,<\/p>\n<p>b) R\u00fcckstellungen,<\/p>\n<p>c) Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kreditinstituten,<\/p>\n<p>d) sonstige Verbindlichkeiten,<\/p>\n<p>e) Rechnungsabgrenzung.<\/p>\n<p>(4) Die Rechnung mu\u00df von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlu\u00dfpr\u00fcfer (Wirtschaftspr\u00fcfer oder Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Abs\u00e4tze 2 und 3 gepr\u00fcft werden und einen entsprechenden Pr\u00fcfungsvermerk aufweisen. Die gepr\u00fcfte Rechnung ist dem Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin des Deutschen Bundestages sp\u00e4testens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach \u00a7 50 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin des Deutschen Bundestages k\u00f6nnen die Frist aus besonderen Gr\u00fcnden bis zu drei Monaten verl\u00e4ngern. Die gepr\u00fcfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.<\/p>\n<p>(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach \u00a7 50 Abs. 1 zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesrechnungshof pr\u00fcft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach \u00a7 50 Abs. 1 zur Verf\u00fcgung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungsbestimmungen gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1.<\/p>\n<p>(2) Bei der Pr\u00fcfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Ma\u00dfnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechtsstellung nach \u00a7 46 entf\u00e4llt<\/p>\n<p>1. bei Erl\u00f6schen des Fraktionsstatus,<\/p>\n<p>2. bei Aufl\u00f6sung der Fraktion,<\/p>\n<p>3. mit dem Ende der Wahlperiode.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Gesch\u00e4ftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Gesch\u00e4fte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Gesch\u00e4fte einzugehen und das Verm\u00f6gen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 4 ist zu beachten. F\u00e4llt den Liquidatoren bei der Durchf\u00fchrung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach \u00a7 50 Abs. 1 gew\u00e4hrte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zur\u00fcckzuf\u00fchren. Das gleiche gilt f\u00fcr Verm\u00f6genswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach \u00a7 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zur\u00fcckzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.<\/p>\n<p>(5) Das verbleibende Verm\u00f6gen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu \u00fcberlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Gesch\u00e4ftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.<\/p>\n<p>(6) Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 4 und 5 d\u00fcrfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach \u00a7 46 gef\u00fchrt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gl\u00e4ubiger hat nach \u00a7 52 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.<\/p>\n<p>(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angeh\u00f6ren, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erkl\u00e4rt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zw\u00f6lfter Abschnitt<br \/>\n(weggefallen)<br \/>\n\u00a7 55 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis AbgG<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319&text=Fraktionen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319&title=Fraktionen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319&description=Fraktionen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1319\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1319","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1319","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1319"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1319\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1320,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1319\/revisions\/1320"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1319"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1319"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1319"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}